Argumentum a fortiori ErstRecht Schluss 1 Die Eigenschaft

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Argumentum a fortiori (Erst-Recht. Schluss) 1. Die Eigenschaft E des Sachverhalts SV 1 ist

Argumentum a fortiori (Erst-Recht. Schluss) 1. Die Eigenschaft E des Sachverhalts SV 1 ist der Grund dafür, dass die Rechtsfolge R eintritt. 2. Der Sachverhalt SV 2 hat die Eigenschaft E in höherem Maße als der Sachverhalt SV 1. 3. Die Rechtsfolge R tritt beim Sachverhalt SV 2 (erst Recht) ein. 1. Obwohl der Sachverhalt SV 1 die Eigenschaft E hat, tritt die Rechtsfolge R nicht ein. 2. Der Sachverhalt SV 2 hat die Eigenschaft E in geringerem Maße als der Sachverhalt SV 1. 3. Die Rechtsfolge R tritt beim Sachverhalt SV 2 (erst Recht) nicht ein.

Argumentum a fortiori (Erst-Recht. Schluss) - Beispiel Ausgangssatz: Die vorsätzliche Beteiligung an einer fremden

Argumentum a fortiori (Erst-Recht. Schluss) - Beispiel Ausgangssatz: Die vorsätzliche Beteiligung an einer fremden Selbstverletzung ist straflos. Komparatives Merkmal: Wer sich fahrlässig an einer fremden Selbstverletzung beteiligt beherrscht den Kausalprozess weniger als der, der sich vorsätzlich daran beteiligt. Komparative Regel: In je geringerem Maße der Beteiligte den Kausalverlauf zum Erfolg beherrscht, desto eher bleibt er straflos. Konsequenz: Wer sich fahrlässig an einer fremden Selbstverletzung beteiligt ist straflos.

Argumentum a fortiori (Erst-Recht. Schluss) - Beispiel Ausgangssatz: Wer sich fahrlässig an einer fremden

Argumentum a fortiori (Erst-Recht. Schluss) - Beispiel Ausgangssatz: Wer sich fahrlässig an einer fremden Selbstverletzung beteiligt, ist straflos. Komparatives Merkmal: Wer sich fahrlässig an einer fremden Selbstgefährdung beteiligt beherrscht den Eintritt des Erfolges weniger als der, der sich fahrlässig an einer fremden Selbstverletzung beteiligt. Komparative Regel: In je geringerem Maße der Beteiligte den Kausalverlauf zum Erfolg beherrscht, desto eher bleibt er straflos. Konsequenz: Wer sich fahrlässig an einer fremden Selbstgefährdung beteiligt ist straflos. Gegenargument: Wer sich tötet oder verletzt will sein Rechtsgut preisgeben, wer sich gefährdet will es behalten.

Argumentum ad absurdum 1) Die abgeleitete Konsequenz muss wirklich absurd sein und nicht nur

Argumentum ad absurdum 1) Die abgeleitete Konsequenz muss wirklich absurd sein und nicht nur nach Ansicht des Autors falsch. 2) Die absurde Konsequenz muss aus der richtig und vollständig dargestellten These nach den Regeln der Logik folgen, sie muss also, wenn auch implizit, in der Ausgangsthese enthalten sein. 3) Es darf keine Möglichkeit geben, das absurde Ergebnis auf andere Weise zu vermeiden, als durch die Preisgabe der These. 4) Die ad absurdum geführte These muss sich zu der zu beweisenden wie a zu non a verhalten, es darf kein Drittes geben. 5) Die Gegenthese muss das absurde Ergebnis in allen Fällen zu vermeiden geeignet sein, in denen es nach dem argumentum ad absurdum ableitbar ist.