Recht der Materiellen Existenzsicherung Recht der ffentlichen Wiederholung

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Recht der Materiellen Existenzsicherung Recht der öffentlichen Wiederholung Fürsorge Rechtsanwalt Torsten Dirk Hübner

Recht der Materiellen Existenzsicherung Recht der öffentlichen Wiederholung Fürsorge Rechtsanwalt Torsten Dirk Hübner

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Zusammenfassung: Standardsituation: Bewilligungsverfahren Beginn des Verfahrens: meist mit

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Zusammenfassung: Standardsituation: Bewilligungsverfahren Beginn des Verfahrens: meist mit Antrag - grundsätzlich formfrei - grundsätzlich bei der zuständigen Behörde - persönlich oder durch Stellvertreter Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen - für Antragsteller besteht aber Obliegenheit zur Mitwirkung und schließt das Verfahren mit einem Verwaltungsakt ab - Rechtsbehelf: Widerspruch

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Annexproblem: beantragte Leistung wird abgelehnt: weil irrtümlich die

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Annexproblem: beantragte Leistung wird abgelehnt: weil irrtümlich die falsche Leistung beantragt wurde § 28 SGB X Wiederholte Antragstellung Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Annexproblem: falsche Leistung beantragt Verhältnisse zwischen Sozialleistungen Gegenseitiger

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Annexproblem: falsche Leistung beantragt Verhältnisse zwischen Sozialleistungen Gegenseitiger Ausschluss Vorrangigkeit Nachrangigkeit § 28 Satz 1 SGB X § 28 Satz 2 SGB X Beispiele: Kinderzuschlag SGB II/SGB XII <-> <-> SGB II Wohngeld Asylb. LG BAföG Beispiele: ALG -> SGB II Unterh. VG -> SGB II/SGB XII Rente -> SGB II/SGB XII

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Annexproblem: falsche Leistung beantragt richtige bzw. vorrangige Leistung

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Annexproblem: falsche Leistung beantragt richtige bzw. vorrangige Leistung nunmehr nach Ablehnung der falschen beantragt - innerhalb von 6 Monaten Fristbeginn: Ablauf der Widerspruchs-/Klagefrist II Ausnahme: § 6 a Abs. 2 Satz 1 BKGG und § 40 Abs. 3 SGB im Verhältnis: Kinderzuschlag <-> SGB II kurze Frist: unverzüglich (max. 2 Wochen) Folge: Antrag hat Rückwirkung - auf Zeitpunkt des ersten Antrages - maximal jedoch 1 Jahr Sonderregelung beim Wohngeld: § 25 Abs. 3 Wo. GG - rückwirkender Bewilligungszeitraum, wenn Antragstellung

Recht der Materiellen Existenzsicherung Verwaltungsverfahren mit dem Ziel: Recht der öffentlichen Fürsorge Verwaltungsakt Rechtsanwalt

Recht der Materiellen Existenzsicherung Verwaltungsverfahren mit dem Ziel: Recht der öffentlichen Fürsorge Verwaltungsakt Rechtsanwalt Torsten Dirk Hübner Standardsituation: Rückforderungverfahren

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Beginn des Verwaltungsverfahren Die allgemeine Regel: § 18

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Beginn des Verwaltungsverfahren Die allgemeine Regel: § 18 Beginn des Verfahrens Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt. Hier: Kein Antrag notwendig Behörde leitet Verfahren ein, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass jemand zuviel Leistungen erhalten hat

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Beginn und Gang des Verwaltungsverfahren --> zuständige Behörde

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Beginn und Gang des Verwaltungsverfahren --> zuständige Behörde § 44 Abs. 3 SGB X - zuständig ist die aktuell zuständige Behörde auch wenn Bewilligung von anderer Behörde stammt - gegebenenfalls Abgabe an diese Behörde --> Amtsermittlung §§ 20, 21 SGB X --> Obliegenheit zur Mitwirkung 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I von - Angabe von Tatsachen - Vorlage von im Besitz vorhandenen Beweisurkunden - Zustimmung zur Vorlage von Beweisen, die im Besitz Dritten sind --> Anhörung § 24 SGB X

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren Problem: Behörde kann Sachverhalt nicht

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren Problem: Behörde kann Sachverhalt nicht aufklären - Behörde hat grundsätzlich Beweislast kann sie nichts beweisen, kann sie nichts zurückfordern - Ausnahme: Unaufklärbarkeit liegt in Sphäre des Betroffenen § 444 ZPO analog § 444 ZPO Folgen der Beseitigung einer Urkunde Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren --> insbesondere § 41 a

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren --> insbesondere § 41 a Abs. 6 Satz 3 SGB II Voraussetzungen: - vorausgegangen: vorläufige Bewilligung nach § 41 Abs. 1 SGB II muss als solche gekennzeichnet sein - Antrag auf endgültige Festsetzung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums - oder Verfahren wird durch Behörde eingeleitet innerhalb eines Jahres nach Kenntnis von Umständen, die eine andere Festsetzung begründen

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren --> insbesondere § 41 a

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren --> insbesondere § 41 a Abs. 6 Satz 3 SGB II Folge: - nachträglich endgültige Bewilligung in korrekter Höhe grundsätzlich Bildung eines Durchschnittseinkommens § 41 a Abs. 4 SGB II Problem: Zeitraums erzielt Einkommen wurde nur in einem Teil des - wenn ungenügende Mitwirkung nach § 60 ff SGB I: Rückforderung des gesamten gezahlten Geldes § 41 a Abs. 3 Satz 4 SGB II

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren --> § 48 SGB X

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren --> § 48 SGB X Voraussetzungen: - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (insbes. wiederkehrende Leistung) - ursprünglich rechtmäßig - dann Änderung in den Verhältnissen meint tatsächliche Umstände nicht Änderung der Rechtsansicht mit Konsequenz, dass ursprünglicher Bewilligungs-VA dann so nicht mehr erlassen worden wäre

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren --> § 48 SGB X

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren --> § 48 SGB X Folge: - Abänderung / Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft (ab Bescheid) - Ausnahme: rückwirkend ab Änderung der Verhältnisse bei „Bösgläubigkeit“ bei Erzielung von Einkommen oder Vermögen andere Sozialleistungen gelten ab dem Zeitpunkt als erzielt, ab dem sie bewilligt werden

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren --> § 48 SGB X

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren --> § 48 SGB X Folge: - „Bösgläubigkeit“ individueller Maßstab nach intellektuellem Niveau wenn ganz einfachste naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden was im Merkblatt oder Hinweisen steht, ist bekannt !! Problem: Wissenszurechnung von Vertretern - Änderung ist „Soll“-Vorschrift also im Normalfall ist abzuändern – keine Rechtfertigung notwendig Ausnahme § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 SGB

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren --> § 45 SGB X

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren --> § 45 SGB X Voraussetzungen: - anfänglich rechtswidriger Verwaltungsakt (gleich ob mit Dauerwirkung oder nicht) wäre bei Kenntnis aller Tatsachen so nicht erlassen worden Folge: - grundsätzlich Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft (macht nur bei VA mit Dauerwirkung Sinn) - bei VA mit Dauerwirkung nur innerhalb von 2 Jahren danach hat Bewilligung Bestand, Ausnahme § 580 ZPO ABER § 48 Abs. 3 – keine Abänderung zugunsten

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren --> § 45 SGB X

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Gang des Verwaltungsverfahren --> § 45 SGB X Folge: - ausnahmsweise rückwirkende Aufhebung § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. Abs. 2 SGB X bei „Bösgläubigkeit“ nicht anwendbar bei vorläufiger Bewilligung nach § 41 SGB II Kenntnis von Rechtswidrigkeit muss bei Bekanntgabe vorliegen, nicht wenn später Kenntnis erlangt Behörde hat Beweislast - Ermessen „kann“-Vorschrift (aber nur noch in der Theorie) Begründung des Ermessens aber notwendig !! Ausnahme § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 SGB

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Ergebnis: Verwaltungsakt Aufhebungs-, Teilaufhebungs- Änderungsbescheid --> kein Formzwang

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Ergebnis: Verwaltungsakt Aufhebungs-, Teilaufhebungs- Änderungsbescheid --> kein Formzwang --> ABER Bestimmtheit § 33 SGB X - Klarheit, was in welcher Höhe in welchem Zeitraum aufgehoben wird --> Wirksamkeit mit Zugang beim richtigen Adressat - widerlegliche Zugangsfiktion: 3 Tage nach Aufgabe zur Post § 37 SGB X - bei Bevollmächtigten und (gesetzliche) Vertreter, Zugang bei diesem vermutete Bevollmächtigung des Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II umfasst dies nicht

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Ergebnis: Verwaltungsakt Aufhebungs-, Teilaufhebungs- Änderungsbescheid --> innerhalb eines

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Ergebnis: Verwaltungsakt Aufhebungs-, Teilaufhebungs- Änderungsbescheid --> innerhalb eines Jahres - Entscheidungsfrist § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X - Fristbeginn mit Kenntnis aller Tatsachen, die Rücknahme rechtfertigen. - gilt nicht bei Aufhebung nach speziellen Vorschriften dort Verjährung nach BGB (3 Jahre beginnend ab Schluss des Jahres, wo Kenntnis zumutbar möglich)

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Ergebnis: Verwaltungsakt Noch ein Bescheid: Erstattungsbescheid § 50

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Ergebnis: Verwaltungsakt Noch ein Bescheid: Erstattungsbescheid § 50 Abs. 1 SGB X --> Schriftform § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X - zu Unrecht erbrachte Leistungen sind zu erstatten Sachleistungen in Geld - Festsetzung der Höhe der Leistungen - Ausnahme: § 40 Abs. 4 SGB II Verbindung beider Bescheide § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X --> Aufhebungs- und Erstattungsbescheid

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Ergebnis: Verwaltungsakt Rechtsbehelf --> Widerspruch - wie beim

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Ergebnis: Verwaltungsakt Rechtsbehelf --> Widerspruch - wie beim Bewilligungsbescheid - wenn zwei VA in einem verbunden, als Aufhebungsund Erstattungsbescheid, dann nur ein Widerspruch gegen diesen Bescheid - beide Verwaltungsakte kommen getrennt: zwei Widersprüche 1. gegen Aufhebungs/Änderungsbescheid --> Ziel: Voraussetzungen nach §§ 45, 48 SGB X liegen nicht vor 2. gegen Erstattungsbescheid --> Ziel: Höhe der Rückforderung ist falsch

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Wiederholung Annexproblem: Leistungen wurden ohne Verwaltungsakt gewährt § 50

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Wiederholung Annexproblem: Leistungen wurden ohne Verwaltungsakt gewährt § 50 SGB X Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend. --> es gelten die gleichen Grundsätze - Vertrauen in den Bestand der Zahlung Ausnahme: der Betroffene ist „bösgläubig“ - Jahresfrist zu beachten - Rückforderung durch schriftlichen Bescheid

Recht der Materiellen Existenzsicherung Verwaltungsverfahren mit dem Ziel: Recht der öffentlichen Fürsorge Verwaltungsakt Rechtsanwalt

Recht der Materiellen Existenzsicherung Verwaltungsverfahren mit dem Ziel: Recht der öffentlichen Fürsorge Verwaltungsakt Rechtsanwalt Torsten Dirk Hübner Standardsituation: Überprüfungsverfahren

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Besonderheit des Sozialrechts: nachträgliche Korrektur § 44 SGB

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Besonderheit des Sozialrechts: nachträgliche Korrektur § 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Besonderheit des Sozialrechts: nachträgliche Korrektur - theoretisch kein

Recht der Materiellen Existenzsicherung • Verwaltungsverfahren Besonderheit des Sozialrechts: nachträgliche Korrektur - theoretisch kein Antrag notwendig, da Behörde von Amts wegen tätig werden sollte in Praxis aber zwingend notwendig - Antragsteller trägt volle Beweislast keine Amtsermittlung - Behörde erlässt sog. Zweitbescheid bei Ablehnung Widerspruch möglich - bei Erfolg: rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen max 4 Jahre § 44 Abs. 4 SGB X ein Ausnahme: bei SGB II/SGB XII/Asylb. LG-Leistungen nur Jahr (z. B. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II). - unbegrenzt bei rechtswidrigen belasteten Verwaltungsakten Ausnahme: bei SGB II/SGB XII/Asylb. LG-Leistungen nur 4 Jahre (z. B. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II).