Bundesagentur fr Arbeit Regionaldirektion NiedersachsenBremen Arbeitsrechtsforum Hannover Reiner
Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen Arbeitsrechtsforum Hannover Reiner Naber 11. 06. 2014 Hannover, „Sozialrechtliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld an der Schnittstelle zwischen Arbeitsverhältnis und Arbeitslosigkeit“
Inhalt frühzeitige Arbeitsuchendmeldung Arbeitslosmeldung Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld Höhe des Arbeitslosengeldes Berücksichtigung von Nebeneinkommen Ruhen des Anspruchs bei Abfindung und Sperrzeit Sozialversicherung Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 1 / 5 Seite 2
1) Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung Es kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten, wenn Sie sich nicht rechtzeitig bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 1 / 1 Seite 3
Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung Es besteht die Verpflichtung, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme zu erfolgen. Die persönliche Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die persönliche Arbeitslosmeldung! Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 1 / 2 Seite 4
Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung Wenn die Meldung nicht rechtzeitig erfolgte oder Sie – nach fristgerechter telefonischer Meldung – den vereinbarten Termin für die persönliche Vorsprache in der Agentur für Arbeit ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen haben, tritt eine Sperrzeit von 1 Woche ein. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 1 / 3 Seite 5
2) Arbeitslosmeldung Ihre persönliche Arbeitslosmeldung ist eine unverzichtbare Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Arbeitslosengeld! Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Seite 6
Arbeitslosmeldung Die persönliche Arbeitslosmeldung muss persönlich bei der Wohnortagentur (Vorlage Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung) sollte zur Vermeidung von Nachteilen spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit und kann frühestens aber 3 Monate vorher erfolgen. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 2 /1 Seite 7
Arbeitslosmeldung Können Sie bereits bei Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung wegen Krankheit keine Beschäftigung ausüben, stehen Sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sprechen Sie nach Ihrer Genesung unverzüglich erneut persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit vor. Bis dahin bleibt Ihre Krankenkasse für Leistungen zuständig. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 2 / 2 Seite 8
3) Anwartschaftszeit Arbeitslosengeld können Sie nur erhalten, wenn Sie auch die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Seite 9
Anwartschaftszeit Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate mit Versicherungspflichtzeiten nachweisen kann. (z. B. durch eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers) Durch einen lückenlosen Zeitnachweis lassen sich Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung vermeiden. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 3 / 1 Seite 10
4) Anspruchsdauer Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt u. a. davon ab, wie lange Sie in den letzten 5 Jahren in der Arbeitslosenversicherungspflichtig waren. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Seite 11
Anspruchsdauer Die Anspruchsdauer ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich: Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 4 / 1 Seite 12
5) Höhe des Arbeitslosengeldes Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist u. a. abhängig von Ihrem Arbeitsentgelt, der Steuerklasse und der Berücksichtigung eines Kindes Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Seite 13
Höhe des Arbeitslosengeldes Die Höhe des Alg ist abhängig von dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten vor Entstehung des Anspruchs Sonderregelungen für bestimmte Teilzeitvereinbarungen, Kurzarbeitergeld-Bezug, Altersteilzeit möglich sowie der Steuerklasse der Berücksichtigung eines Kindes im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 5 / 1 Seite 14
Höhe des Arbeitslosengeldes Das Alg beträgt 67 % des pauschalierten Nettoeinkommens, wenn der Arbeitslose oder sein Ehegatte ein Kind hat (= erhöhter Leistungssatz) 60 % des pauschalierten Nettoeinkommens bei den übrigen Arbeitslosen (= allgemeiner Leistungssatz) und wird monatlich nachträglich überwiesen. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 5 / 2 Seite 15
Beispiel Arbeitslosengeld bei Brutto ab 2850, - € Stkl. III – mit Kind (Link siehe letzte Folie) Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 9 / 1 Seite 16
Beispiel Arbeitslosengeld bei Brutto ab 5950, - € Stkl. III – mit Kind (Link siehe letzte Folie) Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 9 / 1 Seite 17
6) Berücksichtigung von Nebeneinkommen Sie sind verpflichtet, Ihrer Agentur für Arbeit jede Nebentätigkeit unverzüglich und unaufgefordert zu melden. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Seite 18
Nebeneinkommen die Ausübung einer Tätigkeit unter 15 Std. wöchentlich steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen Nettoeinkommen aus Nebentätigkeit ist nach Abzug von Werbungskosten und eines Freibetrages von 165, - € anzurechnen. Beispiel: Einkommen mtl. 310, 00 € Werbungskosten (z. B. Fahrkosten) 30, 00 € Freibetrag 165, 00 € Anrechnungsbetrag 115, 00 € Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 6 / 1 Seite 19
7) Ruhen des Anspruchs bei Abfindung & Sperrzeit Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wird die Leistung ganz oder teilweise nicht ausgezahlt, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen eigentlich erfüllt sind. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Seite 20
Ruhen des Arbeitslosengeldes Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht u. a. bei Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III) Sperrzeit (§ 159 SGB III) Während des Ruhens wird Arbeitslosengeld nicht gezahlt. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 7 / 1 Seite 21
Ruhen bei Entlassungsentschädigung Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) gezahlt und die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Es gilt grundsätzlich die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung, ggf. aber auch fiktive Kündigungsfristen. Fiktive Kündigungsfristen für • Kündigung nur bei Zahlung einer Abfindung möglich: 12 Monate • unkündbare Arbeitnehmer: Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 18 Monate © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 7 / 2 Seite 22
Ruhen bei Entlassungsentschädigung Der Ruhenszeitraum beginnt im Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Ruhenszeitraum endet mit Ablauf der Kündigungsfrist oder spätestens nach einem Jahr oder mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer bei Weiterzahlung des in der „letzten Beschäftigungszeit“ erzielten Arbeitsentgelts einen bestimmten Anteil der Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätte. Maßgeblich ist das für den Arbeitnehmer günstigste Enddatum. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 7 / 4 Seite 24
Ruhen bei Entlassungsentschädigung Zu berücksichtigender Anteil der Entlassungsentschädigung: Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses unter 40 Jahre ab 45 Jahre ab 50 Jahre ab 55 Jahre ab 60 Jahre 60 % 55 % 50 % 45 % 40 % 35 % 30 % 25 % 25 % 25 % 40 % 35 % 30 % 25 % 25 % 25 % Betriebszugehörigkeit weniger als 5 Jahre 5 und mehr Jahre 10 und mehr Jahre 15 und mehr Jahre 20 und mehr Jahre 25 und mehr Jahre 30 und mehr Jahre 35 und mehr Jahre Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 7 / 5 Seite 25
Ruhen bei Sperrzeit Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt ein, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 7 / 6 Seite 26
Ruhen bei Sperrzeit Sie lösen das Beschäftigungsverhältnis, z. B. wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen, einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber schließen, eine Absprache mit Ihrem Arbeitgeber über die Beendigung der Beschäftigung treffen. Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt ggf. , dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer von zwölf Wochen nicht gezahlt werden kann. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 7 / 7 Seite 27
Ruhen bei Sperrzeit Beginn der Sperrzeit Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (Beispiel: 30. 06. Ende Beschäftigungsverhältnisses 01. 07. Sperrzeitbeginn) Dauer der Sperrzeit Bei Arbeitsaufgabe i. d. R. 12 Wochen Anspruchsdauerminderung Minderung um die Tage der Sperrzeit (84 Tage), mindestens um ¼ der Anspruchsdauer (Beispiel: 540 Tage oder 18 Mon Anspruch, vermindert um ¼ = 405 Tage oder 13, 5 Mon) Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 7 / 8 Seite 28
Ruhen bei Sperrzeit wichtiger Grund Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers entschuldbar ist, hierfür also ein wichtiger Grund anerkannt werden kann. Wichtige Gründe können z. B. gesundheitliche Gründe und familiäre Gründe sein. Die Anerkennung eines wichtigen Grundes setzt voraus, dass Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, Ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder soweit wie möglich hinauszuschieben. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 7 / 9 Seite 29
Aufhebungsvertrag statt Arbeitgeberkündigung 1/2 Jedem Arbeitnehmer kann grundsätzlich zugemutet werden, den Ausspruch der Kündigung abzuwarten. Ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine § betriebsbedingte § arbeitsrechtlich zulässige Kündigung § zum gleichen Zeitpunkt mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat und…. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Seite 30
Aufhebungsvertrag statt Arbeitgeberkündigung 2/2 … und der Arbeitnehmer § eine Abfindung von mindestens 0, 25 bis 0, 5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses (Standardabfindung) erhält oder § mit dem Aufhebungsvertrag objektiv Nachteile für sein berufliches Fortkommen vermeidet oder § durch die Kündigung andere anerkennenswerte Nachteile hätte Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Seite 31
„Sammelentscheidung“ der Agentur für Arbeit Die Sammelentscheidung bewertet die Sozialauswahl innerhalb einer Personalabbaumaßnahme dem Grunde nach. Sie nimmt die Entscheidung über die Sperrzeit nicht vorweg – erspart aber die aufwendige Prüfung der sozialen Rechtfertigung der (hypothetischen) Kündigung im Einzelfall. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Seite 32
Ruhen bei Sperrzeit kein wichtiger Grund Ein wichtiger Grund liegt insbesondere nicht vor, wenn ansonsten ein anderer Arbeitnehmer arbeitslos geworden wäre, ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, um einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorzukommen, aber der Arbeitgeber nicht oder nicht zum selben Zeitpunkt hätte kündigen dürfen. Lassen Sie sich durch Ihre Agentur für Arbeit vor Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zu den Auswirkungen beraten. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 7 / 10 Seite 33
Ruhen bei Sperrzeit Sachverhaltsfeststellung Zur Sachverhaltsfeststellung werden folgende Fragebögen verwendet: Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Kündigung durch den Arbeitgeber Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Arbeitsaufgabe auf ärztlichen Rat Alle erforderlichen Unterlagen erhalten Sie anlässlich der Arbeitslosmeldung von Ihrer Agentur für Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 7 / 11 Seite 34
8) Sozialversicherung Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken-, Pflegeund Rentenversicherung pflichtversichert. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Seite 35
Sozialversicherung Während des Bezuges von Arbeitslosengeld werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und Rentenversicherung durch die Agentur für Arbeit entrichtet. Die Agentur für Arbeit übernimmt auch Beiträge zu Ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der (pauschalierten) Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Kranken- und Pflegeversicherung wird grundsätzlich bei der Krankenkasse durchgeführt, bei der Sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit versichert waren. Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 8 / 1 Seite 36
Sozialversicherung bei Sperrzeit Beschäftigungsverhältnis Sperrzeit Arbeitslosengeld Krankenversicherung Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Nachwirkender Versicherungspflicht Versicherungsschutz (§ 19 Abs. ab 2. Sperrzeitmonat § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Pflegeversicherung Versicherungspflicht ab 2. Sperrzeitmonat Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI Rentenversicherung Versicherungspflicht § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 keine Versicherungsund auch keine Anrechnungszeit Versicherungspflicht § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 8 / 2 Seite 37
Sozialversicherung bei Abfindung Beschäftigungsverhältnis Ruhen bei Abfindung Arbeitslosengeld Krankenversicherung Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Nachwirkender Versicherungsschutz (§ 19 Abs. 2 SGB V) Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Pflegeversicherung Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI Rentenversicherung Versicherungspflicht Anrechnungszeit Versicherungspflicht § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 8 / 3 Seite 38
Sozialversicherung bei Sperrzeit und Abfindung Beschäftigungsverhältnis Ruhen bei Abfindung Sperrzeit Arbeitslosengeld Krankenversicherung Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Nachwirkender Versicherungss chutz (§ 19 Abs. 2 SGB V) Versicherungspflicht ab 2. Sperrzeitmonat § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Pflegeversicherung Versicherungspflicht ab 2. Sperrzeitmonat Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI Rentenversicherung Versicherungspflicht § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 keine Versicherungsund auch keine Anrechnungszeit Versicherungspflicht § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 8 / 4 Seite 39
9) Weitere Informationen Wo erhalten Sie weitere Auskünfte? Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Seite 40
weitere Informationen Internet Aktuelle Informationen über Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit finden Sie auch im Internet unter www. arbeitsagentur. de Link zum Arbeitgeberservice Link zu Anzeigepflichtige Entlassungen (§ 17 ff. KSch. G) Telefon Arbeitnehmer: Arbeitgeber: Familienkasse: 0800 4 5555 00 * 0800 4 5555 20 * 0800 4 5555 30 * * Der Anruf ist für Sie gebührenfrei. Montags-freitags: 08: 00 -18: 00 Uhr Aus dem Ausland: +49 911 12031010 (gebührenpflichtig) Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 9 / 1 Seite 41
weitere Informationen zum Arbeitslosengeld Übersicht: http: //www. arbeitsagentur. de/web/conte nt/DE/Buergerinnen. Und. Buerger/Arbeitsl osigkeit/Arbeitslosengeld/index. htm Selbstberechnungsprogramm Arbeitslosengeld: http: //www. pub. arbeitsagentur. de/alt. ht ml Geschäftsanweisungen zum Arbeitslosengeld: http: //www. arbeitsagentur. de/web/conte nt/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/A rbeitgeber/index. htm Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Kapitel 9 / 1 Seite 42
„Der Vorhang ist nun zu, doch alle Fragen bleiben offen“ Berthold Brecht (Der gute Mensch von Sezuan) Arbeitsrechtsforum Hannover, 11. 06. 2014 © Bundesagentur für Arbeit Seite 43
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