BGB AT 8 Woche BGB AT 8 Woche
BGB AT 8. Woche
BGB AT 8. Woche Kursübersicht A. Grundlagen der Fallbearbeitung B. Überblick BGB AT C. Die Willenserklärung I. Bestandteile II. Wirksamwerden III. Zurechnung D. Der Vertrag I. Zustandekommen II. Inhalt E. Unwirksamkeitsgründe von Willenserklärung und Vertrag
BGB AT 8. Woche Die (examens-) wichtigen Unwirksamkeitsgründe §§ 104 – 113 § 117 §§ 125 - 129 § 134 § 138 § 142 § 158 § 306
BGB AT 8. Woche 1. Frage: T gegen F, Herausgabe der CD (-), Übereignung und Tausch. V T – F sind wirksam, § 110. 2. Frage: T gegen M, Rückzahlung der Euro 500, (+), aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. , 818 Abs. 2. 3. Frage: T gegen L, erneute Gewinnauszahlung? A. § 763 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Lotterie- oder Ausspielvertrag T – L? nach heute h. M (-), erwirbt der „Spieler“ bei einem Rubbellos eine (anonyme) Gewinnchance, so dass der Vertrag als „Hoffnungskauf“ (= §§ 453, 433) bezeichnet wird. 2. also schon Lotterie- oder Ausspielvertrag i. Sd § 763 (-) II. Ergebnis: § 763 S. 1 (-)
BGB AT 8. Woche B. §§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag T – L? (+), sog. „Hoffnungskauf“ (s. o. ). 2. Wirksam? a) Unwirksam gemäß §§ 134 BGB i. Vm 4 Abs. 3 S. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (= GlüSt. V)? an sich (+), da Minderjährige nicht teilnehmen dürfen; allerdings darf sich der Veranstalter der Gewinnauszahlg hierdurch nach § 242 nicht entziehen b) Unwirksam gemäß §§ 107, 108 Abs. 1? (-), selbst wenn von der Einwilligung nach § 110 grds. nicht gedeckt (da unerlaubtes Glücksspiel), so doch jedenfalls (konkludente) Genehmigung durch E vorliegend, § 108 Abs. 1.
BGB AT 8. Woche II. Anspruch erloschen? 1. Erfüllung, § 362 Abs. 1 (-), nach jeder Theorie zur Erfüllung, da dem Minderjährigen jedenfalls analog §§ 107, 108 Abs. 1 die sog. Empfangszuständigkeit fehlt, da er durch eine etwaige Erfüllung seinen Anspruch aus §§ 453, 433 verlöre. 2. Liberation der L? (+), §§ 807 i. Vm 793 Abs. 1 S. 2: L wurde auch durch die Zahlung an einen nicht zur Verfügung Berechtigten (= Minderjährigen) befreit; ob bei Kenntnis der Minderjährigkeit etwas anderes gilt (str. ), kann offen bleiben. III. Ergebnis: §§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 S. 1 (-). C. §§ 807 i. Vm 793 Abs. 1
BGB AT 8. Woche (-), Auszahlung nur „nach Maßgabe des Versprechens“, also auch hier § 793 Abs. 1 S. 2 D. Ergebnis zur 3. Frage Kein Anspruch T gegen L auf erneute Auszahlung des Gewinns.
BGB AT 8. Woche 4. Frage: I gegen T, Grundbuchberichtigung A. § 894 i. Vm § 80 Abs. 1 Ins. O I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 80 Abs. 1 Ins. O? (+), I ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des E. 2. Tatbestand des § 894? (+), wenn das Grundbuch zugunsten des T und zu Lasten des E falsch ist. (+), wenn T nicht Eigentümer des Grundstückes geworden ist. Eigentumserwerb richtet sich nach §§ 925, 873: a) Einigung E – T i. Sd § 925 (= Auflassung)? (+), wenn E den T dabei wirksam vertreten hat, § 164 Abs. 1 S. 1
BGB AT 8. Woche aa) eigene Willenserklärung des E? (+) bb) in fremdem Namen des T? (+) cc) mit Vertretungsmacht? (1) Grundsatz: § 1629 Abs. 1 also Vertretungsmacht danach (+). (2) Hier: Begrenzung? § 181? (a) Anwendbar auf § 1629 Abs. 1? (+), s. §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2 (b) E als Vertreter des T Vertrag geschlossen mit sich selbst in eigenem Namen? (+)
BGB AT 8. Woche (c) „es sei denn, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit“? (aa) Welche Verbindlichkeit? hier: Schenkungsvertrag E – T, bei dem E den T nicht (!) vertreten hat. (bb) Ist dieser wirksam? unwirksam gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 ● an sich (-), da lediglich rechtlich vorteilhaft. ● BGHZ 78, 28 ff. : Ist das Erfüllungs geschäft rechtlich nachteilhaft, muss Gesamtbetrachtung vorgenommen werden.
BGB AT 8. Woche ● BGH NJW 2010, 3643: keine Gesamtbetrachtungslehre mehr. => also ist der Schenkungsvertrag als ledigl. rechtlich vorteilhaft wirksam. (d) teleologische Reduktion des § 181, letzter Halbsatz? BGH NJW 2010, 3643: Ist das Erfüllungsgeschäft „nicht lediglich rechtlich vorteilhaft“, ist § 181, letzter Hs. , seinem Sinn und Zweck nach nicht auf Minderjährige anzuwenden (frühere Gegenauffassung zur Gesamtbetrachtungslehre). dd) also Vertretungsmacht des E nach § 181 (-).
BGB AT 8. Woche b) also hat E den T nicht wirksam i. Rd Auflassung vertreten. =>also ist das Grundbuch falsch. II. Ergebnis: §§ 894 i. Vm 80 Abs. 1 Ins. O (+). B. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 i. Vm 80 Abs. 1 Ins. O (-), keine unerlaubte Handlung des T ersichtlich. C. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. i. Vm 80 Abs. 1 Ins. O (+), nach Gesamtbetrachtungslehre ist der Schenkungsvertrag unwirksam (BGH früher, heute m. A), nach neuer Auffassung gibt den Rechtsgrund für die Eintragung in das Grundbuch nur die dingliche Einigung; die ist mangels Vertretungsmacht unwirksam (s. o. ). D. Ergebnis zur 4. Frage Anspruch I gegen T besteht.
BGB AT 8. Woche Fall 7 – Lösungsskizze: A. § 604 Abs. 4 (-), keine Gebrauchsüberlassung von B an D, sondern Veräußerung. B. § 861 Abs. 1 (-), keine verbotene Eigenmacht des D (oder seines Rechtsvorgängers, § 858 Abs. 2 S. 2). C. § 985 I. Anspruch entstanden 1. Besitz des D? (+), § 854 Abs. 1. 2. Eigentum des E? Eigentümer ist, wer das Eigentum erworben und nicht verloren hat.
BGB AT 8. Woche maßgeblich, ob E sein Eigentum verloren hat a) Eigentumsverlust an B? (-) b) Eigentumsverlust an D? durch Übereignung B – D gemäß § 929 S. 1? aa) Einigung B – D? (+), auf der Spieleparty. bb) wirksam? könnte unwirksam sein gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 (-), durch die Übereignung verlor B ja kein Recht (da es nicht seine Sache war); dass er den Besitz verlor, lag nicht an der Einigung, sondern am Realakt der Übergabe.
BGB AT 8. Woche cc) Übergabe B – D? (+) dd) Berechtigung des B? (-), E war noch Eigentümer. ee) Gutgläubiger Erwerb des D von B? Verkehrs. Rechtsscheins rechtsgeschäft -tatbestand, § 932 Abs. 1 insbes. § 1006 S. 1 kein böser Glaube, § 932 Abs. 2 kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1 (1) Verkehrsrechtsgeschäft B – D? (+) (2) Rechtsscheinstatbestand? (+), § 1006 Abs. 1, da B Besitzer war.
BGB AT 8. Woche (3) kein böser Glaube des D? (+), § 932 Abs. 2: D konnte nicht erkennen, dass B nicht Eigentümer der X-Box war. (4) kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1? (+) (5) Teleologische Reduktion des § 932 Abs. 1? ● wäre die Vorstellung des D richtig gewesen, d. h. wäre B Eigentümer der X-Box gewesen, hätte er (D) kein Eigentum erworben, und zwar wegen der §§ 107, 108 Abs. 1, gleich wie gut- oder bösgläubig D war. ● darf D nunmehr (weil B nicht Eigentümer war) besser stehen?
BGB AT 8. Woche ● das ist streitig: h. M: keine teleologische Reduktion des § 932, da diese Vorschrift nichts mit dem Minderjährigenschutz der §§ 106 ff. zu tun hat ● also keine teleologische Reduktion des § 932 Abs. 1 S. 1 => also hat D von B gutgläubig Eigentum an der X-Box erworben. c) also hat E sein Eigentum an D verloren. II. Ergebnis: § 985 (-) D. § 1007 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 (-), weder Bösgläubigkeit des D, noch Abhandenkommen; außerdem ist D Eigentümer geworden, § 1007 Abs. 2 S. 1 a. E.
BGB AT 8. Woche E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), gutgläubiger Erwerb des D ist schon nicht rechtswidrig. F. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. (-), E hat das Eigentum nicht an D geleistet. G. § 816 Abs. 1 S. 2 I. Anspruch entstanden 1. B als Nichtberechtigter verfügt? (+), s. o. 2. Verfügung dem Berechtigten E gegenüber wirksam? (+), wegen § 932 Abs. 1 S. 1 3. Verfügung unentgeltlich? (-), Gegenleistung waren Playstation und Geld. II. also § 816 Abs. 1 S. 2 (-). H. § 816 Abs. 1 S. 2 analog
BGB AT 8. Woche I. Analogie zulässig? unter dem Gesichtspunkt „rechtsgrundlos“ = „unentgeltlich“? § 816 Abs. 1 S. 2 BGH (-), würde Grds. vom Vorrang der Leistbeziehg. aushebeln § 822 BGH (-), wie bei § 816 Abs. 1 S. 2 also Analogie unzulässig. II. Ergebnis: § 816 Abs. 1 S. 2 analog (-) J. § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. (-), Vorrang der Leistungsbeziehung B – D. § 988 BGH (+), da teleologisch erforderlich und §§ 812 ff. verdrängt.
BGB AT 8. Woche K. Ergebnis zu Fall 7 Kein Anspruch des E gegen D aus eigenem Recht. (stattdessen: Anspruch des E gegen B aus § 816 Abs. 1 S. 1 und § 285 Abs. 1 sowie §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667, 2. Var. auf Abtretung des Anspruches, den B gegen D aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. auf Rückübereignung der X-Box wegen Unwirksamkeit des Tauschvertrages hat; insoweit allerdings Zb. R des D: nur Zug um Zug gegen Rückübereignung der Playstation und Erstattung der Zuzahlung).
BGB AT 8. Woche Bedeutung des Minderjährigenrechts außerhalb der §§ 106 - 113 § 131 Abs. 2: Zugang gegenüber Minderjährigen § 165 : Stellvertretung durch Minderjährige § 179 Abs. 3 S. 2: Grds. keine Haftung des Minderjährigen als Vertreter ohne Vertretungsmacht § 362: fehlende Empfangszuständigkeit (str. ) § 682: Minderjähriger als Go. A-Geschäftsführer §§ 812 ff. : Rückabwicklung bei Minderjährigkeit § 828: Deliktsfähigkeit Minderjähriger § 832: Deliktshaftung für Minderjährige
Ende 8. Woche
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