Rechtliche Grundbegriffe Rechtsordnung subjektives Recht objektives Recht Gewohn
Rechtliche Grundbegriffe Rechtsordnung subjektives Recht objektives Recht Gewohn heitsrecht Ver fassung gesetz tes Recht Herr schafts rechte Forde rungs rechte Gestal tungs rechte Gesetze Rechts Satzungen VO Öffentliches Recht Universität Karlsruhe (TH) Privat recht BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 1
Rechtliche Grundbegriffe Das deutsche Rechtssystem Privatrecht Bürgerliches Recht Öffentliches Recht Sondergebiete • Handelsrecht • Wirtschaftsrecht • Arbeitsrecht u. a. Völker und Europarecht Verfassungs und Verwaltungsrecht Strafrecht Verfahrensrecht Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 2
Rechtliche Grundbegriffe Privatrecht Öffentliches Recht Gleichordnung Über und Unterordnung Staat Bürger - Rechtsgeschäft, Verträge - Durchsetzung nur mit staatlicher Hilfe - Individualinteressen - Zivilgerichte Universität Karlsruhe (TH) Bürger - Verwaltungsakte - Durchsetzungsmöglichkeit - Allgemeininteressen - Verwaltungsgerichte BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 3
Rechtliche Grundbegriffe Privatautonomie formelle Gleichbe handlung aller Bürger Ver trags freiheit Universität Karlsruhe (TH) Vereini gungs freiheit Testier freiheit Privat eigen tum Staatliche Eingriffs befugnisse in Privat Sphäre grds. beschränkt BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 4
Rechtliche Grundbegriffe Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Gestaltungsfreiheit 1. Grundsatz Jeder ist frei zu entscheiden, mit wem er einen Vertrag schließen möchte und mit wem nicht. Er muss seine Partnerwahl nicht begründen. 2. Ausnahme Nur ausnahmsweise besteht ein Kontrahierungszwang (§ 6 Energie wirtschafts. G; Monopolunternehmen, sofern sie (lebens )wichtige Güter oder Dienstleistungen anbieten Universität Karlsruhe (TH) 1. Grundsatz Die Parteien können den Inhalt ihres Vertrages frei gestalten. 2. Ausnahmen · Gesetzliche Verbote § 134 BGB (z. B. i. V. m. §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 GWB) • · Verstoß gegen die guten Sitten ( § 138 BGB) • · Verstoß gegen zwingendes Recht (§ 619) • Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 5
DAS BÜRGERLICHE GESETZBUCH BGB 1. Buch Allgem. Teil 2. Buch Schuldrecht 3. Buch Sachenrecht 4. Buch Familienrecht 5. Buch Erbrecht §§ 1 240 §§ 241 853 §§ 854 1296 §§ 1297 1921 §§ 1922 2385 vor die Klammer gezogene allgemei ne Regeln des bür gerlichen Rechts wie: · Personenrecht · Vereinsrecht · Willenserklärung · Rechtsgeschäfte · Vertretung · Fristen und Termine · Verjährung Regeln der Schuldverhältnisse zw. Gläubigern und Schuldnern: · Allgemeines Schuldrecht: (§§ 241 432), allg. Vorschriften über Schuldver hältnisse · Besonderes Schuldrecht: (§§ 433 853), einzelne Schuldverhältnisse Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen und Rechten wie Besitz: · Eigentum · Grunddienstbar keiten · Nießbrauch · Vorkaufsrecht · Reallasten · Grundpfandrechte · Pfandrechte Universität Karlsruhe (TH) für Ehe und Verwandtschaft maßgebliche Vorschriften wie: · Güterrecht · Verwandtschaft · Scheidung · Vormundschaft · Betreuung BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester Vermögensrecht liche Folgen beim Tod eines Menschen wie: · gesetzliche Erbfolge · Testierfreiheit · Pflichtteil · Erbvertrag · Haftung der Erben 6
Rechtliche Grundbegriffe Auslegung von Gesetzen • • • grammatikalische Auslegung Systematische Auslegung Historische Auslegung Teleologische Auslegung Verfassungskonforme Auslegung Europarechtskonforme Auslegung Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 7
Rechtliche Grundbegriffe - Einführung in die juristische Arbeitsweise - Juristische Kernaufgabe Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 8
Rechtliche Grundbegriffe - Einführung in die juristische Arbeitsweise 1. Perspektiven bei dieser Bewertung a) ex post (= nachträglich): dergestalt arbeitet insbesondere der Richter b) ex ante (= im voraus): dergestalt arbeiten vor allem Rechtsanwälte, Notare und Firmenjuristen bei der Vertragsgestaltung 2. Grundlagen dieser Bewertung a) Normen (Gesetze) des Privatrechts b) Normen (Gesetze) des Strafrechts c) Normen (Gesetze) des öffentlichen Rechts d) Normen (Gesetze) des europäischen Rechts Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 9
Rechtliche Grundbegriffe - Einführung in die juristische Arbeitsweise Schwierigkeiten beim Umgang mit Gesetzen 1. Richtiges Verständnis (Interpretation) des Gesetzeswortlauts, d. h. insbesondere, dass der Gesetzgeber Worte in einem anderen Sinn gebrauchen kann, als es üblicher Weise in der Umgangssprache geschieht. 2. Zusammenspiel der einschlägigen Normen, d. h. kein Fall läßt sich nur anhand einer einzigen Norm lösen. Vielmehr ergibt sich die Lösung regelmäßig erst aus einem komplexen Zusammenspiel von Normen. Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 10
Rechtliche Grundbegriffe - Einführung in die juristische Arbeitsweise Ausgangspunkt jeder Fallösung Anspruchsgrundlagen = Normen, die besagen dass einer Person (Gläubiger) unter bestimmten Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmalen) ein Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand (Rechtsfolge) gegen eine andere Person (Schuldner) zusteht. Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 11
Rechtliche Grundbegriffe - Einführung in die juristische Arbeitsweise Anspruchsgrundlagen Anspr. Vertrags Dingliche aus ähnliche Anspr. Vertrag Anspr. Universität Karlsruhe (TH) Anspr. aus uner laubter Handlung Anspr. aus ungerecht fertigter Bereiche rung BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester Anspr. aus Gefähr dungs haftung 12
Rechtliche Grundbegriffe - Einführung in die juristische Arbeitsweise Anspruchsgrundlage oder nicht? § 823 Abs. 1 BGB § 280 Abs. 1 BGB § 276 Abs. 1 S. 1 BGB § 249 Abs. 1 S. 1 BGB Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 13
Rechtliche Grundbegriffe - Rechtsanwendung Obersatz · Ermitteln einer Anspruchsgrundlage · „Wer will was von wem woraus“ · Formulierung im Konjunktiv Definition · Ermitteln der Voraussetzungen, die der gesetzliche Tatbestand umschreibt · Vorrang von sog. Legaldefinitionen (z. B. § 194 I, § 276 II) Subsumtion · Prüfung, ob der Lebenssachverhalt den Tatbestand der Rechtsnorm erfüllt · wenn nicht eindeutig: Auslegung, Analogie möglich Ergebnis Universität Karlsruhe (TH) · positive oder negative Beantwortung der im Obersatz gestellten Frage BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 14
Rechtliche Grundbegriffe Rechtssubjekte (= rechtsfähig ) natürliche Personen juristische Personen - Rechtsfähigkeit, § 1 BGB - Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff BGB - Deliktsfähigkeit §§ 827, 828 BGB - Verschuldensfähigkeit § 276 I 2 i. Vm §§ 827 f. des öffentl. Rechts des Privat rechts Stiftungen Anstalten Körperschaften z. B. eingetragene Vereine, Gmb. H, AGen Besondere Spezies: nichtrechtsfähige Personenverbände Kaufleute Handelsgesellschaften Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 15
Rechtliche Grundbegriffe Rechtsobjekte Tiere Sachen, § 90 BGB be weglich unbe weglich z. B. Grundstück Universität Karlsruhe (TH) Rechte Absolute R. (wirken gegenüber jedermann) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester Relative R. (wirken nur innerhalb Eines Rechtsverhältnisses) 16
Rechtliche Grundbegriffe Trennungsprinzip: • Der Kaufvertrag verschafft dem Käufer nicht das Eigentum an der Kaufsache. Dieser Vertrag begründet lediglich die Pflicht des Ver käufers, dem Käufer die Sache zu übereignen. Er ist Rechtsgrund für die Übereignung. • Zur Erfüllung der Übereignungpflicht ist ein zweites Rechtsgeschäft erforderlich: die Übereignung nach § 929 BGB • Beide Rechtsgeschäfte können zeitlich und örtlich zusammenfallen. Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 17
Rechtliche Grundbegriffe Abstraktionsprinzip: • Die rechtliche Wirksamkeit von Verpflichtungs und Verfügungs geschäft ist unabhängig voneinander zu beurteilen. • Sofern das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist, fehlt dem Verfügungsgeschäft (= der Übereignung) der Rechtsgrund. Die Übereignung wird nach § 812 I S. 1 Alt 1 BGB rückgängig gemacht. Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 18
Rechtl. Grundbegriffe - Verpflichtungs-/Verfügungsgeschäft (1) 1. Rechtszustand vor dem Abschluss des Kaufvertrages: V K Eigentum Computer Geldscheine 2. Rechtszustand nach dem Abschluss des Kaufvertrages: § 433 II V K § 433 I 1 (Schuldverhältnis im weiteren Sinn) = Eigentum Computer Geldscheine Universität Karlsruhe (TH) = Kaufvertrag; Anspruch; (Schuldverhältnis im engeren Sinn) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 19
Rechtl. Grundbegriffe - Verpflichtungs-/Verfügungsgeschäft (2) 3. Rechtszustand nach Übereignung des Fahrrads vor Kaufpreiszahlung : § 433 II V K Eigentum am Fahrrad geht auf K über, § 929 S. 1 Eigentum Anspruch K gegen V aus § 433 I 1 erlischt, § 362 I § 929 Eigentum Computer Geldscheine 4. Rechtszustand nach Übereignung des Fahrrads und Kaufpreiszahlung : § 929 V Eigentum Computer Universität Karlsruhe (TH) K Eigentum an den Geldscheinen geht auf V über, § 929 S. 1 Anspruch V gegen K aus § 433 II erlischt, § 362 I Geldscheine BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 20
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