Kanton Zrich Finanzdirektion 2020 Neuerungen in der Zrcher
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Kanton Zürich Finanzdirektion 2020 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft veb. ch / 3. Februar 2020 Ute Bölle, lic. iur. HSG, dipl. Steuerexpertin juristische Sekretärin mb. A, KSt. A ZH Markus Kühni, Fürsprecher juristischer Fachexperte Quellensteuer, KSt. A ZH
2020 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft Themenüberblick • Neuerungen aus der Rechtsprechung • Neuerungen 2019 und 2020 (inkl. Einfluss auf Formulare und Wegleitungen) • Revision des Quellensteuerrechts, Kreisschreiben ESTV Nr. 45 • Neuerungen Quellensteuer 2020 2
Neuerungen aus der Rechtsprechung Ordentliche Steuern Abzugsfähigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung, BGr, 16. Dezember 2019 (2 C_1009/2019) Sachverhalt: • Steuerpflichtige sind Eigentümer von selbst bewohntem und hypothekarisch belastetem Wohneigentum. • Im 2015 nahmen sie Umschuldung vor (Auflösung des bestehenden Darlehensverhältnisses mit Bank A und Abschluss einer neuen Hypothek bei Bank B). Bank A stellte Vorfälligkeitsentschädigung von CHF 52’ 000 in Rechnung. Deklaration als Schuldzinsen in der Steuererklärung 2015. • Steuerbehörden verweigerten den Abzug. Frage: Wie wird eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einem Gläubigerwechsel behandelt? 3
Neuerungen aus der Rechtsprechung Ordentliche Steuern Abzugsfähigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung, BGr, 16. Dezember 2019 (2 C_1009/2019) Bundesgericht: • Verweis auf 2 Leitentscheide vom 3. April 2017 (BGE 143 II 382 und 143 II 396). Dabei unterschied es die folgenden 3 Hypothesen: Fall Beschreibung Steuerrechtliche Beurteilung 1 Anpassung der Konditionen Gleichstellung mit einem Schuldzins 2 Wechsel des Finanzinstituts Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins 3 Veräusserung des Objekts Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, aber Anlagekosten im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer 4
Neuerungen aus der Rechtsprechung Ordentliche Steuern Abzugsfähigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung, BGr, 16. Dezember 2019 (2 C_1009/2019) Bundesgericht: • Im vorliegenden Fall geht es um Hypothese 2. Diese war zwar nicht streitbetroffen in den beiden Leitentscheiden von 2017; wurde aber abschliessend entschieden. • BGE 143 II 382 E. 5. 3. 2: «… In einem solchen Fall rechtfertigt sich eine Gleichstellung mit Schuldzinsen nicht, da der Darlehensgeber nicht mehr derselbe ist und deshalb nicht gesagt werden kann, die Entschädigung habe innerhalb des weiter bestehenden, gleichen Schuldverhältnisses primär Entgelt-Charakter» . • Die Vorfälligkeitsentschädigung bei einem Gläubigerwechsel kann nicht mit Schuldzinsen gleichgestellt werden -> kein Abzug. 5
Neuerungen aus der Rechtsprechung Ordentliche Steuern Privatanteil bei Luxusfahrzeugen, VGE, 11. Februar 2019 (SB. 2018. 00135, SB. 2018. 00136) Sachverhalt: • Aktionär fährt als Geschäftsfahrzeug einen Bentley Continental New GTC (Anschaffungswert CHF 220’ 000). • Im Einschätzungsverfahren wurde der verbuchte Privatanteil an den Fahrzeugkosten von 9. 6% auf 14% des Anschaffungswertes erhöht. • Pflichtiger reichte im Rahmen des Einschätzungsverfahrens Bestätigungen von Kunden ein, worin deren Erwartung zum Ausdruck kommt, dass ihr Treuhänder mit einem Fahrzeug der Oberklasse bei ihnen vorfahre. Frage: Ist die Aufrechnung zu akzeptieren? 6
Neuerungen aus der Rechtsprechung Ordentliche Steuern Privatanteil bei Luxusfahrzeugen, VGE, 11. Februar 2019 (SB. 2018. 00135, SB. 2018. 00136) Verwaltungsgericht: • Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fehle den Repräsentationskosten für einen standesgemässen Auftritt id. R der erforderliche Konnex zum Unternehmenszweck; deshalb ist bei luxuriösen Geschäftsfahrzeugen regelmässig ein Luxus- bzw. Privatanteil auszuscheiden. • Praxisgemäss rechtfertige sich ein Luxusanteil bei Anschaffungswert über CHF 100’ 000; Praxis Zürich mit CHF 120’ 000 falle eher aus dem Rahmen. • Vorliegend dient Geschäftsfahrzeug in erster Linie der Mobilität, wofür ein Luxusfahrzeug nicht notwendig sei. Luxuriöse Ausstattung diene primär dem persönlichen Wohlergehen, weshalb Erhöhung des Privatanteils um einen Luxusanteil gerechtfertigt erscheint. 7
Neuerungen aus der Rechtsprechung Ordentliche Steuern Abzugsfähigkeit von freiwilligen Beiträgen an ausländische Vorsorgeeinrichtungen BGr, 28. Juni 2019 (2 C_905/2017) Sachverhalt: • Frau B war ursprünglich in Deutschland erwerbstätig und Mitglied des Versorgungswerks der Ärztekammer in Deutschland (Versorgungswerk) • Ab 1995 in der Schweiz erwerbstätig und bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. • Daneben führte sie ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk seit dem Zuzug in die Schweiz freiwillig fort. • Im Jahr 2014 wurde der geltend gemachter Beitrag von rund EUR 4’ 000 an das Versorgungswerk von den Schweizer Steuerbehörden nicht zum Abzug zugelassen Frage: Sind freiwillig geleistete Beiträge an ausländische Vorsorgeeinrichtungen abzugsfähig? 8
Neuerungen aus der Rechtsprechung Ordentliche Steuern Abzugsfähigkeit von freiwilligen Beiträgen an ausländische Vorsorgeeinrichtungen BGr, 28. Juni 2019 (2 C_905/2017) Bundesgericht: • Beiträge an AHV/berufliche Vorsorge abzugsfähig • Beiträge an ausländische Sozialversicherungen nur unter gewissen Bedingungen abzugsfähig • Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung nur in 1 Vertragsstaat (gemäss Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 (VO EU zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) • Sonderregelung für die freiwillige (Weiter-) Versicherung in Art. 14 VO Nr. 883/2014 • Freiwillige (Weiter-)Versicherung in Deutschland möglich. 9
Neuerungen aus der Rechtsprechung Ordentliche Steuern Abzugsfähigkeit von freiwilligen Beiträgen an ausländische Vorsorgeeinrichtungen BGr, 28. Juni 2019 (2 C_905/2017) Bundesgericht: • Nicht-Abzug in der Schweiz würde zur faktischen Unterlaufung von Art. 14 VO Nr. 883/2014 führen. • Ausschliessliche Unterstellung unter ausländisches Sozialversicherungssystem kann nicht Voraussetzung für steuerlichen Abzug in der Schweiz sein. • Vergleichbarkeit des Versorgungswert mit einer schweizerischen VE bejaht (Vorbehalt: Grundsatz der Angemessenheit). 10
Neuerungen aus der Rechtsprechung Ordentliche Steuern Steuerhoheit, interkantonale Doppelbesteuerung BGr, 1. Oktober 2019 (2 C_592/2018) Sachverhalt: • A AG hat den statutarischen Sitz im Kanton AR. • A AG hat eine Schwestergesellschaft B AG im Kanton ZH. • A AG wurde vom Kanton AR für die Jahre 2008 – 2013 definitiv veranlagt. • Kanton ZH beanspruchte Steuerhoheit für die Jahre 2011 - 2013, da anlässlich einer Buchprüfung festgestellt wurde, dass die Geschäfte der A AG im Kanton ZH geführt wurden. Fragen: - Welchem Kanton kommt in den massgeblichen Steuerperioden die Steuerhoheit zu? - Ist das Recht auf die Erhebung einer Doppelbesteuerungsbeschwerde verwirkt? 11
Neuerungen aus der Rechtsprechung Ordentliche Steuern Steuerhoheit, interkantonale Doppelbesteuerung BGr, 1. Oktober 2019 (2 C_592/2018) Bundesgericht (Verwirkung Besteuerungsrecht durch einen Kanton): • Einleitung Veranlagungsverfahren für Steuerperiode n bis Ende Jahr n+2. • Zustellung Steuererklärung oder anderweitige Geltendmachung des Besteuerungsanspruchs Bundesgericht (Steuerhoheit, Verweis auf BGE 2 C_627/2017 vom 1. 2. 2019): • Persönliche Zugehörigkeit und unbeschränkte Steuerpflicht der j. P am Sitz oder tatsächlichen Verwaltung. • Steuerhoheitskonflikte sind nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. • Das Hauptsteuerdomizil des interkantonalen Steuerrechts liegt immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung. • Nachweis des beanspruchenden Kantons erforderlich; erbracht, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich erscheint, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung im Kanton befindet 12
Neuerungen aus der Rechtsprechung Ordentliche Steuern Steuerhoheit, interkantonale Doppelbesteuerung BGr, 1. Oktober 2019 (2 C_592/2018) Bundesgericht (Verwirkung des Rechts auf Aufhebung der Doppelbesteuerung): • Verwirkung bei vorbehaltloser Anerkennung der Steuerpflicht trotz Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des anderen Kantons • Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bzw. treuwidriges Verhalten des Treuhänders (nicht korrekte Aussagen betreffend Steuerausscheidung mit dem Kanton ZH) ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. • Verwirkung des Beschwerderechts in Bezug auf die Veranlagung der Steuerverwaltung AR -> die Konsequenzen einer allfälligen Doppelbesteuerung sind hinzunehmen. 13
Neuerungen 2019 und 2020 (inkl. Einfluss auf die Formulare und Wegleitungen) 14
2019 Vergütungszins/Ausgleichszins (2020) Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer Neues Geldspielgesetz Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer
1. Geldspielgesetz (I) Ø Gewinne in CH-Casinos (Spielbankenspiele): steuerfrei (wie bisher) Ø Gewinne aus Online-Teilnahme an Spielbankenspielen (sofern in CH zugelassen): steuerfrei bis Fr. 1 Mio (Freibetrag; bisher illegal) Ø Gewinne aus Teilnahme an Grossspielen (Swisslos, Euromillions etc. ) steuerfrei bis Fr. 1 Mio. (Freibetrag; bisher bis Fr. 1’ 000). Ø Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung: steuerfrei bis Fr. 1’ 000. - (Freigrenze; wie bisher). Ø Gewinn ausländischen Spielen: vollumfänglich steuerbar. Achtung: Beim Betrag von Fr. 1 Mio. handelt es sich um einen Freibetrag, d. h. nur der Fr. 1 Mio. übersteigende Anteil des Gewinnes ist steuerbar (und muss somit ins WV eingetragen werden). Beim Betrag von Fr. 1’ 000. - handelt es sich um eine Freigrenze. Wird der Betrag überschritten, so ist der gesamte Gewinn steuerbar.
1. Geldspielgesetz (II) Ø Abziehbare Einsatzkosten für nicht steuerfreie Gewinnspiele: § 5%, jedoch höchstens Fr. 5000 § Online-Spielbankenspiele: Effektive Einsätze, maximal Fr. 25’ 000 Ø Die Kantone können andere Freibeträge und Pauschalabzüge vorsehen; Gewinne aus Online-Spielbankenspielen und Grossspielen: Mindestens Fr. 1 Mio. müssen steuerfrei sein. Ø Kantonale Umsetzungsvorlage (Vorlage 5548, im Kantonsrat hängig); Freibeträge und Pauschalabzüge analog direkte Bundessteuer Ø Beträge gemäss Bundesgesetz seit 1. 1. 2019 direkt anwendbar.
1. Geldspielgesetz (III) Anpassung Wegleitung für natürliche Personen (Form. 305, Seite 33): Werte mit zug gssteuerab Verrechnun Werte ohne zug gssteuerab n u n h c e rr e V
1. Geldspielgesetz (IV) Anpassung Wertschriftenverzeichnis (Form. 340, Seite 2):
2. Verrechnungssteuergesetz - Änderung vom 28. September 2018, in Kraft seit 1. 1. 2019 - Kreisschreiben Nr. 48 vom 4. Dezember 2019 - Bisher: Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn Einkünfte oder Vermögen nicht ordnungsgemäss deklariert wurden. - Neu: Keine Verwirkung, wenn • Einkünfte oder Vermögen fahrlässig nicht angegeben wurden • und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren Ø nachträglich angegeben werden, oder Ø von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung hinzugerechnet werden. - Zu beachten: Es gilt weiterhin die Dreijahresfrist von Art. 32 VSt. G: Antrag auf Rückerstattung muss innert 3 Jahren nach Fälligkeitsjahr erfolgen. - Gilt für Ansprüche ab 1. 1. 2014, sofern über Rückerstattung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
3. Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer (I) - Änderung des Steuergesetzes vom 23. Oktober 2017 betreffend Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer - Auch innerkantonale Unternehmen können Verluste aus der Geschäftstätigkeit mit Gewinnen aus Geschäftsgrundstücken verrechnen (§ 224 a St. G) - Verlustverrechnung mit dem gesamten Wertzuwachsgewinn (Differenz Erlös zu Anlagekosten, auch bei Verkehrswert vor 20 Jahren: «Ein Abzug gemäss Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückgewinn aufgrund der Anwendung von § 220 Abs. 2 nicht besteuert wird. » ) - Kann-Vorschrift (Unternehmen kann wählen, ob es Verrechnung bei Grundstückgewinnsteuer geltend macht. ) - Verlustverrechnungsperiode von grundsätzlich 7 Jahren - In Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 angenommen, Inkrafttreten: 1. 1. 2019
3. Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer (II) Anpassung Wegleitung für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Form. 505, Seite 10):
4. Vergütungszins/Ausgleichszins Der Regierungsrat hat die Zinsen angepasst, die beim Bezahlen der Staats- und Gemeindesteuerrechnung angewendet werden: Die Ausgleichs- und Vergütungszinsen sinken ab 2020 von 0. 5% auf 0. 25%.
2020 Umsetzung SV 17/STAF Energiestrategie 2050
1. Umsetzung SV 17/STAF im Kanton Zürich (I) - Änderung des Steuergesetzes vom 1. April 2019 (Volksabstimmung vom 1. September 2019), in Kraft per 1. 1. 2020 - Senkung des einfachen Gewinnsteuersatzes von 8% auf 7% per 1. 1. 2021 (effektive Belastung Bund, Staat und Gemeinde [Stadt Zürich] von 21. 1% auf 19. 7% - Patentbox: 90% - Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung: 50% - Abzug für Eigenfinanzierung - Entlastungsbegrenzung: 70% - Ermässigung beim Eigenkapital von 90% für Kapital, das auf Beteiligungen, Konzerndarlehen und Patente entfällt - Sondersteuer (nicht steuerbare stille Reserven von Statusgesellschaften): 0. 5%
1. Umsetzung SV 17/STAF im Kanton Zürich (II) - - Änderungen bei der Besteuerung von Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen: - Direkte Bundessteuer: Teilbesteuerung neu 70% (bisher: Privatvermögen 60%, Geschäftsvermögen 50%) - Staats- und Gemeindesteuern: Neu: Teilbesteuerung von 50% (bisher: Teilsatzverfahren 50%) - Deklaration von Dividenden im Wertschriftenverzeichnis zu 100% - Abzug von 30% bzw. 50% über Formular Qualifizierte Beteiligungen und Übertrag in Ziff. 16. 5 der Steuererklärung ( «Weitere Abzüge» ) Änderung bei der Besteuerung von Gratisaktien: - Neu auch den Staats- und Gemeindesteuern bei Ausgabe steuerbar (bisher: bei Rückzahlung) - Änderung bei der Transponierung: Neu auch Beteiligungen unter 5% betroffen - Änderungen beim Kapitalrückzahlungsprinzip: Halbe-Halbe
2. Energiestrategie 2050 (I) - Ergänzung von § 30 St. G (vom St. HG vorgegeben; DBG anlaog) - Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau werden Unterhaltskosten gleichgestellt. - - Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls Kosten für Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Verlustvortrag im Privatvermögensbereich - Ausführende Bestimmungen: Liegenschaftskostenverordnung - Inkrafttreten Energiegesetz per 1. 1. 2018, steuerliche Bestimmungen per 1. 1. 2020 - Kantonale Umsetzungsvorlage (Vorlage 5548) im Kantonsrat hängig; St. HG ab 1. 1. 2020 direkt anwendbar.
2. Energiestrategie 2050 (II) Anpassung Wegleitung für natürliche Personen (Form. 305, Seite 12):
Revision Quellensteuerrecht (1) Bundesgesetze vom 16. Dezember 2016 • • • n. St. HG (n = neu) n. DBG n. QSt. V Inkrafttretung am 1. Januar 2021 Kantonale Gesetzesanpassungen in Bearbeitung Auftrag an ESTV und Kantone • • Art. 33 Abs. 4 n. St. HG, Art. 85 Abs. 4 n. DBG Schweizweite Vereinheitlichung - Bei der Ermittlung steuerbares und satzbestimmendes Einkommen - Und bei der Tarifanwendung 29
Revision Quellensteuerrecht (3) Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV vom 12. Juni 2019 (gültig ab 1. 1. 2021) • Verpflichtung zur Anwendung durch die Kantone • Kreisschreiben: Verbindlichkeit, Zwangsmittel ? • Umfassende Regelungen und somit Werkzeug für Arbeitgeber, quellensteuerpflichtige Personen, Vertreter, Steuerbehörden • Kantone können die Quellensteuern unverändert auf Monats- oder Jahresbasis erheben (schwerwiegendes Versäumnis, die Quellensteuern auf einer Basis zu vereinheitlichen !) • Separate Vereinheitlichungen - für Kantone mit Monatsmodell - für Kantone mit Jahresmodell 30
Revision Quellensteuerrecht (4) Neuerungen bei der Tarifanwendung • Wegfall Nebenerwerbstarif D - Alle Bruttolohneinkommen zum massgebenden Tarif steuerpflichtig - Satzbestimmung o o Hochrechnung auf ein 100%-Pensum Hochrechnung auf das effektive Gesamtpensum Hochrechnung unter Berücksichtigung des effektiven Lohneinkommens beim andern Arbeitgeber unter Hinzurechnung des im Tarif C maximal berücksichtigten satzbestimmenden Einkommens des andern Ehegatten • Neuer gestaffelter Pauschaltarif G für Ersatzleistungen, die durch Versicherer ausbezahlt werden • Kinderabzug streng nach Gesetz - Für Minderjährige unter elterlicher Sorge - Für Volljährige in Erstausbildung für deren Unterhalt der Pflichtige zur Hauptsache aufkommt • Die Berechnungsgrundlagen müssen publiziert werden 31
Revision Quellensteuerrecht (5) Beispiel 1 Der Arbeitnehmer X hat zwei Erwerbseinkünfte. Der Arbeitgeber weiss folgendes: • Eigener Lohn von CHF 6’ 000 • Eigenes Pensum von 60% oder • Totalpensum beider Tätigkeiten von 80% oder • Höhe des andern Einkommens von CHF 3’ 000 Wie hoch ist das satzbestimmende Einkommen? 32
Revision Quellensteuerrecht (6) Lösung Beispiel 1 Variante 1 (nur das eigene Pensum ist bekannt) • CHF 6’ 000 = 60% • CHF 10’ 000 = 100% und somit satzbestimmendes Einkommen Variante 2 (das Pensum der andern Tätigkeit ist bekannt) • Gesamtes Pensum 80% • CHF 8’ 000 = satzbestimmendes Einkommen Variante 3 (die Höhe des andern Verdienstes ist bekannt) • Total der beiden Einkommen • CHF 9’ 000 = satzbestimmendes Einkommen 33
Revision Quellensteuerrecht (7) Neuerungen steuerbares Einkommen Satzbestimmung bei Lohnzahlungen mit 13. Monatslohn Auszahlung des 13. Monatslohnes mit Satzbestimmung • Vierteljährlich • Halbjährlich • Jährlich Ermittlung satzbestimmendes Einkommen • Vierteljährlich: 25% des vollen 13. Monatslohns • Halbjährlich: 50% des vollen 13. Monatslohns • Jährlich: 100% des vollen 13. Monatslohns Bei monatlicher Auszahlung: Hochrechnung wie Bruttolohn (unverändert) 34
Revision Quellensteuerrecht (8) Neuerungen steuerbares Einkommen Bei Erwerbstätigkeiten im Stunden- oder Tageslohn Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens erforderlich • Wenn der Lohn nicht als Monatslohn ausbezahlt wird Methode zur Ermittlung des satzbestimmenden Lohnes • • Im Stundenlohn durch Umrechnung auf 180 Stunden Im Tageslohn durch Umrechnung auf 21, 667 Tage Gründe für diese Neuregelung • • Fälle im Personalverleih einfacher abzurechnen Fälle mit untermonatigen Ein- und Austritten und mit mehreren Erwerbstätigkeiten sind damit bereits abgedeckt 35
Revision Quellensteuerrecht (9) Neuerungen steuerbares Einkommen Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen • Steuerbar zusammen mit dem Monatslohn, welcher bei Fälligkeit der Kapitalabfindung geschuldet ist • Keine separate Ermittlung eines satzbestimmenden Einkommens (Praxisänderung) 36
Revision Quellensteuerrecht (10) Neuerungen steuerbares Einkommen Bonuszahlungen an im Ausland ansässige Personen • Tarif gemäss Situation bei Rechtsanspruch auf die Bonuszahlung (Beschluss Geschäftsleitung), bei fehlenden Informationen: – Tarif A 0 Y für Ledige – Tarif C 0 Y für Verheiratet • Weiteres ausländisches und inländisches Erwerbseinkommen im Monat der Fälligkeit der Bonuszahlung satzbestimmend berücksichtigen, bei fehlender Information: – Letzter ausbezahlter Lohn satzbestimmend berücksichtigen 37
Revision Quellensteuerrecht (11) Neuerungen steuerbares Einkommen Steuerbar sind sämtliche Leistungen des Arbeitgebers • Insbesondere vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Versicherungsbeträge, die vom Pflichtigen geschuldet sind (unverändert). • Leistungen, die gemäss Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises steuerfrei sind, sind ebenfalls nicht quellensteuerpflichtig (z. B. Entschädigungen für Verpflegung gemäss Randziffer 13 Wegleitung LA). • Ausführungen (unverändert) zum Personalverleih, zur faktischen Arbeitgeberschaft, zu Abgrenzungsfragen QVO I / QVO II (insbesondere betreffend Künstler, Sportler und Verwaltungsräte) 38
Revision Quellensteuerrecht (12) Beispiel 2 Der Arbeitgeber richtet folgende Leistungen aus: • Ein Halbtaxabonnement der SBB • Beiträge an die Kinderkrippe, die für die Kinder des Arbeitnehmers verbilligt angeboten werden • Unentgeltlich ein Geschäftsauto • Pauschalspesen ohne genehmigtes Spesenreglement Stellen diese Leistungen Bestandteil des quellensteuerpflichtigen Bruttolohnes dar? 39
Revision Quellensteuerrecht (13) Lösung zu Bespiel 2 Folgende Leistungen sind nicht quellensteuerpflichtig: • Ein Halbtaxabonnement der SBB • Beiträge an die Kinderkrippe, die für die Kinder des Arbeitnehmers verbilligt angeboten werden Siehe Ziffer 72 der Wegleitung zum Lohnausweis (LA) Folgende Leistungen sind quellensteuerpflichtig • Unentgeltliches Geschäftsauto: Siehe Ziffer 21 der Wegleitung LA • Pauschalspesen ohne genehmigtes Spesenreglement Siehe Kreisschreiben Nr. 45, Ziffern 3. 2. 5 und 3. 2. 6 40
Revision Quellensteuerrecht (14) Neuerungen im Verfahren Nachträgliche Korrekturen im Quellensteuerverfahren Durch den Arbeitgeber • Korrekturen ohne behördliche Anweisung können bis spätestens am 31. März des Folgejahres vorgenommen werden. Durch Antrag des Arbeitnehmers (Frist: Ende März Folgejahr) • Wegen falscher Ermittlung des Bruttolohnes • Wegen falscher Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens • Wegen falscher Tarifanwendung Nachträgliche ordentliche Veranlagung bleibt vorbehalten 41
Revision Quellensteuerrecht (15) Neuerungen im Verfahren Gründe für einen Antrag auf Korrektur im Quellensteuerverfahren Nachträgliche Korrekturen von systembedingten Ungenauigkeiten bei: • Bonuszahlungen nach Beendigung Arbeitsverhältnis • Antrittsbonus • Mehrere Erwerbstätigkeiten • Abgangsentschädigungen • Ausscheidung Arbeitstage • Stunden-/Tageslöhner bei wöchentlicher Auszahlung • Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Ø Tätigkeitsfeld für Treuhänder-/Steuerberatungsbranche Ø Entscheid, ob NOV gemäss Effizienz der internen Abläufe KSt. A Ø Vorbehalt NOV: Formular unter Fristansetzung zustellen, NOV nur wenn Antrag formund fristgerecht eingereicht wird, andernfalls QS definitiv 42
Revision Quellensteuerrecht (16) Neuerungen im Verfahren Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung Bei Ansässigkeit in der Schweiz • • Erreichen der massgebenden Einkommenslimite von CHF 120’ 000/Jahr Bei weiterem, nicht quellensteuerpflichtigem Einkommen und/oder Vermögen (keine ergänzende ordentliche Veranlagungen mehr) Bei Ansässigkeit im Ausland • Stossende Verhältnisse • Von Amtes wegen durch die Steuerbehörden 43
Revision Quellensteuerrecht (17) Neuerungen im Verfahren Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag Bei Ansässigkeit in der Schweiz • Bis Ende März des Folgejahres • Frist- und formgerecht eingereichter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden (Steuerfolgen detailliert durch Steuer- und Treuhandbranche abklären) • Nachträgliche ordentliche Veranlagung auch in den Folgejahren (bis zum Ende der Quellensteuerpflicht) Bei Ansässigkeit im Ausland • Nachweis der Quasi-Ansässigkeit • Ein frist- und formgerecht eingereichter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden • Für jedes folgende Steuerjahr muss eine neuer Antrag eingereicht werden 44
Revision Quellensteuerrecht (18) Neuerungen im Verfahren Anspruchsberechtigtes Gemeinwesen Bei Ansässigkeit in der Schweiz • Wohnsitzgemeinde (unverändert) Bei Ansässigkeit im Ausland • Mit Wochenaufenthalt: Wochenaufenthaltsgemeinde • Ohne Wochenaufenthalt: Gemeinde am Sitz des Arbeitgebers Direkte Quellensteuerabrechnung mit den anspruchsberechtigten Kantonen nach deren Modell • In ELM QS (Einheitliches Lohnmeldeverfahren) integriert Frist: Innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode Bezugsprovision: 1 -2% des gesamten Quellensteuerbetrags 45
Neuerungen Quellensteuer 2020 Quellensteuertarife 2020 • Es gelten unverändert die Tarife aus dem Jahr 2014 Abrechnungsformular, zwingend • • Über ELM QSt, elektronisch Über das Webportal, elektronisch Über genehmigtem Ausdruck aus der Lohnsoftware, in Papierform Über das offizielle Abrechnungsformulare, in Papierform Ziel • • • Elektronische Verarbeitung Einscannen der in Papierform eingereichten Abrechnungen Inbetriebnahme neuer Veranlagungssoftware ab 1. 1. 2020 46
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