TreuhnderInformationsveranstaltung 11 2015 Prudent Person Principle Grundsatz der

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Treuhänder-Informationsveranstaltung 11. 2015 Prudent Person Principle (Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht) Marc Wolbeck, VA 25

Treuhänder-Informationsveranstaltung 11. 2015 Prudent Person Principle (Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht) Marc Wolbeck, VA 25

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht Solvency I: Regelbasiertes Aufsichtssystem, Vorgabe von Anlagekategorien und Festlegung

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht Solvency I: Regelbasiertes Aufsichtssystem, Vorgabe von Anlagekategorien und Festlegung von Quoten: • • Anlageverordnung (Anl. V) Diverse Rundschreiben (insbesondere das R 4 /2011 (VA)) Rechtliche Grundlage: §§ 217, 219, 235, 240 VAG n. F. i. V. m. der Anl. V und den Ba. Fin-Rundschreiben 30. 11. 2020 Solvency II: Prinzipienbasiertes Aufsichtsregime, Grundsatz der Anlagefreiheit, aber: • • • Erhöhte Eigenverantwortung Erhöhte Anforderungen an das Risikomanagement Eigenmittelunterlegung (Säule 1) Rechtliche Grundlage: • § 124 VAG n. F. • Artikel 132 RL 2009/138/EG (level I) • Leitlinien und technische Standards (level III) Versicherungsaufsicht 2

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht Definition: Prudent Person Principle § Hinter dem Grundsatz der

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht Definition: Prudent Person Principle § Hinter dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht steht der Gedanke des „Verhaltens eines ordentlichen Kaufmanns“. § Im Vordergrund steht ein Verhaltensstandard und nicht die Orientierung an quantitativen aufsichtsrechtlichen Regeln. § Das Versicherungsunternehmen hat stets Vorsicht in allen Prozessen zu walten, mittels derer die Anlagestrategien entwickelt, angenommen, umgesetzt und überwacht werden. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 3

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 1 VAG Versicherungsunternehmen dürfen ausschließlich

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 1 VAG Versicherungsunternehmen dürfen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie hinreichend identifizieren, bewerten, überwachen, steuern, kontrollieren und in ihre Berichterstattung einbeziehen sowie bei der Beurteilung ihres Solvabilitätsbedarfes (…) hinreichend berücksichtigen können. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 4

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 2 VAG Sämtliche Vermögenswerte sind

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 2 VAG Sämtliche Vermögenswerte sind so anzulegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität, und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden; außerdem muss die Belegenheit der Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit gewährleisten. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 5

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 3 VAG Vermögenswerte, die zur

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 3 VAG Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind außerdem in einer Art und Laufzeit der Erstversicherungs- und Rückverbindlichkeiten des Unternehmens angemessenen Weise anzulegen; diese Vermögenswerte sind im Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung der Anlagepolitik anzulegen, sofern diese offengelegt worden ist; 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 6

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 4 VAG Im Fall eines

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 4 VAG Im Fall eines Interessenkonfliktes muss sichergestellt werden, dass die Anlage im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erfolgt; 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 7

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 5 VAG Die Verwendung derivativer

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 5 VAG Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen; diese Voraussetzung wird nicht erfüllt durch Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, die lediglich den Aufbau reiner Handelspositionen (Arbitragegeschäfte) bezwecken oder bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (Leerverkäufe). 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 8

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 6 VAG Anlagen und Vermögenswerte,

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 6 VAG Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten; 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 9

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 7 VAG Anlagen sind in

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 7 VAG Anlagen sind in angemessener Weise so zu mischen und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder einem geographischen Raum und eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio als Ganzem vermieden werden und 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 10

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 8 VAG Vermögensanlagen bei demselben

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (1) Nr. 8 VAG Vermögensanlagen bei demselben Emittenten oder bei Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 11

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (2) VAG Ø Lebensversicherungsverträge, bei denen das

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § 124 (2) VAG Ø Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird (…) 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 12

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § Leitlinien zum Governance-System: EIOPA-Bo. S-14/253 DE § Vorbereitungsphase

Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht § Leitlinien zum Governance-System: EIOPA-Bo. S-14/253 DE § Vorbereitungsphase zur Einführung von Solvency II: (http: //www. bafin. de/Shared. Docs/Veroeffentlichungen/DE/Berichte/vorbereitung_solvency_II_0 4_grundsatz_der_unternehmerischen-vorsicht_va. html? nn=4575022) 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 13

Leitlinien: § 24: Leitlinie für das Aktiv-Passiv-Management § 25: Risikomanagement für das Anlagerisiko §

Leitlinien: § 24: Leitlinie für das Aktiv-Passiv-Management § 25: Risikomanagement für das Anlagerisiko § 26: Risikomanagementleitlinie für das Liquiditätsrisiko § 27: Management des Anlagerisikos § 28: Bewertung nicht alltäglicher Anlagetätigkeiten § 29: Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Anlageportfolios § 30: Rentabilität § 31: Interessenkonflikte § 32: Fondsgebundene und indexgebundene Verträge § 33: Nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Vermögenswerte § 34: Derivate § 35: Verbriefte Instrumente 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 14

25: Risikomanagementleitlinie für das Anlagerisiko § Der vom VU angestrebte Grad an Sicherheit, Qualität,

25: Risikomanagementleitlinie für das Anlagerisiko § Der vom VU angestrebte Grad an Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit in Bezug auf das gesamte Portfolio und wie dieser erreicht werden soll § Quantitative Grenzen für Vermögensanlagen (…) § Der vom VU angestrebte Grad an Verfügbarkeit (…) § Berücksichtigung des Finanzmarktumfeldes § Bedingungen, unter denen das VU Vermögenswerte besichern oder verpfänden kann § Zusammenhang zwischen Marktrisiko und anderen Risiken in ungünstigen Szenarien § Verfahren für die angemessene Bewertung und Überprüfung der Kapitalanlagen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 15

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 16

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 16

Treuhänder-Informationsveranstaltung 11. 2015 Vorstellung des Treuhänder-Rundschreibens und des Sicherungsvermögens-Rundschreibens Timo Schulz, VA 25

Treuhänder-Informationsveranstaltung 11. 2015 Vorstellung des Treuhänder-Rundschreibens und des Sicherungsvermögens-Rundschreibens Timo Schulz, VA 25

Hinweis Die nachfolgenden Ausführungen geben den Stand vom 11. 2015 wieder. Die weitere Entwicklung

Hinweis Die nachfolgenden Ausführungen geben den Stand vom 11. 2015 wieder. Die weitere Entwicklung hängt insbesondere von der Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ab. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 18

Zuständigkeiten innerhalb der Ba. Fin VA 34 (Frau Neumann, Frau Sell und Herr Janz):

Zuständigkeiten innerhalb der Ba. Fin VA 34 (Frau Neumann, Frau Sell und Herr Janz): Bestellung und Abberufung von Sicherungsvermögenstreuhändern VA 25 (Timo Schulz): Grundsatzfragen zum Treuhänder für das Sicherungsvermögen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 19

Kapitalanlage ab 2016 Solvency-II als europäische, übergeordnete Regulierung stellt die Versicherungsbranche und die Aufsicht

Kapitalanlage ab 2016 Solvency-II als europäische, übergeordnete Regulierung stellt die Versicherungsbranche und die Aufsicht vor eine große Herausforderung Mitgestaltung: § öffentliche Konsultation § FAQs 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 20

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf: 1. Anlage des Sicherungsvermögens 2. Treuhänder für das Sicherungsvermögen

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf: 1. Anlage des Sicherungsvermögens 2. Treuhänder für das Sicherungsvermögen 3. Führung des Vermögensverzeichnisses 4. Übersicht Rundschreiben 5. Pause 6. Fragen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 21

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 1. Was bleibt gleich? 2.

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 1. Was bleibt gleich? 2. Was ändert sich? 3. Kapitalanlage für S-II-VU 4. Kapitalanlage für S-I-Unternehmen 5. Kapitalanlagemeldepflichten 6. Tabellarische Übersicht 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 22

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 Was bleibt für S-I und

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 Was bleibt für S-I und S-II-Unternehmen gleich? § Sicherungsvermögen muss gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 VAG n. F. von allen Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds gebildet werden § Schutzfunktion bleibt erhalten § Eintragung in das Sicherungsvermögensverzeichnis ist konstitutiv 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 23

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 1. Was bleibt gleich? 2.

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 1. Was bleibt gleich? 2. Was ändert sich? 3. Kapitalanlage für S-II-VU 4. Kapitalanlage für S-I-Unternehmen 5. Kapitalanlagemeldepflichten 6. Tabellarische Übersicht 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 24

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 Was ändert sich durch die

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 Was ändert sich durch die VAG Novelle 2015? § unterschiedliche Anlagegrundsätze § S-II-Versicherungsunternehmen: Nur qualitative Anlagegrundsätze (Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (PPP) => Art. 132 S-II-Ri. Li, (2009/138/EG) § S-I-Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds: qualitative und quantitative Anlagegrundsätze (Anl. V/PFAV) § nur noch Sicherungsvermögen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 25

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 1. Was bleibt gleich? 2.

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 1. Was bleibt gleich? 2. Was ändert sich? 3. Kapitalanlage für S-II-VU 4. Kapitalanlage für S-I-Unternehmen 5. Kapitalanlagemeldepflichten 6. Tabellarische Übersicht 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 26

Anlagegrundsätze für Solvency-II-VU Anwendungsbereich der S-II-Vorschriften: Inländische Versicherungsunternehmen, die nicht § kleine Versicherungsunternehmen, §§

Anlagegrundsätze für Solvency-II-VU Anwendungsbereich der S-II-Vorschriften: Inländische Versicherungsunternehmen, die nicht § kleine Versicherungsunternehmen, §§ 211 ff. VAG n. F. (Art. 4 S-II-Ri. Li) § Sterbekassen, §§ 218 ff. VAG (Art. 10 S-II-Ri. Li) § Rückversicherer in Abwicklung (Art. 12 S-II-Ri. Li) sind. § Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge d. h. Pensionsfonds, §§ 236 ff. VAG n. F. und Pensionskassen, §§ 232 ff. VAG n. F. (Eb. AV-Ri. Li, 2003/41/EG) 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 27

Anlagegrundsätze für Solvency-II-VU § 124 Abs. 1 VAG n. F. Unterschiede der Anlagegrundsätze S-II

Anlagegrundsätze für Solvency-II-VU § 124 Abs. 1 VAG n. F. Unterschiede der Anlagegrundsätze S-II zu S-I: § Bezug auf das gesamte Vermögen des VU § Sicherheit, Rentabilität, Liquidität und Qualität bezüglich des gesamten Portfolios (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VAG n. F. ) § keine staatlichen, quantitativen Vorgaben in Bezug auf: § Art der Kapitalanlage § Mischung oder Streuung der Kapitalanlage § Kongruenzregeln § Schaffung eines „VU-internen Anlagekatalogs“ gemäß der EIOPA-Leitlinie 25 (EIOPA-Bo. S-14/253 DE) 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 28

Anlage des Sicherungsvermögens von S-IIUnternehmen § Anlage nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (§

Anlage des Sicherungsvermögens von S-IIUnternehmen § Anlage nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (§ 124 Abs. 1 S. 1 VAG n. F) § soweit S-II-VU bestimmte Anlagen hält, sollen diese in das Sicherungsvermögen gebucht werden (§ 125 Abs. 1 S. 2 VAG n. F. ) § mindestens gleiches Niveau an Sicherheit, Rentabilität, Liquidität und Qualität wie das gesamte Vermögen (§ 125 Abs. 1 S. 3 VAG n. F. ) 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 29

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 1. Was bleibt gleich? 2.

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 1. Was bleibt gleich? 2. Was ändert sich? 3. Kapitalanlage für S-II-VU 4. Kapitalanlage für S-I-Unternehmen 5. Kapitalanlagemeldepflichten 6. Tabellarische Übersicht 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 30

Anlage des Sicherungsvermögens für kleine VU und Sterbekassen ab 2016 Anlagevorschriften: § § 215

Anlage des Sicherungsvermögens für kleine VU und Sterbekassen ab 2016 Anlagevorschriften: § § 215 Abs. 1 VAG n. F. (i. V. m. § 219 Abs. 1 VAG n. F. ) qualitative Anlagegrundsätze § § 215 Abs. 2 VAG n. F. (i. V. m. § 219 Abs. 1 VAG n. F. ) Anlagekatalog + Öffnungsklausel § § 217 S. 1 Nr. 6 VAG n. F. (i. V. m. § 219 Abs. 1 VAG n. F. ) quantitative Anlagegrundsätze Konkretisierung der Anlagevorschriften des VAG n. F. : Anlageverordnung für Pensionskassen, Sterbekassen und kleine VU ab 2016 (entspricht materiell-rechtlich im Wesentlichen der Anl. V vom 20. 12. 2001 i. d. F. vom 03. 2015) 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 31

Anlage des Sicherungsvermögens für Pensionskassen ab 2016 Regelungen des § 124 Abs. 1 VAG

Anlage des Sicherungsvermögens für Pensionskassen ab 2016 Regelungen des § 124 Abs. 1 VAG n. F. als allgemeine Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen gemäß § 234 Abs. 2 S. 1 VAG n. F. Wie ist das zu verstehen? § Auslegung des § 124 Abs. 1 VAG n. F. nach Art. 18 Eb. AV-Ri. Li (2003/41/EG) NICHT nach Art. 132, 133 Solvency-II-Ri. Li (2009/138/EG) § Verweisung auf § 124 Abs. 1 VAG n. F. dient der Umsetzung des Art. 18 Abs. 1 Eb. AV-Ri. Li („allgemeines Vorsichtsprinzip“) § Zugleich Umsetzung des Art. 18 Abs. 5 Eb. AV-Ri. Li („ausführlichere Vorschriften, auch quantitativer Art“) s. auch § 235 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 VAG n. F. („Anlagegrundsätze qualitativer und quantitativer Art für das Sicherungsvermögen“) Konkretisierung der Anlagevorschriften des VAG n. F. : Anlageverordnung für Pensionskassen, Sterbekassen und kleine VU ab dem 01. 2016 (entspricht materiell-rechtlich im Wesentlichen der Anl. V vom 20. 12. 2001 i. d. F. vom 03. 2015) 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 32

Anlage des Sicherungsvermögens für Pensionsfonds ab 2016 Regelungen des § 124 Abs. 1 VAG

Anlage des Sicherungsvermögens für Pensionsfonds ab 2016 Regelungen des § 124 Abs. 1 VAG n. F. als allgemeine Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen gemäß § 237 Abs. 2 S. 1 VAG n. F. Wie ist das zu verstehen? § Auslegung des § 124 Abs. 1 VAG n. F. nach Art. 18 Eb. AV-Ri. Li (2003/41/EG) NICHT nach Art. 132, 133 Solvency-II-Ri. Li (2009/138/EG) § Verweisung auf § 124 Abs. 1 VAG n. F. dient der Umsetzung des Art. 18 Abs. 1 Eb. AV-Ri. Li („allgemeines Vorsichtsprinzip“) § Zugleich Umsetzung des Art. 18 Abs. 5 Eb. AV-Ri. Li („ausführlichere Vorschriften, auch quantitativer Art“) s. auch § 240 S. 1 Nr. 8 VAG n. F. („Anlagegrundsätze qualitativer und quantitativer Art für das Sicherungsvermögen“) Konkretisierung der Anlagevorschriften des VAG n. F. : „Kapitel 4, Anlage“ der Pensionsfondsaufsichts-Verordnung (PFAV) ab dem 01. 2016 (entspricht materiell-rechtlich im Wesentlichen der PFKa. PAV vom 21. 12. 2001 i. d. F. vom 03. 2015) 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 33

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 1. Was bleibt gleich? 2.

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 1. Was bleibt gleich? 2. Was ändert sich? 3. Kapitalanlage für S-II-VU 4. Kapitalanlage für S-I-Unternehmen 5. Kapitalanlagemeldepflichten 6. Tabellarische Übersicht 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 34

Kapitalanlagemeldepflichten ab dem 01. 2016 S-II-VU: § Aufhebung der Sammelverfügungen vom: § § 15.

Kapitalanlagemeldepflichten ab dem 01. 2016 S-II-VU: § Aufhebung der Sammelverfügungen vom: § § 15. 04. 2011 – Darlegungspflichten gemäß § 1 Abs. 4 Anl. V § 21. 06. 2011 – Berichtspflichten Kapitalanlagemeldungen in Form von QRTs, Bedeckungsrechnung (VA-Form) S-I-Unternehmen: Pensionskassen, Sterbekassen und kleine VU: § Aufhebung der Sammelverfügung vom 15. 04. 2011 und Neuerlass mit wesentlich gleichem Inhalt zum 01. 2016 § Fortgeltung der Sammelverfügung vom 21. 06. 2011 bis zum Neuerlass einer Überarbeitung (Ende 2016) Pensionsfonds: voraussichtlich Erlass einer Sammelverfügung 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 35

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 1. Was bleibt gleich? 2.

Überblick zur Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 1. Was bleibt gleich? 2. Was ändert sich? 3. Kapitalanlage für S-II-VU 4. Kapitalanlage für S-I-VU 5. Kapitalanlagemeldepflichten 6. Tabellarische Übersicht 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 36

Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 Anlagevorschriften Solvency-II-VU Kleine VU und Sterbekassen Pensionsfonds

Anlage des Sicherungsvermögens ab dem 01. 2016 Anlagevorschriften Solvency-II-VU Kleine VU und Sterbekassen Pensionsfonds §§ 124, 125 VAG n. F. §§ 215, 217 S. 1 Nr. 6 VAG n. F. (§ 219 I VAG n. F. ) §§ 124 I, 235 I S. 1 Nr. 10 VAG n. F. Beachtung Art. 18 Eb. AV-Ri. Li §§ 124 I, 240 S. 1 Nr. 8 VAG n. F. Beachtung Art. 18 Eb. AV-Ri. Li VU-interner Anlagekatalog (EIOPA-Leitlinie 25) Anlageverordnung für Pensionskassen, Sterbekassen und kleine Versicherungsunternehmen (Anl. V) keine quantitativen Vorgaben mehr weiterhin staatlich vorgegebene qualitative und quantitative Grenzen Meldepflichten • technische Standards zur Berichterstattung (QRTs) • Bedeckungsrechnung gemeinsame Änderungen nur noch Sicherungsvermögen 30. 11. 2020 Kapitel 4 „Anlage“ der Pensionsfonds. Aufsichtsverordnung (PFAV) Sammelverfügung Versicherungsaufsicht Sammelverfügung (neu) 37

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf: 1. Anlage des Sicherungsvermögens 2. Treuhänder für das Sicherungsvermögen

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf: 1. Anlage des Sicherungsvermögens 2. Treuhänder für das Sicherungsvermögen 3. Führung des Vermögensverzeichnisses 4. Übersicht Rundschreiben 5. Pause 6. Fragen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 38

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf den Treuhänder für das Sicherungsvermögen 1. Änderungen im VAG

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf den Treuhänder für das Sicherungsvermögen 1. Änderungen im VAG n. F. 2. Änderungen im Treuhänderrundschreiben 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 39

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf den Treuhänder für das Sicherungsvermögen Änderungen im VAG n.

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf den Treuhänder für das Sicherungsvermögen Änderungen im VAG n. F. : § Rechte und Pflichten des Treuhänders künftig geregelt in §§ 128 ff. VAG n. F. § Versicherer, die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (UPR) im Bestand haben (§ 161 VAG n. F. ) müssen künftig Treuhänder bestellen, § 128 Abs. 1 S. 1 VAG n. F. § Strafbarkeit der fahrlässigen, unrichtigen Bestätigung im Jahresabschluss unter der Bilanz, § 331 Abs. 2 Nr. 2 a, Abs. 3 VAG n. F. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 40

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf den Treuhänder für das Sicherungsvermögen 1. Änderungen im VAG

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf den Treuhänder für das Sicherungsvermögen 1. Änderungen im VAG n. F. 2. Änderungen im Treuhänderrundschreiben 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 41

Änderungen im Treuhänderrundschreiben 1. Treuhänder für UPR-Versicherer (s. o. ) 2. Änderung des Prüfungsmaßstabs

Änderungen im Treuhänderrundschreiben 1. Treuhänder für UPR-Versicherer (s. o. ) 2. Änderung des Prüfungsmaßstabs 3. Konsortialgeschäft 4. Sicherstellung des Sicherungsvermögens 5. zeitliche Verfügbarkeit 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 42

Änderungen des Prüfungsmaßstabs, B. 3. 3 1. Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen 2.

Änderungen des Prüfungsmaßstabs, B. 3. 3 1. Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen 2. Änderungen, die S-II-Treuhänder betreffen § Prüfung anhand des VU-internen Anlagekatalogs § Prüfungsmaßstab bei der fondsgebundenen Lebensversicherung 3. Änderungen, die S-I-Treuhänder betreffen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 43

Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen Es bleibt dabei, dass die Bestätigung i. S.

Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen Es bleibt dabei, dass die Bestätigung i. S. v. § 128 Abs. 5 VAG n. F. voraussetzt, dass der Treuhänder selbst die Qualifikation jeder einzelnen Vermögensanlage für das Sicherungsvermögen zu überprüfen hat. Denn der Treuhänder kann nicht die vorschriftsmäßige Anlage unter der Bilanz gemäß § 128 Abs. 5 VAG n. F. bestätigen, die er selbst nicht geprüft hat. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 44

Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen Neu: Konkretisierung des Prüfungsmaßstabs des S-I und SII-Treuhänders

Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen Neu: Konkretisierung des Prüfungsmaßstabs des S-I und SII-Treuhänders (B 3. 3, B. 3. 3. 1. 2, B. 3. 3. 1. 3) „Den Umfang der Prüfung kann der Treuhänder nach eigenem Ermessen, proportional zu dem Risiko der einzelnen Anlage bestimmen. Hierbei hat er insbesondere die Art, den Umfang und die Komplexität des Risikos zu berücksichtigen. “ 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 45

Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen Konkretisierung des Prüfungsmaßstabs des S-I und S-IITreuhänders (B

Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen Konkretisierung des Prüfungsmaßstabs des S-I und S-IITreuhänders (B 3. 3, B. 3. 3. 1. 2, B. 3. 3. 1. 3) § eigenes Ermessen: Fachkenntnis des Treuhänders und Informationen vom Unternehmen (§ 129 Abs. 4 VAG n. F. ) § Proportionalität der Prüfung zum Anlagerisiko § Treuhänder soll nicht sämtliche Risikofunktionen des Unternehmens übernehmen: Bestehende Risikofunktionen des VU sind zu berücksichtigen (internes Kontrollsystem, Risikomanagement, Compliance, interne Revision) 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 46

Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen Abschnitt B. 3. 3. 2 Dokumentationspflicht des Treuhänders

Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen Abschnitt B. 3. 3. 2 Dokumentationspflicht des Treuhänders § Umfang der Dokumentation nach Risikogehalt der einzelnen Anlage und Ermessen des Treuhänders § zumindest Aktenkundigmachung der Prüfung mit Namenszeichen und Datum 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 47

Änderungen des Prüfungsmaßstabs, B. 3. 3 1. Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen 2.

Änderungen des Prüfungsmaßstabs, B. 3. 3 1. Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen 2. Änderungen, die S-II-Treuhänder betreffen § Prüfung anhand des VU-internen Anlagekatalogs § Prüfungsmaßstab bei der fondsgebundenen Lebensversicherung 3. Änderungen, die S-I-Treuhänder betreffen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 48

Änderungen, die S-II-Treuhänder betreffen, B. 3. 3 Prüfung anhand des VU-internen Anlagekatalogs: Der Treuhänder

Änderungen, die S-II-Treuhänder betreffen, B. 3. 3 Prüfung anhand des VU-internen Anlagekatalogs: Der Treuhänder hat die Vermögensanlagen, die dem Sicherungsvermögen zugeführt werden sollen dahingehend zu prüfen, ob sie nach dem internen Anlagekatalog, den das VU nach derzeitigen EIOPA-Guideline 25 entwickelt hat, sicherungsvermögensfähig sind. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 49

Änderungen, die S-II-Treuhänder betreffen, B. 3. 3 Prüfung anhand des VU-internen Anlagekatalogs § Treuhänder

Änderungen, die S-II-Treuhänder betreffen, B. 3. 3 Prüfung anhand des VU-internen Anlagekatalogs § Treuhänder muss nicht prüfen ob eine Anlage im Vergleich mit dem Gesamtportfolio des VU die Voraussetzungen der unternehmerischen Vorsicht (PPP) erfüllt. Dies legt das VU im VU-internen Anlagekatalog fest. Es definiert darin, welche Art und in welcher Quantität, Anlagen dem Gesamtportfolio zuzuführen sind. § Treuhänder muss prüfen, ob die einzelne Anlage zulässig ist nach dem internen Anlagekatalog. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 50

Änderungen, die S-II-Treuhänder betreffen, B. 3. 3 Unterlagen zur Erleichterung der Prüfung „Das Versicherungsunternehmen

Änderungen, die S-II-Treuhänder betreffen, B. 3. 3 Unterlagen zur Erleichterung der Prüfung „Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder, zur Erleichterung seiner Prüfung, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche die Voraussetzungen für die Sicherungsvermögensfähigkeit der Kapitalanlagen nach dem internen Anlagekatalog definieren und eine Überprüfung unter Berücksichtigung des Gesamtportfolios ermöglichen. “ 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 51

Änderungen des Prüfungsmaßstabs, B. 3. 3 1. Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen 2.

Änderungen des Prüfungsmaßstabs, B. 3. 3 1. Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen 2. Änderungen, die S-II-Treuhänder betreffen § Prüfung anhand des VU-internen Anlagekatalogs § Prüfungsmaßstab bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, B. 3. 3. 1. 1 3. Änderungen, die S-I-Treuhänder betreffen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 52

Prüfungsmaßstab bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, B. 3. 3. 1. 1 Derzeitiger Prüfungsmaßstab: Treuhänder prüft

Prüfungsmaßstab bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, B. 3. 3. 1. 1 Derzeitiger Prüfungsmaßstab: Treuhänder prüft bei der FLV ohne garantierte Mindestleistung nur, ob der Wert des vom VN gewählten Fonds die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckt. Grund: Keine Anwendung der Anlagegrundsätze des § 54 VAG auf die FLV i. S. v. § 54 b Abs. 1, Abs. 2 VAG gemäß § 54 b Abs. 3 VAG. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 53

Prüfungsmaßstab bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, B. 3. 3. 1. 1 Prüfungsmaßstab ab 01. 2016:

Prüfungsmaßstab bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, B. 3. 3. 1. 1 Prüfungsmaßstab ab 01. 2016: § VU muss bei der Auswahl von Fonds für die FLV die Vorgaben des § 124 Abs. 2 VAG n. F. , der auf die Anlagegrundsätze des § 124 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -4 bzw. Nr. 1 -8 VAG n. F. verweist, wahren § Konsequenz: Diese qualitative Voraussetzungen sind vom Treuhänder zu prüfen, da er die „vorschriftsmäßige“ Anlage unter der Bilanz bestätigen muss (§ 128 Abs. 5 VAG n. F. ) 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 54

Prüfungsmaßstab bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, B. 3. 3. 1. 1 „Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung

Prüfungsmaßstab bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, B. 3. 3. 1. 1 „Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung i. S. v. § 124 Absatz 2 VAG hat der Treuhänder die Qualifikation des jeweiligen Fonds für das Sicherungsvermögen vor dessen Indeckungnahme zu prüfen. “ 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 55

Prüfungsmaßstab bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, B. 3. 3. 1. 1 „Der Fonds muss den

Prüfungsmaßstab bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, B. 3. 3. 1. 1 „Der Fonds muss den jeweiligen Anforderungen des § 124 Abs. 2 VAG entsprechen. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder, zur Erleichterung seiner Prüfung, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht. “ 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 56

Änderungen des Prüfungsmaßstabs, B. 3. 3 1. Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen 2.

Änderungen des Prüfungsmaßstabs, B. 3. 3 1. Änderungen, die S-I und S-II-Treuhänder betreffen 2. Änderungen, die S-II-Treuhänder betreffen § Prüfung anhand des VU-internen Anlagekatalogs § Prüfungsmaßstab bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, B. 3. 3. 1. 1 3. Änderungen, die S-I-Treuhänder betreffen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 57

Änderungen, die S-I-Treuhänder betreffen Prüfungsmaßstäbe für S-I-Treuhänder § Proportionalität der Prüfung zum Kapitalanlagerisiko nach

Änderungen, die S-I-Treuhänder betreffen Prüfungsmaßstäbe für S-I-Treuhänder § Proportionalität der Prüfung zum Kapitalanlagerisiko nach eigenem Ermessen § Treuhänder von § Pensionskassen, kleinen VU und Sterbekassen: Einhaltung der Vorschriften der Anlageverordnung, der Vorgaben des aktuellen Kapitalanlagerundschreibens sowie Auslegungsentscheidungen der Ba. Fin § Pensionsfonds: Einhaltung der Vorschriften des „Kapitel 4 Anlagen“ der PFAV, der Vorgaben des aktuellen Kapitalanlagerundschreibens sowie Auslegungsentscheidungen der Ba. Fin 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 58

Änderungen, die Treuhänder von Pensionsfonds betreffen B. 3. 1. 2 Information des Treuhänders über

Änderungen, die Treuhänder von Pensionsfonds betreffen B. 3. 1. 2 Information des Treuhänders über alle Belange des Sicherungsvermögens Änderungen betreffen Pensionsfonds, die in Versicherungsverträge gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 PFAV investieren: Absatz 2: „regelmäßige (statt „mindestens monatliche“) Bestätigung beim LVU über die von ihm geleisteten und empfangenen Zahlungen“ Absatz 3: „[…] sollte der Pensionsfonds regelmäßig (statt „quartalsweise“) eine aktuelle Übersicht mindestens folgenden Daten […]“ 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 59

Änderungen im Treuhänderrundschreiben 1. Treuhänder für UPR-Versicherer (s. o. ) 2. Änderung des Prüfungsmaßstabs

Änderungen im Treuhänderrundschreiben 1. Treuhänder für UPR-Versicherer (s. o. ) 2. Änderung des Prüfungsmaßstabs 3. Konsortialgeschäft 4. Sicherstellung des Sicherungsvermögens 5. zeitliche Verfügbarkeit 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 60

Konkretisierungen für das in B. 2. 5. 1 beschriebene Konsortialgeschäft § Einfügung der FAQ

Konkretisierungen für das in B. 2. 5. 1 beschriebene Konsortialgeschäft § Einfügung der FAQ zum R 4/2014 (VA), Konkretisierung auf welche Fälle sich die „Bestellung weiterer Stellvertreter“ in Abschnitt B. 2. 5. 1 bezieht § Klarstellung, dass im Fall des Konsortialgeschäft zwischen den Konsorten eine Regelung gefunden werden sollte, die Vertraulichkeit des Anlagekatalogs schützt. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 61

Änderungen im Treuhänderrundschreiben 1. Treuhänder für UPR-Versicherer (s. o. ) 2. Änderung des Prüfungsmaßstabs

Änderungen im Treuhänderrundschreiben 1. Treuhänder für UPR-Versicherer (s. o. ) 2. Änderung des Prüfungsmaßstabs 3. Konsortialgeschäft 4. Sicherstellung des Sicherungsvermögens 5. zeitliche Verfügbarkeit 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 62

Sicherstellung des Sicherungsvermögens Abschnitt 3. 5. 3. 2: Sicherstellung von urkundlich nicht verbrieften Sicherungsvermögenswerten

Sicherstellung des Sicherungsvermögens Abschnitt 3. 5. 3. 2: Sicherstellung von urkundlich nicht verbrieften Sicherungsvermögenswerten durch den Treuhänder § Streichung des Bezugs auf EWR/OECD-Staaten für S-II-VU § Absatz 3: § Streichung des Nachweises der Vergleichbarkeit der Sicherstellung, wenn in einem anderen Staat weder die Übergabe bestimmter Urkunden noch eine Eintragung in einem Register vorgesehen ist. Ein Nachweis der Sicherstellung soll jedoch erfolgen. § bei vergleichbaren Investments der Vergangenheit kann auf vorhandene Rechtsgutachten hingewiesen werden 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 63

Sicherstellung des Sicherungsvermögens Abschnitt 3. 5. 6: Zeitpunkt der Sicherstellung § Unverzüglich nach Eintragung

Sicherstellung des Sicherungsvermögens Abschnitt 3. 5. 6: Zeitpunkt der Sicherstellung § Unverzüglich nach Eintragung des Vermögenswerts in das Vermögensverzeichnis, „spätestens nach 10 Bankarbeitstagen“ (bislang „Tagen“) § Eintragung des Treuhändersperrvermerks in das Grundbuch: „… ist es ausreichend (bislang „ausnahmsweise“) auf den Zeitpunkt der korrekten und vollständigen Antragstellung […] abzustellen. “ 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 64

Zeitliche Verfügbarkeit Abschnitt B. 1 Zeitliche Verfügbarkeit: Der Treuhänder sollte auch zeitlich in der

Zeitliche Verfügbarkeit Abschnitt B. 1 Zeitliche Verfügbarkeit: Der Treuhänder sollte auch zeitlich in der Lage sein, die Treuhänderaufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 65

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf: 1. Anlage des Sicherungsvermögens 2. Treuhänder für das Sicherungsvermögen

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf: 1. Anlage des Sicherungsvermögens 2. Treuhänder für das Sicherungsvermögen 3. Führung des Vermögensverzeichnisses 4. Übersicht Rundschreiben 5. Pause 6. Fragen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 66

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf die Führung des Vermögensverzeichnisses § 126 VAG n. F.

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf die Führung des Vermögensverzeichnisses § 126 VAG n. F. entspricht inhaltlich unverändert dem § 66 Abs. 6 VAG Künftig zwei Sicherungsvermögensrundschreiben für S-I-Unternehmen und S-IIUnternehmen Sicherungsvermögens-Rundschreiben für S-I-Unternehmen: Keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen im Nachfolgerundschreiben zum R 12/2005 (VA) § Anpassungen an die ab 2016 geltende Anl. V und VAG n. F. § Konsultation November 2015 (4 Wochen) § Geltung ab 01. 2017 § Übergangsfrist wg. IT-Anpassung bis 31. 12. 2016 bis zum 31. 12. 2016 Fortgeltung des R 12/2005 (VA) 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 67

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf die Führung des Vermögensverzeichnisses Sicherungsvermögens-Rundschreiben für S-II-Unternehmen: § befindet

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf die Führung des Vermögensverzeichnisses Sicherungsvermögens-Rundschreiben für S-II-Unternehmen: § befindet sich derzeit noch in Überarbeitung, Workshop und öffentliche Konsultation geplant für 1. Quartal 2016 § Übernahme der Systematik und Erläuterungen des R 12/2005 (VA) nicht möglich => PPP/Anlagefreiheit § neues Sicherungsvermögensverzeichnis-Rundschreiben mit Anlagen in Arbeit (VVVordruck nach dem Vorbild des Formblatts 1 C. Kapitalanlagen Rech. Vers. V) § Geltung ab 01. 2017 § Übergangsweise: Fortgeltung der VV-Vordrucke des R 12/2005 (VA) für S-II-VU bis 31. 12. 2016 § Nicht ausdrücklich aufgeführte Anlagen über Öffnungsklausel ins Vermögensverzeichnis eingetragen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 68

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf die Führung des Vermögensverzeichnisses Auch künftig schriftliche Einreichung des

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf die Führung des Vermögensverzeichnisses Auch künftig schriftliche Einreichung des VV bei der Ba. Fin? Vorerst ja: § Keine Änderung der Vorschrift durch die VAG-Novelle 2015, Gesetzeswortlaut „Abschrift“ § Papierakte ist in der Ba. Fin noch führend § Änderung ab 2020 „Digitale Verwaltung 2020“ (E-Akte führend) wahrscheinlich § vorab Kontaktaufnahme von VA 25 zu BMF 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 69

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf: 1. Anlage des Sicherungsvermögens 2. Treuhänder für das Sicherungsvermögen

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf: 1. Anlage des Sicherungsvermögens 2. Treuhänder für das Sicherungsvermögen 3. Führung des Vermögensverzeichnisses 4. Übersicht Rundschreiben 5. Pause 6. Fragen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 70

Übersicht Rundschreiben Überarbeitung des R 4/2014 (VA): Öffentliche Konsultation, November 2015 (4 Wochen) Geltung

Übersicht Rundschreiben Überarbeitung des R 4/2014 (VA): Öffentliche Konsultation, November 2015 (4 Wochen) Geltung ab dem 01. 2016 Überarbeitung R 12/2005 (VA) für S-I-VU: Öffentliche Konsultation, November 2015 (4 Wochen) Geltung ab dem 01. 2017 Fortgeltung des R 12/2005 (VA) bis 31. 12. 2016 Überarbeitung R 12/2005 (VA) für S-II-VU: Überarbeitung und öffentliche Konsultation 2016 Geltung ab dem 01. 2017 Fortgeltung der VV-Vordrucke des R 12/2005 (VA) bis 31. 12. 2016 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 71

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf: 1. Anlage des Sicherungsvermögens 2. Treuhänder für das Sicherungsvermögen

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf: 1. Anlage des Sicherungsvermögens 2. Treuhänder für das Sicherungsvermögen 3. Führung des Vermögensverzeichnisses 4. Übersicht Rundschreiben 5. Pause 6. Fragen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 72

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf: 1. Anlage des Sicherungsvermögens 2. Treuhänder für das Sicherungsvermögen

Auswirkungen der VAG-Novelle 2015 auf: 1. Anlage des Sicherungsvermögens 2. Treuhänder für das Sicherungsvermögen 3. Führung des Vermögensverzeichnisses 4. Übersicht Rundschreiben 5. Pause 6. Fragen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 73

Fragen 1. Vermögenshaftpflichtversicherung 2. Übersetzung beim Erwerb von Namenstiteln ausländischer Emittenten 3. Anordnung der

Fragen 1. Vermögenshaftpflichtversicherung 2. Übersetzung beim Erwerb von Namenstiteln ausländischer Emittenten 3. Anordnung der Zuführung von Beträgen, § 127 Abs. 2 VAG n. F. 4. Prüfung der Qualität des Sicherungsvermögens 5. Erstprüfung des vorhandenen Sicherungsvermögens-Bestands durch S-II-Treuhänder am 01. 2016? 6. Kooperation des Treuhänders mit den Governance-Funktionen 7. Zugänglichkeit von S-II-Berichten für den Treuhänder 8. weitere Fragen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 74

Vermögenshaftpflichtversicherung Inwiefern empfiehlt die Ba. Fin dem Treuhänder für das Sicherungsvermögen den Abschluss einer

Vermögenshaftpflichtversicherung Inwiefern empfiehlt die Ba. Fin dem Treuhänder für das Sicherungsvermögen den Abschluss einer Vermögenshaftpflicht-Versicherung? 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 75

Vermögenshaftpflichtversicherung Ba. Fin kann für/gegen den Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung keine Empfehlung geben einzelfallbezogene Entscheidung

Vermögenshaftpflichtversicherung Ba. Fin kann für/gegen den Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung keine Empfehlung geben einzelfallbezogene Entscheidung Abzuwägen sind: • Solvency-I- oder Solvency-II-Anlagegrundsätze • Komplexität der Kapitalanlagen, in die das Unternehmen investiert • Höhe der Prämie • Übernahme der Prämie durch Unternehmen • eigene Fachkenntnisse • Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 76

Übersetzung beim Erwerb von Namenstiteln ausländischer Emittenten Ist beim Erwerb von Namenstiteln ausländischer Emittenten

Übersetzung beim Erwerb von Namenstiteln ausländischer Emittenten Ist beim Erwerb von Namenstiteln ausländischer Emittenten in nichtdeutscher Vertragssprache die Vorlage einer vollständigen autorisierten Übersetzung zwingend geboten? Dies ist einzelfallabhängig. Grundsätzlich gilt: Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder die Übersetzungen von Vertragsunterlagen und die Zusatzinformationen zur Verfügung zu stellen, die der Treuhänder für seine Entscheidung benötigt, ob die konkrete Anlage sicherungsvermögensgeeignet ist. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 77

Anordnung der Zuführung von Beträgen, § 127 Abs. 2 VAG n. F. Wie schätzt

Anordnung der Zuführung von Beträgen, § 127 Abs. 2 VAG n. F. Wie schätzt die Ba. Fin die Wahrscheinlichkeit dafür ein, dass sie von § 127 Abs. 2 VAG n. F. in einer anhaltenden Niedrigzinsphase Gebrauch machen wird, speziell im Hinblick auf ggfs. zu niedrige versicherungstechnische Rückstellungen im Vergleich zu den Solvency-II-Rückstellungen? § gemäß § 127 Abs. 1 VAG n. F. hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass eine unterjährige Bedeckung des Sicherungsvermögens besteht § sofern die anhaltende Niedrigzinsphase zu Problemen i. R. d. Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt, wäre eine Lösung unter Einbeziehung des BMF angezeigt 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 78

Prüfung der Qualität des Sicherungsvermögens Wie ist die geforderte höhere Qualität des Sicherungsvermögens nach

Prüfung der Qualität des Sicherungsvermögens Wie ist die geforderte höhere Qualität des Sicherungsvermögens nach § 125 Abs. 1 VAG n. F. durch den Treuhänder konkret zu überprüfen? Unklar ist insbesondere, wie zu prüfen ist, dass das Sicherungsvermögen auf HGB-Werten einem prudent person principle auf Basis von Marktwerten entspricht. Prüf- und Sorgfaltsmaßstab des Treuhänders ist der VU-interne Anlagekatalog. Die Gewährleistung der Qualität des Sicherungsvermögensportfolios i. S. d. PPP ist Aufgabe des Versicherungsunternehmens. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 79

Erstprüfung des vorhandenen Sicherungsvermögens-Bestands durch S-IITreuhänder am 01. 2016? Wird von der Ba. Fin

Erstprüfung des vorhandenen Sicherungsvermögens-Bestands durch S-IITreuhänder am 01. 2016? Wird von der Ba. Fin eine vollständige Erstprüfung des vorhandenen Bestandes auf Basis der Anlagerichtlinie zum Stichtag 01. 2016 erwartet oder ist eine Anwendung auf die Zuführungen ab dem 01. 2016 ausreichend? Eine Anwendung auf die Zuführungen ab dem 01. 2016 ist ausreichend. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 80

Kooperation des Treuhänders mit den Governance-Funktionen Welche Form und welchen Grad der Kooperation erwartet

Kooperation des Treuhänders mit den Governance-Funktionen Welche Form und welchen Grad der Kooperation erwartet die Ba. Fin von dem Treuhänder / der Treuhänderin mit den vier Governance-Funktionen jeweils? Die Ba. Fin macht hier keine Vorgaben. Inwieweit eine Zusammenarbeit erfolgt steht im Ermessen des Unternehmens. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 81

Zugänglichkeit von S-II-Berichten für den Treuhänder Welche Solvency-II-Berichte sollten laut Auffassung der Ba. Fin

Zugänglichkeit von S-II-Berichten für den Treuhänder Welche Solvency-II-Berichte sollten laut Auffassung der Ba. Fin dem Treuhänder zugänglich sein? Die Ba. Fin macht hier keine Vorgaben. Inwieweit Solvency-IIBerichte dem Treuhänder zur Verfügung gestellt werden, steht im Ermessen des Unternehmens. 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 82

Fragen 1. Vermögenshaftpflichtversicherung 2. Übersetzung beim Erwerb von Namenstiteln ausländischer Emittenten 3. Anordnung der

Fragen 1. Vermögenshaftpflichtversicherung 2. Übersetzung beim Erwerb von Namenstiteln ausländischer Emittenten 3. Anordnung der Zuführung von Beträgen, § 127 Abs. 2 VAG n. F. 4. Prüfung der Qualität des Sicherungsvermögens 5. Erstprüfung des vorhandenen Sicherungsvermögens-Bestands durch S-II-Treuhänder am 01. 2016? 6. Kooperation des Treuhänders mit den Governance-Funktionen 7. Zugänglichkeit von S-II-Berichten für den Treuhänder 8. weitere Fragen 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 83

Quellen § Digitale Verwaltung 2020 - Regierungsprogramm 18. Legislaturperiode : http: //www. bmi. bund.

Quellen § Digitale Verwaltung 2020 - Regierungsprogramm 18. Legislaturperiode : http: //www. bmi. bund. de/Shared. Docs/Downloads/DE/Broschueren/2014/regierungsprogramm-digitale-verwaltung-2020. html § Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 22. 10. 2014 (Drucksache 18/2956): http: //dip 21. bundestag. de/dip 21/btd/18/029/1802956. pdf § Erläuterungen zu Leitlinien zum Governance System: https: //www. bafin. de/Shared. Docs/Downloads/DE/Leitfaden/VA/dl_lf_solvency_erlaeuterung_governance. pdf? __blob=publication. File&v=2 § Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG): http: //www. gesetze-im-internet. de/vag/BJNR 001390901. html § Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (VAG n. F. ): http: //www. bgbl. de/xaver/bgbl/start. xav? start=%2 F%2 F*%5 B%40 attr_id%3 D'bgbl 115 s 0434. pdf'%5 D#__bgbl__%2 F%2 F*%5 B%40 attr_id %3 D%27 bgbl 115 s 0434. pdf%27%5 D__1446539276611 § Leitlinien zum Governance-System (EIOPA-Bo. S-14/253 DE): https: //eiopa. europa. eu/Guidelines. SII/EIOPA_Guidelines_on_System_of_Governance_DE. pdf § Referentenentwurf des BMF Verordnung zum Erlass von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (beinhaltet den Entwurf der Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds (Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung – PFAV) sowie den Entwurf der Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und Kleinen Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung – Anl. V)): http: //www. bundesfinanzministerium. de/Content/DE/Gesetzestexte/Referentenentwuerfe/2015 -09 -29 -versicherungsaufsichtsgesetz. html § Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Eb. AV-Ri. Li ): http: //eur-lex. europa. eu/legal-content/DE/TXT/HTML/? uri=CELEX: 02003 L 0041 -20130620&from=EN 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 84

Quellen § Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009

Quellen § Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (S-II-Ri. Li): -lex. europa. eu/legal-content/DE/TXT/HTML/? uri=CELEX: 02009 L 0138 -20150331&from=EN § Rundschreiben 4/2014 (VA) - Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens : http: //www. bafin. de/Shared. Docs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_1404_treuhaender_sicherungsvermoegen. html § Rundschreiben 12/2005 (VA) - Aufstellung und Führung des Vermögensverzeichnisses sowie Vorlage des Ausdrucks gem. § 66 Abs. 6 VAG; Aufbewahrung des Sicherungsvermögens gem. § 66 Abs. 5 VAG: http: //www. bafin. de/Shared. Docs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_0512_va_vermoegensverzeichnisse. html § Sammelverfügung vom 21. 06. 2011 - Anordnung betreffend die Anzeige- und Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen über ihre Kapitalanlagen: http: //www. bafin. de/Shared. Docs/Aufsichtsrecht/DE/Verfuegung/vf_110621_anzeige_berichtspflichten_kapitalanlagen_va. html? nn=2696690 § Sammelverfügung vom 15. 04. 2011 – Anordnung betreffend die Darlegungspflichten gemäß § 1 Abs. 4 Anlageverordnung: http: //www. bafin. de/Shared. Docs/Aufsichtsrecht/DE/Verfuegung/vf_110415_darlegungspflichten_anlageverordnung_va. html? nn=2696690 § Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung - PFKap. AV): http: //www. gesetze-im-internet. de/pfkapav/BJNR 418500001. html § Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - Anl. V ): http: //www. gesetze-im-internet. de/anlv/BJNR 391300001. html 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht http: //eur 85

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Timo Schulz juristischer Referent Grundsatzreferat Kapitalanlage (VA 25) Fon:

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Timo Schulz juristischer Referent Grundsatzreferat Kapitalanlage (VA 25) Fon: +49[0]228 4108 -7576 Fax: +49[0]228 4108 -1550 E-Mail: Timo. Schulz@bafin. de 30. 11. 2020 Versicherungsaufsicht 86