Internationales Zivilprozessrecht IZPR Int Zivilverfahrensrecht Fam FG Schiedsverfahren

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Internationales Zivilprozessrecht IZPR Int. Zivilverfahrensrecht: + Fam. FG, Schiedsverfahren, Insolvenz Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei

Internationales Zivilprozessrecht IZPR Int. Zivilverfahrensrecht: + Fam. FG, Schiedsverfahren, Insolvenz Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Kollisionsrechtlicher Ansatz: lex fori auch für Qualifikation Verfahren // materiell ggf ausländisches Recht: - Klagbarkeit (lex causae) - Gestaltung (lex causae) - Unterlassungsklagen - Partei/Prozessfähigkeit - Prorogationsvertrag Themen: -Gerichtsbarkeit -internat/le Zuständigkeit - Anerkennung ausländischer Entscheidungen - Auslandszustellung - Ausländer als Verfahrensbeteiligte

IZVR: Völkerverträge Übereinkommen aufgrund Art 220 EWGV/Art 293 EGV; 1. 3. 2002 Eu. GVÜ

IZVR: Völkerverträge Übereinkommen aufgrund Art 220 EWGV/Art 293 EGV; 1. 3. 2002 Eu. GVÜ Internationale Zuständigkeit / Urteilsanerkennung Brüssel I-VO v 1968 mit 10. 1. 2015 BeitrittsÜbken Beitrittsverhandlungen mit neuen EU-Mitgliedern Brüssel „Brüssel. Ia-VO I“ Auslegung durch Eu. GH: Vorlageverfahren aufgrund Auslegungsprotokoll (wie VOen nach Art 267 AEUV) LuganoÜ 1988 Parallel zu Eu. GVÜ, auch für EWR und CH LuganoÜ 2007 Parallel zu Brüssel I-VO 1. 1. 2010 i. V zu Vertragsstaaten [Brüssel II] 1998 Wie Brüssel I, jedoch Ab für 1. 3. Ehesachen 2001: Brüssel II-VO Haag. ZustÜbk Haager Übk das exklusiv die internationaler Zustellung Ab 1. 3. 2001: EG-Zust. VO! 1965 zw Vertragsstaaten regelt / Bedeutung für Anerkennung Haager KSÜ Internationale Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen über Minderjährige; löste 2011 das Haager MSA 1961 ab 1996 UN-Unterhalt (EWG-Unter. Rechtshilfe bei Geltendmachung von Übk 1956 haltÜbk 1990) Unterhaltsansprüchen

Eu. ZPR VO EG Nr 44/2001: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Zivilsachen: Brüssel I-VO (1. 3. 2002);

Eu. ZPR VO EG Nr 44/2001: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Zivilsachen: Brüssel I-VO (1. 3. 2002); Brüssel Ia-VO (10. 1. 2015) VO EG Nr 805/2004: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (21. 10. 2005) VO EG Nr 1896/2006: Europäisches Mahnverfahren (12. 2008) VO EG Nr 861/2007: Bagatellverfahren (1. 1. 2009) VO EG Nr 2201/2003: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Ehesachen und Sorgerecht : „Brüssel IIa-VO“ (1. 3. 2005) VO EG Nr 4/2009: Zuständigkeit, Anerkennung/Vollstreckung + IPR in Unterhaltssachen (18. 6. 2011, mit IPR in Haager Protokoll in Kr) EG Nr 650/2012: Zuständigkeit, Anerkennung/Vollstreckung + VO IPR in Erbsachen (17. 8. 2015) VO EG Nr 1348/2000: Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke: „EG-Zust. VO“ (31. 5. 2001) VO EG Nr 1206/2001: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme: „EG-Beweis. VO“ (1. 1. 2004)

z. B. VO Nr 1215/2012: „Brüssel Ia-VO“ Anwendung 10. 1. 2015 (vorher B IVO)

z. B. VO Nr 1215/2012: „Brüssel Ia-VO“ Anwendung 10. 1. 2015 (vorher B IVO) Rechtsgrundlage: Art 67 Abs 4, 81 Abs 2 AEUV (früher: Art 61 c, 65, 67 Abs 1 EGV Automatische Geltung als EU-Recht aber an Art 67 ff AEUV nehmen DK, UK, IR nicht teil - UK/EIR haben optiert - DK nicht Mitgliedstaat (könnte nach AEUV Option wählen) aber Vereinbarung zur Anwendung (Br I-VO, DK kann auf BIa ausdehnen, jedoch nicht für alle VOen des Eu. ZPR) Auslegung: -Eu. GH unmittelbar im Vorabentscheidungsverfahren Art 267 AEUV -früher durch Art. 68 EGV auf Letztinstanz

Gerichtsbarkeit Befugnis eines Staates bzgl bestimmter Personen oder Sachen Recht zu sprechen Staatenimmunität: Prozess:

Gerichtsbarkeit Befugnis eines Staates bzgl bestimmter Personen oder Sachen Recht zu sprechen Staatenimmunität: Prozess: acta iure imperii Vollstreckung: hoheitliche Funktion des Vollstreckungsobjekts Grenzen Territorialiät Minimum contacts Immunität, Exterritorialität Diplomaten, Konsuln: §§ 18, 19 GVG, Wiener Übk 1961/1963: Diplomaten u Angehörige, Konsularbeamte Einschränkung: nicht Immobiliarsachen, Erbsachen, privates Gewerbe, Beruf

Haager Zustellungsübereinkommen Ersuchender Staat Ersuchter Staat Zentrale Behörde Art 2 Übersetzung kann verlangt werden

Haager Zustellungsübereinkommen Ersuchender Staat Ersuchter Staat Zentrale Behörde Art 2 Übersetzung kann verlangt werden Art 5 Abs 3 übermittelt an Zentrale Behörde stellt zu Art 5 Abs 1 a: Form des Rechts des ersuchten Staates Art 5 Abs 1 b: vom ersuchenden Staat gewünschte Form Art 5 Abs 2: Übergabe an Annahmebereiten Zustellungszeugnis Art 6 Unmittelbar durch Post Art 10 lit a übermittelt -wenn zulässig im Recht des Ursprungsstaates -und kein Widerspruch des Zustellungsstaates Nicht nach Deutschland: § 6 S 2 Ausf. G 22. 12. 77

EG-Zust. VO Nr 1393/2007 Übermittlungsstelle (Art 2 I) Übermittlungsmitgliedstaat Empfangsstelle (Art 2 II) Empfangs.

EG-Zust. VO Nr 1393/2007 Übermittlungsstelle (Art 2 I) Übermittlungsmitgliedstaat Empfangsstelle (Art 2 II) Empfangs. Mitgliedstaat Unmittelbar, so schnell wie möglich lesbar/übereinstimmend: Telefax ja (Art 4) Geltung seit 13. 11. 2008: Vorher: VO 1348/2000 (3 2001) Bestätigung innerhalb 7 Tagen (Art 6 I) Übersetzung: Empfänger kann Annahme verweigern oder binnen 1 Woche zurücksenden, wenn nicht: - Amtssprache Empfangsstaat - Sprache Übermittlungsstaat, die Empfänger versteht (Art 8) Bescheinigung (Art 10) Andere zulässige Zustellungswege: Zustellungsform: - Recht des Empfangsstaates oder - besondere von Übermittlungsstelle gewünschte Form (Art 7 I) - Beschleunigung: 1 Monat (Art 7 II) übermittelt Konsularisch, Vorbehalt: nur eigene St. A (Art 13) durch Post: mit Ebf/Rückschein (Art 14)

Auslandszustellung ZPO Wenn Bestimmungsstaat nicht Vertragsstaat des Haager Übk und nicht Mitgliedstaat der EG-Zust.

Auslandszustellung ZPO Wenn Bestimmungsstaat nicht Vertragsstaat des Haager Übk und nicht Mitgliedstaat der EG-Zust. VO Im Ausland (§ 183 ZPO): - diplomatisches Ersuchen an Zustellungsstaat - durch deutschen Vertreter in der deutschen Botschaft (Freiwilligkeit) - neu: Einschreiben/Rückschein Öffentlich in D: - § 185 Nr 1 ZPO: unbekannter Aufenthalt! - § 185 Nr 2 ZPO: Unausführbarkeit bei Juristischer Person - § 185 Nr 3, 4 ZPO: Unausführbarkeit, mangelnde Erfolgsaussicht der Auslandszustellung oder Immunität der Adresse Fiktiv im Inland: - nicht zur Einleitung des Verfahrens - § 184 Abs 1 ZPO: wenn auf Aufforderung kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt, durch Aufgabe zur Post

Ausländersicherheit § 110 ZPO Abs 1 Ausnahmen Abs 2 Gewöhnlicher Aufenthalt Kläger außerhalb EU

Ausländersicherheit § 110 ZPO Abs 1 Ausnahmen Abs 2 Gewöhnlicher Aufenthalt Kläger außerhalb EU oder EWR + Verlangen des Beklagten Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) wg Prozesskosten 1. Völkervertragliche Verbürgung der Befreiung 2. Völkervertragliche Verbürgung der Vollstreckung 3. Ausreichendes Inlandsvermögen 4. Widerklage 5. Klage auf öffentliche Aufforderung

Ausländisches Recht vor deutschen Gerichten Behandlung als Recht, - keine Beibringungslast, Beweislast - kein

Ausländisches Recht vor deutschen Gerichten Behandlung als Recht, - keine Beibringungslast, Beweislast - kein Geständnis, Anerkenntnis nicht als Tatsache - ggf stillschweigende Wahl deutschen Rechts Aber der Beweiserhebung zugänglich - Kenntnis des Richters nicht vorauszusetzen - Sachverständigenbeweis - Auskünfte nach Europäischem Übk betr Auskünfte über ausländisches Recht Umfang der Ermittlung - Ermittlung von Amts wegen - Rechtspraxis, nicht „law in the books“ Rechtsmittel - volle Überprüfung in Berufung - keine Revision der Auslegung (§ 545 Abs 1 ZPO, strittig) - aber Revision wegen unzureichender Ermittlung

Brüsseler EWG-Übk 1968 Überleitung zum 1. 3. 2002 Art 66 Brüssel I-VO (EG 44/2001)

Brüsseler EWG-Übk 1968 Überleitung zum 1. 3. 2002 Art 66 Brüssel I-VO (EG 44/2001) Überleitung zum 10. 1. 2015 Art 66 Brüssel Ia-VO (EU 1215/2012)

Brüssel Ia-VO Art 1 Sachlicher Anwendungsbereich Abs 1 S 1 Zivil- und Handelssachen autonome

Brüssel Ia-VO Art 1 Sachlicher Anwendungsbereich Abs 1 S 1 Zivil- und Handelssachen autonome Auslegung = kein Rückgriff auf nationales Recht Abgrenzungsbedarf, wenn Behörde und Privater Partei sind: nur dann keine Zivilsache, wenn der Rechtsstreit im Zusammenhang mit Ausübung hoheitlicher Befugnisse steht Keine Zivilsache: LTU/Eurocontrol, Luftsicherungsgebühren Zivilsache: Sonntag/Waidmann, Schadensersatzanspruch gegen beamteten Lehrer wg Aufsichtspflichtverletzung Ausdrücklich ausgenommen: Steuer- und Zollsachen („Verwaltungssachen“ ist nicht abgrenzungstauglich) Abs 1 S 2

Brüssel Ia-VO Art 1 Abs 2 Sachlicher Anwendungsbereich-Ausnahmen Nr 1: Personenstand. . . ,

Brüssel Ia-VO Art 1 Abs 2 Sachlicher Anwendungsbereich-Ausnahmen Nr 1: Personenstand. . . , eheliche Güterstände, Erbrecht Ehe: IIa-VO Status nur als Verfahrensgegenstand, nicht als Vorfrage Brüssel ausgenommen De Cavel II: Folgesachen selbständig Beachte ab 18. 6. 2011 EG-Unt. VO dazu Art 1 Abs 2 Beziehungen, lit e Brüssel Ia De Cavel I: autonom auszulegen: vermögensrechtliche die sich unmittelbar aus der Ehe (-auflösung) ergeben Nr 2: Konkurse, Vergleiche u. ä. EG-Insolvenz. VO (31. 5. 2002) Gourdain/Nadler: Verfahren beruhend auf Zahlungseinstellung oder Krediterschütterung zum Zweck kollektiver Vermögensliquidierung Nr 3: Soziale Sicherheit klarstellend, soweit nicht öffentlich-rechtlich Ansprüche gegen einen Leistungsträger, der kein Vertragspartner ist Nr 4: Schiedsgerichtsbarkeit Nicht: Schiedsklausel als Einwendung M Rich/SI Impianti: auch Schieds. Verf vorbereitende staatliche Verfahren

Brüssel Ia-VO Art 5, 6 Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich kein „ungeschriebenes Erfordernis“ des Auslands/Mitgliedstaatsbezugs Zuständigkeit Art

Brüssel Ia-VO Art 5, 6 Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich kein „ungeschriebenes Erfordernis“ des Auslands/Mitgliedstaatsbezugs Zuständigkeit Art 5, 6 + ausdrückliche Ausnahmen (Art 7, 24, 25) Anerkennung Entscheidungen aus Mitgliedstaat (Art 36) Rechtshängigkeit Verfahren in Mitgliedstaat (Art 27 ff) Brüssel Ia-VO bestimmt (internationale) Zuständigkeit, wenn. . . Beklagtenwohnsitz in Mitgliedstaat Art 5 Abs 1 Wohnsitz: Art 62 natürliche Person Art 63 juristische Person Lex fori bestimmt Zuständigkeit Kein Wohnsitz des Beklagten Art 6 Abs 1 in einem Mitgliedstaat Mit Ausdehnung in Art 5 Abs 2 genannter „exorbitanter Zuständigkeiten“ auf EU-Bewohner Art 6 Abs 2

Brüssel Ia-VO: Gerichtsstandssystem Art 4: Beklagtenwohnsitz Art 4 ff Allgemeiner Gerichtsstand Art 7, 8:

Brüssel Ia-VO: Gerichtsstandssystem Art 4: Beklagtenwohnsitz Art 4 ff Allgemeiner Gerichtsstand Art 7, 8: Besondere Zuständigkeiten Art 24: ausschließliche Zuständigkeiten kumulativ zu Art 4 nach Wahl des Klägers immer Verdrängt Art 4 regelmäßig bestimmter Bezug (Art 25 Abs 1 S 2) des Sachverhalts: Sachnähe angestrebt Art 25: Gerichtsstandsvereinbarung Art 10 ff, 17 ff, 20 ff: besondere Zuständigkeitsordnungen: Verbrauchersachen Versicherungssachen Arbeitnehmer Verdrängt Art 4, 7, 8, 25, soweit nicht ausdrücklich dort vorbehalten

Fakultative besondere Gerichtsstände Art 7 Brüssel Ia. VO Gemeinsame Voraussetzung: Art 7 S 1

Fakultative besondere Gerichtsstände Art 7 Brüssel Ia. VO Gemeinsame Voraussetzung: Art 7 S 1 Beklagtenwohnsitz in einem Mitgliedstaat / Gericht in einem anderen Mitgliedstaat Nr 1 Vertrag: Erfüllungsort Nr 3 Adhäsionsklage: bei Strafgericht Nr 6 Trust: dessen Sitz In BI-VO: Unterhalt: Seit 18. 6. 2011: Art 3 EG-Unt. VO Neu: Nr 4 Kulturgut: Belegenheit Nr 2 Delikt: Deliktsort Nr 5 Zweigniederlassung: deren Sitz Nr 7 Bergelohn: Arrestort

Erfüllungsortgerichtsstand: Entwicklung Art 5 Eu. GVÜ Anspruch aus Vertrag - Peters: autonome Auslegung: Ansprüche

Erfüllungsortgerichtsstand: Entwicklung Art 5 Eu. GVÜ Anspruch aus Vertrag - Peters: autonome Auslegung: Ansprüche aufgrund bestehender vertraglicher Sonderbeziehung - auch Streit um Bestehen eines Vertrages - Keine Annexzuständigkeit für konkurrierende Deliktsansprüche maßgebliche Verpflichtung - De Bloos: nicht vertragsprägende Verpflichtung, sondern Hauptpflicht, die Gegenstand der Klage ist deren Erfüllungsort - auch örtliche Zuständigkeit! - Tessili: nicht vertragsautonom, sondern nach dem gemäß IPR der lex fori anwendbaren Vertragsstatut - Custom Made Comm: auch Art 57 Abs 1 CISG (Geldschuld=Bringschuld) - Zelger: auch vereinbarter Erfüllungsort - Mainschiff-G: aber nicht, wenn nur zur Gerichtsstandsbeeinflussung

Art 7 Nr 1 B Ia-VO = Art 5 Nr 1 BI-VO Umkehr zu

Art 7 Nr 1 B Ia-VO = Art 5 Nr 1 BI-VO Umkehr zu einer autonomen Erfüllungsortbestimmung Art 5 Nr 1 b Brüssel I-VO - für Verkauf beweglicher Sachen: Lieferort - für Dienstleistungen: Erbringungsort Vereinbarung (nur einheitliche? ) vorbehalten Alte Systematik nur für andere Vertragstypen Art 5 Nr 1 c Brüssel I-VO Individualarbeitsvertrag - Entwickelt unter Art 5 Nr 1 Eu. GVÜ - Seit Brüssel I-VO eigener Abschnitt wie für Verbraucher und Versicherte, nun: Art 20 bis 23 Brüssel Ia-VO

Art 7 Nr 2 Deliktsgerichtsstand Unerlaubte Handlung/ gleichgestellte Handlungen Kalfelis: Schadenshaftung, die nicht an

Art 7 Nr 2 Deliktsgerichtsstand Unerlaubte Handlung/ gleichgestellte Handlungen Kalfelis: Schadenshaftung, die nicht an einen Vertrag i. Sd Nr 1 anknüpft Ort des schädigenden Ereignisses Handlungsort/ Erfolgsort (Distanzdelikt) Auch vorbeugende Ansprüche Streudelikt, insbes Ehr-/ Pressedelikt Mittelbare Schäden/ Vermögensschäden Fiona Shevill: Marinari: auch reine Wahl des V. schäden gerichts. Mines Potasse: Geschädigten, aber standsbegründend, aber Wahl des nur im jeweiligen nur primäre, nicht Geschädigten Land entstandener mittelbare (bei Dritten) Schaden Deliktsgerichtsstand nur für deliktische Anspruchskonkurrenz mit Ansprüche, keine akzessorische vertraglichen Ansprüchen: Zuständigkeit

Adhäsionsverfahren Art 7 Nr 3 Strafgericht, bei dem öffentliche Strafklage erhoben ist Zuständig auch

Adhäsionsverfahren Art 7 Nr 3 Strafgericht, bei dem öffentliche Strafklage erhoben ist Zuständig auch für Schadensersatzanspruch, wenn nach lex fori hierfür zuständig Konkurriert zu Art 7 Nr 2 - Art der Gerichtsbarkeit dort von der lex fori bestimmt Schutz des Angeklagten als zivilrechtlich Beklagter Art 64 Bei Fahrlässigkeitstat kann sich der Angeklagte hinsichtlich der Zivilklage jedenfalls vertreten lassen (zu eng, vgl Krombach/Bamberski) Anordnung persönlichen Erscheinens: Vollstreckungshindernis

Kulturgüterschutz Art 7 Nr 4 Begriff: Art 1 Nr 1 Richtlinie 93/7/EWG: - als

Kulturgüterschutz Art 7 Nr 4 Begriff: Art 1 Nr 1 Richtlinie 93/7/EWG: - als nationales Kulturgut eingestufte Gegenstände - und aus öffentlicher Sammlung/kirchlichem Bestand in D: § 1 Kulturrückgabegesetz v 15. 10. 1998, BGBl I 3162 Betrifft auf Eigentum gestützte zivilrechtliche Rückgabeansprüche Zuständigkeit am Lageort des Kulturgutes bei Klageerhebung Konkurriert zu Art 7 Nr 2: Deliktsort=Ort der Entwendung

Niederlassungsgerichtsstand Art 7 Nr 5 Nicht bezogen auf bestimmte Streitgegenstände Stammhaus=Beklagter Zweigniederlassung, Agentur Blanckaert:

Niederlassungsgerichtsstand Art 7 Nr 5 Nicht bezogen auf bestimmte Streitgegenstände Stammhaus=Beklagter Zweigniederlassung, Agentur Blanckaert: Autonome Auslegung: - Geschäftstätigkeit - eigene Geschäftsführung - unter Aufsicht des Stammhauses Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Art 7 Satz 1) Schutzlücke bei Stammhaus außerhalb EU Sitz im Gerichtsstaat Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniedlg/Agentur Somafer: - Rechte und Pflichten aus Führung der Niederlassung - Verbindlichkeiten aus deren Geschäftstätigkeit

Streitgenossenschaft Grundvoraussetzung Art 8 S 1: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedstaat Art 8 Nr 1 //

Streitgenossenschaft Grundvoraussetzung Art 8 S 1: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedstaat Art 8 Nr 1 // Art 7: nicht notwendig in anderem Mitgliedstaat Mitbeklagter von außerhalb EU ist gegen Art 8 geschützt! Klage gegen mehrere Personen vor Gericht des Art 2 für einen Bekl. (auch örtlich) Konnexität: Art 8 Nr 1 Hs 2 Keine Streitgenossenschaft in besonderen Gerichtsständen! (Ablasgracht V 002) Kalfelis: Zusammenhang i. Sd Art 30 Abs 3 VO: Vermeidung faktisch widersprüchlicher Entscheidungen Freeport: Nicht notwendig gleiche Anspruchsgrundlage Keine Einschränkung i. Sd Missbrauchsklausel aus Nr 2: Freeport

Gewährleistung und Intervention Art 8 Nr 2 Art 65: in A, H und D:

Gewährleistung und Intervention Art 8 Nr 2 Art 65: in A, H und D: Nicht anzuwenden, sondern Streitverkündung aber: in anderen Mitgliedstaaten ergangenes Urteil ist anerkennungsfähig, Art 65 Abs 2 Kläger= Besteller F n it on F e v r te n : I Beklagter= Werkunternehmer F: Gewährleistung Architekt

Art 8 Nr 3 Widerklage Begriff Widerklage autonom auszulegen: nur zwischen Parteien, keine Drittwiderklage

Art 8 Nr 3 Widerklage Begriff Widerklage autonom auszulegen: nur zwischen Parteien, keine Drittwiderklage Zusammenhang: „derselbe Vertrag“, „derselbe Sachverhalt“ Zuständigkeit: Gericht der Hauptklage für konnexe Widerklage Nicht konnexe Widerklage Keine Zuständigkeit aus Art 8 Nr 3, aber zulässig, wenn Zuständigkeit nach Art 4, 7 usw Prozessaufrechnung Danvearn: Aufrechnung ist Verteidigung, erfordert daher keine (Wider) Klagezuständigkeit Anders BGH zu § 33 ZPO, auch wenn Wider. Bekl aus Mitgliedstaat

Vertragsklage im dinglichen Gerichtsstand Vertraglicher Anspruch + Verbindung mit Klage über dingliche Immobiliarrechte zulässig

Vertragsklage im dinglichen Gerichtsstand Vertraglicher Anspruch + Verbindung mit Klage über dingliche Immobiliarrechte zulässig + selber Beklagter Art 8 Nr 4 Nicht autonom zu bestimmen, sondern nach lex rei sitae Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache (vgl Art 24 Nr 1) Keine ausschließliche Zuständigkeit für die Vertragsklage Kläger kann dingliche Klage im Gerichtsstand des Art 24 Nr 1 VO und Vertragsklage im Gerichtsstand des Art 4 oder des Art 7 Nr 1 erheben z. B: Klage aus Forderung und Hypothek, wenn der Eigentümer zugleich persönlicher Schuldner ist

Ausschließliche Gerichtsstände Art 24 Enumerierte Fälle besonders enger Beziehung/Hoheitsinteressen Art 24 regelt immer nur

Ausschließliche Gerichtsstände Art 24 Enumerierte Fälle besonders enger Beziehung/Hoheitsinteressen Art 24 regelt immer nur die internationale Zuständigkeit Art 24 gilt „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“ Also auch für Beklagte mit Aber: Art 24 VO begründet nur Wohnsitz außerhalb Zuständigkeiten in einem Mitgliedstaaten Mitgliedstaat z. B: Klage über russisches Grundstück: Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten innerhalb der Mitgliedstaaten Prozessuale Folge in Art 27 speziell geregelt: Gerichte eines anderen Mitgliedstaates nach Art 24 ausschließlich zuständig Art 27: angerufenes Gericht „erklärt sich für unzuständig“ D: = Abweisung als unzulässig

Dingliche Rechte, Miete, Pacht Unbewegliche Sache / dingliches Recht Art 24 Nr 1 Nach

Dingliche Rechte, Miete, Pacht Unbewegliche Sache / dingliches Recht Art 24 Nr 1 Nach lex rei sitae abzugrenzen Autonom (Lieber): dingliches Recht wirkt gegen jedermann //schuldrechtlicher Anspruch nur gegen Schuldner Ausübung Vorkaufsrecht (so: Weber) oder Miete, Pacht Nicht erfasst: Nutzungsentschädigung Anspruch auf Übertragung dingl. Rechts Autonom (Rösler): Streit über Bestehen und Streit über Ansprüche aus entgeltlicher Überlassung von Immobilien Ferienwohnungen: Rösler: uneingeschränkt Hacker: nicht Vertrag über gewerbliche Vermittlung von Fe. Wo Aber Art 24 Nr 1 S 2: unter 6 Monate + Mieter natürliche Person + Wohnsitz im selben Mitgliedstaat

Weitere ausschließliche Gerichtsstände Nr 2 Gesellschaften: Gültigkeit/Nichtigkeit/Auflösung Nicht: Register/Insolvenz/Gesellschafterklagen Zuständig: Nr 3 Art 24

Weitere ausschließliche Gerichtsstände Nr 2 Gesellschaften: Gültigkeit/Nichtigkeit/Auflösung Nicht: Register/Insolvenz/Gesellschafterklagen Zuständig: Nr 3 Art 24 Nr 2– 5 Gerichte im Sitzstaat (Sitz Art 63) Gültigkeit von Registereintragungen Zuständig: Gerichte im Registerstaat Eintragung/Gültigkeit von Patenten/Warenzeichen/Mustern Dujnstee: Gültigkeit = Bestehen/Erlöschen/Prioritätsrecht Zuständig: Gerichte des Registrierungsstaates EU-Patente: Geltungsstaat Zwangsvollstreckungssachen = Nr 5 Zwangsmittel zur Herausgabe oder Pfändung Nicht: materiellrechtliche Duldungsverfahren (Hypothek) Nicht: Art 47 ff, dort eigenständige Zuständigkeiten Zuständig: Gerichte des Nr 4

Gerichtsstandsvereinbarung Zulässigkeit Form Nationale Formvorschriften Art 25 verdrängt Nationale Beschränkungen des Personenkreises (z. B

Gerichtsstandsvereinbarung Zulässigkeit Form Nationale Formvorschriften Art 25 verdrängt Nationale Beschränkungen des Personenkreises (z. B § 38 ZPO) Beurteilung als eigenständiger Prorogationsvertrag, auch wenn im Hauptvertrag integriert - (klarstellend Art 25 Abs 5) Art 25 abschließend bzgl Einbeziehungskontrolle, aber: materielle Nichtigkeit nach lex fori des gewählten Gerichts Räumlicher Wahl zu Gericht/en eines Mitgliedstaats Anwendungsbereich seit Brüssel Ia-VO unabhängig vom Wohnsitz Aber: irgendein Auslandsbezug: - Wohnsitz einer Partei im Ausland - Derogation ausländischer Zuständigkeit

Gerichtsstandsvereinbarung Intertemporale Geltung -Art 25 VO: Klageerhebung nach Inkrafttreten -vorher wirksame Vereinbarung bleibt wirksam

Gerichtsstandsvereinbarung Intertemporale Geltung -Art 25 VO: Klageerhebung nach Inkrafttreten -vorher wirksame Vereinbarung bleibt wirksam -vorher unwirksame kann wirksam werden! „entstandenes/ bestimmtes Rechtsverhältnis“ Bei vorheriger Vereinbarung: Powell Duffryn: Geltung für alle Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis als solchem genügt (Auslegungsfrage) bestimmtes Gericht -Einzelnes Gericht -oder Gerichte eines Mitgliedstaates -Bestimmbarkeit genügt -nicht bei freier Wahl durch eine Partei

Gerichtsstandsvereinbarung a) „schriftlich“ Individualvereinbarung: AGB: -schriftliche Erklärung beider Seiten -nicht notwendig eine Urkunde -

Gerichtsstandsvereinbarung a) „schriftlich“ Individualvereinbarung: AGB: -schriftliche Erklärung beider Seiten -nicht notwendig eine Urkunde - ausdrücklicher Hinweis auf Gerichtsstandsklausel - danach schriftliche Vertragsannahme des anderen Teils - Colzani: Bezugnahme auf Angebot genügt Art 25 Abs 2 dauerhaft aufzeichnungsfähig z. B E-mail „Form“ sichert „Vereinbarung“. . . „mündlich mit schriftlicher Bestätigung“ Individualvereinbarung: AGB: -mündliche Einigung (fehlt bei kaufm. Bestätigungsschreiben) - Schriftlichkeit von einer Seite, spätere Rolle im Prozess unerheblich - Hinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit vor Annahme - dann genügt mündl Annahme bei schriftlichen AGB Segoura: nicht bei Übermittlung nach Vertragsschluss

Gerichtsstandsvereinbarung b) „Gepflogenheiten. . . zwischen den Parteien. . . “ Anpassung an Segoura:

Gerichtsstandsvereinbarung b) „Gepflogenheiten. . . zwischen den Parteien. . . “ Anpassung an Segoura: widerspruchslose Hinnahme einseitiger AGBBestätigung kann in laufenden Geschäftsbeziehungen Vereinbarung sein c) „. . . Handelsbrauch. . . “ Erklärtes Ziel: Problem des kaufm. Bestätigungsschreibens zu lösen aber: diese „Form“ ist nicht mehr Indiz für eine wirkliche Vereinbarung Trasp. Handelsbrauch: allgemein/regelmäßig bestimmtes Castelletti: Verhalten, nicht für bestimmte/alle V. staaten, keine Publizitätsform Internationaler Handel: ausschließlich nach Geschäftszweig zu beurteilen, nationale Besonderheiten ohne Belang Kenntnis: steht fest bei konsolidierter Praxis im Geschäftszweig/bei bestimmter Vertragsart

Gerichtsstandsvereinbarung Prorogierend: begründet den gewählten Gerichtsstand Art 25 Abs 1 S 2 VO: im

Gerichtsstandsvereinbarung Prorogierend: begründet den gewählten Gerichtsstand Art 25 Abs 1 S 2 VO: im Zweifel ausschließlich Derogierende Wirkung Reichweite Wirkungen Derogierend: beseitigt alle anderen Gerichtsstände Art 25 Abs 1 S 2 VO abweichende Vereinbarung möglich -Art 27 VO: derogiertes Gericht erklärt sich auf Rüge oder Nichteinlassung für unzuständig - keine Prorogation/Derogation gegen Art 24 VO - … und gegen Art 15, 19 oder 21 - erfasst auch konkurrierende (Delikts-)Ansprüche - auch bei Widerklage, nicht bei Aufrechnung

Gerichtsstandsvereinbarung - Gerling: G. vereinbarung zugunsten Dritter Wirken inter partes, für - Powell Duffryn:

Gerichtsstandsvereinbarung - Gerling: G. vereinbarung zugunsten Dritter Wirken inter partes, für - Powell Duffryn: Bindet alle Gesellschafter, Dritte ausnahmsweise: wenn in Gesellschaftsvertrag - Refcomp: Bindet nicht Dritten in Absatzkette - Art 25 Abs 3 VO: bindet alle Beteiligten, wenn in schriftlichen trust-Bedingungen G. vereinbarungen außerhalb Art 25 VO - Prorogation: Probleme unter Art 23 Brüssel IVO erledigt, da Art 25 immer gilt wenn Mitgliedstaatgericht vereinbart. - Derogation: Fraglich ob Art 25 auf derogierende Wirkung gegen B Ia-Zuständigkeiten, wenn ein Nichtmitgliedstaatsgericht vereinbart

Rügelose Einlassung Art 26 Prinzip: Begründung der Zuständigkeit mangels Rüge der Unzuständigkeit durch den

Rügelose Einlassung Art 26 Prinzip: Begründung der Zuständigkeit mangels Rüge der Unzuständigkeit durch den Beklagten Nationales Verfahrensrecht verdrängt: Auch örtliche Zust, nicht nur §§ 39 S 1, 40 Abs 2 S 2 ZPO, nur zusammen mit auch § 504 (Hinweispflicht) § 282 Abs 3 internationaler (Zeitpunkt) Einlassung: autonom: jede Klageerwiderung Voraussetzungen vor Zuständigkeitsrüge Art 26 Abs 2: Belehrung Versicherte, Elefanten Schuh: hilfsweise Sacheinlassung schadet nicht Verbraucher Arb. nehmer - Begründung internationale/örtl Zuständigkeit Rechtsfolgen - keine Überwindung von Art 24 Widerklage - Rüge, sobald Widerklage erhoben wird - Zuständigkeit für Klage unter Art 26 hindert

Verbrauchersachen Verbraucher=Person handelt zu einem nicht beruflichen oder gewerblichen Zweck Teleologisch: nur wenn andere

Verbrauchersachen Verbraucher=Person handelt zu einem nicht beruflichen oder gewerblichen Zweck Teleologisch: nur wenn andere Partei beruflich/gewerblich handelt, entgegen Wortlaut: nicht Verträge zwischen Verbrauchern Art 17 Abs 3 Art 17: lit a: Teilzahlungskauf Mobilien lit b: Ratenfinanzierung hierzu Art 17 Abs 1 lit c: - alle anderen Verträge aus beruflicher/gewerblicher Tätigkeit des Vertragspartners - Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet - Lokman: Ausrichtung muss nicht notwendig kausal sein - Vertrag ohne Fernkommunikation Nicht Beförderung Aber Pauschalreise +

Verbrauchersachen Art 17 Abs 1, 2 Räumlicher Anwendungsbereich Grundsatz: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedstaat Art 17

Verbrauchersachen Art 17 Abs 1, 2 Räumlicher Anwendungsbereich Grundsatz: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedstaat Art 17 Abs 1 S 1: Art 6 anzuwenden ! Erweiterung: Zweigniederlassung etc des Vertragspartners des Verbrauchers in Mitgliedstaat Art 17 Abs 2 Behandlung bei Streitigkeiten aus deren Betrieb, als ob selbst Wohnsitz in Mitgliedstaat Bisherige Schutzlücke (Brüssel I-VO) Brenner u Noller: Vertragspartner ohne Sitz und ohne Zweigniederlassung in Mitgliedstaat Durch Art 18 Abs 1 id. F Brüssel Ia-VO teilweise geschlossen: Verbraucher kann auch an seinem Wohnsitz klagen Kein weiterer Auslandsbezug erforderlich

Verbrauchersachen Zuständigkeitssystem Klagen des Verbrauchers - Wohnsitzstaat des Vertragspartners - Wohnsitz des Verbrauchers Art

Verbrauchersachen Zuständigkeitssystem Klagen des Verbrauchers - Wohnsitzstaat des Vertragspartners - Wohnsitz des Verbrauchers Art 18 Abs 1 - NEU: „ohne Rücksicht auf Wohnsitz des anderen Vertragspartners“ also auch gegen Unternehmer in Nicht-Mitgliedstaat - nicht: Art 7 Nr 1, denn Art 17 ff VO abschließend - aber: Art 7 Nr 5, vgl Art 17 Abs 1 VO: - Niederlassung überwindet Art 4 - Niederlassung begründet dann auch Art 7 Nr 5 Wohnsitz des Verbrauchers begründet nach Art 18 Abs 1 internationale und örtliche Zuständigkeit!

Verbrauchersachen Klagen des Vertragspartners Zuständigkeitssystem - nur: Wohnsitzstaat des Verbrauchers Art 18 Abs 2

Verbrauchersachen Klagen des Vertragspartners Zuständigkeitssystem - nur: Wohnsitzstaat des Verbrauchers Art 18 Abs 2 - Art 7 und Art 8 verdrängt Art 18 Abs 3 Gerichtsstandsvereinbarung Art 19 - Widerklage nach Art 8 Nr 3 möglich - nachträglich - zugunsten Verbraucher - zu gemeinsamem Aufenthaltsstaat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses („abwander Verbraucher“)

Versicherungssachen Art 10 -16 abschließendes Zuständigkeitssystem für Versicherungssachen -Art 4, 7, 8 verdrängt Autonom:

Versicherungssachen Art 10 -16 abschließendes Zuständigkeitssystem für Versicherungssachen -Art 4, 7, 8 verdrängt Autonom: anwendbar bleiben: Rechtsstreitigkeiten, Art 10 - Art 7 Nr 5 die ihren Grund in einem Versicherungs- Echte (Art 8 Nr 3) Art 14 Abs 2 verhältnis haben: Widerklage - rügelose Einlassung Anwendungsbereich Art 10 VO: „vorbehaltlich des Art 6“: Anwendbar nur, wenn Beklagter Wohnsitz in Mitgliedstaat hat; keine Erweiterung. /. Verbrauchersachen Aber: Niederlassung fingiert Wohnsitz Versicherungsleistung Direktanspruch nicht: Regressklage nicht: Rückversicherung Art 11 Abs 2 VO

Versicherungssachen Art 11 -13 Klagen gegen Versicherer Art 11 Abs 1: - lit a:

Versicherungssachen Art 11 -13 Klagen gegen Versicherer Art 11 Abs 1: - lit a: Wohnsitz des Versicherers - lit b: Wohnsitz des Versicherungsnehmers und des Versicherten/Begünstigten - lit Mitversicherer mit federführendem Versicherer Art 11 c: i. Vm Art 7 Nr 5: zusammen Zweigniederlassungsgerichtsstand Versicherer mit Sitz außerhalb Mitgliedstaaten Niederlassung in Mitgliedstaat: Keine Niederlassung: Art 11 Abs 2 VO Art 11 lit b nicht erweitert, also ZPO Haftpflichtversicherer Nicht in D Immobiliarversicherer - zusätzlich Schadensort - zusätzlich Interventionsklage Art 12 S 1 Art 13 Abs 1 - Direktanspruch: Art 10 -12 Odenbreit: bezogen auf Geschädigten Art 13 Abs 2 - zusätzlich Schadensort Art 12

Versicherungssachen Art 13 Abs 3, 14 Abs 1 Klagen des Versicherers Nur im Wohnsitzsstaat

Versicherungssachen Art 13 Abs 3, 14 Abs 1 Klagen des Versicherers Nur im Wohnsitzsstaat des Beklagten (V. nehmer, Versicherter, Begünstigter) Art 14 Ausnahme: Streitverkündung gegen Versicherten nach nationalem Prozessrecht Art 13 Abs 3 Gerichtsstandsvereinbarung - Nr 1: nachträglich - Nr 2: zugunsten Vers. nehmer etc - Nr 3: gemeinsamer Wohnsitzsstaat - Nr 4: V. nehmer mit Außenwohnsitz - Nr 5: V. typen nach Art 16 Art 15 Form und „Vereinbarung“ beurteilen sich nach Art 25

Arbeitnehmergerichtsstand Brüssel I-VO Individualarbeitsvertrag -Seit B I-VO neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 Brüssel

Arbeitnehmergerichtsstand Brüssel I-VO Individualarbeitsvertrag -Seit B I-VO neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 Brüssel I-VO), Art 21 - Klage gegen Arbeitgeber -- Wohnsitzgericht -- Ort an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet oder zuletzt gewöhnlich gearbeitet hat -- hilfsweise Einstellungsniederlassung Art 22 -Klage gegen Arbeitnehmer nur am Wohnsitz Arbeitgeber mit Sitz außerhalb EU und Niederlassung in EU: Fiktion von Wohnsitz im Niederlassungsstaat Art 20 Abs 2 Vorherige Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten Arbeitnehmer Mahamdia: Auch Vereinbarung von Nicht-EU-Gericht Art 23

Prüfung der Zuständigkeit Art 27, 28 Betrifft nur eigene Zuständigkeit des Gerichts, bei anderweitiger

Prüfung der Zuständigkeit Art 27, 28 Betrifft nur eigene Zuständigkeit des Gerichts, bei anderweitiger Rechtshängigkeit: Art 29 ff Grundsatz: Von Amts wegen Zuständigkeitsprüfung nur bei Rüge, soweit Art 26 Zuständigkeit durch rügelose Einlassung erlaubt Art 27 Ausschließliche Zuständigkeit Gerichte anderer Mitgliedstaaten? Keine Untersuchung, sondern nur bei Hinweisen im Parteivortrag Folge: Unzuständigerklärung Argument: Art 31 Ausnahme: angerufenes Gericht ist ebenfalls ausschließlich zuständig

Art 28 Prüfung der Zuständigkeit Keine Einlassung des Beklagten mit Wohnsitz in Mitgliedstaat und…

Art 28 Prüfung der Zuständigkeit Keine Einlassung des Beklagten mit Wohnsitz in Mitgliedstaat und… Säumnis oder Rüge i. Sd Art 26 Art 28 Abs 1 Von Amts wegen: Zuständigkeit ? Sonst: Unzuständigerklärung nur bei Säumnis + Art 28 Abs 2, 3, 4 Aussetzung, bis rechtzeitige Zustellung des „verfahrenseinleitenden Schriftstücks“ festgestellt Doppelrelevante Tatsachen (z. B Vertrag, Delikt): es genügt Klägerbehauptung Schutz der Verteidigungsmöglichkeit Vermeidung von Anerkennungshindernis Art 45 Nr 2 Irrtum des Gerichts: Entscheidg trotz fehlender Zuständigkeit wirksam und anzuerkennen! Art 28 Abs 3, 4: Art 19 EG-Zustell. VO oder Art 15 Haager ZustellÜbk

Einstweilige Maßnahmen Zuständigkeit kann auch auf nationales Verfahrensrecht gestützt werden Art 35 Auch, wenn

Einstweilige Maßnahmen Zuständigkeit kann auch auf nationales Verfahrensrecht gestützt werden Art 35 Auch, wenn das Gericht in der Hauptsache unzuständig v. Uden Maritime: selbst bei Schiedsgerichtszuständigkeit Arrest § 919 ZPO: Belegenheit Hauptsachegericht ? Brüssel Ia-VO, weil Hauptsachezuständigkeit später nur nach Brüssel Ia Fiktive Hauptsachezuständigkeit für Zwecke des einstweiligen Verfahrens ebenfalls nach lex fori h. M, da Eilbedürftigkeit sichergestellt

Brüssel II/IIa-VO Inkrafttreten 1. 3. 2001 Unmittelbare Geltung in EU außer Dänemark 1. 3.

Brüssel II/IIa-VO Inkrafttreten 1. 3. 2001 Unmittelbare Geltung in EU außer Dänemark 1. 3. 2005 Brüssel IIa Art 1 a) Zivilverfahren (Gericht oder Behörde) Sachlicher zur Ehescheidung, Trennung, AuflöAnwendungsbereich sung, Ungültigerklärung der Ehe Art 1 b) „elterliche Verantwortung“ (z. B Sorge und Umgang) in Br IIa umfassend Ausschließlich, wenn Antrags. Räumlich-persönlicher Art 6 gegner in einem Mitgliedstaat Anwendungsbereich - gewöhnlichen Aufenthalt oder …in Ehesachen - Staatsangehörigkeit/domicile hat § 98 Abs 1 Nr 1 Fam. FG Art 7 für Französ. St. A in D gegen Russischen St. A Wenn keine Zust. aus Brüssel IIa. VO … in Sorgerechtssachen EG-Aufenthalt des Kindes, aber: Art 12 Art 8

Brüssel IIa-VO Internationale Zuständigkeit in Ehesachen Art 3 Dann aber alternativ, nicht abgestuft Art

Brüssel IIa-VO Internationale Zuständigkeit in Ehesachen Art 3 Dann aber alternativ, nicht abgestuft Art 6 ausschließlich, wenn Antragsgegner EU-Aufenthalt oder EU-Staatsangehörigkeit Auslegung Eu. GH: Immer ausschließllich, wenn ein Mitgliedstaat zuständig ist. - gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt - letzter g. g. A. , den einer beibehalten hat - gewöhnlicher Aufenthalt Antragsgegner - gemeinsamer Antrag: gew. Auf. eines - g. A. Antragsteller 1 Jahr vor Antrag - g. A. Antragsteller 6 Monate vor Antrag und Staatsangehörigkeit dieses Staates - Heimatstaat beider Ehegatten UK + Irland: domicile an Stelle der Staatsangehörigkeit

Brüssel IIa-VO Grundregel elterliche Verantwortung (nur wesentliche Grundsätze) Art 8 Gewöhnlicher Aufenthalt Kind im

Brüssel IIa-VO Grundregel elterliche Verantwortung (nur wesentliche Grundsätze) Art 8 Gewöhnlicher Aufenthalt Kind im Gerichtsstaat Legaler Umzug Art 9 Änderungszuständigkeit bleibt 3 Monate bestehen „Vereinbarung“ Art 12 Verbundzuständigkeit bei (kumulativ!) - elterlicher Verantwortung eines Ehegatten - Anerkennung Ehegatten/Sorgeberchtigte - Diese Zuständigkeit ist akzessorisch: Abs 2 Entführung Art 10, 11 - Haager KEntfÜbk gilt für Rückführung - Art 10, 11 gelten für Sorgerechtsregelung Zuständigkeits prüfung (gesamter Anw. bereich) Art 17 Wie Art 28 Brüssel Ia-VO: bei Unzuständigkeit Abweisung v Amts wg bei Nichteinlassung des Bekl/Antr. gegners Aussetzung bis Zustellungsnachweis

Internationale Zuständigkeit – ZPO/Fam, FG Innerstaatliches Recht regelt nur die eigene Zuständigkeit Fremde Zuständigkeit

Internationale Zuständigkeit – ZPO/Fam, FG Innerstaatliches Recht regelt nur die eigene Zuständigkeit Fremde Zuständigkeit interessiert nur für Urteilsanerkennung Kläger hat Wahl zwischen Gerichten verschiedener Staaten, die ihre int Zuständigkeit beanspruchen Keine Selbstablehnung deutscher Gerichte als „forum non conveniens“ zugunsten näheren ausländischen Gerichts

Grundsatz: Entsprechende Anwendung der örtlichen Zuständigkeitsregeln Allgemeiner Gerichtsstand §§ 12, 13 ZPO Wohnsitzstaat Beklagter

Grundsatz: Entsprechende Anwendung der örtlichen Zuständigkeitsregeln Allgemeiner Gerichtsstand §§ 12, 13 ZPO Wohnsitzstaat Beklagter Erfüllungsortgerichtsstand § 29 ZPO Auslegung wie Art 7 Nr 1 a Deliktsgerichtsstand § 32 ZPO Auslegung wie Art 7 Nr 3 Unterhaltsgerichtsstand §§ 105, 232 Fam. FG -Verbund § 232 Nr 1 - sonst § 232 Nr 2 Fam. FG Gerichtsstandsvereinbarung § 38 ZPO - § 38 Abs 2: wie Art 25 - § 38 Abs 3: nur für Prorogation deutscher Gerichte Vermögensgerichtsstand § 23 ZPO BGHZ 115, 90: - ursprünglich Inländerschutzvorschrift, - daher kein Vorwand zum forum shopping für Ausländer - erfordert zusätzlich zum Beklagtenvermögen einen hinreichenden Inlandsbezug des Streitgegenstandes

Ehesachen § 98 Abs 1 Fam. FG - Nr 1: ein Ehegatte Deutscher bei

Ehesachen § 98 Abs 1 Fam. FG - Nr 1: ein Ehegatte Deutscher bei Antragstellung oder Eheschließung - Nr 3: Klarstellung: auch Staatenlose mit deutschem Personalstatut - Nr 2: gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten im Inland - Nr 4: gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten im Inland +Anerkennungsprognose nicht offensichtlich negativ nach leicht zugänglichen Quellen Anerkennung nicht ausgeschlossen Letzte mündliche Verhandlung - aber perpetuatio fori § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO Wenigstens in einem Heimatstaat maßgeblicher Zeitpunkt …für Anerkennungsprognose Letzte mündliche Verhandlung keine perpetuatio fori Anerkennungszuständigkeit Ausnahme § 109 Abs 2 Fam. FG bei E aus Aufenthaltsstaat eines oder

Folgesachen und sonstige Familiensachen Eigenständig zu bestimmen: -- EG-Unterhalts. VO (Unterhalt) -- Brüssel IIa-VO

Folgesachen und sonstige Familiensachen Eigenständig zu bestimmen: -- EG-Unterhalts. VO (Unterhalt) -- Brüssel IIa-VO (Sorge) -- Völkervertrag (MSA – KSÜ, Lugano) -- § 98 Abs 2 Fam. FG: „Internationale Verbundzuständigkeit“ auch wenn Scheidung nach Brüssel IIa-VO §§ 99 - 104 Fam. FG § 105 Fam. FG (örtliche Zuständigkeit) soweit keine ausdrückliche Regelung der internationalen Zuständigkeit

Prüfung der internationalen Zuständigkeit Prüfung von Amts wegen Negativ: Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO)

Prüfung der internationalen Zuständigkeit Prüfung von Amts wegen Negativ: Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) - erfordert Hinweis (§ 504 ZPO) Klageabweisung als unzulässig Zuständigkeitsbegründende Tatsachen - Feststehen zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) - kein Geständnis (§ 288 ZPO) - keine Säumnis (§ 331 Abs 1 ZPO) Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung, aber perpetuatio fori § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO

Urteilsanerkennung, Bedeutung - Rechtskraftwirkung - Gestaltungswirkung - ggf auch Tatsachenwirkung - Präklusion, Intervention, Streitverkündung

Urteilsanerkennung, Bedeutung - Rechtskraftwirkung - Gestaltungswirkung - ggf auch Tatsachenwirkung - Präklusion, Intervention, Streitverkündung aber: - keine Erweiterungen über die Wirkungen im Recht des Ursprungsstaates hinaus

Anerkennung und Vollstreckung: Brüssel I-VO Inzidentanerkennung aller Entscheidungen aus Mitgliedstaat Art 33 Abs 1

Anerkennung und Vollstreckung: Brüssel I-VO Inzidentanerkennung aller Entscheidungen aus Mitgliedstaat Art 33 Abs 1 VO Ausnahme: Verfahren nach Art 33 Abs 2 VO Art 32 VO: - Bezeichnung unerheblich - nur Sachentscheidungen, nicht prozessleitende - nicht Anerkennungsentscheidungen - vollstreckbare Urkunden intertemporal Art 66 Brüssel I-VO Art 66 Brüssel Ia-VO: - für Verfahren, eingeleitet nach - Brüssel I-VO gilt weiter für Inkrafttreten in Ursprungs- und Anerkennung/Vollstreckung Anerkennungsstaat von Entscheidungen und - oder Zuständigkeit des Ursprungsgerichts Urkunden aus vor dem nach zur Brüssel I-VO kompatiblen Regeln 10. 1. 2015 eingeleiteten - oder Entscheidung nach Brüssel I-VO,

Brüssel I: Prüfungbei Anerkennung Zuständigkeit grundsätzlich nicht, - auch nicht auf Umweg über ordre

Brüssel I: Prüfungbei Anerkennung Zuständigkeit grundsätzlich nicht, - auch nicht auf Umweg über ordre public, Art 34 Nr 1 Brüssel I-VO - auch nicht, wenn Zuständigkeit nach Art 4 Art 35 Abs 3 S 2 Brüssel I-VO Ausnahme: Art 35 Abs 1, 2 - Versicherungs- und Verbrauchersachen. Auch in Brüssel I-VO nicht - Art 22 Brüssel I-VO ausgedehnt auf 5. Abschnitt dabei aber Bindung an die Tatsachenfeststellung (Arbeitnehmerzuständigkeit) Keine Anerkennung auch bei Zuständigkeit aus. Art 72 Brüssel I-VO: exorbitanten Gerichtsständen, wenn völker- nur noch die unter Art vertragliche Nichtanerkennungsverpflichtung 59 Eu. GVÜ zwischen Anerkennungsstaat und geschlossenen Wohnsitz/Aufenthaltsstaat des Beklagten Keine Sachüberprüfung (révision au fond) Art 36 Brüssel I-VO

Anerkennungshindernisse Art 34 Nr 1 Brüssel I-VO Nr 1: ordre public - ordre public

Anerkennungshindernisse Art 34 Nr 1 Brüssel I-VO Nr 1: ordre public - ordre public des Anerkennungsstaates, nicht EU-einheitlich, trotz Konvergenz keine Prüfungskompetenz des Eu. GH o. p. -Vorbehalt bleibt in Brüssel I-VO, Aufforderung zu zurückhaltender Anwendung: „offensichtlich“ (vgl Krombach/Bamberski) - Verfahrensrechtlich: nur elementare Garantien (Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Prozessbetrug) - Rechtliches Gehör (bei Verfahrenseinleitung: nicht o. p. , sondern Art 34 Nr 2) - Materiellrechtlich: nur elementare Gerechtigkeitswertungen, insb. Grundrechte - IPR-Abweichungen: grundsätzlich nicht

Anerkennungshindernisse Art 34 Nr 2 Brüssel I-VO. /. Art 27 Nr 2 Eu. GVÜ

Anerkennungshindernisse Art 34 Nr 2 Brüssel I-VO. /. Art 27 Nr 2 Eu. GVÜ Ordnungsgemäß Verfahrenseinleitendes „in einer Weise, Schriftstück zugestellt dass er sich vertei digen konnte“ Lancray: Beides kumulativ Lex fori Erststaat Klomps: Schriftstück, durch + EG-Zust. VO das Beklagter erstmals + Haager ZustÜ Kenntnis vom Verfahren Heilung: nur erlangt Relevant nur noch nach dem die Verteidigung Nicht für spätere verletzten Recht behindernde Zustellungen, jedoch bei nicht § 187 ZPO Zustellungsmängel Klageerweiterungen analog rechtzeitig Debaecker: tatsächlich Kenntnis Frist nach Umständen, nicht Fristenrecht Aber: Zurechenbare Unerreichbarkeit - solange Kläger nicht (nachträglich!) Beklagtenadresse kennt von Amts wegen zu beachten, wenn keine Einlassung Eu. GVÜ: Keine VO: Beklagter Rechtsmittelobliegenheit muss Rechtsmittel einlegen, im Erststaat wenn möglich

Anerkennungshindernisse Nr 3: unvereinbare rechtskräftige Entscheidung im Anerkennungsstaat Art 34 Nr 3, 4 Brüssel

Anerkennungshindernisse Nr 3: unvereinbare rechtskräftige Entscheidung im Anerkennungsstaat Art 34 Nr 3, 4 Brüssel I-VO Zeitliche Abfolge unerheblich Anspruch und Unvereinbarkeit wie Art 27 Abs 1 VO Nr 4 : unvereinbare Entscheidung aus Nicht. Mitgliedstaat unvereinbare Entscheidung aus anderem Mitgliedstaat Nur, wenn früher erlassen und anerkennungsfähig

Anerkennung Brüssel Ia-VO Verfahren eingeleitet seit 10. 1. 2015 Art 36 ff Anerkennungsprinzip Art

Anerkennung Brüssel Ia-VO Verfahren eingeleitet seit 10. 1. 2015 Art 36 ff Anerkennungsprinzip Art 36 B Ia-VO wie Art 33 B I-VO Geltendmachung der Anerkennung Vorlage der Entscheidung (Art 37) Rechtsbehelfe Aussetzung des Verfahrens (Art 38) bei - Rechtsbehelf im Ursprungsstaat - Anerkennungsversagungsantrag (Art 45) Bescheinigung des Ursprungsstaats (Art 38) Anerkennungsversagungsgründe (Art 45): - Art 45 Abs 1 lit a-d = Art 34 B I-VO - Art 45 Abs 1 lit e = Art 35 B I-VO - UND Arbeitnehmerzuständigkeiten

Anerkennung Brüssel IIa-VO Entscheidung Art 21 Brüssel IIa-VO - Ehesachen und elterliche Verantwortung -

Anerkennung Brüssel IIa-VO Entscheidung Art 21 Brüssel IIa-VO - Ehesachen und elterliche Verantwortung - nicht abweisende Entscheidungen in Ehesachen (vgl Art 2 Nr 4) Art 21 Abs 1 - Inzidentanerkennung, keine Beischreibung nötig - kein Verfahren nach § 107 Fam. FG - Feststellung, auch durch Dritte, zulässig Art 24, 25 - keine Sachprüfung (der Scheidungsgründe) Art 22 wie Art 34 Brüssel I-VO Anerkennungs hindernisse. Ehe Art 22 aber Art 22 lit b: „eindeutig einverstanden“ statt Art 34 Nr 2: Rechtsbehelfsobliegenheit - zusätzlich Schutz des Gehörs des Kindes (lit b) elterliche Verant- - auf Antrag Schutz des Gehörs anderer wortung: Art 23 sorgerechtlich Beteiligter (lit d)

Urteilsanerkennung nach § 328 ZPO/§ 109 Fam. FG Abs 1 Nr 1: „spiegelbildliche Zuständigkeit“

Urteilsanerkennung nach § 328 ZPO/§ 109 Fam. FG Abs 1 Nr 1: „spiegelbildliche Zuständigkeit“ deutsche Zuständigkeitsnormen so anzuwenden, als würden sie im Urteilsstaat gelten („deutsch“ austauschen) Abs 1 Nr 2: Verfahrenseinleitendes Schriftstück Wie Art 27 Nr 2 Eu. GVÜ (nicht wie Art 34 Nr 2 VO Br 1) Streitgegenstandskonflikte Abs 1 Nr 3: Vorrang jedes deutschen Urteils Vorrang früher eingeleiteter deutscher Verfahren Vorrang früherer + anzuerkennender ausländischer Urteile Abs 1 Nr 4: deutscher ordre public Wie Art 34 Nr 1 Brüssel I-VO § 328 Abs 1 Nr 5 ZPO: Gegenseitigkeit [nicht bei § 109 Fam. FG] Vertrag/Gerichtspraxis/gleiche normierte Voraussetzungen

Vollstreckung Brüssel I-VO: Verfahren eingeleitet bis 9. 1. 2015 Art 38 ff BI-VO Vollstreckung

Vollstreckung Brüssel I-VO: Verfahren eingeleitet bis 9. 1. 2015 Art 38 ff BI-VO Vollstreckung erfordert Vollstreckbarerklärung („Exequatur“) Vollstreckbarerklärungsantrag (Art 38 B I-VO) Vorlage der Entscheidung (Art 53 BI-VO) Vollstreckbarerklärung 1. Instanz ohne Anerkennungsprüfung (Art 41) Anerkennungshindernisse nur auf Rechtsbehelf (Art 43 BI-VO) Brüssel Ia-VO: Verfahren eingeleitet ab 10. 1. 2015 Art 39 ff BIa-VO Art 40 B Ia-VO Vollstreckbarkeit ohne Exequatur Vorlage der Entscheidung (Art 42 Abs 1 lit a BIa-VO) Bescheinigung des Ursprungsstaats (Art 42 Abs 1 lit b, Art 53 BIa-VO) Anerkennungshindernisse nur im Vollstreckungsversagungsverfahren (Art 46 BIa-VO, Gründe wie in Art 45)

EG-Vollstreckungstitel -VO (VO 805/2004) Anwendungsbereich Wie Brüssel I (Art 2), auch Urkunden (Art 4)

EG-Vollstreckungstitel -VO (VO 805/2004) Anwendungsbereich Wie Brüssel I (Art 2), auch Urkunden (Art 4) -„unbestrittene Forderung“i. Sd Art 3 Abs 1 Voraussetzungen - bei Verbrauchern nur Titel aus Wohnsitzstaat - Bestätigung durch den Ursprungsstaat als „Europäischer Vollstreckungstitel“ (Art 6 ff) Folgen Zusätzlich bei passivem Nichtbestreiten (VU!) - bestimmte Zustellungsformen (Art 12/ 13 ff) - Unterrichtung über Forderung und Bestreiten (Art 12/16, 17) - aber: Heilung mangels Rechtsbehelf Art 18 - Vollstreckung ohne Anerkennungsprüfung und ohne Vollstreckbarerklärung (Art 20) - Vollstreckungsverweigerung nur nach Art 21, kein ordre public-Vorbehalt - aber: Aussetzung bei Rechtsbehelf (auch EGMR)

Vollstreckung Art 21 ff Brüssel IIa-VO (elt Verantwortung) - Vollstreckbarerklärungsprinzip Art 40 ff (Umgang,

Vollstreckung Art 21 ff Brüssel IIa-VO (elt Verantwortung) - Vollstreckbarerklärungsprinzip Art 40 ff (Umgang, Kindesherausgabe) - Vollstreckungstitelprinzip §§ 722 ff ZPO § 110 Fam. FG - Vollstreckungsurteil - auf Antrag - inzidente Anerkennungsprüfung - Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat - Einwendungen nicht nach § 767 Abs 2 ZPO, sd §§ 722, 723 ZPO

Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit Brüssel Ia-VO Verhältnis zu Mitgliedstaaten: Derselbe Anspruch, dieselben Parteien: Art 29

Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit Brüssel Ia-VO Verhältnis zu Mitgliedstaaten: Derselbe Anspruch, dieselben Parteien: Art 29 - Aussetzung 2. Gericht bis Zuständigkeit 1. Gericht klar Cartier: keine Rüge u keine Unzuständigerklärung v. Aw Weber: Prüfung, ob Anerkennungshindernis Art 24 Nr 1 Zusammenhang (i. Sd Art 30 Abs 3) Art 30 - zweites Gericht „kann“ aussetzen Nur 1. Instanz - Unzuständigerklärung zur Klageverbindung 1. Gericht Art 31 Andere ausschließliche Zust: Unzuständigerklärung Art 32 Gerichtsstandsvereinbarung außer Abschnitt 3, 4, 5: - Aussetzung bis vereinbartes Gericht sich für nicht zuständig oder für zuständig erklärt (Abs 2, 3) Zeitpunkt der Anrufung autonom: -Einreichung, sofern keine Versäumnisse in späteren Zustellungsverpflichtungen

Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit Brüssel Ia-VO Art 33 Verhältnis zu Nicht-Mitgliedstaaten (NEU!): Erstangerufenes Drittstaatengericht Derselbe

Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit Brüssel Ia-VO Art 33 Verhältnis zu Nicht-Mitgliedstaaten (NEU!): Erstangerufenes Drittstaatengericht Derselbe Anspruch, dieselben Parteien Zuständigkeit aus Art 4, 7, 8 oder 9 - „kann“ aussetzen bei positiver Anerkennungsprognose - und Beurteilungsermessen: geordnete Rechtspflege - Fortsetzung nach Ermessen (Abs 2) - Einstellung wenn vollstreckungsfähige Entscheidung Art 34 Zusammenhang (i. Sd Art 34 Abs 1 lit a) Zuständigkeit aus Art 4, 7, 8 oder 9 Antrag oder von Amts wegen nach lex fori - Rechtsfolgen inhaltlich wie Art 33 Abs 2, 3

Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit Brüssel IIa-VO Art 19 Abs 1, 3 Brüssel IIa-VO -Ehesachen: zwischen

Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit Brüssel IIa-VO Art 19 Abs 1, 3 Brüssel IIa-VO -Ehesachen: zwischen denselben Parteien, unabhängig von der Identität des Gegenstandes (z. B Ehescheidung//Ehetrennung): - später angerufenes Gericht setzt aus - erklärt sich nach Klärung der Zuständigkeit des erstangerufenen für unzuständig - Antragsteller kann dort seinen Antrag vorlegen Art 19 Abs 2 Brüssel IIa-VO - Sorgesachen: dasselbe Kind, derselbe Anspruch - Dann dasselbe Verfahren wie bei Ehesachen Zeitpunkt Art 16 Brüssel IIa-VO: autonom ZPO analog § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO - nur bei identischem Streitgegenstand - nur bei früherer Rechtshängigkeit lege fori - zudem: positive Anerkennungsprognose