SCHULZ TEGTMEYER SOZIEN RECHTSANWLTE NOTARE FACHANWLTE Die Insolvenz

  • Slides: 51
Download presentation
SCHULZ TEGTMEYER SOZIEN RECHTSANWÄLTE NOTARE FACHANWÄLTE Die Insolvenz meines Geschäftspartners: Forderungsausfall und Forderungsverfolgung 24.

SCHULZ TEGTMEYER SOZIEN RECHTSANWÄLTE NOTARE FACHANWÄLTE Die Insolvenz meines Geschäftspartners: Forderungsausfall und Forderungsverfolgung 24. Oktober 2014 © 2014 Schulz Tegtmeyer Sozien, Zweigertstraße 28 -30, 45130 Essen Telefon: 0201 / 82777 -0, Fax: 0201 / 82777 -99 www. st-sozien. de

Agenda: • Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens • Insolvenzanfechtung • Praktische Tipps für

Agenda: • Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens • Insolvenzanfechtung • Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der Insolvenz Ihres Vertragspartners

Agenda: • Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens • Insolvenzanfechtung • Praktische Tipps für

Agenda: • Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens • Insolvenzanfechtung • Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der Insolvenz Ihres Vertragspartners

Zu meiner Person: Rolf Otto Neukirchen • Jahrgang 1956 • Rechtsanwalt seit 1983 •

Zu meiner Person: Rolf Otto Neukirchen • Jahrgang 1956 • Rechtsanwalt seit 1983 • Fachanwalt für Arbeitsrecht • Fachanwalt für Insolvenzrecht seit 1987 zum Insolvenzverwalter von Gerichten bestellt • Stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses für Insolvenzrecht der RAK Hamm • Mitglied im Arbeitskreis der Insolvenzverwalter Deutschland e. V. und in Insol. Europe

Regelungen der Insolvenzordnung (Ins. O):

Regelungen der Insolvenzordnung (Ins. O):

begrenzter Haftungsfonds Geschäftsführer, Vorstand, Geschäftsführer der Komplementärin

begrenzter Haftungsfonds Geschäftsführer, Vorstand, Geschäftsführer der Komplementärin

3 Wochen 10 %

3 Wochen 10 %

Zweistufige Überschuldungstheorie: Rechnerische Überschuldung und fehlende positive Prognose

Zweistufige Überschuldungstheorie: Rechnerische Überschuldung und fehlende positive Prognose

s. A nlag e 1

s. A nlag e 1

s. A nlag e 2

s. A nlag e 2

s. 3 e g a l An

s. 3 e g a l An

Insolvenzeröffnung Verwalter bestellt Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen!

Insolvenzeröffnung Verwalter bestellt Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen!

Achtung! Keine Frist für Klage auf Feststellung. Aber: ab Bekanntmachung Verteilungsverzeichnis Frist 2 Wochen!!!!

Achtung! Keine Frist für Klage auf Feststellung. Aber: ab Bekanntmachung Verteilungsverzeichnis Frist 2 Wochen!!!!

ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen)

ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen)

Vorläufiger Gläubigerausschuss Konkreter Vorschlag oder Anforderungsprofil Gericht gebunden sofern vorgeschlagene Person nicht ungeeignet

Vorläufiger Gläubigerausschuss Konkreter Vorschlag oder Anforderungsprofil Gericht gebunden sofern vorgeschlagene Person nicht ungeeignet

ESUG Stärkung der Eigenverwaltung ! Falls Anordnung der Eigenverwaltung: Bestellung eines vorläufigen Sachverwalters (statt

ESUG Stärkung der Eigenverwaltung ! Falls Anordnung der Eigenverwaltung: Bestellung eines vorläufigen Sachverwalters (statt vorläufigen Insolvenzverwalter) mit Aufsichtsfunktion

Sanierung beabsichtigt und realistisch

Sanierung beabsichtigt und realistisch

Agenda: • Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens • Insolvenzanfechtung • Praktische Tipps für

Agenda: • Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens • Insolvenzanfechtung • Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der Insolvenz Ihres Vertragspartners

Zu meiner Person: Markus van Marwyk • Jahrgang 1979 • seit 2014 Rechtsanwalt bei

Zu meiner Person: Markus van Marwyk • Jahrgang 1979 • seit 2014 Rechtsanwalt bei s | t | s in Essen • Schwerpunkte: Insolvenzrecht (Anfechtungen), Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht

Was tun, wenn ein Insolvenzverwalter Ihnen gegenüber einen Anspruch geltend macht? 1. Nichts überstürzen!

Was tun, wenn ein Insolvenzverwalter Ihnen gegenüber einen Anspruch geltend macht? 1. Nichts überstürzen! 2. Wer ist Verfahrensschuldner? 3. Was trägt der Insolvenz- verwalter vor?

Wichtige Tatbestände in der Insolvenzordnung (=Ins. O): § 130 Ins. O • Kongruente Deckung

Wichtige Tatbestände in der Insolvenzordnung (=Ins. O): § 130 Ins. O • Kongruente Deckung § 131 Ins. O • Inkongruente Deckung § 133 Ins. O • Vorsatzanfechtung

§ 130 Ins. O • Kongruente Deckung a) Rechtshandlung b) Zahlungsunfähigkeit c) Kenntnis des

§ 130 Ins. O • Kongruente Deckung a) Rechtshandlung b) Zahlungsunfähigkeit c) Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit d) Frist: 3 Monate vor Antragstellung

Indizien für Zahlungseinstellung: Forderungsrückstand (Sozialversicherungsträger) Mahnungen, Verzugszinsen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ratenzahlungen Offene Posten bei Verfahrenseröffnung Zurückgegebene

Indizien für Zahlungseinstellung: Forderungsrückstand (Sozialversicherungsträger) Mahnungen, Verzugszinsen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ratenzahlungen Offene Posten bei Verfahrenseröffnung Zurückgegebene Lastschriften, geplatzte Schecks Erklärungen des Schuldners

„Unregelmäßigkeiten“ §§ 130, 131 Ins. O Trotz Zahlungseinstellung keine Zahlungsunfähigkeit Liquiditätsbilanz (Beweislast!)

„Unregelmäßigkeiten“ §§ 130, 131 Ins. O Trotz Zahlungseinstellung keine Zahlungsunfähigkeit Liquiditätsbilanz (Beweislast!)

„Unregelmäßigkeiten“ §§ 133 Ins. O Trotz Zahlungseinstellung keine Zahlungsunfähigkeit Trotz Zahlungsunfähigkeit kein Benachteiligungsvorsatz Liquiditätsbilanz

„Unregelmäßigkeiten“ §§ 133 Ins. O Trotz Zahlungseinstellung keine Zahlungsunfähigkeit Trotz Zahlungsunfähigkeit kein Benachteiligungsvorsatz Liquiditätsbilanz (Beweislast!) Bargeschäftsähnliche Lage Sanierungsbemühungen

Taktisches Verhalten nach Aufforderung: 1. Nachweise anfordern 2. Keinesfalls kategorisch Zahlung verweigern (§ 286

Taktisches Verhalten nach Aufforderung: 1. Nachweise anfordern 2. Keinesfalls kategorisch Zahlung verweigern (§ 286 BGB!) (3. Vergleichsbereitschaft zeigen)

Taktisches Verhalten vor Aufforderung – Wie beuge ich § 133 Ins. O vor? 1.

Taktisches Verhalten vor Aufforderung – Wie beuge ich § 133 Ins. O vor? 1. „Tödliche Indizienkette“ vermeiden „Kein Erbarmen“ 2. „Harte Indizien“ vermeiden Lastschriftverfahren beenden 3. „Bargeschäfte herstellen“

Agenda: • Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens • Insolvenzanfechtung • Praktische Tipps für

Agenda: • Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens • Insolvenzanfechtung • Praktische Tipps für ausgesuchte Einzelfälle in der Insolvenz Ihres Vertragspartners

Der Werkvertrag in der Insolvenz § 631 BGB - Erfüllung? Unternehmer: Besteller: Vertragsgemäße, fehlerfreie

Der Werkvertrag in der Insolvenz § 631 BGB - Erfüllung? Unternehmer: Besteller: Vertragsgemäße, fehlerfreie und abnahmereife Herstellung des Werkes Zahlung des Werklohns, Abnahme des Werkes

Der Werkvertrag in der Insolvenz Und bei Insolvenz während der Vertragserfüllung? Grundsätzlich Nichterfüllungseinrede §

Der Werkvertrag in der Insolvenz Und bei Insolvenz während der Vertragserfüllung? Grundsätzlich Nichterfüllungseinrede § 320 BGB § 103 Abs. 1 Ins. O Wahlrecht des Insolvenzverwalters: Gegenseitiger Vertrag – beiderseitige unvollständige Erfüllung

Was passiert bei Erfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter? a. ) Vollständige Nichtdurchführung Vertragsdurchführung, Masseverbindlichkeiten (Vollständige

Was passiert bei Erfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter? a. ) Vollständige Nichtdurchführung Vertragsdurchführung, Masseverbindlichkeiten (Vollständige Befriedigung) b. ) Teilweise Nichtdurchführung Durchführung des ausstehenden Vertragsteils Problem: Vergütungsanspruch? „Spaltung des Vertrages“ Teilweise Insolvenzforderung / ab Verfahrenseröffnung Masseverbindlichkeit

Die Insolvenz im Bauvertrag: • Bauherr beauftragt Werkunternehmer mit Durchführung eines Bauvorhabens • Werkunternehmer

Die Insolvenz im Bauvertrag: • Bauherr beauftragt Werkunternehmer mit Durchführung eines Bauvorhabens • Werkunternehmer fällt in die Insolvenz, nachdem dieser den Rohbau fertig gestellt hat • Der Insolvenzverwalter des Werkunternehmers entscheidet sich gegen die Erfüllung des Vertrages, • Bauherr meldet Schadensersatz wegen Nichterfüllung zur Insolvenztabelle an Folge?

Die Insolvenz im Bauvertrag (s. 2): Werkvertrag besteht grundsätzlich fort für die Dauer des

Die Insolvenz im Bauvertrag (s. 2): Werkvertrag besteht grundsätzlich fort für die Dauer des Insolvenzverfahrens Hemmung der Durchsetzbarkeit durch die Forderungsanmeldung erlöschen die Erfüllungsansprüche Umgestaltung des Vertragsverhältnisses, weil nicht länger Erfüllung verlangt wird Abrechnungsverhältnis

Besonderheiten beim Bauträgervertrag, s. § 106 Ins. O: Bauträgervertrag= Kaufvertrag + Werkvertrag (+ Geschäftsbesorgungsvertrag)

Besonderheiten beim Bauträgervertrag, s. § 106 Ins. O: Bauträgervertrag= Kaufvertrag + Werkvertrag (+ Geschäftsbesorgungsvertrag) Bauherr: Eintragung Auflassungsvormerkung Verdrängung: § 103 durch § 106 Abs. 1 Ins. O Vormerkung: IV soll erfüllen als wär keine Insolvenz eingetreten! Gegenansprüche ! Achtung!!! § 103 Ins. O gilt für Werkvertragsteil!

§ 112 Ins. O Kündigungssperre: 25. 2. 3. 1. Januar 3. 2. Februar 3.

§ 112 Ins. O Kündigungssperre: 25. 2. 3. 1. Januar 3. 2. Februar 3. 3. März 3. 4. April

§ 50 Ins. O: Ø 12 Monate vor Insolvenzeröffnung Ø „Verfrühungsschaden“ ist nicht gesichert

§ 50 Ins. O: Ø 12 Monate vor Insolvenzeröffnung Ø „Verfrühungsschaden“ ist nicht gesichert

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Besuchen Sie uns auf unserer Homepage oder in unserer

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Besuchen Sie uns auf unserer Homepage oder in unserer Kanzlei. Zweigertstraße 28 -30 Claubergstraße 1 Speestraße 32 45130 Essen 47051 Duisburg 40885 Ratingen Telefon: 02 01 / 82 77 7 -0 Telefon: 02 03 / 28 70 00 Telefon: 0 21 02 / 30 21 00 Telefax: : 02 01 / 82 77 7 -99 Telefax: 02 03 / 28 76 32 Telefax: 0 21 02 / 30 21 03 essen@st-sozien. de duisburg@st-sozien. de ratingen@st-sozien. de www. st-sozien. de