Nebengebiete ZV 17 Woche ZV 17 Woche Kursbersicht
Nebengebiete ZV 17. Woche
ZV 17. Woche Kursübersicht A. Handels. R (1. bis 3. Woche) B. Gesellschafts. R (4. bis 6. Woche) C. Familien. R (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) F. ZV (16. bis 18. Woche) I. Überblick über das Zwangsvollstreckungsrecht II. Einzelne examensrelevante Themen 1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen 2. Die einzelnen vollstreckungs. R Rechtsbehelfe (§§ 766, 767, 771 ZPO)
ZV 17. Woche Fall 2 - Lösungsskizze: Ausgangsfall: A. Zulässigkeit der Klage des A I. Allgemeine Prozessvoraussetzungen 1. Statthafte Klageart? Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO, da A materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht (Anspruch des Gläubigers abgetreten = fehlende Aktivlegitimation). 2. Zuständiges Gericht Landgericht Hamburg gemäß §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO ausschließlich zuständig als Gericht des Vorprozesses. II. Besondere Prozessvoraussetzungen 1. Bes. Rechtsschutzbedürfnis für § 767 Abs. 1 ZPO?
ZV 17. Woche (+), da Titel in der Welt und Zwangsvollstreckung noch nicht abgeschlossen; kein einfacherer und billigerer Weg, das Rechtsschutzziel zu erreichen, erkennbar. 2. Ordnungsgemäßer Antrag i. Sd § 767 Abs. 1 ZPO? (+), die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erkl. =>also Vollstreckungsabwehrklage zulässig. B. Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage (+), wenn dem Kläger Einwendungen gegen den titulier- ten Anspruch zustehen, die nicht gemäß § 767 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO präkludiert sind. I. Einwendungen des A gegen den titulierten Anspruch? (+), aufgrund der Abtretung fehlte dem B die sog. Sachbefugnis, die Leistung verlangen zu können (§ 398 S. 2).
ZV 17. Woche II. keine Präklusion gemäß § 767 Abs. 2 ZPO? Einwendungen sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mdl. Verhandlung entstanden sind, in welcher der Titel erging und auch nicht mehr gegen diesen Titel (etwa durch Einspruch etc. ) geltend gemacht werden können. 1. Welcher Einwand? fehlende Sachlegitimation für Forderung. 2. erst nach dem Schluss der mdl. Verhandlung entstanden? (-), objektiv war die Abtretung schon vor mündlicher Verhandlung erfolgt. 3. davon wusste A aber nichts; muss i. Rd § 767 Abs. 2 auf obj. Lage oder subj. Kenntnis abgestellt werden?
ZV 17. Woche auf objektive Lage, da § 767 Abs. 1 ZPO eine Rechtskraftdurchbrechung anordnet und nicht beliebig aufgrund nachträglicher Kenntnisse durchbrochen werden darf. 4. also ist der Einwand präkludiert, § 767 Abs. 2 ZPO. III. also ist die Vollstreckungsabwehrklage unbegründet. Abwandlung: Kann A jetzt noch aufrechnen? (+), wenn eine Aufrechnungslage besteht, die Aufrechnung nicht ausgeschlossen ist und auch eine Verfristung der Aufrechnung (= Präklusion) nicht in Betracht kommt. I. Aufrechnungslage, § 387? (+), A hat fällige und durchsetzbare gleichartige Gegenforderung gegen B aus § 826.
ZV 17. Woche II. kein Ausschluss? (+), insbesondere greift § 393 nicht zu Lasten des A (sondern nur zu Lasten des B) ein. III. Verfristung? 1. An sich kann die Aufrechnung nicht präkludieren, da sie nicht fristgebunden ist. 2. Möglicherweise ergibt sich jedoch aus § 767 Abs. 2 ZPO hier ein anderes a) Wird gegen eine titulierte Forderung aufgerechnet und ist dieser Aufrechnungseinwand präkludiert, so könnte er i. Rd § 767 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden. b) der Vollstr. Gl. könnte also die ZV betreiben, ohne durch Aufrechnung gehindert zu sein.
ZV 17. Woche c) Wäre hier die Aufrechnung materiell-rechtlich wirksam, so wäre der Vollstr. Schuldner doppelt benachteiligt: er wäre seine Forderung los, könnte sie aber gegen die Hauptforderung prozessual nicht einwenden. d) daher BGH, h. M: bei Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO muss § 139 BGB analog angewandt werden, so dass auch die materiell-rechtliche Aufrechnung unwirksam ist (zur Vermeidung doppelter Benachteiligung): „Aufrechnung gilt als nicht erfolgt. “ 3. also ist die Aufrechnung unwirksam (wegen Präklusion), wenn der Einwand prozessual gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert wäre. 4. Wann präkludiert der Aufrechnungseinwand gemäß § 767 Abs. 2 ZPO?
ZV 17. Woche Entscheidend ist, wann die Gründe, auf denen der Einwand beruht, entstanden sind. das ist streitig: h. L: der Aufrechnungseinwand besteht erst mit seiner Erklärung nach § 388 BGB; also kann er i. Rd § 767 Abs. 2 ZPO nur selten präkludieren. BGH: der Aufrechnungseinwand entsteht nach dem Schutzzweck des § 767 Abs. 2 ZPO (Begrenzung der Durchbrechung der Rechtskraft) schon mit Bestehen der Lage; auf Kenntnis hiervon oder gar eine Erklärung kommt es nicht an. nach BGH also Präklusion hier (+), da Aufrechnungslage (aus § 826) schon vor Schluss der mdl. Verhandlung bestand.
ZV 17. Woche IV. also ist die Aufrechnung nach h. M (BGH, s. o. ) hier unwirksam (gilt als nicht erfolgt).
ZV 17. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: A. Zulässigkeit einer Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO I. Statthaft? Die Erinnerung ist der „richtige Rechtsbehelf“, wenn Antragsteller formelle Einwendungen gegen die Art und Weise einer Vollstreckungsmaßnahme (nicht von Entscheidungen, s. dafür § 793 ZPO) geltend macht. 1. Bezüglich Kamera ● Unpfändbarkeit, weil falsche Vermögensmasse!? ● formeller Einwand gegen die ZV (Dritte = § 771). 2. Bezüglich Fernseher ● Unpfändbar, weil Verbot nach § 811 Abs. 1 Nr. 1!? ● formeller Einwand gegen die ZV 3. Bezüglich PC-Anlage
ZV 17. Woche ● wie Antrag bezüglich Fernseher; ebenfalls Erinnerung statthaft 4. also ist für alle drei Anträge die Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. II. Zuständiges Gericht Vollstreckungsgericht gemäß §§ 766 Abs. 1, 764 Abs. 2, 802 ZPO: hier Amtsgericht Hamburg-Mitte. III. Form und Frist keine Frist vorgesehen; für die Form wendet der BGH die Regelung über die Beschwerde analog an, das ist hier § 569 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1 ZPO. IV. Rechtsschutzbedürfnis (= Erinnerungsbefugnis) 1. hinsichtlich Kamera? (-), S ist nicht beschwert, da nicht seine Kamera.
ZV 17. Woche 2. hinsichtlich Fernseher? (+), analog § 42 Abs. 2 Vw. GO. 3. hinsichtlich PC-Anlage? (+), kann auch vorbeugend geltend gemacht werden; es wäre sinnwidrig, abwarten zu müssen, bis rechtswidrige Vollstreckung durchgeführt würde. =>also fehlt Rechtsschutzbedürfnis (nur) für die Erinnerung bezüglich der Kamera. =>Erinnerung also nur teilweise zulässig. B. Begründetheit der Erinnerung (+), wenn die Zwangsvollstreckung in Fernseher und/oder PCAnlage rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. I. ZV in den Fernseher rechtswidrig?
ZV 17. Woche 1. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen? (+), Titel, Klausel, Zustellung. 2. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen? (+), keine ersichtlich. 3. Vollstreckungsantrag gestellt? (+), offenbar durch G. 4. Prozessvoraussetzungen erfüllt? (+), keine Bedenken an Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers etc. 5. Vollstreckung in die richtige Vermögensmasse? (+), Fernseher ist Eigentum des S. 6. Vollstreckungsmaßnahme (= Pfändung) rechtmäßig? Beurteilt sich bei der ZV in „körperliche Sachen“ wegen Geldforderung nach den §§ 808 – 827 ZPO.
ZV 17. Woche hier kann Verstoß gegen § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen a) Gehört ein Fernseher zu den dort genannten Gegenständen? grds. (+), allerdings nicht, wenn weiteres Gerät vorhanden ist. b) S hat weiteres (Röhren-) Gerät zerstört; also kein weiteres Gerät vorhanden dennoch kein Verstoß gegen § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da S hierdurch Sachen nicht unpfändbar machen kann (= § 242 BGB), und daher ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Pfändung abzustellen ist. 7. Vollstreckung verhältnismäßig? (+), also ZV in den Flatscreen nicht rechtswidrig.
ZV 17. Woche II. ZV in den PC rechtswidrig? maßgeblich allein, ob Verstoß gegen § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vorliegt an sich (+), aber § 811 Abs. 2 ZPO ist erfüllt, da PC von G an S unter Eigentumsvorbehalt verkauft. III. also ist die Erinnerung zwar teilweise zulässig, jedoch insoweit unbegründet. C. Ergebnis zu Fall 3 Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
ZV 17. Woche Fall 4 - Lösungsskizze: A. Zulässigkeit der Klage des S gegen K I. Statthaftigkeit gemäß § 771 Abs. 1 ZPO ● richtet sich nach dem klägerischen Begehren: der Kläger muss geltend machen, dass er an dem Gegenstand der ZV ein die Veräußerung hinderndes Recht habe. hier (+), S beruft sich auf Eigentum am Fahrzeug. II. Zuständiges Gericht 1. § 771 Abs. 1 ZPO bestimmt eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit (§ 802 ZPO) des Gerichts, in dessen Bezirk die ZV erfolgt. 2. die sachliche Zuständigkeit richtet sich hingegen nach den allgemeinen Regeln
ZV 17. Woche 3. hier danach: Landgericht (Streitwert gemäß § 6 ZPO: Euro 12. 000, -) und zwar in dessen Bezirk das Fahrzeug gepfändet worden ist. III. Ordnungsgemäßer Antrag „… die ZV in den Pkw … für unzulässig zu erklären. “ IV. Rechtsschutzbedürfnis des S (+), ab Beginn der ZV bis zur vollständigen Beendigung; kein anderer Weg, die Rechte durchzusetzen. =>also Drittwiderspruchsklage zulässig. B. Begründetheit der Drittwiderspruchsklage (+), wenn dem S ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und dieses Recht im Verhältnis zu etwaigen Rechten des vollstreckenden Gläubigers das bessere Recht ist.
ZV 17. Woche I. S = Inhaber eines die Veräußerung hindernden Rechts? (+), wenn er Eigentümer des Fahrzeuges ist. 1. Eigentumserwerb des S von G? (+), gemäß §§ 929 S. 1, 930 durch Sicherungsübereignung von G als Berechtigtem. 2. Reicht auch Sicherungseigentum als ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ aus? a) Das Si. Eig ersetzt ein in Deutschland nicht zulässiges (s. § 1205) besitzloses Pfandrecht. b) das Pfandrecht wäre hier kein die Veräußerung hinderndes Recht, sondern nur ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung (s. § 805 ZPO). c) Wie muss das Si. Eig nun behandelt werden? Wie Eigentum (§ 771 ZPO) oder wie das Pf. R (§ 805 ZPO)
ZV 17. Woche aa) Wie ist es in der Insolvenz? s. § 51 Nr. 1 Ins. O: das Sicherungseigentum wird wie ein Pfandrecht behandelt (= Absonderungs-, kein Aussonderungs. R i. Sd § 47 Ins. O) bb) Wie ist es in der Einzelzwangsvollstreckung? BGHZ 55, 20 ff. : Si. Eig wird wie Volleigentum behandelt, da anderer Zweck der Einzel. ZVRechtsbehelfe. 3. also ist Si. Eig ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ i. Sd § 771 Abs. 1 ZPO. II. Ist dieses Recht im Verhältnis zum vollstr. Gläubiger (K) das „bessere Recht“? (-), wenn der Eigentumserwerb des S von G für den K anfechtbar war nach dem Anf. G.
ZV 17. Woche 1. K = anfechtungsberechtigt? (+), §§ 2 i. Vm 1 Anf. G 2. Anfechtungserklärung (kann auch einredeweise geltend gemacht werden, s. § 9 Anf. G)? (+), von K erklärt. 3. Anfechtungsgrund? a) § 4 Anf. G? (-), keine unentgeltliche Leistung des G an S. b) § 3 Abs. 4 Anf. G? (-), S war keine nahestehende Person des G i. Sd § 138 Ins. O. c) § 3 Abs. 1 -3 Anf. G? (-), S wusste nichts von finanzieller Sit. des G und Benachteiligung von Gl.
ZV 17. Woche =>also Anfechtungsgrund (-) =>also hat S im Verhältnis zu K das „bessere Recht“. III. also ist die Drittwiderspruchsklage des S begründet. C. Ergebnis zu Fall 4 Die Zwangsvollstreckung in den Pkw… wird für unzulässig erklärt.
Ende 17. Woche
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