Bereich R 3 Woche Bereich R 3 Woche
Bereich. R 3. Woche
Bereich. R 3. Woche Kursübersicht Schuld. R BT - insgesamt A. Überblick über das Schuld. R insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB III. Bereicherungsrecht, §§ 812 – 822 BGB 1. Grundbegriffe des Bereicherungs. R 2. Anspruchsgrundlagen des Bereicherungs. R 3. Problemschwerpunkte des Bereicherungs. R a) Der Leistungsbegriff im Drei-Personen-Verhältnis
Bereich. R 3. Woche 2. Teil: Kaufmann A gegen B A. § 670 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Auftragsvertrag B – A i. Sd § 662? (+), durch Bitte um direkte Überweisung an C 2. Aufwendungen des A i. Sd § 670? (-), A durfte den Umständen nach keine Zahlung an C – aufgrund des Widerrufs (§ 665) – für erforderlich halten. II. Ergebnis: § 670 (-) B. §§ 683 S. 1, 670 (-), jedenfalls ersichtlich nicht mit dem Willen des B, sondern gegen dessen Willen. C. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var.
Bereich. R 3. Woche I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? - allenfalls durch 1. Überweisung (zu der 2. s. o. ) - ggf. Anspruch B gegen C auf Rückzahlung: a) Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2? aa) Kaufvertrag B – C? (+), am 15. 01. bb) wirksam? (1) unwirksam gemäß §§ 125 S. 1, 311 b Abs. 1 S. 1? (-), notariell beurkundet. (2) unwirksam gemäß § 142 Abs. 1? (a) Anfechtungserklärung des B? (+), am 17. 02.
Bereich. R 3. Woche (aa) § 123 Abs. 1, 1. Var. ? (-), keine Anhaltspunkte für Arglist des C. (bb) § 119 Abs. 2? (i) anwendbar? ggf. Vorrang der §§ 434 ff. , bei Sach- oder Rechtsmängeln Handelt es sich um einen Mangel i. Sd §§ 434, 435? (+), Sachmangel i. Sd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1. Ab wann gelten die Vorschriften der §§ 434 ff. wegen SMängeln? ▶ grds. erst ab GefahrÜ, § 446
Bereich. R 3. Woche hier (-), noch nicht erfolgt. ▶ hier Ausnahme? (+), wenn Mangel unbehebbar, wenn es deshalb nicht zur Übergabe kommt (da vom Käufer verweigert). ▶ Was ist dann mit § 119 Abs. 2? BGHZ 34, 32 ff. Bahnhofshotel § 119 Abs. 2 wird dennoch nicht verdrängt, da Vorverlegung der §§ 434 ff. die Rechtsstellung des Käufers verbessern soll. => also § 119 Abs. 2 anwendbar.
Bereich. R 3. Woche (ii) § 119 Abs. 2 erfüllt? (+), Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft (= Benutzbarkeit als Hotel). => also § 119 Abs. 2 (+). (c) kein Ausschluss der Anfechtung? (+), insbes. nicht durch Gew. Leist. Aus (d) Anfechtungsfrist, § 121? (+), unverzüglich. => also Anfechtung (+). cc) also Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 mangels wirksamen Kaufvertrages (-). b) Anspruch B-C aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. ? aa) Anspruch entstanden
Bereich. R 3. Woche (1) C etwas erlangt? (+), Gutschrift über Euro 500. 000, - (durch erste Überweisung, s. o. ). (2) durch Leistung des B? (+), konsequenterweise nach dem oben im 1. Teil Gesagten, da dem B zurechenbar. (3) ohne rechtlichen Grund (+), Kaufvertrag war durch Anfechtung ex tunc nichtig, § 142 Abs. 1. bb) Anspruchsinhalt Wertersatz i. Hv Euro 500. 000, - (§ 818 Abs. 2), da C nicht i. Sv § 818 Abs. 3 entreichert ist. c) also hat B gegen C Anspruch aus § 812 erlangt. 2. durch Leistung des Kaufmanns A?
Bereich. R 3. Woche (+), A wollte (vermeintliche) Pflicht aus dem Auftrag erfüllen. 3. ohne rechtlichen Grund? (+), es gab keinen wirksamen Auftrag (dieser war wirksam gekündigt, § 671, die Weisung widerrufen). II. Anspruchsinhalt 1. grds. : Herausgabe des Erlangten hier also Abtretung der Kondiktion B-C an den A? Das läuft auf „Kondiktion der Kondiktion“ hinaus. m. A: Das ist zu vermeiden; auf diese Weise trüge der A das Insolvenzrisiko des C. Daher müsse B auf Wertersatz i. Sd § 818 Abs. 2 haften. h. M: Es ist – schon wegen § 665 – legitim, dass A das Insolvenzrisiko von C trägt.
Bereich. R 3. Woche 2. also hier „Kondiktion der Kondiktion“. D. Ergebnis zum 2. Teil A –> B aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. (+), und zwar auf Abtretung des Kondiktionsanspruches des B aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. gegen C wegen der erstüberwiesenen Euro 500. 000.
Bereich. R 3. Woche Einzelne Drei-Personen-Verhältnisse A. „Durchlieferung im Streckengeschäft“ -> s. Übungsfall Bereich. R 2. Woche B. „Anweisungsfälle“ -> s. Bereich. R 2. Woche Fall 2 „Das Bahnhofshotel“
Bereich. R 3. Woche B 16 5 § A § 5 35 zahlt für B B hat aber schon gezahlt C Fallgruppe: „Leistung auf fremde Schuld“ 1. Teil: Kann A seine (Über-) Zahlung direkt von C zurückverlangen? 2. Teil: Kann/muss B die (Über-) Zahlung von C zurückverlangen?
Bereich. R 3. Woche rs e v s n e b V B § 1 35 3 Le A zahlt Versicherungssumme direkt an C aus C Fallgruppe: „echter Vertrag zugunsten Dritter“ 1. Teil: Kann A die Versicherungssumme direkt von C zurückverlangen? 2. Teil: Kann/muss A sich die Versicherungssumme von B zurückholen?
Bereich. R 3. Woche i- B e w n § 4 A 783 33 A § t l i d e t S r e gi B un s zahlt nach Annahme der A Anweisung (§ 784) und Vorlage C Fallgruppe: „Anweisung i. e. S. “ (RGZ 60, 21 ff. „Postanweisung“) 1. Teil: Kann A die Zahlung direkt von C zurückverlangen? 2. Teil: Kann/muss A sich die Zahlung von B zurückholen?
Bereich. R 3. Woche Einzelne Drei-Personen-Verhältnisse A. „Durchlieferung im Streckengeschäft“ -> s. Übungsfall Bereich. R 2. Woche B. „Anweisungsfälle“ -> s. Bereich. R 2. Woche Fall 2 „Das Bahnhofshotel“ C. „Leistung auf fremde Schuld“ -> s. Beispiel soeben D. „echter Vertrag zugunsten Dritter“ (§§ 328 ff. ) -> s. Beispiel soeben E. „Anweisung i. e. S. “ -> s. Beispiel soeben F. „Zessionsfälle“
Bereich. R 3. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: 1. Teil: Ansprüche K gegen die P-KG A. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. I. Anspruch entstanden 1. P-KG etwas erlangt? (+), Eigentum und Besitz an Euro 219, 50 (Barzahlung). 2. durch Leistung der K? a) „formeller Leistungsbegriff“ (+), K hat das Vermögen der P-KG bewusst und zweckgerichtet zur Tilgung einer (nach ihrer Ansicht nicht bestehenden) Schuld gemehrt. b) aber: bei der bereich. R Beurteilung von Mehrpersonenverhältnissen verbietet sich jede schematische Lösung (BGHZ 105, 368).
Bereich. R 3. Woche c) Vorrangig sind hier die Gesichtspunkte der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes. d) Liegt hier ein bereicherungs. R Mehrpersonenverhältnis vor? BGH NJW 2012, 3373: ja, Zessionsfall. C hat seine Ansprüche aus dem unberechtigten Parken an die P-KG abgetreten (gemäß Rahmenvertrag). e) In Zessionsfällen soll die Rückabwicklung grundsätzlich „über das Dreieck“, also grundsätzlich im Verhältnis Schuldner – Zedent und Zedent – Zessionar stattfinden. f) BGHZ 105, 365 ff. erkennt aber 3 Ausnahmen an: ▶ wenn der Zessionar die Leistung an sich besonders intensiv gefordert hatte.
Bereich. R 3. Woche ▶ wenn der Schuldner irrtümlich zuviel an den Zessionar gezahlt hat (nur hinsichtlich des zuviel Bezahlten) ▶ wenn die Forderung gegen den Schuldner gar nicht abtretbar war. g) Liegt hier Ausnahmefall vor? (-), die Geltendmachung des Zb. R durch P-KG ist kein – die Zurechnung zu C – hinderndes „besonders intensives Leistungsverlangen“. =>also – wertend betrachtet – keine Leistung im Verhältnis K – P-KG. II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. (-). B. § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. (-), vorrangige Leist. Bez C – P-KG.
Bereich. R 3. Woche C. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch der K gegen die P-KG. 2. Teil: K gegen C A. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. I. Anspruch entstanden 1. C etwas erlangt? nach dem soeben Gesagten wertend betrachtet Eigentum und Besitz an Euro 219, 50 (die C dann sofort „weitergelei(s)tet“ hat an die P-KG). 2. durch Leistung der K? wertend betrachtet (+), da bei Zessionsfällen grds. – wie hier – Rückabwicklung „über das Dreieck“. 3. ohne rechtlichen Grund?
Bereich. R 3. Woche maßgeblich, ob C einen Anspruch hatte gegen die K auf Erstattung der Euro 219, 50. a) Vertragliche Ansprüche (-) b) §§ 683 S. 1, 670 aa) Anspruch entstanden (1) Tatbestand des § 677? (a) C = Geschäft geführt? (+), Veranlassung des Abschleppens. (b) fremd? möglicherweise schon objektiv fremd (+), wenn K verpflichtet war, Fahrzeug zu beseitigen. kann sich aus § 862 Abs. 1 ergeben (aa) Besitzstörung?
Bereich. R 3. Woche str. , ob falsches Parken Besitzentziehung (= § 861) oder –störung (= § 862) kann offen bleiben, da in beiden Fällen bei Störereigenschaft der K Pflicht zur Entfernung. (bb) K = Störerin? (+), Handlungsstörerin. => also Beseitigungspflicht der K aus §§ 861 oder 862 (cc) Schadet eigener Rechtskreis (§ 903) und Interessenkreis von C? (-), „Auch-fremdes-Geschäft“ (c) Handelte C in Kenntnis der Fremdheit?
Bereich. R 3. Woche (+) (d) mit Fremdgeschäftsführungswillen? (+), wird bei objektiv fremden Geschäften indiziert. (e) ohne Auftrag oder sonstige Berechtigg? (+) => also Tatbestand von § 677 (+) (2) Tatbestand des § 683 S. 1? (a) Beseitigung im Interesse der K? BGH, Urt. vom 11. 03. 2016, V ZR 102/15: (+), da K so von ihrer Verpflichtung aus §§ 861, 862 bzw. 1004 frei wird. (b) mit wirklichem Willen der K? (+/-), keiner geäußert.
Bereich. R 3. Woche (c) mit mutmaßlichem Willen der K? nach BGH aa. O (+), da im Zweifel aus obj Int. zu ermitteln (a. A: (-), aber § 679). => also Tatbestand des § 683 S. 1 (+) (3) Tatbestand des § 670? „Aufwendungen“, die C den Umständen nach für erforderlich halten durfte? C hatte P-KG diesbezüglich beauftragt, so dass „übliche Kosten“ der Versetzung (= Euro 100, -) zzgl. Vorbereitungskosten des konkreten Abschleppvorgangs (= Euro 50, -) ersatzfähig, nicht hingegen die Kosten der Parkraumüberwachung (das sind keine Kosten des Abschleppvorgangs).
Bereich. R 3. Woche bb) also Anspruch aus §§ 683 S. 1, 670 i. Hv Euro 150, C gegen K. c) §§ 823 Abs. 2 S. 1, 858 Abs. 1 aa) Haftungsbegründender Tatbestand (1) Ist § 858 Abs. 1 Schutz. G i. Sd § 823 Abs. 2 S. 1? (+), schützt den unmittelbaren Besitzer. (2) Hat K durch das Parken verbotene Eigenmacht gegenüber C begangen, § 858 Abs. 1? (+), str. nur, ob Besitzstörung oder -entziehg (3) Handelte K schuldhaft, § 823 Abs. 2 S. 2? (+), mindestens fahrlässig. => also haftungsbegründender Tatbestand der §§ 823 Abs. 2 S. 1, 858 Abs. 1 (+).
Bereich. R 3. Woche kausaler und ersatzfähiger Schaden wieder nur i. Hv Euro 150, -; die Übernahme der Kosten durch die P-KG muss C sich nicht anrechnen lassen (Wertung von § 843 Abs. 4). cc) also schuldete K dem C Euro 150, - auch aus §§ 823 Abs. 2 S. 1, 858 Abs. 1. d) damit hat K an C Euro 69, 50 „ohne rechtlichen Grund“ geleistet. 4. Anspruch ausgeschlossen? (-), insbesondere nicht § 814, da K sich die Rückforderung vorbehalten hatte. =>Anspruch K - C aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. i. Hv Euro 69, 50 entstanden. II. Anspruchsinhalt
Bereich. R 3. Woche 1. Grds: Herausgabe des Erlangten, also – wertend betrachtet – Eigentum und Besitz an Euro 69, 50. 2. a. A: das widerspräche den Prinzipien des Bereich. R, da so C ein Schaden entstehen könnte. danach nur „Kondiktion des Anspruches“, den C gegen die P-KG wegen der Euro 69, 50 hat (wohl Kondiktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. , bei konsequentem Weiterdenken der „Zessionsfälle“) B. Ergebnis zum 2. Teil C schuldet der K aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. Euro 69, 50 (bzw. die Herausgabe eines entsprechenden Kondiktionsanspruchs gegen die P-KG).
Ende 3. Woche
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