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Bereich. R 2. Woche
Bereich. R 2. Woche Kursübersicht Schuld. R BT - insgesamt A. Überblick über das Schuld. R insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB III. Bereicherungsrecht, §§ 812 – 822 BGB 1. Grundbegriffe des Bereicherungs. R 2. Anspruchsgrundlagen des Bereicherungs. R
Bereich. R 2. Woche Gruppe 1: Leistungskondiktionen Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens Zweck: sonstiger Zweck: Tilgung einer Schuld Zweck nicht erreicht Zweck erreicht, aber RGrund fehlte RGrund fiel weg dauerhaft Einrede §§ 134 oder 138 § 812 I S. 1, 1. Var. § 812 I S. 2, 1. Var. § 813 I S. 1 § 817 S. 1 Zweckabrede verfehlt, aber Verbindlichkeit Zweckabrede unwirksam § 812 I S. 2, 2. Var condictio sine causa
Bereich. R 2. Woche Gruppe 2: Nichtleistungskondiktionen Anspruchsgegner erlangt etwas nicht durch Leistung, sondern… durch Eingriff durch Verwendungen des ASt. durch Aufwendungen des ASt. zwecks Rückgriffs des ASt. ohne Verfügung durch §§ 946 ff. ohne §§ 946 ff. Aufwendungen des ASt. Aufwend des ASt zwecks Rückgriff, kein and. Ausglei §§ 812 I S. 1, 2. F. , 951 I S. 1 Eingriffskond. §§ 951, 812 I 1 2. Var. § 812 I S. 1, 2. Var. (s. auch § 684) § 812 I S. 1, 2. Var. Aufwend. Kond. Rückgriffs. Kond. Verfügung § 816 Verwend. Kond.
Bereich. R 2. Woche Kursübersicht Schuld. R BT - insgesamt A. Überblick über das Schuld. R insgesamt B. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse C. Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse I. Dogmatische Grundlagen gesetzl. Schuldverhältnisse II. Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 – 687 BGB III. Bereicherungsrecht, §§ 812 – 822 BGB 1. Grundbegriffe des Bereicherungs. R 2. Anspruchsgrundlagen des Bereicherungs. R 3. Problemschwerpunkte des Bereicherungs. R a) Der Leistungsbegriff im Drei-Personen-Verhältnis
Bereich. R 2. Woche Beispielsfall: „Durchlieferung im Streckengeschäft“ 1. Teil: A direkt gegen C A. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. I. Anspruch entstanden 1. C etwas erlangt? (+), Eigentum und Besitz an der gelieferten Sache. 2. durch Leistung des A? (-), aus verobjektivierter Sicht des C sah die Lieferung wie eine Leistung seines Vertragspartners B aus. II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. (-). B. § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. I. Anspruch entstanden
Bereich. R 2. Woche 1. C etwas erlangt? (+), s. o. 2. „in sonstiger Weise“ auf Kosten des A? a) logisch: nicht durch Leistung des A (+), s. o. b) heißt „in sonstiger Weise“ auch: nicht durch Leistung eines Dritten? grds. (+), Wertung des § 816 Abs. 1: Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehung. c) Hat hier ein Dritter an C geleistet? (+), B hat das Vermögen des C (auch aus dessen Sicht) bewusst und zweckgerichtet gemehrt.
Bereich. R 2. Woche d) Ausnahme vom Vorrang der Leistungsbeziehung? (-), kein Fall der §§ 816 Abs. 1 S. 2, 935 ersichtlich. =>also hat C nichts „in sonstiger Weise“ auf Kosten des A erlangt. II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. (-) C. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch A direkt gegen C. 2. Teil: A gegen B A. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt?
Bereich. R 2. Woche a) Befreiung von seiner Verbindlichkeit ggü C? (-), B schuldete dem C nichts. b) Eigentum (keinen Besitz)? (+), wenn ein sog. doppelter Geheißerwerb vorläge c) ansonsten hat B seinerseits einen Bereicherungsanspruch (nämlich aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. ) gegen C erlangt. 2. durch Leistung des A? (+), A hat das Vermögen des B bewusst und zweckgerichtet gemehrt. 3. ohne rechtlichen Grund? (+), da Vertrag A – B unwirksam ist. II. Anspruchsinhalt
Bereich. R 2. Woche 1. grds: Herausgabe des Erlangten a) wenn B Eigentum erlangt haben sollte: unmöglich, da mittlerweile C Eigentümer ist. b) dann (und wenn B kein Eigentum erlangt haben sollte) hat B aber immer noch einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. gegen C erlangt c) muss B diesen dann herausgeben? „Kondiktion der Kondiktion“? teilw. Lit: unzulässig, da A so das Insolvenzrisiko des C trüge. Daher schulde B stets Wertersatz, § 818 Abs. 2. h. M, BGH: zulässig, da B nach der Gegenansicht ggf Schaden entstünde (= unzulässig).
Bereich. R 2. Woche 2. also schuldet B dem A aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. die Abtretung seines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. gegen C. B. Ergebnis zum 2. Teil A kann von B nur Abtretung dessen Anspruchs gegen C verlangen.
Bereich. R 2. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: 1. Teil: Kaufmann A gegen C A. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. I. Anspruch entstanden 1. C etwas erlangt? (+), zwei Gutschriften seiner – des C – (Post-) Bank über insgesamt Euro 1 Mio. (= § 780). 2. durch Leistung des Kaufmanns A? (-), weder aus der Sicht des A noch der – im Zweifel maßgeblichen (§§ 133, 157) – des verobjektivierten Empfängers. II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. (-) B. § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. I. Anspruch entstanden
Bereich. R 2. Woche 1. C etwas erlangt? (+), s. o. : 2 Gutschriften über insges. Euro 1 Mio. 2. „in sonstiger Weise auf Kosten“ des A? a) logisch: nicht durch Leistung des A (+), s. soeben. b) heißt „in sonstiger Weise“ auch: nicht durch Leistung eines Dritten (= Vorrang der Leistungsbez. )? aa) grds. (+), Wertung des § 816 Abs. 1 S. 1 (im Verhältnis zur Ausnahme des § 816 Abs. 1 S. 2). bb) Hat hier ein Dritter an C die 2 x Euro 500. 000, geleistet? (1) Des C eigene (Post-) Bank? formell (+), aber wertend fällt Bank als Leistungsmittler aus Bereich. Ausgleich heraus.
Bereich. R 2. Woche (2) Leistung von B an C? (a) Leistung ist – an sich – jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (formaler Leistungsbegriff) (b) BGH, h. L: Bei der bereicherungs. R Rückabwicklung im Mehr. Personen. Verh. darf nicht stets schematisch anhand des formellen Leist. Begr. entschieden werden. (c) Vorrangig sind regelmäßig die Gesichtspunkte der „Risikoverteilung“ und des „Vertrauensschutzes“. (d) Str. , welche Gesichtspunkte hierbei zu berücksichtigen sind: BGH: maßgeblich ist Zurechenbarkeit.
Bereich. R 2. Woche (f) BGH hat Zurechnung verneint, wenn ▶ ein Zahlungsauftrag gefälscht war, ▶ ein Zahlungsauftrag von Vertreter ohne Vertretungsmacht stammt, ▶ ein Zahlungsauftrag von Person i. Sd §§ 104, 106 stammt, ▶ eine sog. Doppelüberweisung vorliege (da erste Anweisung durch Erfüllung erloschen sei). (g) BGH hat Zurechnung bejaht, wenn ▶ Zahlungsauftrag widerrufen war, aber dennoch ausgeführt wurde, ▶ mehr als beauftragt überwiesen, (h) BGH (Urt. v. 16. 06. 2015, Az. XI ZR 243/13):
Bereich. R 2. Woche ▶ diese Zurechnungsgedanken dürfen bei Zahlungsaufträgen an Banken wegen der §§ 675 j, u keine Rolle mehr spielen. ▶ dort ist nur noch entscheidend, ob die Zahlung „authorisiert“ war (s. § 675 j; s. dazu auch § 675 p). (i) Vorliegend: ▶ A ist keine Bank, sondern Kfm, so dass §§ 675 c ff. nicht gelten. ▶ hier bleibt es bei allg. Grundsätzen (s. auch BGH NJW 2018, 1079) ▶ die erste Zahlung ist B also zurechenbar („widerrufene Anweisg“).
Bereich. R 2. Woche ▶ hingegen keine Zurechnung der 2. Zahlung, da B hierfür überhaupt keinen Auftrag erteilt hat. cc) also liegt eine vorrangige Leist. Bez. B – C nur bezüglich der ersten Euro 500. 000, - vor. c) damit hat C allerdings die zweiten Euro 500. 000, „in sonstiger Weise“, und zwar direkt „auf Kosten“ des A erlangt (nämlich durch dessen Aufwendungen). 3. ohne rechtlichen Grund (+), zwischen A und C gab es keine Sonderverbindung, die einen Behaltensgrund liefern könnte. 4. kein Ausschluss? (+), kein Fall von §§ 814, 815, 817 S. 2, 242.
Bereich. R 2. Woche II. Anspruchsinhalt 1. grds. : „Herausgabe des Erlangten“ einschließlich der Fälle des § 818 Abs. 1 2. hier (-), unmöglich, da Gutschrift nicht abgetreten werden kann (ist im Kontokorrent nach § 355 HGB). 3. also Wertersatz i. Hv Euro 500. 000, -. 4. es sei denn, C ist entreichert (§ 818 Abs. 3) und kann sich hierauf berufen (§§ 818 Abs. 4, 819, 820, 242). keine Anhaltspunkte für Entreicherung des C. C. Ergebnis zum 1. Teil C schuldet dem A die Zahlung von Euro 500. 000, -.
Bereich. R 2. Woche 2. Teil: Kaufmann A gegen B A. § 670 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Auftragsvertrag B – A i. Sd § 662? (+), durch Bitte um direkte Überweisung an C 2. Aufwendungen des A i. Sd § 670? (-), A durfte den Umständen nach keine Zahlung an C – aufgrund des Widerrufs (§ 665) – für erforderlich halten. II. Ergebnis: § 670 (-) B. §§ 683 S. 1, 670 (-), jedenfalls ersichtlich nicht mit dem Willen des B, sondern gegen dessen Willen. C. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var.
Bereich. R 2. Woche I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? - allenfalls durch 1. Überweisung (zu der 2. s. o. ) - ggf. Anspruch B gegen C auf Rückzahlung: a) Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2? aa) Kaufvertrag B – C? (+), am 15. 01. bb) wirksam? (1) unwirksam gemäß §§ 125 S. 1, 311 b Abs. 1 S. 1? (-), notariell beurkundet. (2) unwirksam gemäß § 142 Abs. 1? (a) Anfechtungserklärung des B? (+), am 17. 02.
Bereich. R 2. Woche (aa) § 123 Abs. 1, 1. Var. ? (-), keine Anhaltspunkte für Arglist des C (Beweislast des B). (bb) § 119 Abs. 2? (i) anwendbar? ggf. Vorrang der §§ 434 ff. , bei Sach- oder Rechtsmängeln Handelt es sich um einen Mangel i. Sd §§ 434, 435? (+), Sachmangel i. Sd § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1. Ab wann gelten die Vorschriften der §§ 434 ff. wegen SMängeln? ▶ grds. erst ab GefahrÜ, § 446
Bereich. R 2. Woche hier (-), noch nicht erfolgt. ▶ hier Ausnahme? (+), wenn Mangel unbehebbar, wenn es deshalb nicht zur Übergabe kommt (da vom Käufer verweigert). ▶ Was ist dann mit § 119 Abs. 2? BGHZ 34, 32 ff. Bahnhofshotel § 119 Abs. 2 wird dennoch nicht verdrängt, da Vorverlegung der §§ 434 ff. die Rechtsstellung des Käufers verbessern soll. => also § 119 Abs. 2 anwendbar.
Bereich. R 2. Woche (ii) § 119 Abs. 2 erfüllt? (+), Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft (= Benutzbarkeit als Hotel). => also § 119 Abs. 2 (+). (c) kein Ausschluss der Anfechtung? (+), insbes. nicht durch Gew. Leist. Aus (d) Anfechtungsfrist, § 121? (+), unverzüglich. => also Anfechtung (+). cc) also Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 mangels wirksamen Kaufvertrages (-). b) Anspruch B-C aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. ? aa) Anspruch entstanden
Bereich. R 2. Woche (1) C etwas erlangt? (+), Gutschrift über Euro 500. 000, - (zur ersten Überweisung s. o. ). (2) durch Leistung des B? (+), konsequenterweise nach dem oben im 1. Teil Gesagten, da dem B zurechenbar. (3) ohne rechtlichen Grund (+), Kaufvertrag war durch Anfechtung ex tunc nichtig, § 142 Abs. 1. bb) Anspruchsinhalt Wertersatz i. Hv Euro 500. 000, - (§ 818 Abs. 2), da C nicht i. Sv § 818 Abs. 3 entreichert ist. c) also hat B gegen C Anspruch aus § 812 erlangt. 2. durch Leistung des Kaufmanns A?
Bereich. R 2. Woche (+), A wollte (vermeintliche) Pflicht aus dem Auftrag erfüllen. 3. ohne rechtlichen Grund? (+), es gab keinen wirksamen Auftrag (dieser war wirksam widerrufen, s. o. zu § 665). II. Anspruchsinhalt 1. grds. : Herausgabe des Erlangten hier also Abtretung der Kondiktion B-C an den A? Das läuft auf „Kondiktion der Kondiktion“ hinaus. m. A: Das ist zu vermeiden; auf diese Weise trüge der A das Insolvenzrisiko des C. Daher müsse B auf Wertersatz i. Sd § 818 Abs. 2 haften. h. M: Es ist – schon wegen § 665 – legitim, dass A das Insolvenzrisiko von C trägt.
Bereich. R 2. Woche 2. also hier „Kondiktion der Kondiktion“. D. Ergebnis zum 2. Teil A –> B aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. (+), und zwar auf Abtretung des Kondiktionsanspruches des B aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. gegen C wegen der erstüberwiesenen Euro 500. 000.
Ende 2. Woche
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