Nebengebiete Erbrecht 12 Woche Erbrecht 12 Woche Kursbersicht
Nebengebiete Erbrecht 12. Woche
Erbrecht 12. Woche Kursübersicht A. Handels. R (1. bis 3. Woche) B. Gesellschafts. R (4. bis 6. Woche) C. Familien. R (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) I. Überblick über das Erbrecht (§§ 1922 – 2385) II. Einzelne examensrelevante Themen 1. Die gesetzliche Erbfolge und der Pflichtteil 2. Das Testament (§§ 2064 – 2273) a) Prüfung des Testaments (Testierfähigk. , Form etc) b) Besondere Formen (§§ 2100 – 2191, 2265 ff. )
Erbrecht 12. Woche Fall 7 – Lösungsskizze: ▶ Die Auskunft des RA war zutreffend, wenn für M juristisch am 01. 05. 2019 keine Möglichkeit bestand, abweichend gegenüber seinem Testament von 2003 zu testieren. ▶ Zu prüfen daher, ob ein neues Testament zugunsten F und S (un-)wirksam gewesen wäre. I. Testierfähigkeit, § 2229? (+), keine Bedenken. II. Form? müsste mindestens gemäß § 2247 eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. III. Inhalt, §§ 133, 2084 f. M könnte etwa F und S als Erben einsetzen, mit der Folge, dass A und B enterbt wären (= nur Pflichtteil, § 2303)
Erbrecht 12. Woche IV. Wirksamkeit eines solchen Testaments? 1. Wäre es sittenwidrig? (-), Enterbung von Kindern ist natürlich nicht sittenwidrig. 2. Wäre es anfechtbar von A und B, § 142 Abs. 1? (-), kein Anfechtungsgrund nach §§ 2078 Abs. 1, Abs. 2 oder 2079 ersichtlich. 3. Wäre es nach § 2271 Abs. 2 unwirksam? ● zu Lebzeiten können Ehegatten wechselbezügliche Verfügungen gemäß §§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 widerrufen (sonst unwirksam); mit dem Tode eines Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht (§ 2271 Abs. 2); der Überlende müsste ausschlagen. a) Könnte M hier ausschlagen?
Erbrecht 12. Woche (-), Ausschlagungsfrist (§ 1944) wäre bereits lange abgelaufen. b) War die Erbeinsetzung von A und B durch M „wechselbezüglich“ i. Sd §§ 2270 Abs. 1, 2271? (+), § 2270 Abs. 2, da A und B mit E verwandt waren c) Könnte M sein Testament von 2003 noch anfechten mit der Folge dessen Unwirksamkeit (§ 142 Abs. 1), so dass § 2271 Abs. 2 nicht gälte? aa) nach den §§ 2078 ff. ? (-), erstens kann hier der Erblasser nicht anfechten, zweitens sind beim gemeinschaftlichen Testament die Regeln der Anfechtung von Erbverträgen (§§ 2281 ff. ) analog anzuwenden, da sie viel besser passen (s. bereits Fall 5).
Erbrecht 12. Woche bb) nach den §§ 2281 ff. ? (1) Wäre M anfechtungsberechtigt? (+), § 2281 Abs. 1. (2) Wem gegenüber zu erklären? Nachlass. G, § 2281 II (notariell, § 2282 III) (3) Anfechtungsgrund des M? §§ 2281 Abs. 1, 2079 S. 1? (+/-), da M die Pflichtteilsberechtigten (s. § 2303 Abs. 1, Abs. 2) F und S in seinem Testament von 03 „übergangen“ haben kann; andererseits sieht das Testament hierfür eine Regelung vor (Wiederheirat) (4) Wäre Anfechtungsfrist verstrichen? (+), § 2283 Abs. 1, 2; Grund kann offen bleib.
Erbrecht 12. Woche d) Beseitigung der Bindungswirkung aufgrund der „Wiederverheiratungsklausel“ im Testament von 2003? aa) Auslegung der Klausel (§§ 133, 2084 ff. ) Überlebender Ehegatte soll bei Wiederheirat seiner (Vor-) Erbenstellung zugunsten der gesetzlichen Erbfolge verlustig gehen. Warum? Um die Wechselbezüglichkeit ab diesem Zeitpunkt zu beseitigen (BGH st. Rspr. ). bb) damit beseitigt die Wiederverheiratungsklausel hier die Wechselbezüglichkeit mit Wiederheirat cc) Hier Wiederheirat des M? (+), im Jahre 2016.
Erbrecht 12. Woche e) Damit wäre ein am 01. 05. 2019 erstelltes, neues Testament des M nicht gemäß § 2271 Abs. 2 unwirksam. V. Die Auskunft des RA war falsch; M hätte abweichend testieren können.
Erbrecht 12. Woche Kursübersicht A. Handels. R (1. bis 3. Woche) B. Gesellschafts. R (4. bis 6. Woche) C. Familien. R (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) I. Überblick über das Erbrecht (§§ 1922 – 2385) II. Einzelne examensrelevante Themen 1. Die gesetzliche Erbfolge und der Pflichtteil 2. Das Testament (§§ 2064 – 2273) 3. Annahme und Ausschlagg der Erbschaft (§§ 1942 ff. ) 4. Erbenhaftung (§§ 1967 ff. ) und Miterbschaft (§§ 2032 ff. )
Erbrecht 12. Woche Fall 8 – Lösungsskizze: 1. Teil: Ansprüche des B gegen K A. § 985 I. Anspruch entstanden 1. K = Besitzer des Wagens? (+), § 854 Abs. 1. 2. B = Eigentümer? Eigentumserwerb kann sich nur aus § 1922 Abs. 1 ergeben. a) zunächst war S testamentarischer Erbe des E i. Sd § 1937. b) Ausschlagung der Erbschaft durch S? (-), §§ 1942 Abs. 1, 1943, 1. Hs. : S hatte offenbar die Erbschaft angenommen.
Erbrecht 12. Woche c) Unwirksamkeit der Annahme der Erbschaft? durch Anfechtung, § 142 Abs. 1? aa) Kann die Annahme der Erbschaft angefochten werden? (+), es handelt sich um eine „normale“ Willenserklärung (s. auch §§ 1954 ff. ); Wirkung ergibt sich aus § 1957 Abs. 1: wirkt als Ausschlagung. bb) Anfechtungserklärung, § 1955 muss gegenüber dem Nachlass. G erfolgen cc) Anfechtungsgrund? (+), § 119 Abs. 2: S hat sich über die Tatsache der Überschuldung des Nachlasses geirrt (S irrt sich nicht bloß über den Wert einzelner Erbschaftsgegenstände oder Erbschaft).
Erbrecht 12. Woche ` dd) Anfechtungsfrist? (+), § 1954 Abs. 1. => also ist S so zu behandeln, als wenn er nie Erbe geworden ist, §§ 1957 Abs. 1, 1953 Abs. 1 d) Wer ist dann Erbe geworden? B, kraft gesetzlicher Erbfolge (§ 1925), als Erbe 2. Ordnung, § 1953 Abs. 2 e) Hat B sein Eigentum wieder verloren? Eigentumsverlust durch Übereignung von S an K gemäß § 929 S. 1? aa) Einigung S – K? offenbar (+). bb) Übergabe? offenbar ebenfalls (+).
Erbrecht 12. Woche cc) Berechtigung des S? (-), weder Eigentum (s. o. ) noch Ermächtigung durch B. dd) Gutgläubiger Erwerb des K von S gemäß § 932 Abs. 1 S. 1? maßgebl. , ob Ausschluss gemäß § 935 Abs. 1: (-), § 935 Abs. 1 S. 1 i. Vm § 857 wäre hier zwar erfüllt, da die Sache an sich dem B abhanden gekommen wäre; aber § 1959 Abs. 2 ist vorrangig zu beachten: die Norm wäre unverständl. , wenn stets §§ 935, 857 einschlägig wäre (h. M). => Eigentumserwerb des K von S (+). =>also Anspruch nicht entstanden II. Ergebnis zu § 985: (-)
Erbrecht 12. Woche B. § 861 Abs. 1 (-), zwar könnte S gegenüber B verbotene Eigenmacht i. Sd § 858 Abs. 1 i. Vm § 857 verübt haben, jedoch muss sich K dies nicht gemäß § 858 Abs. 2 S. 2 zurechnen lassen, ist also keinesfalls fehlerhafter Besitzer. C. § 1007 Abs. 1 (-), K war bei Besitzerwerb nicht bösgläubig. D. § 1007 Abs. 2 S. 1 (-), der Wagen ist B zwar ggf. abhanden gekommen (s. o. ), aber K ist Eigentümer geworden (arg § 1959 Abs. 2). E. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 (-), kein Verschulden des K. F. § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. (-), K hat durch vorrangige Leistung des S erlangt.
Erbrecht 12. Woche G. Ergebnis zum 1. Teil B kann von K nicht die Herausgabe des Wagens verlangen. 2. Teil: Ansprüche des B gegen S A. §§ 2018, 2019 Abs. 1 (-), S war nicht Erbschaftsbesitzer, vielmehr vorläufiger Erbe i. Sd §§ 1953 ff. B. §§ 1959 Abs. 1 i. Vm 681 S. 2, 667, 2. Var. (+), gerichtet auf Herausgabe des Kaufpreises. C. § 816 Abs. 1 (+), die Verfügung ist hier wegen § 932 Abs. 1 S. 1 wirksam; S hat aber dennoch als Nichtberechtigter (da nie Erbe, s. § 1953) verfügt (arg e § 1959 Abs. 2). D. Ergebnis 2. Teil: S muss die Euro 10. 000, - herausgeben.
Erbrecht 12. Woche Fall 9 – Lösungsskizze: A. § 823 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) Erfolg eingetreten? (+), Körperverletzung auf Seiten des H bei Explosion der Handgranate. b) Tun/Unterlassen des S? aa) Aktives Tun des S? (-) bb) Unterlassen? nur (+), wenn entsprechende Garantenpflicht des S gegenüber H bestand, insbesondere als sog. Verkehrssicherungspflicht.
Erbrecht 12. Woche aa)Im Zeitpunkt des Erfolgseintritts war E bereits verstorben, so dass S als sein gesetzlicher Alleinerbe (Eigentümer und) Besitzer der Handgranate wurde (§§ 1922, 857). bb)War es damit auch S, der gegenüber H verkehrssicherungspflichtig wurde? BGH NJW 1991, 2558: (-), die bloße Eigentümer- oder Besitzerstellung reicht nicht, vielmehr muss eine tatsächliche Sachherrschaft des S i. Se Einwirkungsmöglichkeit über die Granate bestanden haben. hier (-), S hatte keine Möglichkeit, auf die Sache einzuwirken. 2. also schon haftungsbegründender TB (-). II. § 823 Abs. 1 aus eigener Handlung (-).
Erbrecht 12. Woche B. §§ 823 Abs. 1, 1967 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Ersatzpflicht des Erblassers aus § 823 Abs. 1 (sog. Erblasserschuld i. Sd § 1967 Abs. 2, 1. Var. )? a) Haftungsbegründender Tatbestand im Verhältnis H – E (vor dessen Tod)? (-), schon die Rechtsgutsverletzung geschah nach dem Tod des E (aber noch vor einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des S). b) also bestand auch keine Erblasserschuld aus § 823 Abs. 1. 2. Ist es billig, dass damit weder E (= keine Erblasserschuld) noch S (= keine VSP) eine Ersatzpflicht gegen sich begründen konnten, für die S als Erbe haftet?
Erbrecht 12. Woche (-), auf diese Weise entstünde eine Schutzlücke zu Lasten des Gläubigers, wenn die haftungsbegründende Handlung vor dem Tod, der Erfolg hingegen (u. U zufällig) erst danach eintrat. BGH NJW 1991, 2558 f. daher: Veerbt i. Sd § 1922 Abs. 1 können nicht bloß Erblasserschulden i. Sd § 1967 Abs. 2, 1. Var. , sondern auch sog. „Haftungslagen“ sein: „Bei einer unerlaubten Handlung entsteht daher eine Nachlassverbindlichkeit, wenn der Erblasser rechtswidrig und schuldhaft die Ursache zu dem nach seinem Tod eingetretenen adäquaten Verletzungserfolg gesetzt hat. “ a) Entsprechender haftungsbegründender TB?
Erbrecht 12. Woche aa) Erfolg nach dem Tod des E? (+), Körperverletzung, Gesundheitsbeschädigung. bb) einem Verhalten des Erblasser E zurechenbar? (+), Verletzung einer VSP. cc) Rechtswidrigkeit (+) dd) Verschulden des E? (+). b) Haftungsausfüllender Tatbestand aa) Schaden des H (nach dem Tod des E)? (+), Heilbehandlungskosten sind gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 in Geld ersatzfähig; das Schmerzensgeld wird von § 253 Abs. 2 erfasst. bb) Kürzung des Anspruches?
Erbrecht 12. Woche (+), Mitverschulden des H an der Schadensentstehung i. Sd § 254 Abs. 1. II. Ergebnis: §§ 823 Abs. 1, 1967 Abs. 1 (+), allerdings gekürzt um den Mitverschuldensanteil des H. C. §§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB, 229 St. GB i. Vm § 1967 Abs. 1 damit ebenfalls (in gekürzter Form, § 254 Abs. 1) (+). D. Ergebnis zum Ausgangsfall S muss dem H diesem entstandenen Schäden, gekürzt um dessen Mitverschuldensanteil, erstatten. Abwandlung: ▶ Solange S die Erbschaft nicht angenommen oder die Ausschlagungsfrist versäumt hat (s. §§ 1942 Abs. 1, 1943), ist er nur vorläufiger Erbe (s. § 1953 Abs. 1).
Erbrecht 12. Woche ▶ Vor der Annahme der Erbschaft kann die Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 1) noch nicht gerichtlich gegen den Erben geltend gemacht werden, § 1958. also kann H vor diesem Zeitpunkt nur außergerichtlich ge- gen S vorgehen, arg § 1958. ▶ ergänzend für die Zeit nach Annahme: ◈ Nach der Annahme kann der Erbe gemäß § 2014 drei Monate lang die Erfüllung verweigern. ◈ danach kann er bei Überschuldung des Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen (§ 1975), mit der Folge, dass sich die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt. ◈ Sollten Verwaltung und Insolvenz mangels Masse abgelehnt werden, steht ihm Dürftigkeitseinrede (§ 1990) zu.
Ende 12. Woche
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