BGB AT 11 Woche BGB AT 11 Woche
BGB AT 11. Woche
BGB AT 11. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden III. Zurechnung D. Der Vertrag I. Zustandekommen II. Inhalt E. Unwirksamkeitsgründe von Willenserklärung und Vertrag
BGB AT 11. Woche Die (examens-) wichtigen Unwirksamkeitsgründe §§ 104 – 113 § 117 §§ 125 - 129 § 134 § 138 § 142 § 158 § 306
BGB AT 11. Woche Die Anfechtungsgründe § 119 II § 120 § 123 Inhalts- und Irrtum über (Fahrlässig) Arglistige Erklärungs- verkehrsunrichtige Täuschung irrtum wesentl. Übermittund wider. Eigenschaf- lung durch rechtliche ten Boten Drohung § 119 I, 2. Var. 1. Var. Erkl. weiß nicht was er sagt er damit § 123 I, 1. Var. , II Arglistige Täuschung §§ 2078 ff. Sonderfälle des Motivirrtums bei Anfechtung Testament § 123 I, 2. Var. Widerrechtl. Drohung
BGB AT 11. Woche Fall 10 – Lösungsskizze: A. § 985 (-), B ist zwar Besitzer, die K jedoch – aufgrund der wirksamen und nicht angefochtenen Übereignung (§ 929 S. 1) – nicht mehr Eigentümerin. B. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? (+), Eigentum und Besitz an dem Notebook. 2. durch Leistung der K? (+), bewusst und zweckgerichtet zur Erfüllung der Bestellung. 3. ohne rechtlichen Grund? Rechtsgrund kann nur ein Kaufvertrag sein
BGB AT 11. Woche a) Einigung zwischen K und B? aa) Antrag der K auf der Website? (-), anders als bei e. Bay Auktionen ersichtlich kein Rechtsbindungswille (bloßes Schaufenster) bb) Antrag des B durch Bestellung? (+), erkennbarer Rechtsbindungswille; Antrag auf Erwerb des Notebooks zum Preis von Euro 265, cc) Annahme der K? (1) durch erste E-Mail um 14. 33 Uhr? (-), bloße Pflichtmitteilung gemäß § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 3. (2) durch zweite E-Mail um 15. 36 Uhr? (a) Objektiver Tatbestand?
BGB AT 11. Woche (+), §§ 133, 157: Antrag durch Versandabteilung bearbeitet, B als Kunde bezeichnet. (b) Subjektiver Tatbestand? (+), Handlungswille durch Automatisierung und wenigstens potentielles Erklärungsbewusstsein. (c) Wirksamwerden? (+), durch Abgabe und Zugang. => also hat K den Antrag des B zum Preis von Euro 265, - angenommen. => Einigung K – B i. Sd §§ 433, 145 ff. (+). b) Wirksam? Unwirksam gemäß § 142 Abs. 1?
BGB AT 11. Woche Prüfung der Anfechtungserklärung (§ 143) Anfechtungsgrund (§§ 119 ff. ) kein Ausschluss (z. B §§ 434 ff. ) Anfechtungsfrist (§§ 121, 124) aa) Anfechtungserklärung? (+), § 143 Abs. 1 und Abs. 2: gegenüber B. bb) Anfechtungsgrund? (1) § 123 (-) (2) § 120? Ist Software eine „zur Übermittlung verwendete Einrichtung“ i. Sd § 120? (-), historische Auslegung des § 120.
BGB AT 11. Woche (3) § 119 Abs. 1, 2. Var. ? „Der Erklärende weiß nicht, was er sagt“, d. h. er hat bei Abgabe der Erklärung nicht die Absicht, das Erklärte rechtsverbindlich mitzuteilen (z. B Verschreiben, Vertippen, Versprechen) hier (-), der Fehler ist nicht bei Abfassung (d. h. Herstellung der Automatisierungsvorgänge), sondern nach Abschluss aller willensgesteuerten Vorgänge durch einen Fehler der Software entstanden. (4) § 119 Abs. 1, 1. Var. ? „Der Erklärende weiß nicht, was er damit sagt“
BGB AT 11. Woche damit ebenfalls (-), da der Fehler erst im automatisierten Vorgang erfolgte. (5) Analoge Anwendung des § 119 Abs. 1, 2. Var. ? BGH NJW 2005, 976: Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der Erklärungshandlung anzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Erklärende selbst verschreibt bzw. vertippt oder ob die Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintritt (arg 120)
BGB AT 11. Woche also Analogie (+). => also Anfechtungsgrund (+) cc) kein Ausschluss? (+) dd) Anfechtungsfrist, § 121? (+), unverzüglich von K erklärt. c) Rechtsfolge der Anfechtung: Kaufvertrag über Euro 265, - ist ex tunc nichtig, § 142 Abs. 1 BGB. =>also fehlte der Rechtsgrund von Anfang an. II. Anspruchsinhalt 1. Grundsatz: Herausgabe des Erlangten hier also Rückübereignung und Besitzherausgabe des Notebooks.
BGB AT 11. Woche 2. Einschränkung nach den Grundsätzen der Saldotheorie? ● bei der Rückabwicklung nichtiger Verträge soll analog § 348 zu werten sein. ● also Zug um Zug gegen Rückzahlung der gezahlten Euro 265, - (von Amts wegen, kein Fall von § 273 Abs. 1) ● auch Zug um Zug gegen Erstattung der Euro 12, Versandkosten? (-), nicht synallagmatisch, sondern Anspruch allenfalls aus § 122 Abs. 1. III. Ergebnis Wenn B auch noch die Euro 12, - einwenden würde (§§ 273 Abs. 1, 122 Abs. 1): auch insoweit Zug um Zug.
BGB AT 11. Woche C. Ergebnis zu Fall 10 K kann von B Rückübereignung des Notebooks, Zug um Zug gegen Erstattung von Euro 265, - (ggf. weiterer Euro 12, -) verlangen, und zwar aus ungerechtfertigter Bereiche- rung.
BGB AT 11. Woche Fall 11 – Lösungsskizze: A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis Land N – B-Gmb. H? a) Werkvertrag i. Sd § 631 Abs. 1? aa) Antrag des Landes N durch Ausschreibung? (-), bloße invitatio ad offerendum. bb) Antrag der B-Gmb. H durch Gebotsabgabe am 13. 04. ? (1) Objektiver Tatbestand? (+), zum Preis von Euro 152. 000, (2) Subjektiver Tatbestand? (+), Handlungswille und wenigstens potentielles Erklärungsbewusstsein.
BGB AT 11. Woche (3) Wirksamwerden? (+), insbesondere kein rechtzeitiger Widerruf gemäß § 130 Abs. 1 S. 2. => also Antrag der B-Gmb. H (+). cc) Annahme durch das Land N? (+), aufgrund Zuschlages vom 15. 05. und Schreiben an die B-Gmb. H vom 16. 05. =>also Werkvertrag N – B-Gmb. H (+). b) Wirksamkeit? § 142 Abs. 1 aa) Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1, Abs. 2? (+), mit Schreiben vom 28. 04. (also noch vor Zuschlagserteilung). bb) Anfechtungsgrund?
BGB AT 11. Woche (1) § 120? (-), keine unbewusst fehlerhafte Übermittlg. (2) § 119 Abs. 2? (-), der Irrtum über die korrekte Berechnung ist kein Irrtum über Eigenschaften. (3) § 119 Abs. 1, 2. Var. ? (-), B-Gmb. H hat sich nicht verschrieben, versprochen o. ä. , sondern „verkalkuliert“. (4) § 119 Abs. 1, 1. Var. ? damit ebenso (-). (5) § 119 Abs. 1, 2. Var. analog? (a) Mit der Argumentation aus Fall 10? (-), hier ist der Fehler noch vor Abschluss der Willensbildg passiert (Motivirrtum).
BGB AT 11. Woche (b) Analoge Anwendung des § 119 Abs. 1, 2. Var. auf den „Kalkulationsirrtum“? sog. externer Kalkulationsirrtum sog. interner Kalkulationsirrtum • die Kalkulationsgrundla-ge wird offen gelegt • häufig durch Auslegung (§§ 133, 157) behebbar • RGZ 105, 406 ff. : sonst § 119 I analog (= Fall 2) • h. L: allenfalls § 313 • die Kalkulationsgrundla-ge wird nicht offen gel. • RGZ 105, 406 ff. : § 119 I, 2. Var. analog • BGH NJW 1998, 3192: nie § 119, sondern „allg. Vorschriften“ (wg. § 121)
BGB AT 11. Woche hier? interner Kalkulationsirrtum daher BGH NJW 1998, 3192: keine analoge Anwendung des § 119 Abs. 1. => also Anfechtung (-). cc) also Werkvertrag N – B-Gmb. H wirksam. 2. „fällige Leistung“ von der B-Gmb. H nicht (oder nicht wie geschuldet) erbracht? ● Problem: Leistung wurde erst zum 01. 08. fällig; zu jener Zeit aber Auftrag vom Land N schon wieder entzogen. ● allerdings war aufgrund der ernsthaften und endgültigen Weigerung der B-Gmb. H sicher, dass es nicht mehr zur Erfüllung kommen würde.
BGB AT 11. Woche ● kann der Gläubiger auch schon vor Fälligkeit Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen eintreten werden? - beim Rücktritt gibt es hierfür § 323 Abs. 4 - analog anwendbar auf § 281? ganz h. M (+), Redaktionsversehen des Gesetz. G. =>also Pflichtverletzung (+). 3. Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit? (+), hier entbehrlich, § 281 Abs. 2, 1. Var. 4. Vertretenmüssen der B-Gmb. H? (+), § 280 Abs. 1 S. 2; keine Exkulpation. 5. Kausaler und ersatzfähiger Schaden des Landes N? (+), i. Hv Euro 82. 000, -
BGB AT 11. Woche =>also Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 entstanden. II. Anspruch erloschen? nach den „allgemeinen Vorschriften“ wegen internen Kalkulationsirrtums? BGH NJW 1998, 3192 und NJW 2015, 1513: Wer den intern gebliebenen Kalkulationsirrtum eines anderen vor Ver tragsschluss erkannte (oder sich dieser Erkenntnis verschloss), haftet dem anderen entweder aus c. i. c. wegen Rücksichtnahmepflichtverletzung oder verlangt treuwidrig i. Sd § 242 Erfüllung (=unzulässige Rechtsausübung). 1. Aufrechnung mit c. i. c. -Anspruch? (-), Land N musste die B-Gmb. H nicht darauf hinweisen, da B den Irrtum schon selbst erkannt hatte.
BGB AT 11. Woche 2. § 242? (-), das Land N hat den Irrtum nicht erkannt, vielmehr weiß man nur, dass die B-Gmb. H behauptet, sie hätte sich verkalkuliert. Aber Kenntnis erfordert wenigstens Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen oder Überprüfung durch das Land N; für beides keine Anhaltspunkte (vgl. auch BGH NJW 2015, 1513). III. also Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 (+) i. Hv Euro 82. 000, . B. Ergebnis zu Fall 11 Die B-Gmb. H muss den Schaden erstatten.
Ende 11. Woche
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