BGB AT 4 Woche BGB AT 4 Woche
BGB AT 4. Woche
BGB AT 4. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden III. Zurechnung -> Stellvertretung, §§ 164 – 181
BGB AT 4. Woche Prüfungsschema der Stellvertretung 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Eigene Willenserklärung -> Abgrenzung zum Boten, der nur fremde Willenserklärung übermittelt nach §§ 133, 157 BGB 3. In fremdem Namen -> Offenkundigkeitsprinzip, Ausnahmen -> Problem: Handeln „unter fremdem Namen“ 4. mit Vertretungsmacht a) Erteilung ● rechtsgeschäftlich: als Innenvollmacht: § 167 Abs. 1, 1. Var. BGB als Außenvollmacht: § 167 Abs. 1, 2. Var. BGB
BGB AT 4. Woche ● kraft Gesetzes: z. B § 1629 BGB b) Wirksamkeit der Erteilung: ● es gelten die allgemeinen Unwirksamkeitsgründe, nach h. M auch die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB), selbst wenn Vollmacht bereits betätigt wurde. c) Umfang der Vertretungsmacht: Deckte die Vertretungsmacht das vorgenommene Rechtsgeschäft? d) Kein Erlöschen (vor Betätigung der Vertretungsmacht)? ● Durchbrechung des Abstraktionsprinzips in § 168 S. 1 BGB ● Gesonderter Widerruf der Vollmacht in § 168 S. 2, S. 3 BGB.
BGB AT 4. Woche e) Wenn Vertretungsmacht fehlt: ggf. Rechtsscheinsvollmacht §§ 170 – 173 BGB z. B § 5 analog, 15, 56 HGB Duldungs. Voll Anscheins. Voll f) Wenn Vertretungsmacht oder Rechtsscheinsvollmacht: ggf. Missbrauch der Vertretungsmacht § 181 BGB: Insichgeschäft § 138 Abs. 1 BGB: Kollusion § 242 BGB: bei evidentem Vollmachtsmissbrauch
BGB AT 4. Woche Fall 3 - Lösungsskizze: 1. Teil: K gegen B, Kaufpreiszahlung (Euro 1, 2 Mio. ) A. § 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag K – B? (+), über 3. 000 Tablets zum Preis von Euro 1, 2 Mio. , wenn P den B wirksam vertreten hat, § 164 Abs. 1 S. 1. a) Eigene Willenserklärung des P? (+). b) Im Namen des B, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB? (+), Zusatz „p. pa. “ (= per procura) c) Mit Vertretungsmacht? aa) Erteilung?
BGB AT 4. Woche (+), Prokura gemäß § 48 ff. HGB i. Vm § 167 Abs. 1, 1. Var. BGB als Innenvollmacht; die Eintragung nach § 53 Abs. 1 HGB wirkt nur deklaratorisch. bb) Umfang der Vertretungsmacht? (+), interne Beschränkungen haben bei der Prokura im Außenverhältnis keine Wirkung, § 50 Abs. 1 HGB. cc) Wirksamkeit der Erteilung? unwirksam gemäß § 142 Abs. 1 BGB? (1) Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1 BGB? (+), direkt gegenüber P. (2) Anfechtungsgrund? § 123 Abs. 1, 1. Var. BGB
BGB AT 4. Woche (+), kein „Recht zur Lüge“ des P bezüglich einschlägiger Vorstrafen. (3) kein Ausschluss der Anfechtung? (+), selbst wenn Vollmacht schon betätigt gewesen sein sollte, keine Beschränkung nach h. M. (4) Anfechtungsfrist, § 124 Abs. 1 BGB? (+). => also war Vollmacht von Anfang an nichtig, § 142 Abs. 1 BGB. dd) Rechtsscheinsvollmacht des P? (1) gemäß § 15 Abs. 3 HGB? (-), es sind keine Tatsachen bekannt gemacht worden, die falsch waren
BGB AT 4. Woche (2) gemäß § 15 Abs. 1 HGB? einzutragende Tatsache nicht einge- in Angelegen- keine Kennt- im geschäftl. tragen und heiten des B nis der K von Verkehr bekannt gem. Unrichtigkeit hier (+), § bei Vertrags 53 Abs. 2 HGB schluss (-) aber Erweiterung des Schutzes für 15 Tage nach § 15 Abs. 2 S. 2 HGB hier (+) so hier (+), K war auch nicht fahrlässig i. Sd § 15 Abs. 2 S. 2 HGB hier (+)
BGB AT 4. Woche also § 15 Abs. 1 HGB (+); damit Rechtsscheinsvollmacht des P. ee) Begrenzung nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht? § 181 BGB: Insichgeschäft § 138 Abs. 1 BGB: Kollusion § 242 BGB: bei evidentem Vollmachtsmissbrauch hier (-) hier (+), wegen Umständen der Lieferung
BGB AT 4. Woche 2. also Kaufvertrag K - B wegen evidenten Vollmachtsmissbrauchs (-). II. Ergebnis: § 433 Abs. 2 BGB (-). B. Ergebnis zum 1. Teil: Kein Anspruch K gegen B. 2. Teil: K gegen P auf Zahlung der Euro 1, 2 Mio. A. § 433 Abs. 2 BGB (-), kein Kaufvertrag K – P, da P nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen handelte (s. o. ). B. § 179 Abs. 1, 1. Var. BGB I. Anspruch entstanden 1. P als Vertreter Vertrag geschlossen?
BGB AT 4. Woche (+), s. o. im 1. Teil 2. ohne dass er seine Vertretungsmacht nachweist? (+), da evidenter Vollmachtsmissbrauch: auch nicht nachweisbar. 3. Verweigerung der Genehmigung (nach § 177 Abs. 1 BGB) durch B? (+). 4. Kenntnis des P vom Mangel der Vertretungsmacht (arg § 179 Abs. 2 BGB)? (+). 5. ungeschriebenes Merkmal: Mangel der Vertretungsmacht muss einziger Grund des Scheiterns des Vertrages sein. hier (+).
BGB AT 4. Woche 6. kein Ausschluss des Anspruches? a) § 179 Abs. 3 S. 1 BGB? ● Wortlaut ist erfüllt. ● aber teleologische Reduktion: gilt nicht bei Vorsatz des Vertreters und Fahrlässigk. Dritter b) § 179 Abs. 3 S. 2 BGB? (-). II. Ergebnis: P haftet dem K auf Erfüllung, § 179 Abs. 1, 1. Var. BGB, d. h. auf Zahlung von Euro 1, 2 Mio. ; kein Zb. R des P, da er die Ware bereits erhalten hat. C. §§ 311 Abs. 3 S. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (-), zwar anwendbar neben § 179 Abs. 1 BGB (h. M), aber kein besonderes persönliches Vertrauen des P ersichtlich.
BGB AT 4. Woche D. § 826 BGB sowie §§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB, 263 Abs. 1 St. GB (+), aber nur „negatives Interesse“. E. Ergebnis zum 2. Teil P muss die Euro 1, 2 Mio. bezahlen.
BGB AT 4. Woche Fall 4 – Lösungsskizze: A. § 631 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Werkvertrag K – M-Gmb. H? (+), wenn B die M-Gmb. H im Rahmen der Einigung mit K wirksam vertreten hat, § 164 Abs. 1 S. 1 a) eigene Willenserklärung der B? (+) b) in fremdem Namen? (+), ausdrücklich und unter Vorlage des Legitimationsschreibens. c) mit Vertretungsmacht? aa) Innenvollmacht, § 167 Abs. 1, 1. Var. ? (-): ausdrückliches Gegenteil.
BGB AT 4. Woche bb) Außenvollmacht, § 167 Abs. 1, 2. Var. ? (-), das Legitimationsschreiben ist keine Vollmachtserteilung (= Willenserklärung), sondern eine Wissenserklärung (besitzt „umfassende Bevollmächtigung“). cc) Rechtsscheinsvollmacht? §§ 170 – 173 BGB §§ 5 analog, 15, 56 HGB Duldungs. Voll Anscheins. Voll (1) § 170 (-), keine Außenvollmacht erteilt. (2) § 171 Abs. 1 (-), wirkte nur gegenüber Mietern, 1. Var.
BGB AT 4. Woche (3) § 172 Abs. 1 (-), schon keine „Urkunde“, da diese Schriftlichkeit und damit nach § 126 Abs. 1 eine Unterschrift voraussetzen würde. (4) Tatbestände aus dem HGB? (-), keiner ersichtlich. (5) Duldungsvollmacht?
BGB AT 4. Woche Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht Duldungsvollmacht ● unberechtigte Vertretung ● Vertretener kennt Vertretung nicht, hätte sie aber bei ordnungsgemäßer Sorgfalt kennen können ● Vertretener kennt und duldet die unberechtigte Vertretung ● Dritter darf aufgrund des Rechtsscheins (analog § 173) davon ausgehen, dass Vertreter Vertretungsmacht habe ● Dritter darf aufgrund des Rechtsscheins (analog § 173) davon ausgehen, dass der Vertretungsmacht habe
BGB AT 4. Woche (3) § 172 Abs. 1 (-), schon keine „Urkunde“, da diese Schriftlichkeit und damit nach § 126 Abs. 1 eine Unterschrift voraussetzen würde. (4) Tatbestände aus dem HGB? (-), keiner ersichtlich. (5) Duldungsvollmacht? (a) unberechtigte Vertretung? (+), s. o. (b) Vertretener (M-Gmb. H) kennt und duldet unberechtigte Vertretung? (+). (c) Dritter (K) darf aufgrund gesetzten Rechtsscheins auf Vollmacht vertrauen?
BGB AT 4. Woche (+), denn gegen die Nutzung des Legitimationsschreibens hat die M-Gmb. H nichts unternommen, K durfte aufgrund des Schreibens auf Vollmacht vertrauen (zw. im Hinblick auf § 171). (d) M-Gmb. H hat etwaige Anfechtung des gesetzten Rechtsscheins erklärt. -> kann eine Duldungsvollmacht angefochten werden, § 142 Abs. 1? -> h. M: ja, möglich, analog §§ 142 Abs. 1 i. Vm §§ 119 ff. -> beachte aber: allenfalls das Kennen und Dulden ist anfechtbar; dann bliebe aber Anscheinsvollmacht
BGB AT 4. Woche -> ob diese anfechtbar ist, erscheint zweifelhaft (da fahrlässiges Verhalten). -> kann hier offen bleiben, da ohnehin kein Anfechtungsgrund ersichtlich (= bloßer Rechtsfolgenirrtum wäre unbeachtlich). d) also wirksame Stellvertretung der B für die M-Gmb. H (+), im Wege der Duldungsvollmacht. 2. Werkvertrag wirksam? (+), keine (weiteren) Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. 3. Abnahme des Werkes, § 641 Abs. 1? (+), wieder durch B im Wege der Duldungsvollmacht.
BGB AT 4. Woche -> also Anspruch aus § 631 Abs. 1 entstanden. II. Anspruch erloschen? (-), nichts ersichtlich. III. Anspruch durchsetzbar? 1. § 214 Abs. 1 Hemmung od. reguläres Neubeginn Ende der Verjäh. Frist hier (-), da Verjährung erst mit dem Schluss des Jah- Einrede erhoben Beginn der Verjäh. Frist res der Abnahme begann und von da an drei Jahre lief (§§ 195, 199 Abs. 1). Rechtzeitige Klage des K. 2. § 320 Abs. 1 S. 1 (-), wenn § 641 Abs. 3 einschlägig (lex specialis-Regel)
BGB AT 4. Woche 3. § 641 Abs. 3? a) Tatbestand (+), wenn die M-Gmb. H die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, also einen Nacherfüllungsanspruch aus §§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 hat. aa) Anspruch entstanden (1) Wirksamer Werkvertrag K – M-Gmb. H? (+), s. o. (2) Mangel des Werkes? hier kommt allenfalls Sachmangel i. Sd § 633 Abs. 2 in Betracht. konkret: § 633 Abs. 2 S. 3, 2. Var. : „Werk in zu geringer Menge“ (2 statt 3 Dächer bearbeitet)
BGB AT 4. Woche Abgrenzung zur teilweisen Nichtleistung, die nach allg. Schuldrecht (s. etwa § 281 Abs. 1 S. 2, 323 Abs. 5 S. 1) behandelt wird? -> ein Werk, zu geringe Menge = § 633 Abs. 2 S. 3, 2. Var. -> ein Vertrag, mehrere Werke, nur einzelne hergestellt = teilweise Nichtleistung -> hier? wohl in zu geringer Menge, da Sanierung des Wohngebäudekomplexes als Einheit zu sehen ist („Häuserzug“) => also § 633 Abs. 2 S. 3, 2. Var. (+) (3) also Anspruch aus §§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 entstanden.
BGB AT 4. Woche bb) Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. cc) Anspruch durchsetzbar? § 214 Abs. 1 Einrede erhoben Beginn der Verjäh. Frist reguläres Ende der (1) Einrede erhoben? Verjäh. Frist Hemmung od. Neubeginn (+), von K gegenüber M-Gmb. H. (2) Beginn der Verjährungsfrist? mit der Abnahme, d. h. am 20. 2. , § 634 a Abs. 2 (3) reguläres Ende?
BGB AT 4. Woche 2 Jahre später, § 634 a Abs. 1 Nr. 1, nicht Nr. 2, da Arbeiten am Bauwerk kein Bauwerk sind. (4) Hemmung oder Neubeginn in dieser Zeit? (-), erst dreieinhalb Jahre später Geltendmachung. => also Verjährung (+) dd) Schädlich für § 641 Abs. 3, dass Nacherfüllungsanspruch verjährt? (-), § 215, da Zurückbehaltungsrecht hier auch mit verjährter Forderung möglich. b) Rechtsfolge des § 641 Abs. 3 Verweigerungsrecht i. Hv 2/3 der Werklohnforderung.
BGB AT 4. Woche IV. Ergebnis zu § 631 Abs. 1 Vergütung in voller Höhe nur Zug um Zug gegen Bearbeitung von Dach 3, ansonsten nur 1/3, ca. Euro 5. 513, - fällig und durchsetzbar. B. Ergebnis zum Fall Weitere Ansprüche kommen nicht in Betracht.
Ende 4. Woche
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