Grundrechtsschutz III Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK Art

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Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 Abs. 2: „Jede Person, die

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 Abs. 2: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. “ ------ • Anwendungsbereich Abs. 2 ü Unschuldsvermutung ü Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten. ü Schutz vor Zwang und Täuschung Problem: Einsatz von Hörfallen: Recht, nicht implizit als schuldig behandelt zu werden. Problem: Begründung freisprechender Urteile Problem: Schadensersatzverfahren nach Freispruch

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 Abs. 2: „Jede Person, die

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 Abs. 2: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. “ ü Unschuldsvermutung: - gilt nur in Strafsachen - Richter soll Hauptverhandlung ohne vorgefasste Meinung hinsichtlich der Schuld des Angeklagten durchführen. - Die Beweislast liegt bei der Anklage - Jeder Zweifel muss sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken - Staatliche Pflicht, Vorverurteilung in den Medien zu verhindern - Unschuldsvermutung geht über den Tod hinaus, Gericht muss bei Selbstmord des Angeklagten Aussagen über dessen Schuld nur in einem förmlichen Verfahren treffen.

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 Abs. 2: „Jede Person, die

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 Abs. 2: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. “ ü Kehrseite der Unschuldsvermutung: - Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare) = Kernbestand des fairen Verfahrens! - Dieses Recht wird unterlaufen, wenn dem Beschuldigten Geständnisse entlockt werden, nachdem er sich zum Schweigen entschieden hat. Wird ein Gespräch eines U-Häftlings und seiner

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 Abs. 2: „Jede Person, die

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 Abs. 2: „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. “ • Verstößt der Widerruf der Bewährung wegen einer noch nicht abgeurteilten neuen Straftat gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK? • Ja, deutsche Obergerichte verlangen eine rechtskräftige Aburteilung der erneuten Straftat, die in der Bewährungszeit begangen wurde, damit die Bewährung widerrufen werden kann. Dem EGMR reicht auch eine erstinstanzliche Verurteilung.

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Vorschriften der EMRK: Art. 6 (2) „Jede Person, die einer

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Vorschriften der EMRK: Art. 6 (2) „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. “ • Der Schuldgrundsatz hängt mit der Unschuldsvermutung zusammen, da die materielle Schuld nachgewiesen werden muss. • Problematische Bereiche: - Auferlegung von Verfahrenskosten ohne förmliche Feststellung der Schuld - Teilweise Abwälzung der Beweislast im Strafprozess auf den Beschuldigten - Hörfallen (s. o. und sogleich)

Fernwirkung von Beweisverboten fruits of the poisonous tree (Fall) Sachverhalt (BGHSt 34, 362 -365):

Fernwirkung von Beweisverboten fruits of the poisonous tree (Fall) Sachverhalt (BGHSt 34, 362 -365): i. Der wegen des Verdachts der Beihilfe zum schweren Raub in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte O wurde auf Hinwirken der Kriminalpolizei durch seinen Mitinsassen M über den unterstellten Tathergang befragt. ii. Durch dieses Vorgehen erlangte die Polizei Kenntnis von Einzelheiten des Tatgeschehens. Ferner konnte der Tatzeuge Z durch Aussagen des O gegenüber M ermittelt werden. iii. Sind die Aussagen des O gegenüber M verwertbar? iv. Sind Aussagen des Z verwertbar?

 Hörfalle I. Zu iii. „Hörfalle“: 1. Verstoß gegen § 136 I St. PO?

Hörfalle I. Zu iii. „Hörfalle“: 1. Verstoß gegen § 136 I St. PO? a) Vernehmung? Problem: § 136 ist nur auf Vernehmung anwendbar Ø e. A. : Funktionaler Vernehmungsbegriff Alle durch ein Strafverfolgungsorgan direkt oder indirekt herbeigeführten Aussagen eines Beschuldigten. Ø h. M. : Formaler Vernehmungsbegriff Der Vernehmende tritt dem Beschuldigten in amtlicher Funtion gegenüber und erlangt Auskünfte. („offene Vernehmung“)

 Hörfalle Ø h. M. : Formaler Vernehmungsbegriff Teleologisches Argument : Normzweck = Schutz

Hörfalle Ø h. M. : Formaler Vernehmungsbegriff Teleologisches Argument : Normzweck = Schutz vor irriger Annahme einer Aussagepflicht bei Konfrontation mit amtlichem Auskunftsverlangen b) Nach h. M. muss der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertreten und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft verlangen c) (-), da M keine offizielle Funktion inne hat Keine Vernehmung = Kein Verstoß

 Hörfalle 2. Verstoß gegen § 136 a St. PO i. V. m. §

Hörfalle 2. Verstoß gegen § 136 a St. PO i. V. m. § 163 a IV 2 St. PO analog? Planwidrige Regelungslücke? Vorliegender Sachverhalt („verdeckte Vernehmung“) nicht erfasst Arg. : Norm schützt vor unzulässigen Vernehmungsmethoden im Allgemeinen. Arg. : Fair-Trial-Prinzip; Nemo-Tenetur-Grundsatz; Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 1, 2 EMRK)

 Hörfalle Ø Keine vergleichbare Situation, da A ja weiß, dass er gegenüber M

Hörfalle Ø Keine vergleichbare Situation, da A ja weiß, dass er gegenüber M (einer Privatperson) nicht zur Aussage verpflichtet ist und Täuschungen in Privatgesprächen grundsätzlich zulässig sind ABER: Ø Bewusste Täuschung über Vernehmungssituation Ø Privatgespräch ist „gezielte Einwirkung auf die Freiheit zur Willensschließung“ Ø Besonderheit der Zellensituation: A kann M nicht aus dem Weg gehen (hohe Intensität der Einwirkung) Ø Polizei muss sich die Täuschung durch M zurechnen lassen. Ergebnis: Aussagen des O gegenüber M unverwertbar. Ø Mit gleicher Argumentation lässt sich ein Verstoß gegen § 136 St. PO analog (Belehrungspflicht) bejahen.

 Hörfalle II. Zu iv. Fernwirkung („fruits of the poisonous tree“): 1. Erstreckt sich

Hörfalle II. Zu iv. Fernwirkung („fruits of the poisonous tree“): 1. Erstreckt sich das Verwertungsverbot der Aussagen des O auf den durch diese entdeckten Z? (P) a) e. A. : fruits of the poisonous tree doctrine Schwerwiegende Verstöße gegen Grundrechte des Beschuldigten müssen zu einem umfassenden Verwertungsverbot derartig erlangter Beweise führen. Ø US-amerikanische Konzeption zur Disziplinierung der Ermittlungsbehörden Ø Arg. : Ansonsten Umgehung der bestehenden Verwertungsverbote Ø Arg. : Grenze: Hypothetischer, rechtmäßiger Ermittlungsverlauf

 Hörfalle II. Zu iv. Fernwirkung („fruits of the poisonous tree“): 1. Erstreckt sich

Hörfalle II. Zu iv. Fernwirkung („fruits of the poisonous tree“): 1. Erstreckt sich das Verwertungsverbot der Aussagen des O auf den durch diese entdeckten Z? (P) b) Rspr. und h. M: Grundsätzlich keine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten Einzelfallabwägung zwischen Schwere der aufzuklärenden Tat und Gewicht des Verfahrensverstoßes Ø Vgl. EGMR, NSt. Z 2008, 699 -702; BFHE 215, 12 Ø Arg. : Spezifische Lösung für jeden Einzelfall Ø Arg. : Verfahrensökonomie Problem: Rechtsunsicherheit?

 Hörfalle II. Zu iv. Fernwirkung („fruits of the poisonous tree“): 1. Erstreckt sich

Hörfalle II. Zu iv. Fernwirkung („fruits of the poisonous tree“): 1. Erstreckt sich das Verwertungsverbot der Aussagen des O auf den durch diese entdeckten Z? (P) a) e. A. : fruits of the poisonous tree doctrine Ø Verwertungsverbot ersteckt sich auf Z b) Rspr. : Abwägungslehre Ø Der schwerwiegende Verstoß gegen das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die gezielte, systemwidrige Ausnutzung der Untersuchungshaft können im konkreten Fall zwar ein Verwertungsverbot der Aussage des A rechtfertigen.

 Hörfalle BGH: „Für die Aussage des Z besteht hingegen kein Verwertungsverbot. Eine so

Hörfalle BGH: „Für die Aussage des Z besteht hingegen kein Verwertungsverbot. Eine so weitreichende Fernwirkung eines Verfahrensverstoßes wird nicht anerkannt. Wie der BGH schon mehrfach ausgesprochen hat, darf ein Verfahrensfehler, der ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel herbeiführt, nicht ohne weiteres dazu führen, daß das gesamte Strafverfahren lahmgelegt wird. Die Aussage, die ein Zeuge in der Hauptverhandlung macht, ohne durch verbotene Mittel (§ 136 a, § 69 III St. PO) in seiner Willensfreiheit beeinträchtigt zu sein, darf deshalb auch dann verwertet werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden ihn nach Angaben des Beschuldigten ermittelt haben, die auf unzulässige Weise zustande gekommen sind. Eine solche Begrenzung der Auswirkung eines Verfahrensfehlers ist zu einer wirksamen Verbrechensbekämpfung und auch deshalb erforderlich, weil sich kaum jemals feststellen läßt, ob die Polizei den Zeugen ohne den Verstoß nicht auch gefunden hätte“. 14

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 Abs. 3: „Jede angeklagte Person

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 Abs. 3: „Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 Abs. 3: „Jede angeklagte Person

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 Abs. 3: „Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 Abs. 3: „Jede angeklagte Person

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 Abs. 3: „Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. “

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 • Anwendungsbereich Art. 6 Abs.

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 • Anwendungsbereich Art. 6 Abs. 3: ü Festlegung von Mindeststandards, die ein rechtsstaatliches Verfahren aufweisen muss ü Beschuldigtenrechte ü Kontradiktorisches Verfahren, Konfrontationsrecht ü Wird oft mit Abs. 1 zusammengefasst

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 • Anwendungsbereich Art. 6 Abs.

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 • Anwendungsbereich Art. 6 Abs. 3: Ø Die Beschuldigtenrechte des Art. 6 Abs. 3 sind Bestandteil des in Art. 1 enthaltenen allgemeinen Fairnessgrundsatzes, lassen sich aber nicht immer klar abgrenzen. Es sind die Rechte auf eine effektive und angemessene Verteidigung. D. h. : • • • - Unterrichtung über die Beschuldigung - Ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung - Fragerecht - Beiziehung eines Dolmetschers Liste nicht abschließend. Auslegungsmaxime: Waffengleichheit

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 • Anwendungsbereich Art. 6 Abs.

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 • Anwendungsbereich Art. 6 Abs. 3: Ist ein Beschuldigter über Art und Grund der Beschuldigung zu unterrichten? Ø Ja, und zwar möglichst frühzeitig, d. h. sobald gegen eine Person ermittelt wird, sie als materiell Beschuldigter ist. Dieses Recht aus Art. 6 Abs. 3 dient dem Schutz vor „Überraschung und Überrumpelung“. Er ist insb. über den Inhalt der Anklageschrift zu informieren, um in keinen Informationsrückstand gegenüber der St. A zu geraten. Nur wenn Gefahr besteht, Beschuldigter werde die Ermittlungen vereiteln, kann von Mitteilung abgesehen werden.

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 • Anwendungsbereich Art. 6 Abs.

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 6 • Anwendungsbereich Art. 6 Abs. 3: Ø Der Beschuldigte hat auch schon im Ermittlungsverfahren ein Akteneinsichtsrecht, das allerdings bei Gefährdung des Untersuchungszwecks oder aus Zeugenschutzgründen versagt werden kann. Beschränkung dieses Rechts auf den Verteidiger nur, wo Beschuldigter einen solchen hat oder Recht auf Beiordnung hat. Ø Der Beschuldigte muss genauso viel Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung haben wie die St. A zur Vorbereitung der Anklage. Dieses Recht gilt schon im Vorverfahren. Vermieden werden soll ein „kurzer Prozess“.

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 7 • Gesetzlichkeitsprinzip: • Art. 7

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 7 • Gesetzlichkeitsprinzip: • Art. 7 Abs. 1: „Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. • Abs. 2: „Dieser Artikel schließt nicht aus, daß jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war. “

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 7 EGMR: Gesetzlichkeitsprinzip verlangt, dass sich

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Verfahrensvorschriften der EMRK: Art. 7 EGMR: Gesetzlichkeitsprinzip verlangt, dass sich ein bestimmtes Verhalten ohne Willkür (und ggf. unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung) unter eine Norm subsumieren lässt, damit der Bürger die rechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens vorhersehen kann („fair warning“)

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Vorschriften der EMRK: Art. 8, 10 Art. 8 (1)Jede Person

Grundrechtsschutz III. Die wichtigsten Vorschriften der EMRK: Art. 8, 10 Art. 8 (1)Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Art. 10 (1)Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

Stockholmer Programm Ziel: Schaffung strafverfahrensrechtlicher Mindeststandards Einzelne Maßnahmen: • Rahmenbeschluss Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen •

Stockholmer Programm Ziel: Schaffung strafverfahrensrechtlicher Mindeststandards Einzelne Maßnahmen: • Rahmenbeschluss Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen • Richtlinie über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung • Richtlinie über den Recht auf Zugang zu einem Rechtsanwalt • Richtlinie über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren • Richtlinie über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind

Stockholmer Programm Ziel: Schaffung strafverfahrensrechtlicher Mindeststandards In Planung: ØRichtlinie über Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder

Stockholmer Programm Ziel: Schaffung strafverfahrensrechtlicher Mindeststandards In Planung: ØRichtlinie über Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Fall EMRK V-Männer haben herausgefunden, dass der bislang unbestrafte X hinter der Fassade eines

Fall EMRK V-Männer haben herausgefunden, dass der bislang unbestrafte X hinter der Fassade eines internationalen Speditionsunternehmens einen schwunghaften Handel mit Kriegswaffen betreibt. V -Mann P wird tiefer in die Szene eingeführt und bietet X 1. 000 Euro in bar an, wenn X ihm drei russische Flugabwehrraketen besorgt. X sagt zu. Bei der Einreise wird er als Beifahrer des Firmen LKW verhaftet, welcher zwei der drei Raketen unter einer Ladung von Elektronik versteckt transportiert hatte. Fahrer F flüchtet. X verteidigt sich, er habe nicht gewusst, dass die Raketen im LKW waren und habe lediglich F bei der Fahrt begleitet. Der Leiter der Sonderkommission L konfrontiert X damit, die Raketen seien doch für mögliche terroristische Anschläge verwendbar und X solle das Versteck der dritten Rakete preisgeben, sonst würden ihm unerträgliche Schmerzen zugefügt. X gab zu, dass er tatsächlich drei Raketen beschafft habe, die dritte befände sich auf dem Gelände einer Spedition vergraben. Dort kann sie von der Polizei sichergestellt werden.

Fall EMRK In der Hauptverhandlung wird P gesperrt und nur sein Vorgesetzter V sagt

Fall EMRK In der Hauptverhandlung wird P gesperrt und nur sein Vorgesetzter V sagt aus als Zeuge vom Hörensagen. Auch L sagt aus. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf diese beiden Aussagen und die sichergestellten Raketen. X wird nach § 22 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Kr. Waff. Kontr. G zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Frage 1: Hätte eine Revision des X gegen das Verfahren - mit Blick auf die Rechte der EMRK- Aussicht auf Erfolg? Frage 2: Wie wäre der weitere Verfahrensverlauf? Frage 3: Was kann X machen, wenn der innerstaatliche Rechtsweg erfolglos – was zu unterstellen ist - ausgeschöpft ist? Was könnte X konkret erreichen? (Vgl. Ambos, Fälle Internationales Strafrecht)

Fall EMRK Frage 1: Erfolgsaussichten der Revision, § 337 Abs. 1 St. PO •

Fall EMRK Frage 1: Erfolgsaussichten der Revision, § 337 Abs. 1 St. PO • a) Verstoß gegen den fair-trial Grundsatz (Art. 6 I EMRK) • Bsp. für Verstoß: Ø Überlange Verfahrensdauer; Ø Rechtsstaatswidrige Tatprovokation; Ø Verletzung der Waffengleichheit; Ø Verletzung des Nemo tenetur Grundsatzes. • Hier: Einsatz des verdeckten Ermittlers - Grds. zulässig, wenn Anfangsverdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt Illegaler Waffenhandel (§ 110 b Abs. 2 Nr. 1 St. PO) - Aber unzulässig bei rechtsstaatswidriger Tatprovokation: s. u.

EGMR, NJW 2015, 3631 (Urteil vom 23. Oktober 2014 - 54648/09): In Fällen einer

EGMR, NJW 2015, 3631 (Urteil vom 23. Oktober 2014 - 54648/09): In Fällen einer gegen Art. 6 I EMRK verstoßenden Anstiftung durch die Polizei kann das öffentliche Strafverfolgungsinteresse „die Verwendung von Beweisen, die durch polizeiliche Anstiftung gewonnen wurden, nicht rechtfertigen [. . . ]. Damit ein Verfahren i. S. v. Art. 6 I EMRK fair ist, müssen alle durch polizeiliche Anstiftung gewonnenen Beweismittel ausgeschlossen oder auf andere Weise vergleichbare Ergebnisse herbeigeführt werden“. „Eine erhebliche Milderung der Strafe ist kein Verfahren mit vergleichbaren Ergebnissen wie der Ausschluss der Beweismittel. “ Trotz der Provokation handelt es sich um Unrecht des Täters. Aber so schwerwiegender Eingriff in allgem. Persönlichkeitsrecht des Täters dass aus Artt. 1, 2 GG ein Beweisverwertungsverbot folgen muss.

BVerf. G, NJW 2015, 1083 (Entscheidung vom 18. Dez. 2014 - 2 Bv. R

BVerf. G, NJW 2015, 1083 (Entscheidung vom 18. Dez. 2014 - 2 Bv. R 209/14 u. a. ): Die inhaltlichen Anforderungen des Art. 6 I 1 EMRK können auch über die Strafzumessungslösung erfüllt werden. In Betracht kommt aber Beweisverwertungsverbot bzgl. der unmittelbar durch die rechtsstaatswidrige Tatprovokation gewonnenen Beweise (insb. bzgl. der unmittelbar in die rechtsstaatswidrige Tatprovokation verstrickten Tatzeugen).

BGH, NSt. Z 2015, 541 (Entscheidung vom 19. Mai 2015 – 1 St. R

BGH, NSt. Z 2015, 541 (Entscheidung vom 19. Mai 2015 – 1 St. R 128/15): Verfahrenshindernis nur bei extremem Ausnahmefall. BGH, NJW 2016, 91 (Entscheidung vom 10. Juni 2015 2 St. R 97/14): Ø –Angesichts der EGMR-Rspr. hält BGH an seiner früheren Strafzumessungslösung nicht mehr fest, die besagte, dass die unzulässige Tatprovokation lediglich in der Strafzumessung einen mildernden Umstand darstellt. Ø Annahme eines Verfahrenshindernisses. Hier: Da gegen X lediglich Angaben von V-Personen vorlagen und er nicht vorbestraft war, fehlte es an einem sachlich begründeten Verdacht gegen ihn. Folge: Der bislang unbescholtene X wurde rechtsstaatswidrig zur Tat provoziert, so dass ein Verstoß gegen den fair-trial Grundsatz (Art. 6 I EMRK) und damit ein Verfahrenshindernis vorliegt. AA vertretbar, insb. da einmaliges Nachfragen X schon zur Tat motiviert hat und Tat schwerwiegend ist.

 • Frage 1: Erfolgsaussichten der Revision, § 337 Abs. 1 St. PO b)

• Frage 1: Erfolgsaussichten der Revision, § 337 Abs. 1 St. PO b) Verstoß gegen Art. 3 EMRK wegen der Drohung des L -Folterverbot (Art. 3 EMRK) Bereits die Androhung von Folter ist eine verbotene „unmenschliche Behandlung i. Sd Art. 3 EMRK“ (vgl. „Gäfgen Entscheidung“) L`s Verhalten gleichwohl legitim, falls notwehrfähiger Angriff und notstandsfähige Dauergefahr? Hier (-), da L`s Verhalten nicht zur Abwehr einer konkreten Gefahr gedacht. Raketen waren für VMann besorgt, für vergrabene Rakete kein baldiger einsatzwilliger Abnehmer in Sicht. Es lag keine Dauergefahr vor. Folge: Verwertungsverbot der Aussage des X und damit auch des L (keine Umgehung durch Vernehmung des L) § 136 a Abs. 3 S. 2 St. PO

Fall EMRK • Frage 1: Erfolgsaussichten der Revision, § 337 Abs. 1 St. PO

Fall EMRK • Frage 1: Erfolgsaussichten der Revision, § 337 Abs. 1 St. PO c) Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 d EMRK wegen der Sperrung des P „Jede angeklagte Person hat das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten“. Hier Konfrontationsrecht des X verletzt, da sich P nicht als Zeuge der Befragung durch X gestellt hat. Revision insoweit aber weniger erfolgsversprechend, da BGH in diesen Fällen zurückhaltend und das Tatgericht die Beweismittel sorgfältig gewürdigt hat und die Angaben des P hinsichtlich seiner Scheinabsprache mit X durch weitere Beweismittel gestützt sind.

Fall EMRK Frage 2: Entscheidung des Revisionsgerichts, weiterer Verfahrensverlauf Revisionsgericht wird Verstoß gegen Art.

Fall EMRK Frage 2: Entscheidung des Revisionsgerichts, weiterer Verfahrensverlauf Revisionsgericht wird Verstoß gegen Art. 3 EMRK und § 136 a I S. 3 St. PO feststellen, das Urteil gegen X aufheben und Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen. Dort wird gem. § 358 I St. PO die Bewertung der Fehlerhaftigkeit der Verwendung der Aussage des L über das Geständnis des X zugrunde zulegen sein. Wegen Vorliegen anderer Beweismittel wird Untergericht zum Schuldspruch kommen.

Fall EMRK Frage 3: Optionen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs I. Zulässigkeit einer Menschenrechtsbeschwerde

Fall EMRK Frage 3: Optionen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs I. Zulässigkeit einer Menschenrechtsbeschwerde Exkurs: Zulässigkeit und Begründetheit einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR

Zulässigkeit und Begründetheit einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR I. Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Zuständigkeit des EGMR

Zulässigkeit und Begründetheit einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR I. Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Zuständigkeit des EGMR a) ratione temporis Ausgeschlossen, wenn gerügte Verletzung vor In-Kraft-Treten der Konvention lag. Möglicherweise aber Dauerverletzung b) ratione loci Vgl. Art. 1 EMRK: Staatsgebiet Möglicherweise aber effektive Kontrolle über ein fremdes Gebiet (Extraterritorialität) –Territorialer Bezug aber erforderlich. Eventuell auch Auslieferungsfälle c) ratione materiae Zurechenbarkeit staatlichen Handelns. Problematisch bei Handeln Privater – möglicherweise aber Unterlassen des Staates. Problematisch bei Handeln der EU/EG

I. Zulässigkeit einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR 2. Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen (ratione personae) – Art.

I. Zulässigkeit einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR 2. Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen (ratione personae) – Art. 34 EMRK a) Parteifähigkeit: Jede natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe. b) Beschwer (Opfereigenschaft) Selbstbetroffenheit • Ausschluss der Popularklage. • Ausnahme: Prozessstandschaft bei Folteropfern. Gegenwärtigkeit • Vergangene Verletzung nur, wenn nicht geheilt (Bsp: Strafverfahren). • Zukünftige Verletzung nur, wenn Rechtsverletzung wahrscheinlich und Abwarten unzumutbar. Unmittelbarkeit • liegt vor bei Individualakten (VA oder Urteil), • fraglich bei Gesetzen. Zulässig dann, wenn entweder bei der Anwendung des Gesetzes kein Ermessen besteht oder Gesetz ein direktes Verbot enthält.

I. Zulässigkeit einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR 3. Local Remedy (Rechtswegserschöpfung) – Art. 35

I. Zulässigkeit einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR 3. Local Remedy (Rechtswegserschöpfung) – Art. 35 Abs. 1 EMRK a) Sinngemäße Geltendmachung der EMRK-Rechte Keine Nennung der EMRK erforderlich. In BRD auch Verfassungsbeschwerde vor BVerf. G, nicht aber Wiederaufnahmeverfahren. b) Formgemäße Durchführung des Verfahrens im Mitgliedstaat Verfahren im Mitgliedstaat muss form- und fristgerecht durchgeführt worden sein, um Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, Konventionsverstoß zu beseitigen. Ausnahme: wenn Form/Frist selbst konventionswidrig erscheint, d. h. EGMR überprüft Entscheidungen der mitgliedstaatlichen Gerichte substantiell. c) Effektivität des Verfahrens im Mitgliedstaat Rechtsweg muss effektive Abhilfe schaffen können, d. h. EGMR überprüft grds. Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechtsweg. Ausnahmen: Sinnlosigkeit des Rechtsmittels; völlige Untätigkeit des Mitgliedstaates; völlige Aussichtslosigkeit des innerstaatlichen Verfahrens.

I. Zulässigkeit einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR 4. Frist – Art. 35 Abs. 1

I. Zulässigkeit einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR 4. Frist – Art. 35 Abs. 1 EMRK Sechs Monate nach letztinstanzlicher innerstaatlicher Entscheidung. 5. Form – Art. 35 Abs. 2 lit. a EMRK Keine anonymen Kommunikationen 6. Missbrauchsausschluss – Art. 35 Abs. 3 EMRK 7. Entgegenstehende Rechtskraft (res iudicata) – Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK Bei übereinstimmenden Beschwerden – identity of cause and object. 8. Anderweitige Rechtshängigkeit – Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK Andere internationale Instanzen: HRC, UN Anti-Folter-Kommission.

II. Begründetheit einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR 1. Anwendbarkeit der Konvention Ø Vorbehalt nach

II. Begründetheit einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR 1. Anwendbarkeit der Konvention Ø Vorbehalt nach Art. 57 EMRK Ø Ratifikation des Protokolls 2. Eingriff in den Schutzbereich (bei Freiheitsrechten) Ø Schutzbereich (beachte: Autonome Interpretation; keine Superrevisionsinstanz) Ø Eingriff

B. Begründetheit einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR 3. Rechtfertigung des Eingriffs Ø Allgemeine Schrankenregelung

B. Begründetheit einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR 3. Rechtfertigung des Eingriffs Ø Allgemeine Schrankenregelung nach Art. 15 -17 EMRK Ø Spezielle Rechtfertigung nach jeweiligem Abs. 2 Ø Gesetzliche Grundlage Ø Eingriffsgrund Ø Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft = Verhältnismäßigkeit

Exkurs: Ende

Exkurs: Ende

Fall EMRK Zurück zu Frage 3: Optionen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs I. Zulässigkeit

Fall EMRK Zurück zu Frage 3: Optionen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs I. Zulässigkeit einer Menschenrechtsbeschwerde Hier: Sachlich, zeitliche, örtliche Anwendbarkeit der EMRK (grundrechtsverletzende Situation, gegenwärtig, auf deutschem Boden) X ist parteifähig, trägt vor, wegen Verletzung von konventionsmäßigem Recht beschwert zu sein (Art 34 EMRK). Innerstaatlicher Rechtsweg erschöpft Frist von 6 Monaten gewahrt (Art. 35 EMRK).

Fall EMRK II. Begründetheit einer Menschenrechtsbeschwerde Möglicher Verstoß gegen Art. 6 I, Art. 3,

Fall EMRK II. Begründetheit einer Menschenrechtsbeschwerde Möglicher Verstoß gegen Art. 6 I, Art. 3, Art. 6 III d EMRK Zu Art. 6 I: Verletzung begründet: Die abgeurteilte Tat nach § 22 a Kr. Waff. Kontr. G wäre gar nicht ohne die Tatprovokation geschehen. Zu Art. 3: Zwar Verletzung (+), s. o. , für Rechtsfolge kommt es aber darauf an, ob der Konventionsverstoß bereits innerstaatlich kompensiert worden ist. Das wäre er, wenn Urteil gegen X mit der Revision aufgehoben wäre oder auch wenn gegen L ein Strafverfahren stattgefunden hätte, da dann mitgliedstaatlich anerkannt wäre, dass eine Konventionsverletzung stattgefunden hat (z. B. wie bei Gäfgen, als Polizeipräsident Daschner wegen Nötigung verurteilt wurde). Zu Art. 6 III d: Wenn Zeugenaussage des P im Verhältnis zu den anderen Beweismitteln nicht ausschlaggebend gewesen, so wird EGMR einen Verstoß gegen das Fragerecht verneinen.

Fall EMRK III. Folgen eines obsiegenden Urteils Würde EGMR einen Konventionsverstoß feststellen, würde Urteil

Fall EMRK III. Folgen eines obsiegenden Urteils Würde EGMR einen Konventionsverstoß feststellen, würde Urteil gegen X nicht kassiert. X könnte aber mit einer finanziellen Entschädigung rechnen und könnte mit Feststellung der Konventionsverletzung die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben.