Kanton Zrich Gesundheitsdirektion Rechtliche Rahmenbedingungen der Spitalseelsorge mit
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Rechtliche Rahmenbedingungen der Spitalseelsorge mit Blick auf den Kanton Zürich Waidspital, 6. März 2013 Referat lic. jur et theol. Niklaus Herzog Kantonale Ethikkommission Zürich
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 2 Europäische Menschenrechtskonvention Art. 9: Abs. 1: Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen oder Riten zu bekennen.
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 3 Europäische Menschenrechtskonvention Art. 9: Abs. 2: Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Exkurs 4 Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 15. Januar 2013: • Tragen des Kreuzes (Kruzifixes) auf der Uniform einer Hostess einer Fluggesellschaft (British Airways) erlaubt • Tragen eines Kreuzes auf der Uniform einer Krankenschwester wegen Verletzungs- und Infektionsrisikos untersagt
Bundesverfassung Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 5 Art. 15: Abs. 1: Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. Abs. 2: Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. Abs. 3: Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. Abs. 4: Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Bundesverfassung 6 Innerhalb dieser Rahmenbedingungen sind die Kantone frei, wie sie das Verhältnis Staat – Religionsgemeinschaften regeln wollen. Art. 3: Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. Sogenanntes Subsidiaritätsprinzip
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 7 Konsequenzen dieses Grundrechts insbesondere für die Spitalseelsorge 1. Recht von natürlichen Personen und damit von Patientinnen und Patienten, im Rahmen der Rechtsordnung die seelsorgerischen Dienste ihrer jeweiligen Konfession in Anspruch nehmen zu können. 2. Recht von Religionsgemeinschaften (juristischen Personen), ihren Angehörigen die seelsorgerischen Dienste auch in Spitälern anbieten zu können (sog. korporative Religionsfreiheit).
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 8 Konsequenzen dieses Grundrechts insbesondere für die Spitalseelsorge 3. „Die Situation des Spitalpatienten ist gekennzeichnet durch Hilflosigkeit, Gebundenheit und Verlassenheit“ (Christian Kissling). Lehre und Rechtsprechung gehen einhellig davon aus, dass gerade die Religionsfreiheit bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen (Armee, Gefängnis, Spitäler) zur Geltung kommen muss. Die spezifische Natur dieser sogenannten „Sonderstatusverhältnisse“ hat zur Folge, dass ausnahmsweise in diesem Kontext der Staat zum Schutz eines Grundrechtes zu einem Tun verpflichtet ist, mithin ein grundrechtlicher Leistungsanspruch gegen den Staat besteht (z. B. Zurverfügungstellung von spitalinternen Räumlichkeiten für Gottesdienste).
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 9 Bundesgerichtsentscheid vom 13. November 1987: Die Strafanstalt Regensdorf bzw. die Justizdirektion des Kantons Zürich wird verpflichtet, freitags einer Gruppe von Gefangenen islamischen Glaubens (19 Personen) gefängnisinterne Räumlichkeiten zwecks Durchführung gemeinsamer Gottesdienste anzubieten.
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Auszug BGE 113 IA 304 10 „Gerade hier, wo der weitgehende Entzug der Bewegungsfreiheit den Gefangenen hindert, die ihm verbleibenden Grundrechte selbstverantwortlich in Anspruch zu nehmen, und er sich in ausserordentlich grosser Abhängigkeit von den Vollzugsorganen befindet, muss sich die religiöse Neutralität des Staates bewähren. Dies führt dazu, dass die öffentlich-rechtliche Anerkennung einer Glaubensgemeinschaft als Landeskirche nicht zum Kriterium für die Zulässigkeit eines gemeinsamen Gottesdienstes gemacht werden darf…“
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Auszug BGE 113 IA 304 11 „ …Eine grundrechtskonform ausgestaltete Gottesdienstordnung muss zum Zweck haben, möglichst vielen Häftlingen den Besuch gemeinsamer Gottesdienste zu ermöglichen. Unter dem Gesichtspunkt beschränkter räumlicher und organisatorischer Möglichkeiten kann es sich rechtfertigen, nicht jeder Glaubensgemeinschaft, dies wünscht, einen eigenen Gottesdienst zu gestatten. Insofern kann es als zulässig erscheinen, Angehörige verwandter Konfessionen auf interkonfessionelle Feiern zu verweisen. Christliche Sekten können so nicht für sich beanspruchen, unter Beizug eines eigenen Geistlichen einen eigenen Gottesdienst abzuhalten, wenn sie an einer interkonfessionellen christlichen Feier teilnehmen können…“
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Auszug BGE 113 IA 304 12 „ …Die Verweigerung des gemeinsamen Freitagsgebetes für Moslems lässt sich damit nicht mit dem Hinweis auf Probleme der Anstaltsordnung bei einer Vielzahl von Gottesdiensten kleinster Glaubensgemeinschaften begründen…Genauso wie Angehörige kleinerer christlicher Sekten auf eine gemeinsame christliche Feier verwiesen werden können, kann dies ohne Verstoss gegen die Kultusfreiheit auch Glaubensrichtung geschehen. “ für Moslems verschiedener
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 13 Wie setzt der Kanton Zürich diese Vorgaben um? Kirchengesetz § 16: Die Pfarrerinnen und Pfarrer der anerkannten kirchlichen Körperschaften haben Anspruch auf Zulassung zur Seelsorge in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden wie in Spitälern, Pflegeheimen oder Gefängnissen.
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 14 Wie setzt der Kanton Zürich diese Vorgaben um? Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden § 6: Abs. 1 Anspruch auf Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden haben alle in ihrer kantonalen kirchlichen Körperschaft oder anerkannten jüdischen Gemeinde zur seelsorgerischen Tätigkeit zugelassenen Amtsträgerinnen und Amtsträger. Abs. 2 Für die Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit in einem Gefängnis bedürfen sie zudem einer ausdrücklichen Empfehlung durch die betreffende kantonale kirchliche Körperschaft oder anerkannte jüdische Gemeinde. Abs. 3 Weist eine Einrichtung das Begehren um Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit ab, erlässt sie eine Verfügung.
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 15 Patientenrechtsgesetz Antrag des Regierungsrates vom 6. Februar 2002 § 11: Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich durch die eigene Seelsorgerin oder den eigenen Seelsorger oder, falls vorhanden, durch die Spitalseelsorge betreuen zu lassen. Die Patientinnen und Patienten werden bei ihrer Aufnahme in die Institution gefragt, ob und welche Seelsorge über ihren Eintritt orientiert werden soll. Die Seelsorgerinnen und Seelsorger achten den Willen der Patientinnen und Patienten und nehmen auf den Betrieb der Institution Rücksicht.
Auszug aus der Weisung zum Antrag Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Inhalt 16 „Von besonderer Bedeutung ist das Recht der Patientinnen und Patienten auf Seelsorge…Hingegen müssen die Institutionen die angemessene seelsorgerliche Betreuung der Patientinnen und Patienten durch eine von diesen gewünschte Person ermöglichen (z. B. durch Schaffung geeigneter Räume oder durch Zutrittsgewährung ausserhalb der üblichen Besuchszeiten). Ein Recht der anerkannten Kirchen oder anderer Glaubensgemeinschaften, die Seelsorge anbieten, auf Informationen über ihre kranken Mitglieder wird durch dieses Gesetz nicht begründet; die Patientinnen und Patienten entscheiden selbstständig, ob und von wem sie seelsorgerisch betreut werden wollen. Ob und welche Seelsorge gewünscht wird, ist durch die Institutionen bei der Eintrittsorientierung zu klären. “
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Inhalt 17 Antrag Patientenrechtsgesetz Parlamentarische Hearings zu diesem Vorschlag der Regierung: Massive Kritik von reformierter Seite Forderung: Keine Gretchenfrage („Wie hältst Du’s mit der Religion? “) beim Spitaleintritt! Parlament trägt der Kritik Rechnung
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Inhalt 18 Patientenrechtsgesetz: Definitiver Gesetzestext § 9: Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich durch die eigene Seelsorgerin oder den eigenen Seelsorger betreuen zu lassen. Die Spitalseelsorge kann die Patientinnen und Patienten unaufgefordert besuchen. Die Seelsorgerinnen und Seelsorger achten den Willen der Patientinnen und Patienten und nehmen auf den Betrieb der Institution Rücksicht.
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 19 Patientenrechtsgesetz: Definitive Weisung Das Gesetz garantiert den Patientinnen und Patienten das Recht auf den eigenen Seelsorger bzw. die eigene Seelsorgerin. Die Spitalseelsorgerinnen und –seelsorger können ihrerseits Patientinnen und Patienten unaufgefordert besuchen. Dieses Besuchsrecht ist in Relation zu setzen mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Patientinnen und Patienten, d. h. , es kann nur dann ausgeübt werden, wenn sich Patientinnen und Patienten vorgängig nicht gegen den Besuch der Spitalseelsorge ausgesprochen haben. “
Fazit Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 20 1. Der Patient muss aktiv werden, wenn er keine Seelsorge will. Ansonsten gilt die (widerlegbare) Rechtsvermutung, dass er Seelsorge will. 2. In Eintrittsformularen von Spitälern (bzw. Eintrittsgesprächen) darf nicht aktiv nach dem Seelsorge-Wunsch des Patienten gefragt werden. Es sind nur allgemeine Fragen bzw. Angaben zur Religionszugehörigkeit zulässig (vgl. USZEintrittsformular). 3. Diese Vorgaben gelten für alle Spitäler (öffentliche und private, vgl. § 1 Patientinnen- und Patientengesetz).
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 21 Beispiel eines Eintrittsformular (USZ)
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 22 Empfehlungen der ref. und kath. Kirche betr. Datenmeldungen für die Spitalseelsorge (Juli 2000) Auszug: Wo Spitalpfarrämter eingerichtet sind, ist ihnen die Verantwortung für die Seelsorge an Patientinnen und Patienten übertragen. Zur Erfüllung ihres Auftrages benötigen sie folgenden Grundbestand an Daten: • Name, Vorname • Geburtsdatum • Adresse • Muttersprache (oder Nationalität) • Eintrittsdatum • Zimmer-Nummer (Genehmigt vom kantonalen Datenschutzbeauftragten und der Gesundheitsdirektion)
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Art. 321 Strafgesetzbuch 23 (Verletzung des Berufsgeheimnisses) 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 24 Verletzung des Berufsgeheimnisses „Das Gewähren von Zugang zu nicht anonymisierten Daten an Personen, die nicht in einem Behandlungszusammenhang zur betroffenen Person stehen, stellt auch innerhalb eines Spitals oder einer Klinik eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht dar. . . “ (Eidg. Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung)
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 25 Verletzung des Berufsgeheimnisses E contrario ergibt sich: Personen gemäss Art. 321 St. GB, die in einem Behandlungszusammenhang zu einer Patientin oder einem Patienten stehen, können grundsätzlich über letztere Informationen untereinander austauschen, ohne das Berufsgeheimnis zu verletzen. Seelsorgende sind keine „Dritte“, sofern Patientinnen oder Patienten ihren Einbezug ins Behandlungsteam wünschen.
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 26 Kantonale Bestattungsverordnung § 53 Für Totgeburten gelten die Vorschriften dieser Verordnung nur, sofern die Eltern eine förmliche Bestattung wünschen. Über die übrigen Totgeburten ist auf andere schickliche Weise zu verfügen.
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 27 Eidgenössische Zivilstandsverordnung Abs. 2 Als Totgeburt wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 28 Nachgefragt: «Jedes Kind kann beerdigt werden» Alberto Dietrich Katholischer Spitalseelsorger KSW Der Landbote 4. Jan 2013; Interview: Nadja Ehrbar
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 29 Nachgefragt: «Jedes Kind kann beerdigt werden» Alberto Dietrich Katholischer Spitalseelsorger KSW Der Landbote 4. Jan 2013; Interview: Nadja Ehrbar
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion 30 Nachgefragt: «Jedes Kind kann beerdigt werden» Alberto Dietrich Katholischer Spitalseelsorger KSW Der Landbote 4. Jan 2013; Interview: Nadja Ehrbar
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