Schadensersatz R 1 Woche Ansprche auf Schadensersatz Aus

  • Slides: 83
Download presentation
Schadensersatz. R 1. Woche

Schadensersatz. R 1. Woche

Ansprüche auf Schadensersatz Aus Vertrag ● § 280 – 283 (i. Vm § 437

Ansprüche auf Schadensersatz Aus Vertrag ● § 280 – 283 (i. Vm § 437 Nr. 3 oder § 634 Nr. 4) ● §§ 292 I, 989 ● § 311 a II (i. Vm § 437 Nr. 3 oder § 634 Nr. 4) ● § 536 a I ● § 600 ● § 651 n ● § 694 ● § 701 I Aus enttäuschtem Vertrauen ● ● ● § 122 § 179 § 280 I i. Vm § 311 II oder § 311 III, jeweils i. Vm § 241 II Aus gesetzlichem Schuldverhältnis ● EBV - §§ 989 ff ● Del. R - §§ 823 ff - Sondergesetze ● Go. A - § 678 - § 280 I i. Vm § 677 ● Notstand

Prüfungsfolge eines Anspruchs auf Schadensersatz Haftungsbegründender TB Ø Rechts(guts)- bzw. Pflichtverletzung Ø Dem Verhalten

Prüfungsfolge eines Anspruchs auf Schadensersatz Haftungsbegründender TB Ø Rechts(guts)- bzw. Pflichtverletzung Ø Dem Verhalten des Anspruchsgegners zuzurechnen Haftungsausfüllender TB Ø Ersatzfähiger Schaden - des Anspruchstellers - oder eines Dritten (DSL) Ø Der Rechts(guts)- bzw. Pflichtverletzung zuzurechnen Ø RW Ø id. R Verschulden Ø Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang des Ersatz, §§ 249 ff

Fall 1 Anspruch des Landes B gegen E kraft cessio legis I. Aus §

Fall 1 Anspruch des Landes B gegen E kraft cessio legis I. Aus § 823 I BGB i. Vm § 52 LBG Berlin 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) Rechts- oder Rechtsgutsverletzung auf Seiten des W (+) Körper und Gesundheit. b) Einem Verhalten des E zuzurechnen aa) Das Verhalten liegt in der Flucht, also in einem positiven Tun. bb) Zurechnung (1) Kausalität i. Sd der Äquivalenztheorie Kausal ist ein Ereignis, wenn es nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Dabei sind alle Bedingungen gleichwertig.

Fall 1 - Folglich steht der Kausalität des Sprunges des E nicht entgegen, dass

Fall 1 - Folglich steht der Kausalität des Sprunges des E nicht entgegen, dass Ü zuerst sprang. - Jedoch beruht die Verletzung des W auf seinem eigenen Willensentschluss. Dies ist aber unerheblich, da auch eine sog. psychisch vermittelte Kausalität für die conditio-sine-qua-non-Formel ausreicht. (2) Einschränkung der Zurechnung nach der Adäquanztheorie Der entsprechende Erfolg darf nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit liegen. Hier ist die Adäquanz zu bejahen. (3) Einschränkung der Zurechnung nach dem Schutzzweck der Norm

Fall 1 Nur solche Verhaltensweisen sind zurechenbar, die eine für die verletzte Anspruchsnorm relevante

Fall 1 Nur solche Verhaltensweisen sind zurechenbar, die eine für die verletzte Anspruchsnorm relevante Gefahr darstellen und sich im konkreten Verletzungserfolg auch realisiert haben. Zwischen Verhalten und Erfolg muss ein sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen. (a) Der Sprung aus dem Fenster muss eine für den Verletzungserfolg des W relevante Gefahr begründen. (+), W wurde durch die Flucht des E zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert. (b) Diese rechtlich relevante Gefahr muss sich im konkreten Erfolg realisiert haben. - Nötig ist zum einem die Realisierung des gesteigerten Risikos der Verfolgung und nicht nur des allgemeinen Lebens- oder Berufsrisikos. Hier (+)

Fall 1 - W muss sich zur Verfolgung auch herausgefordert fühlen dürfen. Hier maßgebend,

Fall 1 - W muss sich zur Verfolgung auch herausgefordert fühlen dürfen. Hier maßgebend, ob bei der vorzunehmenden Abwägung eine Unverhältnismäßigkeit zwischen dem erkennbaren Risiko und dem Zweck der Verfolgung bestand. Hier „wohl“ (-) Also ist die haftungsbegründende Kausalität zu bejahen. c) Rechtswidrigkeit (+), ist indiziert. d) Verschulden des E aa) Schuldfähigkeit (+), wird vermutet nach § 828 III BGB. bb) Fahrlässigkeit des E gem. § 276 BGB (+), da der Erfolg für E vorhersehbar und vermeidbar war.

Fall 1 Also ist der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Ersatzfähiger Schaden

Fall 1 Also ist der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Ersatzfähiger Schaden des W (+), aus der cessio legis und dem Rechtsgedanken des § 843 IV BGB ergibt sich eine sog. versagte Vorteilsausgleichung. b) Der Rechtsgutsverletzung zuzurechnen aa) Die fortgezahlten Dienstbezüge und die ersetzten Heilbehandlungskosten beruhen adäquat kausal auf dem Verletzungserfolg. bb) Die besondere Schadensanfälligkeit des W wird auch vom Schutzzweck der Norm erfasst. Anderes gilt nur bei sog. Begehrensneurosen. c) Art, Inhalt und Umfang des Ersatzes nach §§ 249 ff BGB

Fall 1 aa) Hier Ersatz nach § 249 II S. 1 BGB bb) Minderung

Fall 1 aa) Hier Ersatz nach § 249 II S. 1 BGB bb) Minderung nach § 254 I BGB (1) Zulässigkeit der Anrechnung von Mitverschulden im Fall der „Herausforderung“ (+), kein „Alles oder Nichts“-Prinzip. (2) Obliegenheitsverletzung des W (+), da die Gefahr für W erkennbar war. (3) Gewichtung nach § 287 ZPO Aufgabe des Tatrichters; hier etwa 40 % Mitverschulden 3. Ergebnis: Der Anspruch aus § 823 I BGB besteht in Höhe von € 43. 500. II. Aus § 823 II BGB i. Vm § 229 St. GB (+) s. o.

Ersatzfähiger Schaden Ermittlung nach der Person des Ersatzberechtigten Ermittlung nach dem beeinträchtigten Interesse §

Ersatzfähiger Schaden Ermittlung nach der Person des Ersatzberechtigten Ermittlung nach dem beeinträchtigten Interesse § Grundsätzlich ist nur derjenige ersatzberechtigt, in dessen Person der haftungsbegründende Tatbestand des Anspruchs erfüllt ist § Ausnahmen: Ø VSD Ø DSL § Grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese („Natürlicher Schaden“) § Ausnahmen: Ø Normativer Schaden Ø Vorteilsausgleichung

Schadensersatz. R 2020 2. Woche

Schadensersatz. R 2020 2. Woche

Prüfungsfolge eines Anspruchs auf Schadensersatz Haftungsbegründender TB Ø Rechts(guts)- bzw. Pflichtverletzung Ø Dem Verhalten

Prüfungsfolge eines Anspruchs auf Schadensersatz Haftungsbegründender TB Ø Rechts(guts)- bzw. Pflichtverletzung Ø Dem Verhalten des Anspruchsgegners zuzurechnen Ø RW Ø id. R Verschulden Haftungsausfüllender TB Ø Ersatzfähiger Schaden - des Anspruchstellers - oder eines Dritten (DSL) Ø Der Rechts(guts)- bzw. Pflichtverletzung zuzurechnen Ø Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang des Ersatz, §§ 249 ff

Ersatzfähiger Schaden Ermittlung nach der Person des Ersatzberechtigten Ermittlung nach dem beeinträchtigten Interesse §

Ersatzfähiger Schaden Ermittlung nach der Person des Ersatzberechtigten Ermittlung nach dem beeinträchtigten Interesse § Grundsätzlich ist nur derjenige ersatzberechtigt, in dessen Person der haftungsbegründende Tatbestand des Anspruchs erfüllt ist § Ausnahmen: Ø VSD Ø DSL § Grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese („Natürlicher Schaden“) § Ausnahmen: Ø Normativer Schaden Ø Vorteilsausgleichung

Fall 2 Ansprüche der T gegen die E auf Schadensersatz A. Aus eigenem Recht

Fall 2 Ansprüche der T gegen die E auf Schadensersatz A. Aus eigenem Recht I. Aus § 536 a I 1. Fall BGB 1. Bestehen eines Mietvertrags a) Zunächst zwischen C und M. b) Eintritt der E als Vertragspartnerin der C Fraglich, ob nach § 566 I BGB aa) Anwendbar auf Gewerberaummiete (+), nach § 578 II S. 1 i. Vm § 578 I BGB I 1. bb) Anwendbar auf den Schadensersatzanspruch aus § 536 a Fall BGB (+), da der Anspruch (erst) mit Eintritt des Schadens entsteht.

Fall 2 Hier ist der Schaden nach dem Eigentumswechsel eingetreten. cc) Voraussetzungen des §

Fall 2 Hier ist der Schaden nach dem Eigentumswechsel eingetreten. cc) Voraussetzungen des § 566 I BGB (+) 2. Einbeziehung der T in den Mietvertrag über VSD a) Rechtsgrundlage des VSD aa) BGH: Ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB. bb) Lit: Gesetzliches Vertrauensschuldverhältnis nach § 311 III BGB b) Anspruchsgrundlage beim VSD Aus der Norm, die dem eigentlichen Vertragsgläubiger zusteht. Hier § 536 a I 1. Fall BGB bei einem anfänglichen Mangel. c) Voraussetzungen des VSD aa) „Leistungsnähe“ des Dritten (hier der T) (+).

Fall 2 bb) Einbeziehungsinteresse des Gl (hier der C) (1) Indiziert bei einem Verhältnis

Fall 2 bb) Einbeziehungsinteresse des Gl (hier der C) (1) Indiziert bei einem Verhältnis mit personenrechtlichen Einschlag, aufgrund dessen der Gl für das „Wohl und Wehe“ des Dritten verantwortlich ist. Hier (-) (2) Fraglich, ob konkludent vereinbarte Schutzwirkung. Nach BGH (+), da Obhutspflichten bei gewerblicher Miete. cc) Erkennbarkeit der Leistungsnähe und des Einbeziehungsinteresses für den Sch (hier E) Nach BGH (+), da der Vermieter von Gewerberaum damit rechnen muss, dass Sachen Dritter eingelagert werden. dd) Schutzbedürftigkeit des Dritten (hier der T) (+), da T kein gleichwertiger eigener Anspruch zusteht.

Fall 2 ee) Abgrenzung des VSD zur DSL - Hierfür ist maßgebend, ob aus

Fall 2 ee) Abgrenzung des VSD zur DSL - Hierfür ist maßgebend, ob aus der Sicht des Sch (hier E) eine Risikokumulation vorliegt - dann VSD - oder eine Risikoverlagerung - dann DSL. - Zutreffend dürfte es sein, hier eine Schadensverlagerung anzunehmen, da E damit rechnen musste, für alle Waren zu haften, die im Laden der C aufbewahrt wurden, unabhängig davon, wem sie gehören. Also scheidet ein VSD aus. 3. Zwischenergebnis: Es besteht kein vertraglicher Anspruch. II. Aus § 823 I BGB (-), da kein Verschulden der E. III. Ergebnis: Kein Anspruch der T gegen E aus eigenem Recht

Fall 2 B. Aus abgetretenem Recht I. Wirksame Einigung nach § 398 BGB (+),

Fall 2 B. Aus abgetretenem Recht I. Wirksame Einigung nach § 398 BGB (+), am 4. 1. 2019 II. Bestehen eines Anspruchs der C Hier kommt nur § 536 a I 1. Fall BGB in Betracht. 1. Anspruch entstanden a) Haftungsbegründender Tatbestand aa) Wirksamer Mietvertrag (+), s. o. gem. § 566 I BGB. bb) Mangel i. Sd § 536 I BGB (+), aufgrund der konkreten Gefahrenquelle. cc) Bei Vertragsschluss und auch bei Übergabe vorhanden (+) dd) Garantiehaftung nach § 536 a I 1. Fall BGB b) Haftungsausfüllender Tatbestand

Fall 2 aa) Ersatzfähiger Schaden (1) Nach der Differenzhypothese liegt hier ein sog. Drittschaden

Fall 2 aa) Ersatzfähiger Schaden (1) Nach der Differenzhypothese liegt hier ein sog. Drittschaden der T vor. Aber DSL bei zufälliger Schadensverlagerung. Hier Fallgruppe „Obhut für fremde Sachen“. (2) Fraglich, ob § 536 a I 1. Fall BGB auch Mfs erfasst. (+), da § 536 a I BGB von „Schadensersatz“ spricht. Außerdem tritt Schadensersatz neben die Minderung, die bereits Mangelschäden kompensiert. § 536 a I BGB wäre überflüssig, wenn nur der Mangelschaden erfasst würde. bb) Minderung nach § 254 BGB (-), da kein Mitverschulden am Brand.

Fall 2 2. Anspruch erloschen Fraglich, ob nach § 389 BGB in Höhe von

Fall 2 2. Anspruch erloschen Fraglich, ob nach § 389 BGB in Höhe von € 16. 000. a) Aufrechnungserklärung nach § 388 BGB (+), da keine nach § 388 S. 2 BGB unwirksame bedingte Aufrechnung, weil eine bloße Rechtsbedingung vorliegt und kein zukünftig ungewisses Ereignis. b) Aufrechnungslage nach § 387 BGB Nötig „FGG“ aa) Möglichkeit der Aufrechnung gegenüber T (+), nach § 406 BGB. bb) Bestehen eines Gegenanspruchs der E gegen C In Betracht kommt ein Anspruch aus § 280 I BGB wegen der unzureichenden Feuerversicherung.

Fall 2 (1) Anspruch entstanden (a) Schuldverhältnis (+) Mietvertrag. (b) Pflichtverletzung der C Hier

Fall 2 (1) Anspruch entstanden (a) Schuldverhältnis (+) Mietvertrag. (b) Pflichtverletzung der C Hier Pflicht aus § 6 des Mietvertrags. Die Klausel nach §§ 305 ff BGB wirksam, da legitime Begrenzung des Haftungsrisikos. (c) Verschulden (+) (d) Ersatzfähiger Schaden (+) € 16. 000 (2) Anspruch gehemmt Aufgrund der Einrede der Verjährung nach § 214 I BGB. Hier könnte § 548 BGB gelten. § 214 BGB scheidet aber aus, wenn § 215 BGB eingreift.

Fall 2 (a) Der Anspruch der C (T) aus § 536 a I 1.

Fall 2 (a) Der Anspruch der C (T) aus § 536 a I 1. Fall BGB entstand am 6. 6. 2018 mit Eintritt des Schadens. (b) Der Anspruch der E gegen C aus § 280 I BGB entstand spätestens mit Rückgabe am 10. 6. 2018. (c) Zu diesem Zeitpunkt war aber noch keine Verjährung eingetreten, so dass E bereits zu diesem Zeitpunkt hätte aufrechnen können. Also greift § 215 BGB ein. Folglich besteht eine Aufrechnungslage. c) Kein Ausschluss der Aufrechnung (+) III. Ergebnis: Infolge der Aufrechnung kann T von E nur € 4. 500 aus abgetretenen Recht nach § 536 a I 1. Fall BGB i. Vm § 398 BGB verlangen.

Voraussetzungen des „VSD“ Leistungsnähe des Dritten Gläubigernähe des Dritten § Indiziert bei „Wohl und

Voraussetzungen des „VSD“ Leistungsnähe des Dritten Gläubigernähe des Dritten § Indiziert bei „Wohl und Wehe“ § sonst Ermittlun g durch Aus- legung Erkennbarkeit der Leistungsund Gläubigernähe für den Schuldner Schutzbedürftigkeit des Dritten § ihm stehen keine eigenen gleichwerti gen Ansprüche zu

„DSL“ Voraussetzung ist eine zufällige Schadensverlagerung § Der Anspruchsberechtigte hat keinen eigenen Schaden §

„DSL“ Voraussetzung ist eine zufällige Schadensverlagerung § Der Anspruchsberechtigte hat keinen eigenen Schaden § Der geschädigte Dritte hat keinen eigenen gleichwertigen Anspruch § Die Verlagerung ist aus Sicht des Schädigers zufällig Mittelbare Stellvertretung Obhut für fremde Sachen Obligatorische Gefahrentlastung

Schadensersatz ohne Verschulden Aufgrund einer Garantie § § 122 § § 179 § §

Schadensersatz ohne Verschulden Aufgrund einer Garantie § § 122 § § 179 § § 280 I, 276 I a. E § § 536 a I 1. Fall § § 701 Wegen Gefährdung § § 231 § § 833 S. 1 § § 7 St. VG § § 1 Prod. Haft. G § §§ 1 -3 Haftpfl. G § §§ 302 IV S. 3, 717 II, 945 ZPO Für Zufall § § 287 S. 2 (i. Vm § 990 II) § § 678 (i. Vm § 687 II) § § 848 (i. Vm § 992) Wegen Billigkeit § § 829

Schadensersatz. R 2020 3. Woche

Schadensersatz. R 2020 3. Woche

Schadensersatz ohne Verschulden Aufgrund einer Garantie § § 122 § § 179 § §

Schadensersatz ohne Verschulden Aufgrund einer Garantie § § 122 § § 179 § § 280 I, 276 I a. E § § 536 a I 1. Fall § § 701 Wegen Gefährdung § § 231 § § 833 S. 1 § § 7 St. VG § § 1 Prod. Haft. G § §§ 1 -3 Haftpfl. G § §§ 302 IV S. 3, 717 II, 945 ZPO Für Zufall § § 287 S. 2 (i. Vm § 990 II) § § 678 (i. Vm § 687 II) § § 848 (i. Vm § 992) Wegen Billigkeit § § 829

Ersatzfähiger Schaden Ermittlung nach der Person des Ersatzberechtigten Ermittlung nach dem beeinträchtigten Interesse §

Ersatzfähiger Schaden Ermittlung nach der Person des Ersatzberechtigten Ermittlung nach dem beeinträchtigten Interesse § Grundsätzlich ist nur derjenige ersatzberechtigt, in dessen Person der haftungsbegründende Tatbestand des Anspruchs erfüllt ist § Ausnahmen: Ø VSD Ø DSL Grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese („Natürlicher Schaden“) § Ausnahmen: Ø Normativer Schaden Ø Vorteilsausgleichung

Voraussetzungen des „VSD“ Leistungsnähe des Dritten Gläubigernähe des Dritten § Indiziert bei „Wohl und

Voraussetzungen des „VSD“ Leistungsnähe des Dritten Gläubigernähe des Dritten § Indiziert bei „Wohl und Wehe“ § sonst Ermittlun g durch Aus- legung Erkennbarkeit der Leistungsund Gläubigernähe für den Schuldner Schutzbedürftigkeit des Dritten § ihm stehen keine eigenen gleichwerti gen Ansprüche zu

„DSL“ Voraussetzung ist eine zufällige Schadensverlagerung § Der Anspruchsberechtigte hat keinen eigenen Schaden §

„DSL“ Voraussetzung ist eine zufällige Schadensverlagerung § Der Anspruchsberechtigte hat keinen eigenen Schaden § Der geschädigte Dritte hat keinen eigenen gleichwertigen Anspruch § Die Verlagerung ist aus Sicht des Schädigers zufällig Mittelbare Stellvertretung Obhut für fremde Sachen Obligatorische Gefahrentlastung

Schadensersatz. R 2020 4. Woche

Schadensersatz. R 2020 4. Woche

Ersatzfähiger Schaden Ermittlung nach der Person des Ersatzberechtigten Ermittlung nach dem beeinträchtigten Interesse §

Ersatzfähiger Schaden Ermittlung nach der Person des Ersatzberechtigten Ermittlung nach dem beeinträchtigten Interesse § Grundsätzlich ist nur derjenige ersatzberechtigt, in dessen Person der haftungsbegründende Tatbestand des Anspruchs erfüllt ist § Ausnahmen: Ø VSD Ø DSL Grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese („Natürlicher Schaden“) § Ausnahmen: Ø Normativer Schaden Ø Vorteilsausgleichung

Fall 3 Ausgangsfall: 1. Teil: Anspruch des M gegen U I. Aus § 280

Fall 3 Ausgangsfall: 1. Teil: Anspruch des M gegen U I. Aus § 280 I BGB 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) Wirksames Schuldverhältnis zwischen M und U aa) Einigung i. Sd §§ 145 ff BGB über einen Behandlungsvertrag i. Sd §§ 630 a ff BGB (+), bei der Durchführung der Vasektomie wird nur die Tätigkeit „lege artis“ geschuldet, vgl. § 630 b BGB. bb) Wirksamkeit des Vertrags Fraglich, ob ein Vertrag über die Herbeiführung der Unfruchtbarkeit sittenwidrig i. Sd § 138 I BGB ist, weil er gegen die Menschenwürde und das Institut der Familie verstößt.

Fall 3 (-), da berechtigtes Anliegen der Eltern auf Familienplanung. Der auf Sterilisation gerichtete

Fall 3 (-), da berechtigtes Anliegen der Eltern auf Familienplanung. Der auf Sterilisation gerichtete Vertrag trägt der allgemeinen Handlungsfreiheit des Einzelnen i. Sd Art. 2 I GG Rechnung. Also liegt ein wirksames Schuldverhältnis vor. b) Pflichtverletzung des U (+), da Verstoß gegen die Regeln der Kunst, weil ein Samenleiter nicht fachgerecht durchtrennt wurde. c) Vertretenmüssen (+), da Fahrlässigkeit des U nach § 276 II BGB. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Ersatzfähiger Schaden aa) Ermittlung grundsätzlich nach der Differenzhypothese

Fall 3 Ohne die Pflichtverletzung, dh. bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags, wäre es nicht

Fall 3 Ohne die Pflichtverletzung, dh. bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags, wäre es nicht zur Schwangerschaft gekommen und die Kosten der Geburt (vgl. § 1615 l BGB) sowie die Unterhaltsverpflichtung wären nicht angefallen. bb) Fraglich, ob normative Korrektur (1) Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung - Die Geburtskosten werden von der privaten KV erstattet. - Wegen der cessio legis nach § 86 VVG ist hier aber die Vorteilsausgleichung „versagt“. (2) Fraglich, ob die Belastung mit der Unterhaltspflicht als Schaden angesehen werden kann. - Die Existenz des Kindes ist kein Schaden, sondern eine Wertverwirklichung, nämlich ein „freudiges Ereignis“.

Fall 3 - Jedoch kann die Belastung mit der Unterhaltspflicht als Schaden angesehen werden.

Fall 3 - Jedoch kann die Belastung mit der Unterhaltspflicht als Schaden angesehen werden. Dies stellt keine Missachtung des Kindes dar. b) Haftungsausfüllende Zurechnung aa) Der Schaden beruht adäquat kausal auf der Pflichtverletzung. bb) Der Schaden muss vom Schutzzweck der Norm erfasst sein. (1) Fraglich, ob die Schwangerschaft und damit einhergehende Schäden als „Verwirklichung des allgemeines Lebensrisikos“ anzusehen sind. (-), da die Sterilisation gerade die folgenlose Ausübung des GV ermöglichen soll. (2) Eine Veränderung der Einstellung der Eltern ist hier nicht ersichtlich; die bloße „Freude“ reicht nicht.

Fall 3 c) Art, Inhalt und Umfang des Ersatzes nach §§ 249 ff BGB

Fall 3 c) Art, Inhalt und Umfang des Ersatzes nach §§ 249 ff BGB aa) Solange die Geburt der wirtschaftlichen Familienplanung der Eltern widerspricht, ist die Ersatzpflicht auf einen Betrag zu beschränken, der nach durchschnittlichen Anforderungen für das Auskommen des Kindes erforderlich ist. - Der Unterhaltsaufwand orientiert sich am Regelunterhalt. - Der außerdem zu ersetzende Betreuungsbedarf ist ebenso durch Schätzung zu ermitteln. - Das Kindergeld ist auf den Anspruch voll anzurechnen. bb) Fraglich, ob Minderung nach § 254 BGB (1) Mitverschulden der Eltern wegen unterlassener Abtreibung (-), da nicht zumutbar. (2) Mitverschulden wegen Nichtfreigabe zur Adoption

Fall 3 (-), da ebenfalls unzumutbar. 3. Ergebnis: M kann von U nach §

Fall 3 (-), da ebenfalls unzumutbar. 3. Ergebnis: M kann von U nach § 280 I BGB Ersatz verlangen. II. Aus § 823 I BGB (+), inhaltsgleicher Anspruch, da fahrlässige Körperverletzung. Die Einwilligung bezieht sich nur auf eine OP lege artis. 2. Teil: Anspruch der F gegen U I. Aus § 280 I BGB 1. Haftungsbegründender Tatbestand Hier allein fraglich, ob F in den Schutzbereich des zwischen M und U bestehenden Behandlungsvertrags einbezogen ist. (+), nach den Grundsätzen des VSD, dessen Voraussetzungen auch bei einer ne. LG vorliegen.

Fall 3 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Ersatzfähiger Schaden der F (+), Belastung mit der

Fall 3 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Ersatzfähiger Schaden der F (+), Belastung mit der Unterhaltspflicht sowie Geburtskosten. b) Zurechnung des Schadens (+), da die Arztleistung auf die wirtschaftliche Familienplanung von M und F und damit darauf gerichtet war, das diese keine gemeinsamen Kinder mehr bekommen sollten. Also sollte die Vasektomie verhindern, dass F von M schwanger wird. 3. Ergebnis: Der Anspruch aus § 280 I BGB greift ein. II. Aus § 823 I BGB (+), die ungewollte Schwangerschaft ist eine Körperverletzung.

Fall 3 Zusatzfrage: Zahlungspflicht des M gegenüber der I-Gmb. H I. Aus §§ 630

Fall 3 Zusatzfrage: Zahlungspflicht des M gegenüber der I-Gmb. H I. Aus §§ 630 a, 398 BGB Fraglich, ob eine wirksame Abtretung i. Sd § 398 BGB vorliegt. 1. Einigung i. Sd § 398 BGB (+) 2. Wirksam In Betracht kommt Nichtigkeit nach § 134 BGB. a) Bestehen eines Verbotsgesetzes Hier § 203 I Nr. 1 St. GB Die Norm bezweckt „Individualschutz“ und enthält auch ein „Inhaltsverbot“. b) Verstoß gegen das Verbotsgesetz (+), es reicht der objektive Verstoß aus.

Fall 3 c) Fraglich, ob die Abtretung nichtig ist (oder nur der zugrunde liegende

Fall 3 c) Fraglich, ob die Abtretung nichtig ist (oder nur der zugrunde liegende Forderungskauf i. Sd § 453 BGB) Hier betrifft das verbotswidrige Offenbaren der Patientendaten nicht nur den Kaufvertrag, sondern auch die Abtretung. Somit ist - auch - die Abtretung nichtig. II. Ergebnis: Ein Anspruch aus §§ 630 a, 398 BGB besteht nicht.

Fall 3 Zusatzfrage: Zahlungspflicht des M gegenüber der I-Gmb. H I. Aus §§ 630

Fall 3 Zusatzfrage: Zahlungspflicht des M gegenüber der I-Gmb. H I. Aus §§ 630 a, 398 BGB Fraglich, ob eine wirksame Abtretung i. Sd § 398 BGB vorliegt. 1. Einigung i. Sd § 398 BGB (+) 2. Wirksam In Betracht kommt Nichtigkeit nach § 134 BGB. a) Bestehen eines Verbotsgesetzes Hier § 203 I Nr. 1 St. GB Die Norm bezweckt „Individualschutz“ und enthält auch ein „Inhaltsverbot“. b) Verstoß gegen das Verbotsgesetz (+), es reicht der objektive Verstoß aus.

Fall 3 c) Fraglich, ob die Abtretung nichtig ist (oder nur der zugrunde liegende

Fall 3 c) Fraglich, ob die Abtretung nichtig ist (oder nur der zugrunde liegende Forderungskauf i. Sd § 453 BGB) Hier betrifft das verbotswidrige Offenbaren der Patientendaten nicht nur den Kaufvertrag, sondern auch die Abtretung. Somit ist - auch - die Abtretung nichtig. II. Ergebnis: Ein Anspruch aus §§ 630 a, 398 BGB besteht nicht.

Schadensersatz. R 2020 4. Woche

Schadensersatz. R 2020 4. Woche

Ersatzfähiger Schaden Ermittlung nach der Person des Ersatzberechtigten Ermittlung nach dem beeinträchtigten Interesse §

Ersatzfähiger Schaden Ermittlung nach der Person des Ersatzberechtigten Ermittlung nach dem beeinträchtigten Interesse § Grundsätzlich ist nur derjenige ersatzberechtigt, in dessen Person der haftungsbegründende Tatbestand des Anspruchs erfüllt ist § Ausnahmen: Ø VSD Ø DSL Grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese („Natürlicher Schaden“) § Ausnahmen: Ø Normativer Schaden Ø Vorteilsausgleichung

Fall 4 Anspruch des K gegen den B auf € 27. 830 I. Aus

Fall 4 Anspruch des K gegen den B auf € 27. 830 I. Aus §§ 280 I, III, 281 BGB 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) Wirksames Schuldverhältnis aa) Einigung i. Sd §§ 145 ff BGB über Kauf i. Sd § 433 BGB (+) bb) Wirksam (+), da § 311 b I S. 1 BGB gewahrt ist. cc) Rücktritt unerheblich nach § 325 BGB. b) Nichterfüllung einer fälligen Leistung i. Sd § 281 BGB (+), da B den am 1. 4. fälligen Kaufpreis nicht gezahlt hat. c) Erfolglose Fristsetzung (+), 3 Wochen sind angemessen. d) Vertretenmüssen der Pflichtverletzung

Fall 4 (+), vermutet nach § 280 I S. 2 BGB. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand

Fall 4 (+), vermutet nach § 280 I S. 2 BGB. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Ersatzfähiger Schaden des K aa) Nach der Differenzmethode Ermittlung der Differenz zwischen der „aktuellen“ Lage und der „hypothetischen“ Lage. - Bei Schadensersatz statt der Leistung ist das sog. positive (Erfüllungs-) Interesse zu ersetzen. - Der Gl ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte. - Dabei ist der Schaden „konkret“ zu berechnen. (1) Wie steht K jetzt? Insgesamt sind Aufwendungen von € 27. 830 entstanden.

Fall 4 (2) Wie hätte K bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden? (a) Die Kreditkosten von

Fall 4 (2) Wie hätte K bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden? (a) Die Kreditkosten von € 15. 000 wären nicht angefallen. (Beachte: Weitere schadensaufhebende Ereignisse spielen erst bei einer normativen Korrektur nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung eine Rolle. ) (b) Die Maklerkosten von € 12. 000 wären nicht angefallen. (c) Die Kosten für Löschung der Vormerkung von € 200 wären nicht angefallen. (d) Hingegen wären die Löschungskosten für die Grundschuld (€ 300) und die Kosten für die Eintragung der Vormerkung (€ 330) auch bei vertragsgemäßer Erfüllung durch B entstanden. Jedoch gilt insoweit die sog. Rentabilitätsvermutung.

Fall 4 Durch die Nichterfüllung wird den Aufwendungen die „Rentabilität“ genommen, so dass die

Fall 4 Durch die Nichterfüllung wird den Aufwendungen die „Rentabilität“ genommen, so dass die „frustrierten Aufwendungen“ in die Differenzhypothese einzubeziehen sind. (3) Zwischenergebnis: Nach der Differenzmethode beträgt der Schaden des K insgesamt € 27. 830. bb) Nach der Surrogationsmethode tritt der Schaden an die Stelle des nicht erbrachten Leistungsanspruchs. - Danach ist zu fragen, wie viel und was der Geschädigte als Gegenleistung zu erbringen hat, um an den vollen Gegenwert der Leistung zu kommen. - Hier ist die Surrogationsmethode unerheblich, da K allein die ihm entstandenen Kosten geltend macht und keine Berechnungen hinsichtlich der - nicht erbrachten - Gegenleistung anstellt.

Fall 4 cc) Fraglich, ob normative Korrektur des Schadens In Betracht eine sog. Vorteilsausgleichung.

Fall 4 cc) Fraglich, ob normative Korrektur des Schadens In Betracht eine sog. Vorteilsausgleichung. - Die Anrechnung von Vorteilen darf dem Sinn und Zweck des zu gewährenden Schadensersatzes nicht widersprechen und den Schädiger nicht unbillig entlasten. - Daher kann die Vorteilsausgleichung auch „versagt“ sein.

Fallgruppen der Vorteilsausgleichung Vorteile durch Zutun des Schädigers: Sind anzurechnen Vorteile durch Zutun des

Fallgruppen der Vorteilsausgleichung Vorteile durch Zutun des Schädigers: Sind anzurechnen Vorteile durch Zutun des Geschädigten: Sind nur anzurechnen im Rahmen des § 254 II Vorteile durch Zutun Dritter: Sonstige Vorteile: Sind id. R nicht anzurechnen, § § 843 IV § cessio legis Sind anzurechnen §„Gewinnabwehr“

Fall 4 Anwendung auf den vorliegenden Fall (1) Die Wertsteigerung des Grundstücks von €

Fall 4 Anwendung auf den vorliegenden Fall (1) Die Wertsteigerung des Grundstücks von € 10. 000 ist anzurechnen, da ohne Zutun des Schädigers, des Geschädigten oder von Dritten entstanden. (2) Fraglich, ob der Gewinn anzurechnen ist, der durch Zutun des K eingetreten ist. - Grundsätzlich keine Anrechnung, wenn der Gewinn auf einer überobligationsmäßigen Bemühung des Geschädigten bzw auf einem besonderen Erwerbsinteresse des Dritten beruht. - Jedoch sind „Gewinnerzielungskosten“ wie Maklerkosten für den Deckungsverkauf als für den Gewinn notwendige Aufwendungen bei dem Mehrerlös zu berücksichtigen.

Fall 4 - Dem K verbleibt also nur der „Nettogewinn“ von hier € 38.

Fall 4 - Dem K verbleibt also nur der „Nettogewinn“ von hier € 38. 000, den er sich nicht anrechnen lassen muss. (3) Also sind die Maklerkosten von € 12. 000 und die Wertsteigerung von € 10. 000 von den € 27. 830 abzuziehen. Somit beträgt der Schaden € 5. 830. (4) Anrechnung der Zinsersparnis von € 15. 000 aufgrund der „Hilfe“ der Mutter (-), da freigiebige Leistungen Dritter. (5) Anrechnung ersparter Löschungskosten von € 300 (+), da auch D auf der Löschung der Grundschuld bestanden hätte. „Sowieso-Kosten“ sind zu berücksichtigen. dd) Der Schaden beträgt also insgesamt € 5. 530.

Fall 4 b) Haftungsausfüllende Zurechnung (+) II. Ergebnis: K kann von B € 5.

Fall 4 b) Haftungsausfüllende Zurechnung (+) II. Ergebnis: K kann von B € 5. 530 nach §§ 280, I, III, 281 BGB verlangen.

Regressansprüche Aus eigenem Recht ● § 426 I ● §§ 683 S. 1, 670

Regressansprüche Aus eigenem Recht ● § 426 I ● §§ 683 S. 1, 670 ● § 812 I S. 1 2. Fall (i. Vm § 684 S. 1 i. Vm § 687 II S. 2) ● ● ● Aus cessio Aus abgetrelegis tenem Recht § 426 II ● Sog. Zessions§ 774 regress § 1143 nach § 255 § 1225 § 86 VVG § 116 SGB X

Schadensersatz. R 2020 5. Woche

Schadensersatz. R 2020 5. Woche

Fallgruppen der Vorteilsausgleichung Vorteile durch Zutun des Schädigers: Sind anzurechnen Vorteile durch Zutun des

Fallgruppen der Vorteilsausgleichung Vorteile durch Zutun des Schädigers: Sind anzurechnen Vorteile durch Zutun des Geschädigten: Sind nur anzurechnen im Rahmen des § 254 II Vorteile durch Zutun Dritter: Sonstige Vorteile: Sind id. R nicht anzurechnen § § 843 IV § cessio legis Sind anzurechnen §„Gewinnabwehr“

Regressansprüche Aus eigenem Recht ● § 426 I ● §§ 683 S. 1, 670

Regressansprüche Aus eigenem Recht ● § 426 I ● §§ 683 S. 1, 670 ● § 812 I S. 1 2. Fall (i. Vm § 684 S. 1 i. Vm § 687 II S. 2) ● ● ● Aus cessio Aus abgetrelegis tenem Recht § 426 II ● Sog Zessions§ 774 regress § 1143 nach § 255 § 1225 § 86 VVG § 116 SGB X

Fall 5 Ansprüche der K gegen die B I. Aus § 536 a I

Fall 5 Ansprüche der K gegen die B I. Aus § 536 a I 1. Fall BGB 1. Anwendbarkeit der Regeln über den Mietvertrag a) Der Konzertbesuchsvertrag ist ein gemischter Vertrag. Bei diesem sind verschiedene Vertragstypen kombiniert (daher sog. Typenkombinationsvertrag). b) Fraglich, ob § 536 a I 1. Fall BGB anwendbar ist. (-), da die verschuldensunabhängige Haftung auf einen kleinen, überschaubaren Kreis von Mietern zugeschnitten ist. 2. Ergebnis: Ein Anspruch aus § 536 a I 1. Fall BGB besteht nicht. II. Aus §§ 634 Nr. 4, 311 a II BGB 1. Anwendbarkeit der Regeln über den Werkvertrag

Fall 5 (+), das Konzert ist das von B zu organisierende Werk. 2. Wirksamer

Fall 5 (+), das Konzert ist das von B zu organisierende Werk. 2. Wirksamer Werkvertrag a) Einigung i. Sd §§ 145 ff BGB zwischen K und B Bei Zurechnung der WE der S als Vertreterin nach § 164 BGB aa) Eine eigene WE der S liegt vor bb) Im Namen der K (1) Erkennbares Handeln für einen anderen (-) (2) Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip (+), da Geschäft für den, den es angeht. cc) Mit Vertretungsmacht (+), nach § 167 I 1. Fall BGB. b) Wirksamkeit des Vertrags (+)

Fall 5 3. Mangel des Werkes Weil K den Sitzplatz nicht einnehmen konnte. (-),

Fall 5 3. Mangel des Werkes Weil K den Sitzplatz nicht einnehmen konnte. (-), da das Konzert vom Stehplatz aus nicht schlechter ist. Es liegt vielmehr teilweise Nichterfüllung der Leistungspflicht vor. 4. Ein Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 311 a II BGB scheidet aus. . III. Aus § 311 a II BGB 1. Wirksamer Vertrag (+) 2. Unmöglichkeit der Leistungspflicht bezüglich des Sitzplatzes. a) In Betracht kommt Unmöglichkeit durch Zeitablauf wegen eines sog. absoluten Fixgeschäfts. b) Jedenfalls liegt Unmöglichkeit vor, weil die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und ein Abwarten unzumutbar ist.

Fall 5 3. Anfängliche Unmöglichkeit (-), da es nicht von Anfang an, also bei

Fall 5 3. Anfängliche Unmöglichkeit (-), da es nicht von Anfang an, also bei Vertragsschluss, ausgeschlossen war, dass K einen Sitzplatz erhielt. 4. Ein Anspruch aus § 311 a II BGB besteht folglich nicht. IV. Aus §§ 280 I, III, 283 BGB 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) Schuldverhältnis (+) b) Nachträgliche Unmöglichkeit (+) s. o. c) Vertretenmüssen (+), vermutet nach § 280 I S. 2 BGB und nicht widerlegt. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Ersatzfähiger Schaden der K

Fall 5 Ermittlung nach der Differenzhypothese. Wie hätte K bei Erfüllung durch B gestanden?

Fall 5 Ermittlung nach der Differenzhypothese. Wie hätte K bei Erfüllung durch B gestanden? aa) Feststellung des „Istzustands“ K hat für die Karte € 50 gezahlt und ihrer Tochter € 20 für die Heimfahrt gegeben. Außerdem hat sie ihre Freizeit von 14 Uhr bis 20: 30 Uhr für das Konzert eingesetzt. bb) Feststellung des „hypothetischen Zustands“ (1) Der Schaden von € 20 wäre bei ordnungsgemäßer Erfüllung nicht entstanden. (2) Die € 50 und die Freizeit hätte K aber aufgewendet. Fraglich, ob diese sog. frustrierten Aufwendungen als Schaden oder nur nach § 284 BGB zu ersetzen sind.

Fall 5 - Zu beachten ist, dass § 284 BGB „anstelle“ gilt. - Also

Fall 5 - Zu beachten ist, dass § 284 BGB „anstelle“ gilt. - Also müsste sich K zwischen dem Schaden von € 20 und den vergeblichen Aufwendungen entscheiden. - Außerdem hätten sich die Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Erfüllung „rentiert“. - Der Schaden liegt daher in der „unfreiwilligen Vergeblichkeit“ (sog. frustierte Aufwendungen als Schaden). b) Haftungsausfüllende Kausalität (+) c) Art, Inhalt und Umfang des Ersatzes nach §§ 249 ff BGB aa) Der Vermögensschaden besteht zunächst in den Kosten der Eintrittskarte und den Taxikosten, beläuft sich also auf € 70 und ist nach § 251 I BGB zu ersetzen. bb) Fraglich, ob Ersatz für die „vertane Freizeit“ zu leisten ist.

Fall 5 (1) Bejaht man insoweit einen Nichtvermögensschaden Dann wäre nach § 253 I

Fall 5 (1) Bejaht man insoweit einen Nichtvermögensschaden Dann wäre nach § 253 I BGB kein Ersatz zu leisten. (2) Maßgebend daher, ob ein Vermögensschaden vorliegt. - Bei der Freizeit könnte es sich um ein kommerzialisiertes Gut handeln, da man sich die Freizeit „erkauft“. - Die Kommerzialisierung ist aber auf Wirtschaftsgüter von „allgemeiner und zentraler Bedeutung für die Lebensführung“ beschränkt. - Steht jedoch die Freizeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Vertragspflicht - wie hier-, ist sie als kommerzialisiertes Vermögensgut anzusehen. (vgl. § 651 n II = § 651 f II BGB a. F)) (3) Höhe des Ersatzes für die vertane Freizeit

Fall 5 - Maßstab ist die Höhe des erzielbaren Einkommens. - Jedoch ist nur

Fall 5 - Maßstab ist die Höhe des erzielbaren Einkommens. - Jedoch ist nur der Teil der Freizeit ersatzfähig, der auf den künstlerischen Teil der Veranstaltung fällt, hier von 19: 00 bis 20: 30 Uhr. Nach § 287 I ZPO erscheint ein Betrag von € 20 als angemessen. 3. Ergebnis: K kann von B € 90 als Schadensersatz verlangen.

Schadensersatz. R 2020 6. Woche

Schadensersatz. R 2020 6. Woche

Fall 6 Frage 1: Anspruch des K gegen V Die Einstandspflicht der V als

Fall 6 Frage 1: Anspruch des K gegen V Die Einstandspflicht der V als Pflichtversicherer kann sich aus § 115 I Nr. 1 VVG i. Vm § 1 Pfl. VG ergeben. Dies setzt voraus, dass die B dem K haftet. I. Aus § 7 St. VG 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) Sachbeschädigung (+) b) Bei Betrieb eines Kfz (+) c) B ist Halterin des Kfz (+) d) Kein Ausschluss (+), weder § 7 II noch § 17 III St. VG. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Ersatzfähiger Schaden

Fall 6 aa) Nach der Differenzhypothese Reparaturkosten und Nutzungsausfall stellen den „natürlichen“ Schaden dar.

Fall 6 aa) Nach der Differenzhypothese Reparaturkosten und Nutzungsausfall stellen den „natürlichen“ Schaden dar. bb) Fraglich, ob eine normative Korrektur vorzunehmen ist. (1) Vorteilsausgleichung hinsichtlich des Kotflügels (+), sog. Abzug „neu für alt“ wegen der Vorschädigung. (2) Vorteilsausgleichung wegen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug (+), da die Mw. St vom Finanzamt im Rahmen der USt-Anmeldung erstattet wird und daher ein „durchlaufender“ Posten ist, der nach dem Prinzip der „Gewinnabwehr“ zu berücksichtigen ist. b) Haftungsausfüllende Kausalität (+)

Fall 6 c) Art, Inhalt und Umfang des Ersatzes nach §§ 249 ff BGB

Fall 6 c) Art, Inhalt und Umfang des Ersatzes nach §§ 249 ff BGB aa) Naturalrestitution nach § 249 II S. 1 BGB (1) Keine Unmöglichkeit der Naturalrestitution, § 251 I BGB (a) Die Reparatur ist möglich, so dass die Reparaturkosten ersetzt werden. (b) Der Nutzungsausfall ist bereits entstanden, also ist die Naturalrestitution unmöglich, da die Gewährung eines „Ersatzfahrzeugs“ dazu führen würde, dass K einen „Drittwagen“ erhalten würde. Insoweit scheidet § 249 II BGB aus. (2) Erforderlichkeit der Naturalrestitution und keine Unverhältnismäßigkeit nach § 251 II S. 1 BGB Hier beträgt der Aufwand zur Wiederbeschaffung € 37. 500.

Fall 6 Die Reparaturkosten betragen tatsächlich € 54. 450. Sie dürfen aber bis zu

Fall 6 Die Reparaturkosten betragen tatsächlich € 54. 450. Sie dürfen aber bis zu 130% der Wiederbeschaffungskosten betragen. (a) Fraglich ist, ob von den prognostizierten oder von den tatsächlichen Reparaturkosten auszugehen ist. - Abhängig davon, wer das „Prognoserisiko“ trägt. - Das Prognoserisiko liegt beim Schädiger. Also bei den 130% von den prognostizierten Reparaturkosten von € 46. 500 auszugehen ist und nicht von den tatsächlichen Kosten. (b) Fraglich, ob der Restwert bei den Wiederbeschaffungskosten zu berücksichtigen ist. (-), bei durchgeführter Reparatur.

Fall 6 Also kann K von V Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von bis

Fall 6 Also kann K von V Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von bis zu 130% der Wiederbeschaffungskosten von € 52. 500 verlangen. Somit muss die V die innerhalb der Toleranz liegenden € 54. 450 zahlen. bb) Ersatz des fiktiven Nutzungsausfalls Nach § 251 I S. 1 BGB muss ein Vermögensschaden vorliegen (1) Es muss sich bei der Nutzung eines Pkw um ein „Wirtschaftsgut von allgemeiner und zentraler Bedeutung“ handeln. (+), jedenfalls bei einem beruflich genutzten Fahrzeug. (2) Außerdem muss eine „fühlbare Beeinträchtigung“ vorliegen. Hier (-), da ein Zweitwagen zur Verfügung stand. Also besteht insoweit kein Anspruch auf Ersatz.

Fall 6 3. Ergebnis: K steht ein Anspruch auf € 54. 450 zu. II.

Fall 6 3. Ergebnis: K steht ein Anspruch auf € 54. 450 zu. II. Aus § 18 St. VG (+), es sei denn, man sieht § 7 St. VG als speziell an, wenn Halter und Fahrer identisch sind (str) III. Aus § 823 I BGB 1. Anwendbar (+), § 16 St. VG. 2. Haftungsbegründender Tatbestand (+), da rechtswidrige und schuldhafte Eigentumsverletzung. 3. Haftungsausfüllender Tatbestand (+) s. o. IV. Aus § 823 II BGB i. Vm § 8 I St. VO (+)

Fall 6 Frage 2: Anspruch der K gegen den C I. Aus § 7

Fall 6 Frage 2: Anspruch der K gegen den C I. Aus § 7 St. VG (-), C ist nicht Halter eines Kfz i. Sd § 1 II St. VG. II. Aus § 823 I BGB 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) Rechtsverletzung i. Sd § 823 I BGB (+), Eigentum aufgrund der Delle im Kotflügel. b) Dem Verhalten des C zuzurechnen (+). c) Rechtwidrigkeit (+) d) Verschulden aa) Fahrlässigkeit i. Sd § 276 BGB (+) bb) Schuldfähigkeit

Fall 6 (1) Nach § 828 III BGB wird die Einsichtsfähigkeit vermutet. (2) Fraglich

Fall 6 (1) Nach § 828 III BGB wird die Einsichtsfähigkeit vermutet. (2) Fraglich aber, ob § 828 II BGB eingreift. - Es muss ein „Unfall mit einem Kfz“ vorliegen. - Jedoch ist eine teleologische Reduktion geboten, wenn keine „Überforderungssituation infolge altersbedingter Defizite“ besteht. - So liegt es hier. 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Ersatzfähiger Schaden (+), liegt in den Reparaturkosten. b) Haftungsausfüllende Kausalität aa) Kausalität nach der Äquivalenztheorie (+)

Fall 6 bb) Adäquanz (+) cc) Schutzzweck der Norm Fraglich, ob Berücksichtigung der Reserveursache

Fall 6 bb) Adäquanz (+) cc) Schutzzweck der Norm Fraglich, ob Berücksichtigung der Reserveursache nach den Grundsätzen der hypothetischen Kausalität. Hier (-), da unmittelbarer Objektsschaden. Eine Ausnahme kommt nur bei - hier nicht gegebener - sog. Schadensanlage in Betracht. c) Art, Inhalt, Umfang des Ersatzes nach §§ 249 ff BGB Hier Ersatz der Reparaturkosten von € 750 im Wege der Naturalrestitution nach § 249 II BGB. III. Ergebnis: Der Anspruch auf Ersatz von € 750 greift durch.

Schadensersatz. R 2020 7. Woche

Schadensersatz. R 2020 7. Woche

Fall 7 Anspruch der K gegen die B auf Zahlung weiterer € 2. 100

Fall 7 Anspruch der K gegen die B auf Zahlung weiterer € 2. 100 Nach § 115 I Nr. 1 VVG i. Vm § 1 Pfl. VG, wenn F haftet. I. Aus § 7 St. VG 1. Haftungsbegründender Tatbestand (+) 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Ersatzfähiger Schaden der K (+), Reparaturkosten als Vermögensschaden. b) Der Rechtsverletzung zuzurechnen (+) c) Art, Inhalt und Umfang nach §§ 249 ff BGB i. Vm §§ 9 ff St. VG aa) Die Reparaturkosten werden von § 249 II BGB erfasst. bb) Fraglich, ob Minderung wegen Mitverschuldens (1) Nach § 17 II St. VG i. Vm § 18 III St. VG

Fall 7 (a) Fraglich, ob K Halterin des Kfz ist - Halter ist, wer

Fall 7 (a) Fraglich, ob K Halterin des Kfz ist - Halter ist, wer das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. - Maßgebend ist eine wirtschaftliche Betrachtung. - Danach ist bei einem Leasingvertrag nicht der LG, sondern der LN Halter. (b) Zu erwägen ist eine analoge Anwendung des § 17 II St. VG auf den Eigentümer. - Dafür könnte die Wertung aus § 17 III S. 3 St. VG sprechen. - Jedoch wird dadurch keine durchgehende Gleichstellung von Eigentümer und Halter bezweckt. Ein Mitverschulden nach §§ 17 II, 18 III St. VG scheidet aus.

Fall 7 (2) Nach § 9 St. VG i. Vm § 254 BGB (+),

Fall 7 (2) Nach § 9 St. VG i. Vm § 254 BGB (+), da C die tatsächliche Gewalt über das Kfz ausübt. 3. Ergebnis: Ein Anspruch aus § 7 St. VG besteht nicht mehr. II. Aus § 18 St. VG (-), da auch hier § 9 St. VG gilt. III. Aus § 823 I BGB 1. Anwendbar neben St. VG (+), nach § 16 St. VG. 2. Haftungsbegründender Tatbestand (+), da rechtswidrige und schuldhafte Rechtsverletzung. 3. Haftungsausfüllender Tatbestand Fraglich, ob Minderung des Anspruchs.

Fall 7 a) Minderung nach § 9 St. VG Fraglich, ob anwendbar bei §§

Fall 7 a) Minderung nach § 9 St. VG Fraglich, ob anwendbar bei §§ 823 ff BGB. (-), nur im Rahmen der Haftung nach dem St. VG. b) Minderung nach §§ 254 II S. 2, 278 BGB aa) Anwendbarkeit im Rahmen des § 254 I BGB (+), da als „Absatz 3“ zu lesen, weil das Mitverschulden bei der Schadensentstehung nicht anders behandelt werden kann wie das Mitverschulden bei der Schadensgeringhaltung. bb) Jedoch handelt es sich um eine Tatbestandsverweisung auf § 278 BGB, da eine unterschiedliche Handhabung der Zurechnung bei der Haftungsminderung und der Haftungsbegründung nicht gerechtfertigt ist.

Fall 7 Folglich muss eine „Sonderbeziehung“ zwischen Schädiger und Geschädigten z. Zt der Schädigung

Fall 7 Folglich muss eine „Sonderbeziehung“ zwischen Schädiger und Geschädigten z. Zt der Schädigung bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. c) Minderung nach § 254 I BGB aa) Eigenes Mitverschulden analog § 276 BGB (-) bb) Anrechnung der Betriebsgefahr nach § 17 II St. VG (-), da K jedenfalls nicht Halterin ist. 3. K steht ein Anspruch aus § 823 I BGB auf weitere € 2. 100 zu. IV. Aus § 823 II BGB Hier i. Vm § 7 V S. 1 St. VO (+), der Anspruch ist inhaltsgleich mit dem aus § 823 I BGB.

Und das war es… Bis zum nächsten Kurs !

Und das war es… Bis zum nächsten Kurs !