3 Abschnitt Die eheliche Lebensgemeinschaft 7 Grundsatz 8
3. Abschnitt: Die eheliche Lebensgemeinschaft § 7 Grundsatz § 8 Einzelne Erscheinungsformen der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft I. Geschlechtgemeinschaft II. Häusliche Gemeinschaft BVerw. G 20. 03. 2002, NJW 2002, 2579 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 1
Besitzschutzansprüche sind nach zutreffender h. M. durch die familienrechtliche Sonderregelung ausgeschlossen: BGH NJW 1983, 47 OLG Köln Fam. RZ 1997, 1276 OLG Schleswig Fam. RZ 1997, 892 OLG Düsseldorf Fam. RZ 1986, 276 a. A. Münch. Komm/Wacke 4 § 1361 a Rn. 16 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 2
Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11. 12. 2001 (BGBl I 3513) § 1361 b BGB III. Entscheidungsgemeinschaft § 1354 BGB a. F: Dem Manne steht die Entscheidungsgewalt in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung. . . 3
Wie der Mann um den Hausschlüssel bitten lernt Von Wilhelm Busch Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 4
Gewaltsame Annexion des Hausschlüssels Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 5
Triumph und Abschied Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 6
Fatales Mißgeschick und Vergeltung Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 7
Gewährung und definitiver Abschied Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 8
Gezwungene Bitte Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 9
IV. Gegenseitige Beistandspflicht § 9 Haushaltsführung und Mitarbeit im Geschäft des Ehegatten I. Haushaltsführung § 1356 II 1 BGB II. Mitarbeit im Geschäft des Ehegatten 1. Keine allgemeine gesetzliche Mitarbeitspflicht 2. Vertragliche Vereinbarungen Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 10
§ 10 Ehegatten-Innengesellschaft Bestehen zwischen den Parteien keine ausdrücklichen Vereinbarungen, so kommt die Annahme einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft in Betracht, wenn die Ehegatten • durch beiderseitige Leistungen einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen und • ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, daß das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet auch beiden Ehegatten zustehen soll. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 11
• Bsp. für die Ablehnung einer Innengesellschaft, weil die Erträgnisse nur einem Ehegatten zugute kommen: OLG Ffm Fam. RZ 2004, 877 m. Anm. Wever. • Beiträge der Frau zu einem vom Mann erworbenen Grundstück durch Sammeln von Küchenabfällen und Verkauf der dadurch gefütterten Schweine sowie durch Putzen von 6000 Trümmersteinen (BGH Fam. RZ 1965, 368) • Beiträge des Mannes zur Errichtung von zwei Dreifamilienhäusern auf Grundstücken der Frau durch Übernahme der Bauleitung und Ausführung der Installationen (BGH Fam. RZ 1985, 1232) Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 12
• Beiträge des Mannes zur Errichtung eines Wohnbungalows, eines Doppelhauses und eines Hotelrestaurants, als deren Eigentümerin die Frau eingetragen wurde, in Gestalt erheblicher Arbeitsleistungen während eines 17 -jährigen Zusammenlebens (OLG Hamm NJW 1980, 1530) • Zurverfügungstellung von Werkstatträumen und Arbeitsleistungen zum Aufbau eines Unternehmens für elektronische Spezialgeräte (BGHZ 84, 388 = Fam. RZ 1982, 1065). Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 13
§ 11 Zuwendungen unter Ehegatten BGHZ 142, 137: “Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert J um der Ehe willen und J als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen läßt, wobei er die Vorstellung hegt, daß J die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er J innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. ” 14
BGH Fam. RZ 1993, 1297 Ein Handwerksmeister hatte seiner Frau aus steuerlichen Gründen im Wege der Schenkung seinen Miteigentumsanteil an dem Haus übertragen, in dem er seine Werkstatt hatte; seine Frau überließ ihm anschließend die Räume im Rahmen eines Gewerbemietvertrages. Nach dem Scheitern der Ehe verlangte sie sofortige Räumung. Der BGH wertet dies zu Recht als groben Undank. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 15
Auf Zuwendungen der Eltern oder Schwiegereltern finden diese Grundsätze analoge Anwendung Auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft und die eingetragene Lebenpartnerschaft finden diese Grundsätze ebenfalls entsprechende Anwendung, vgl. für die ne. LG: • OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1157 • OLG Köln Fam. RZ 2001, 1608 • OLG Düsseldorf Fam. RZ 1997, 1110 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 16
Eine Rückforderung unbenannter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt id. R. nur bei Gütertrennung in Betracht • OLG Bremen Fam. RZ 2000, 671 • OLG Düsseldorf Fam. RZ 1995, 1146 • OLG Düsseldorf Fam. RZ 1995, 1148 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 17
§ 12 Die Haftung der Ehegatten untereinander § 13 Der Ehename (§ 1355 BGB) I. Geschichte • Bis zum 31. 03. 1953: Name des Mannes • ab 1. 7. 1958: Begleitname (Gleichber. G 1957) • ab 1. 7. 1976: Wahlrecht (1. Ehe. RG 1976) • Wahlrecht für alle Ehen (EhenamensÄnd. G 1979) • BVerf. G 5. 3. 1991, NJW 1991, 1602: automatische Geltung des Mannesnamens bei Nichtausübung des Wahlrechts verfassungswidrig Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 18
• ab 1. 4. 1994: Bei Nichtwahl behält jeder seinen Namen (Fam. Nam. RG v. 16. 12. 1993) II. Wahl des Ehenamens BVerf. G 18. 2. 2004, E 109, 256 = NJW 2004, 1155: Nichtzulassung der Wahl eines vor der Ehe geführten früheren Ehenamens ist verfassungswidrig. Frist zur Neuregelung bis 31. 3. 2005. Bis dahin behält ggf. jeder Ehegatte seinen vor der Ehe geführten Namen. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 19
Statistik: St. A Hamburg-Harburg 28. 3. 91 - 28. 3. 92 (St. AZ 1992, 220): 91, 63% wählten den Mannesnamen • Kölner Standesämter 1998: 95, 1% wählten den Mannesnamen Ausführlich dazu: Mathias-Bleck, Empirische Ergebnisse zur Anwendung des neuen Ehenamensrechts, DEu. Fam. R 2000, 108 -112. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 20
Fall 9: Herr Manfred v. Schmidtke trägt derzeit den Geburtsnamen seiner von ihm geschiedenen letzten Ehefrau. Vorher trug er den ebenfalls durch Heirat erworbenen Familiennamen Müller, seine damalige Ehegattin war aber früh verstorben. Geboren wurde er als Manfred Meier. Welche der genannten Namen könnte er in eine neue Ehe einbringen? * Meier Frau Müller-Thurgau (†) Müller-Thurgau Frau v. Schmidtke Manfred v. Schmidtke ? ? Meier v. Schmidtke Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 21
III. Der Begleitname IV. Verwitwete und geschiedene Ehegatten Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 22
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