Kanton St Gallen Baudepartement Verordnung zum neuen Planungs
Kanton St. Gallen Baudepartement Verordnung zum neuen Planungs- und Baugesetz (PBV) Tanja Kamber Leiter-Stv. Rechtsabteilung, Baudepartement VSGP Schulung Gossau/Sargans, 14. September 2017
Vorgeschichte - Gesamtkonzept für PBG sah Ergänzung durch Bauverordnung vor - Vernehmlassungen zum PBG: Bauverordnung umstritten - Botschaft zum PBG: Festhalten an Bauverordnung mit Regelungsskizze - Parlamentarische Beratung: keine materielle Bauverordnung, nur Zuständigkeiten, Verfahrensvorschriften und Fristenregelungen 14. September 2017 Seite 2 Kanton St. Gallen Baudepartement
Verordnung tritt mit Planungs- und Baugesetz am 1. Oktober 2017 in Kraft - Entwurf der PBV war im April/Mai 2017 in externer Vernehmlassung - Regierung verabschiedete PBV am 27. Juni 2017 mit einzelnen Anpassungen - Wesentliche Anträge aus der Vernehmlassung sind in Erläuterungen kommentiert - Elektronischer Zugriff auf Vorabzug PBV und Erläuterungen auf www. baugesetz. sg. ch 14. September 2017 Seite 3 Kanton St. Gallen Baudepartement
Grundsätze der Verordnung - Auf neue rechtsetzende Bestimmungen wird konsequent verzichtet - Zuständigkeiten in den Bereichen Raumplanung, Nutzungsund Bauvorschriften sowie Natur- und Heimatschutz - Übernahme der Verfahrensvorschriften und Fristenregelungen im Bereich Verfahrenskoordination (VKo. G und VKo. V) - Einzelne Konkretisierungen zum Verfahren - Sondernutzungsplan - Natur- und Heimatschutz - Baubewilligungsverfahren 14. September 2017 Seite 4 Kanton St. Gallen Baudepartement
Raumplanung Regelungen zur Mehrwertabgabe wurden angepasst: - Zuständigkeit Veranlagung und Erhebung Mehrwertabgabe (Art. 4 PBV): AREG - Zuständigkeit Kantonsbeiträge aus Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (Art. 5 PBV): Baudepartement 14. September 2017 Seite 5 Kanton St. Gallen Baudepartement
Nutzungs- und Bauvorschriften Zuständigkeit Gewässerabstand (Art. 6 PBV) angepasst: AREG einheitlicher Ansprechpartner für Gemeinden 14. September 2017 Seite 6 Kanton St. Gallen Baudepartement
Natur- und Heimatschutz - Nachführung und Anpassung der Schutzinventare im Einzelfall (Art. 11 PBV) - Verfahren bei Bauvorhaben im Bereich von archäologischen Denkmälern (Art. 13 PBV) - ≠ Baudenkmäler - Vereinbarung vor Baubeginn - Sicherungs-/ Untersuchungsmassnahmen und Fristen 14. September 2017 Seite 7 Kanton St. Gallen Baudepartement
Natur- und Heimatschutz - Kostenbeteiligung an Sicherung und Untersuchung von archäologischen Denkmälern (Art. 14 PBV) - Auf Art. 15 E-PBV Baupolizeiliche Anordnungen durch Amt für Kultur wird verzichtet - Bei baupolizeilichen Anordnungen durch die Gemeinde gilt das Veränderungsverbot von Art. 126 Abs. Bst. a PBG - Ausschliessliche Zuständigkeit des Amtes für Kultur für archäologische Arbeiten gemäss Art. 127 PBG - Vorgaben neues Kulturerbegesetz 14. September 2017 Seite 8 Kanton St. Gallen Baudepartement
Verfahren und Vollzug - Bestimmungen der Verfahrenskoordination (VKo. G/ VKo. V) wurden im Wesentlichen ohne Änderungen in PBG bzw. PBV aufgenommen - Baubewilligungsverfahren - Baugesuchsformular (Art. 21 PBV) - Meldepflichten der Bauherrschaft (Art. 23 PBV): Aufzählung der wesentlichen Bauetappen - Baukontrolle (Art. 24 PBV): Selbstdeklarationsformular des Baudepartementes in Ausarbeitung in Absprache mit VSGP 14. September 2017 Seite 9 Kanton St. Gallen Baudepartement
Projekt Progresso: Baugesuchsformular inhaltlich an aktuelle Verhältnisse und Bedürfnisse angepasst Newsletter an Bauverwalter vom 6. September 2017: - Inhaltliche Überarbeitung des Baugesuchsformulars mit sämtlichen beteiligten Fachstellen - Angleichung an Inhalte des PBG - Neuer Webauftritt ab Mitte September auf www. baugesuch. sg. ch - Fragen direkt an baugesuch@sg. ch 14. September 2017 Seite 10 Kanton St. Gallen Baudepartement
Inhaltliche Neuerung im Baugesuchsformular: Entsorgung von Bauabfällen - Seit 1. Januar 2016 neue eidg. Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) - Gemäss Art. 16 VVEA muss mit dem Baugesuch ein Entsorgungskonzept eingereicht werden, wenn - voraussichtlich mehr als 200 m 3 Bauabfälle anfallen; oder - Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen (z. B. Asbest, PCB) zu erwarten sind - Neues Formular GF: Entsorgungskonzept - Erarbeitung und Inhalt des Entsorgungskonzepts in der Verantwortung des Bauherrn - Neue Aufgabe für Gemeinde: Im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung des Baugesuchsformulars umfassende Prüfung des Entsorgungskonzepts 14. September 2017 Seite 11 Kanton St. Gallen Baudepartement
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 14. September 2017 Seite 12 Kanton St. Gallen Baudepartement
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