Umsetzung der Richtlinie EU 200438 im deutschen Recht

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Umsetzung der Richtlinie EU 2004/38 im deutschen Recht

Umsetzung der Richtlinie EU 2004/38 im deutschen Recht

Der Zuzug von Ausländern wird in Deutschland vor allem umgesetzt durch „drei“ Gesetze: 1.

Der Zuzug von Ausländern wird in Deutschland vor allem umgesetzt durch „drei“ Gesetze: 1. Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) 2. Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) 3. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) Tatsächlich sind es aber nur zwei Gesetze, denn:

1. Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und

1. Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz): Enthält 8 Artikel (jeweils mit zahlreichen Rechtsvorschriften), von denen 2 hier interessant sind, nämlich: a. Artikel 1: Aufenthaltsgesetz b. Artikel 2: Freizügigkeitsgesetz

2. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

2. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz): Findet gem. § 2 Abs. 1 keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz (vor allem § 11 des Freizügigkeitsgesetztes u. a. ) etwas anderes bestimmt.

Der Zuzug von Unionsbürgern wird also vor allem umgesetzt durch das Gesetz über die

Der Zuzug von Unionsbürgern wird also vor allem umgesetzt durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) Gilt gem. § 12 auch für Angehörige der EWR-Staaten und deren Familienangehörige, also Island, Liechtenstein und Norwegen

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU): Grundsatz: Das Recht auf Freizügigkeit von

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU): Grundsatz: Das Recht auf Freizügigkeit von Unionsbürgern ist garantiert durch Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 21 (ex-Artikel 18 EGV) (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet

Artikel 21 (ex-Artikel 18 EGV) (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. (2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Union erforderlich und sehen die Verträge hierfür keine Befugnisse vor, so können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird. (3) Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten Zwecken kann der Rat, sofern die Verträge hierfür keine Befugnisse vorsehen, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Das bedeutet aber nicht: voraussetzungsloses Recht. „Vorbehaltlich der in den Verträgen und in den

Das bedeutet aber nicht: voraussetzungsloses Recht. „Vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ bedeutet, dass das Freizügigkeitsrecht unter den Bedingungen und Beschränkungen des europäischen Gemeinschaftsrechts ausgeübt werden kann.

I. Das deutsche Recht im Überblick: 1. Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet

I. Das deutsche Recht im Überblick: 1. Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates unterliegt für die Dauer von 3 Monaten keinen Bedingungen oder Voraussetzungen. Der Unionsbürger muss lediglich im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments sein. (für Deutschland: § 2 Abs. 5 Freizügigkeits. G)

2. Das Recht zum Aufenthalt für mehr als drei Monate genießen folgende Unionsbürger: a.

2. Das Recht zum Aufenthalt für mehr als drei Monate genießen folgende Unionsbürger: a. Arbeitnehmer, Selbständige und Arbeitssuchende b. Nicht erwerbstätige Unionsbürger, Studierende oder Auszubildende, die über ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen c. Daueraufenthaltsberechtigte (nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünft Jahren) d. Die Familienangehörigen dieser Unionsbürger ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Daraus folgt: Unionsbürger müssen bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der Regel in der Lage sein, sich und ihrer Familienangehörigen wirtschaftlich zu erhalten.

II. Das deutsche Recht im einzelnen: § 2 Absatz 2 Freizügigkeits. G: Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt

II. Das deutsche Recht im einzelnen: § 2 Absatz 2 Freizügigkeits. G: Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind: 1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, 1 a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, 2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), 3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind, 4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, 5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4, 6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4, 7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

§ 2 Absatz 3 Freizügigkeits. G: Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer

§ 2 Absatz 3 Freizügigkeits. G: Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei 1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall, 2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit, 3. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.

§ 2 Absatz 4 Freizügigkeits. G: Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und

§ 2 Absatz 4 Freizügigkeits. G: Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. . . . (Familienabgehörige, dazu später)

§ 2 Absatz 5 Freizügigkeits. G: Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu

§ 2 Absatz 5 Freizügigkeits. G: Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

§ 4 Freizügigkeits. G: Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten

§ 4 Freizügigkeits. G: Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

§ 4 a Freizügigkeits. G: Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren: Absatz 1: Unionsbürger, die sich

§ 4 a Freizügigkeits. G: Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren: Absatz 1: Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). . . . (Familienangehörige)

§ 4 a Freizügigkeits. G: Daueraufenthaltsrecht schon vor Ablauf von fünf Jahren Absatz 2:

§ 4 a Freizügigkeits. G: Daueraufenthaltsrecht schon vor Ablauf von fünf Jahren Absatz 2: Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie 1. sich mindestens drei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und mindestens während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und a) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht haben oder b) ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden oder 2. ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgeben, a ) die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und einen Anspruch auf eine Rente gegenüber einem Leistungsträger im Bundesgebiet begründet oder b) nachdem sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben oder 3. drei Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; für den Erwerb des Rechts nach den Nummern 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 4 a Freizügigkeits. G: ständiger Aufenthalt und Abwesenheit: Absatz 6: Der ständige Aufenthalt

§ 4 a Freizügigkeits. G: ständiger Aufenthalt und Abwesenheit: Absatz 6: Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durch 1. Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder 2. Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie 3. eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

§ 4 a Freizügigkeits. G: ständiger Aufenthalt und Abwesenheit: Absatz 7: Eine Abwesenheit aus

§ 4 a Freizügigkeits. G: ständiger Aufenthalt und Abwesenheit: Absatz 7: Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.

Familienangehörige/Familiennachzug: § 3 Freizügigkeits. G Absatz 1: Familienangehörige der in § 2 Abs. 2

Familienangehörige/Familiennachzug: § 3 Freizügigkeits. G Absatz 1: Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

Familienangehörige/Familiennachzug: § 3 Freizügigkeits. G Absatz 2: Familienangehörige sind 1. der Ehegatte, der Lebenspartner

Familienangehörige/Familiennachzug: § 3 Freizügigkeits. G Absatz 2: Familienangehörige sind 1. der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind, 2. die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.

Familienangehörige/Familiennachzug: § 3 Freizügigkeits. G Absatz 3: Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim

Familienangehörige/Familiennachzug: § 3 Freizügigkeits. G Absatz 3: Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und sich vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr als seine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.

Familienangehörige/Familiennachzug: § 3 Freizügigkeits. G Absatz 4: Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der

Familienangehörige/Familiennachzug: § 3 Freizügigkeits. G Absatz 4: Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.

Familienangehörige/Familiennachzug: § 3 Freizügigkeits. G Absatz 5: Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind,

Familienangehörige/Familiennachzug: § 3 Freizügigkeits. G Absatz 5: Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn 1. die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet, 2. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde, 3. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder dem Lebenspartner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht zugemutet werden konnte, oder 4. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde. § 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.

Familienangehörige/Daueraufenthaltsrecht: § 4 a Freizügigkeits. G Absatz 3: Familienangehörige eines verstorbenen Unionsbürgers nach §

Familienangehörige/Daueraufenthaltsrecht: § 4 a Freizügigkeits. G Absatz 3: Familienangehörige eines verstorbenen Unionsbürgers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben das Daueraufenthaltsrecht, wenn 1. der Unionsbürger sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ständig aufgehalten hat, 2. der Unionsbürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist, 3. . .

Familienangehörige/Daueraufenthaltsrecht: § 4 a Freizügigkeits. G Absatz 4: Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der das

Familienangehörige/Daueraufenthaltsrecht: § 4 a Freizügigkeits. G Absatz 4: Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der das Daueraufenthaltsrecht nach Absatz 2 erworben hat, haben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie bei dem Unionsbürger ihren ständigen Aufenthalt haben.

Familienangehörige/Daueraufenthaltsrecht: § 4 a Freizügigkeits. G Absatz 5: Familienangehörige nach § 3 Abs. 3

Familienangehörige/Daueraufenthaltsrecht: § 4 a Freizügigkeits. G Absatz 5: Familienangehörige nach § 3 Abs. 3 bis 5 erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt: § 6 Freizügigkeits. G Absatz 1: Der

Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt: § 6 Freizügigkeits. G Absatz 1: Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 2 Absatz 7 und des § 5 Absatz 4 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt. . . . werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreise verweigert werden. Die Feststellung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn es sich um Krankheiten mit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten handelt, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen im Bundesgebiet getroffen werden, und wenn die Krankheit innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise auftritt.

Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt: § 6 Freizügigkeits. G Absatz 4: Eine

Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt: § 6 Freizügigkeits. G Absatz 4: Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden.

Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt: § 6 Freizügigkeits. G Absatz 5: Eine

Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt: § 6 Freizügigkeits. G Absatz 5: Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsoder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.

Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt: § 6 Freizügigkeits. G Absatz 6: Die

Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt: § 6 Freizügigkeits. G Absatz 6: Die Entscheidungen oder Maßnahmen, die den Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Daueraufenthaltsrechts betreffen, dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.

Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt: § 6 Freizügigkeits. G Absatz 8: Vor

Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt: § 6 Freizügigkeits. G Absatz 8: Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene angehört werden. Die Feststellung bedarf der Schriftform.

Ausreisepflicht bei Nichtbestehen/nach Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt: § 7 Freizügigkeits. G

Ausreisepflicht bei Nichtbestehen/nach Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt: § 7 Freizügigkeits. G Absatz 1: Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde.

Ausreisepflicht bei Nichtbestehen/nach Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt: § 7 Freizügigkeits. G

Ausreisepflicht bei Nichtbestehen/nach Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt: § 7 Freizügigkeits. G Absatz 2: Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 verloren haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies soll untersagt werden, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. . . . Das Verbot nach den Sätzen 1 bis 3 wird von Amts wegen befristet. Die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 überschreiten. Die Frist beginnt mit der Ausreise. . . .

Sonderproblem: Sozialleistungen Kann ein Unionsbürger während seines Aufenthaltes in Deutschland Sozialleistungen beziehen? Grundsatz: solange

Sonderproblem: Sozialleistungen Kann ein Unionsbürger während seines Aufenthaltes in Deutschland Sozialleistungen beziehen? Grundsatz: solange sich ein Unionsbürger rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhält, hat er Anspruch auf Sozialleistungen. Dennoch ist die Rechtslage in Deutschland nicht einfach.

Sonderproblem: Sozialleistungen in Deutschland werden, soweit hier von Interesse, unterschieden nach - Arbeitslosengeld (

Sonderproblem: Sozialleistungen in Deutschland werden, soweit hier von Interesse, unterschieden nach - Arbeitslosengeld ( sog. ALG II, für erwerbsfähige Bedürftige) und - Sozialhilfe (für nicht erwerbsfähige Bedürftige)

Sonderproblem: Sozialleistungen - In den ersten drei Monaten wird kein „gewöhnlicher Aufenthalt“, angenommen, wenn

Sonderproblem: Sozialleistungen - In den ersten drei Monaten wird kein „gewöhnlicher Aufenthalt“, angenommen, wenn derzeit und auf absehbare Zukunft kein weiterer Aufenthaltsgrund besteht. Daher keine Ansprüche auf Sozialleistungen. Das ist unproblematisch mit Unionsrecht vereinbar (so auch Eu. GH, C 299/14).

Sonderproblem: Sozialleistungen Aber: auch Unionsbürger, die ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich zur Arbeitssuche haben, sind gemäß

Sonderproblem: Sozialleistungen Aber: auch Unionsbürger, die ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich zur Arbeitssuche haben, sind gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II von dem Bezug von ALG II ausgenommen. Es ist streitig, ob dies europarechtlich zulässig ist.

Sonderproblem: Sozialleistungen Der Ausschluss wird vor allem im Hinblick auf Art. 24 Absatz 2

Sonderproblem: Sozialleistungen Der Ausschluss wird vor allem im Hinblick auf Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38 begründet. Fraglich ist aber, ob das mit dem Gleichheitsgebot aus Art. 18 AEUV vereinbar ist.

Sonderproblem: Sozialleistungen Artikel 18 Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede

Sonderproblem: Sozialleistungen Artikel 18 Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

Sonderproblem: Sozialleistungen Zudem regelt Artikel 4 der VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Sonderproblem: Sozialleistungen Zudem regelt Artikel 4 der VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: „ Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. “

Sonderproblem: Sozialleistungen Mit seiner aktuellen Rechtsprechung hat der Eu. GH seine früher eher großzügige

Sonderproblem: Sozialleistungen Mit seiner aktuellen Rechtsprechung hat der Eu. GH seine früher eher großzügige Linie verlassen (seit C 140/12 – Brey). Nunmehr lassen sich folgende Konstellationen unterscheiden: 1. Ein Unionsbürger reist nach Deutschland ein, will hier aber nicht arbeiten. Kein Anspruch auf Sozialleistungen. 2. Ein Unionsbürger reist nach Deutschland ein, um Arbeit zu suchen, findet aber keine. Auch hier kein Anspruch auf Sozialleistungen. 3. Ein Unionsbürger reist nach Deutschland ein, lebt hier länger als drei Monate, arbeitet aber nur kurz. Dann gilt er nur noch für sechs Monate als „Erwerbstätiger“. Danach kein Anspruch auf Sozialleistungen mehr. (Eu. GH, Urteil vom 15. 09. 2015, C 67/14).

Sonderproblem: Sozialleistungen Sofern kein Anspruch auf ALG II besteht, kommt ein Anspruch auf Sozialhilfe

Sonderproblem: Sozialleistungen Sofern kein Anspruch auf ALG II besteht, kommt ein Anspruch auf Sozialhilfe in Betracht. Dieser ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Einreise zum Zwecke des Sozialhilfebezugs erfolgte (wofür allerdings das Sozialamt beweispflichtig ist). Die Einzelheiten zum Bezug von Sozialleistungen durch Unionsbürger in Deutschland sind kompliziert und umstritten.

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Das Freizügigkeitsgesetz – und die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 – finden keine Anwendung auf

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Das Freizügigkeitsgesetz – und die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 – finden keine Anwendung auf Deutsche, die in Deutschland leben, weil diese die Grundvoraussetzung der Anwendung – Gebrauch des Freizügigkeitsrechts – nicht erfüllen. Ein Beispiel für die Konsequenz: die vereinfachten Regeln für den Ehegattennachzug gelten nicht für Inländer. Ehegattennachzug eines Deutschen richtet sich nach § 28 Aufenth. G, so dass gem. § 28 Abs. 1 Satz 5 die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 anzuwenden ist (Mindestalter 18 Jahre und einfache Kenntnisse deutscher Sprache) Damit stellt sich die Frage, ob dies eine mit Europarecht unvereinbare Diskriminierung darstellt.

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Verstoß gegen Art. 18 AEUV? Artikel 18 „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Verstoß gegen Art. 18 AEUV? Artikel 18 „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. “

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Nein, weil Art. 18 AEUV nur „in ihrem Anwendungsbereich“, also dem Anwendungsbereich

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Nein, weil Art. 18 AEUV nur „in ihrem Anwendungsbereich“, also dem Anwendungsbereich der Verträge, gilt, also auf innerstaatliches Recht also nicht anwendbar ist. Daher ist die Inländerdiskriminierung ein rein innerstaatliches Problem. Also ist die Diskriminierung Deutscher beim Ehegattennachzug europarechtlich nicht zu beanstanden.

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Ob das immer so bleiben wird, bleibt abzuwarten. In der Rechtsprechung des

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Ob das immer so bleiben wird, bleibt abzuwarten. In der Rechtsprechung des Eu. GH scheint sich nämlich eine Tendenz anzudeuten, die durch die Unionsbürgerschaft gewährten Rechte auch auf Unionsbürger auszudehnen, die niemals von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben.

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Eu. GH C-34/09: „Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Eu. GH C-34/09: „Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde. “

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Eu. GH C-34/09: „Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Eu. GH C-34/09: „Wie der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (. . ). Unter diesen Umständen steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (. . . ). “

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung „Eine derartige Auswirkung liegt vor, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung „Eine derartige Auswirkung liegt vor, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden. Eine solche Aufenthaltsverweigerung hat nämlich zur Folge, dass sich die genannten Kinder - Unionsbürger – gezwungen sehen, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. . . . Unter derartigen Umständen wäre es den genannten Unionsbürgern de facto unmöglich, den Kernbestand der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen. “

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Siehe dazu auch ganz aktuell Eu. GH, Urteil vom 13. 09. 2016,

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Siehe dazu auch ganz aktuell Eu. GH, Urteil vom 13. 09. 2016, C 304/14, und Urteil vom 13. 09. 2016, C 165/14.

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Ausweitung auf Ehegattennachzug ist allerdings fraglich, weil Inländer - De facto nicht

Sonderproblem: Inländerdiskriminierung Ausweitung auf Ehegattennachzug ist allerdings fraglich, weil Inländer - De facto nicht zum Verlassen des Heimatlandes gezwungen ist - Die Eingriffsschwelle der Nachzugsvoraussetzungen (Mindestalter, Sprachkenntnisse) vergleichsweise niedrig ist.