BGB AT 5 Woche BGB AT 5 Woche
BGB AT 5. Woche
BGB AT 5. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden III. Zurechnung -> Stellvertretung, §§ 164 – 181 ▶ Prüfungsschema der Stellvertretung eigene Willenserklärung in fremdem Namen mit Vertretungsmacht
BGB AT 5. Woche Fall 4 – Lösungsskizze: A. § 631 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Werkvertrag K – M-Gmb. H? (+), wenn B die M-Gmb. H im Rahmen der Einigung mit K wirksam vertreten hat, § 164 Abs. 1 S. 1 a) eigene Willenserklärung der B? (+) b) in fremdem Namen? (+), ausdrücklich und unter Vorlage des Legitimationsschreibens. c) mit Vertretungsmacht? aa) Innenvollmacht, § 167 Abs. 1, 1. Var. ? (-), ausdrückliches Gegenteil.
BGB AT 5. Woche bb) Außenvollmacht, § 167 Abs. 1, 2. Var. ? (-), das Legitimationsschreiben ist keine Vollmachtserteilung (= Willenserklärung), sondern eine Wissenserklärung („…ist bevollmächtigt…“). cc) Rechtsscheinsvollmacht? §§ 170 – 173 BGB §§ 5 analog, 15, 56 HGB Duldungs. Voll Anscheins. Voll (1) § 170 (-), keine Außenvollmacht erteilt. (2) § 171 Abs. 1 (-), wirkte nur gegenüber Mietern, 1. Var.
BGB AT 5. Woche (3) § 172 Abs. 1 (-), schon keine „Urkunde“, da damit ein Schriftstück zu Beweiszwecken (vgl. § 416 ZPO) gemeint ist = Unterschrift erforderlich. (4) Tatbestände aus dem HGB? (-), keiner ersichtlich. (5) Duldungsvollmacht?
BGB AT 5. Woche Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht Duldungsvollmacht ● unberechtigte Vertretung ● Vertretener kennt Vertretung nicht, hätte sie aber bei ordnungsgemäßer Sorgfalt kennen können ● Vertretener kennt und duldet die unberechtigte Vertretung ● Dritter darf aufgrund des Rechtsscheins (analog § 173) davon ausgehen, dass Vertreter Vertretungsmacht habe ● Dritter darf aufgrund des Rechtsscheins (analog § 173) davon ausgehen, dass der Vertretungsmacht habe
BGB AT 5. Woche (3) § 172 Abs. 1 (-), schon keine „Urkunde“, da damit ein Schriftstück zu Beweiszwecken (vgl. § 416 ZPO) gemeint ist = Unterschrift erforderlich. (4) Tatbestände aus dem HGB? (-), keiner ersichtlich. (5) Duldungsvollmacht? (a) unberechtigte Vertretung? (+), s. o. (b) Vertretener (M-Gmb. H) kennt und duldet unberechtigte Vertretung? (+). (c) Dritter (K) darf aufgrund gesetzten Rechtsscheins auf Vollmacht vertrauen?
BGB AT 5. Woche (+), denn gegen die Nutzung des Legitimationsschreibens hat die M-Gmb. H nichts unternommen, K durfte aufgrund des Schreibens auf Vollmacht vertrauen (zw. im Hinblick auf § 171). (d) M-Gmb. H hat etwaige Anfechtung des gesetzten Rechtsscheins erklärt. -> kann eine Duldungsvollmacht angefochten werden, § 142 Abs. 1? -> h. M: ja, möglich, analog §§ 142 Abs. 1 i. Vm §§ 119 ff. -> beachte aber: allenfalls das Kennen und Dulden ist anfechtbar; dann bliebe aber Anscheinsvollmacht
BGB AT 5. Woche -> ob diese anfechtbar ist, erscheint zweifelhaft (da fahrlässiges Verhalten). -> kann hier offen bleiben, da ohnehin kein Anfechtungsgrund ersichtlich (= bloßer Rechtsfolgenirrtum wäre unbeachtlich). d) also wirksame Stellvertretung der B für die M-Gmb. H (+), im Wege der Duldungsvollmacht. 2. Werkvertrag wirksam? (+), keine (weiteren) Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. -> also Anspruch entstanden. II. Anspruch erloschen
BGB AT 5. Woche (-), nichts ersichtlich. III. Anspruch durchsetzbar? 1. Werklohn fällig, § 641 Abs. 1? (+), durch Abnahme (wieder wie Duldungsvollmacht). 2. § 214 Abs. 1 Hemmung od. reguläres Neubeginn Ende der Verjäh. Frist hier (-), da Verjährung erst mit dem Schluss des Jah- Einrede erhoben Beginn der Verjäh. Frist res der Abnahme begann und von da an drei Jahre lief (§§ 195, 199 Abs. 1). Rechtzeitige Klage des K. 3. § 320 Abs. 1 S. 1 (-), wenn § 641 Abs. 3 einschlägig (lex specialis-Regel)
BGB AT 5. Woche 4. § 641 Abs. 3? a) Tatbestand (+), wenn die M-Gmb. H die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, also einen Nacherfüllungsanspruch aus §§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 hat. aa) Anspruch entstanden (1) Wirksamer Werkvertrag K – M-Gmb. H? (+), s. o. (2) Mangel des Werkes? hier kommt allenfalls Sachmangel i. Sd § 633 Abs. 2 in Betracht. konkret: § 633 Abs. 2 S. 3, 2. Var. : „Werk in zu geringer Menge“ (2 statt 3 Dächer bearbeitet)?
BGB AT 5. Woche Abgrenzung zur teilweisen Nichtleistung, die nach allg. Schuldrecht (s. etwa § 281 Abs. 1 S. 2, 323 Abs. 5 S. 1) behandelt wird? -> ein Werk, zu geringe Menge = § 633 Abs. 2 S. 3, 2. Var. -> ein Vertrag, mehrere Werke, nur einzelne hergestellt = teilweise Nichtleistung -> hier? wohl in zu geringer Menge, da Sanierung des Wohngebäudekomplexes als Einheit zu sehen ist („Häuserzug“) => also § 633 Abs. 2 S. 3, 2. Var. (+) (3) also Anspruch aus §§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 entstanden.
BGB AT 5. Woche bb) Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. cc) Anspruch durchsetzbar? § 214 Abs. 1 Einrede erhoben Beginn der Verjäh. Frist reguläres Ende der (1) Einrede erhoben? Verjäh. Frist Hemmung od. Neubeginn (+), von K gegenüber M-Gmb. H. (2) Beginn der Verjährungsfrist? mit der Abnahme, d. h. am 20. 2. , § 634 a Abs. 2 (3) reguläres Ende?
BGB AT 5. Woche 2 Jahre später, § 634 a Abs. 1 Nr. 1, nicht Nr. 2, da Arbeiten am Bauwerk kein Bauwerk sind. (4) Hemmung oder Neubeginn in dieser Zeit? (-), erst dreieinhalb Jahre später Geltendmachung. => also Verjährung (+) dd) Schädlich für § 641 Abs. 3, dass Nacherfüllungsanspruch verjährt? (-), § 215, da Zurückbehaltungsrecht hier auch mit verjährter Forderung möglich. b) Rechtsfolge des § 641 Abs. 3 Verweigerungsrecht i. Hv 2/3 der Werklohnforderung (Doppelte des für Mängelbeseitgg Erforderl. )
BGB AT 5. Woche IV. Ergebnis zu § 631 Abs. 1 Vergütung in voller Höhe nur Zug um Zug gegen Bearbeitung von Dach 3, ansonsten nur 1/3, ca. Euro 5. 513, - fällig und durchsetzbar. B. Ergebnis zum Fall Weitere Ansprüche kommen nicht in Betracht.
BGB AT 5. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden III. Zurechnung D. Der Vertrag Wie schließt man einen Vertrag? Mit welchem Inhalt kommt er dann zustande?
BGB AT 5. Woche zu D. Der Vertrag I. Wie kommt der Vertrag zustande? 1. Grundsatz: ● §§ 145 ff. BGB: durch Antrag und Annahme. ● Problemfälle: → Kauf im Supermarkt → (Zigaretten-) Automat → Tanken an der SB-Tankstelle → e. Bay Auktionen und Sofortkauf → Bestellungen im Internet 2. Ausnahmen: ● Zustimmung zum Vertragsentwurf (etwa Gesell. V)
BGB AT 5. Woche ● Lehre vom „faktischen Vertrag“ → unstreitig im Bereich von Gesellschafts- und Arbeitsverträgen → streitig bzw. problematisch im Bereich der Lehre vom sozialtypischen Verhalten (bei Massenverkehr und Daseinsvorsorge) s. aber etwa § 2 Abs. 2 S. 1 Strom. GVV: „Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. “
BGB AT 5. Woche II. Mit welchem Inhalt kommt der Vertrag dann zustande (insbes. §§ 305 – 310 BGB)? → nächste Woche Fall 5
Ende 5. Woche
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