VIAC und Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln Dr

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VIAC und Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln Dr Alice Fremuth-Wolf (Generalsekretärin VIAC) Wien, 4.

VIAC und Schiedsverfahren nach den Wiener Regeln Dr Alice Fremuth-Wolf (Generalsekretärin VIAC) Wien, 4. 11. 2019

Allgemeines zur Schiedsgerichtsbarkeit ist eine (von mehreren) Formen der Streitbeilegung: n direkte außergerichtliche Verhandlung

Allgemeines zur Schiedsgerichtsbarkeit ist eine (von mehreren) Formen der Streitbeilegung: n direkte außergerichtliche Verhandlung n alternative Methoden (z. B Schlichtung, Mediation) n Schiedsgerichtsbarkeit n staatliche Gerichtsbarkeit Wichtigster Unterschied zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit und den alternativen Methoden: Ein Schiedsrichter (Schiedsgericht) kann einen Schiedsspruch fällen, der wie ein staatliches Urteil in Rechtskraft erwächst und vollstreckt werden kann.

Rechtliche Grundlagen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Ö I n Schiedsklausel in einem Vertrag oder Schiedsvereinbarung

Rechtliche Grundlagen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Ö I n Schiedsklausel in einem Vertrag oder Schiedsvereinbarung nach Entstehung eines Streits n Gesetz (lex arbitri) § ad-hoc Schiedsverfahren §§ 577 ff ZPO § ergänzende Bestimmungen (Schiedsfähigkeit, Formvorschriften, Aufhebung von Schiedssprüchen, etc) n Verweis auf Schiedsregeln z. B Wiener Regeln n Schiedsfähigkeit (§ 582 ZPO) § Jeder vermögensrechtliche oder vergleichsfähige (nicht vermögensfähige) Anspruch § Nicht familienrechtliche Ansprüche, MRG, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Rechtliche Grundlagen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Ö II n Formvorschriften (§ 583 ZPO) § Unterzeichnetes

Rechtliche Grundlagen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Ö II n Formvorschriften (§ 583 ZPO) § Unterzeichnetes Schriftstück § Gewechselte Schreiben, Telefaxe, e-mails oder andere Form der Nachrichtenübermittlung § Nachweis der Vereinbarung n Besonderheiten bei Verbrauchern (§ 617 ZPO) § § Nur wirksam für bereits entstandene Streitigkeiten Eigenhändig unterzeichnetes Dokument Schriftliche Rechtsbelehrung etc 4

Musterschiedsklausel VIAC http: //viac. eu/de/schiedsverfahren/empfohlene-schiedsklauseln 5

Musterschiedsklausel VIAC http: //viac. eu/de/schiedsverfahren/empfohlene-schiedsklauseln 5

Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit n bevorzugter Streitbeilegungsmechanismus für grenzüberschreitende Transaktionen, weil § § § § mehr

Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit n bevorzugter Streitbeilegungsmechanismus für grenzüberschreitende Transaktionen, weil § § § § mehr Flexibilität als in staatlichen Verfahren fast weltweit vollstreckbar vertrauliches Verfahren endgültige und verbindliche Entscheidungen in Ö: bei Anfechtung kein Instanzenzug Entscheidung des Streitfalles durch Spezialisten Verhandlungen an einem neutralem Ort nach Wahl der Parteien

Schiedsgerichtsbarkeit vs. staatliche Gerichte Schiedsgerichtsbarkeit • weltweite Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs aufgrund NYÜ 7 Staatliche

Schiedsgerichtsbarkeit vs. staatliche Gerichte Schiedsgerichtsbarkeit • weltweite Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs aufgrund NYÜ 7 Staatliche Gerichte • keine Vollstreckbarkeit eines Urteils ohne bilaterale Übereinkommen • Verfahrenssprache wählbar • Verfahrenssprache fix • Kosten id. R günstiger • Kosten höher weil länger • Zeitrahmen kürzer • Zeitrahmen länger • Aufhebungsverfahren • Instanzenzug • freie Auswahl und Erfahrung der Schiedsrichter • • Vertraulichkeit des Verfahrens Richter aufgrund der Geschäftsordnung • Gestaltung des Verfahrens • Öffentlichkeit des Verfahrens • Verfahren nach den lokalen Verfahrensregeln

institutionell vs ad hoc Ad-hoc Institutionell Parteien aktiv bis Schiedsrichter bestellt sind mit ernennender

institutionell vs ad hoc Ad-hoc Institutionell Parteien aktiv bis Schiedsrichter bestellt sind mit ernennender Stelle und bindenden Verfahrensregeln und Sekretariat

Institutionelles oder Ad Hoc Schiedsverfahren Institutionell • wird nach vorbestimmten institutionellen Regeln durchgeführt •

Institutionelles oder Ad Hoc Schiedsverfahren Institutionell • wird nach vorbestimmten institutionellen Regeln durchgeführt • wird nach Parteienvereinbarung und Schiedsrichterermessen durchgeführt • durch Schiedsinstitution ‘verwaltet’ • • Geringeres Risiko eines systemischen Versagens, besonders vor und bei Bestellung des Schiedsgerichts ohne ‘Verwaltung’ durch Schiedsinstitution, nur auf Grundlage eines nationalen Schiedsrechts • Kosten u. U höher, weil keine Kostentabelle für Schi. Ri-Honorare • kann ohne jede vorgefertigte Regeln durchgeführt werden (auch wenn solche Regeln existieren, etwa die UNCITRAL Arbitration Rules) • Noch größere Vertraulichkeit des Verfahrens • 9 Ad hoc Geringeres Risiko der Verzögerung und Verschleppung • Geringeres Risiko technischer Fehler im Schiedsspruch • Erhöht die Wahrscheinlichkeit freiwilliger Erfüllung und (internationaler) gerichtlicher Vollstreckung

VIAC ist eine Schiedsinstitution VIAC ist kein Schiedsgericht sondern eine Schiedsinstitution, das heißt es

VIAC ist eine Schiedsinstitution VIAC ist kein Schiedsgericht sondern eine Schiedsinstitution, das heißt es entscheidet nicht, sondern unterstützt die Parteien, vor, während und nach Abschluss des Schiedsverfahrens, durch n Zustellung von Schriftsätzen (Klage, Klagebeantwortung, Widerklage, etc) n n Ersatzbestellung von Schiedsrichtern Berechnung und Inkasso von Kostenvorschüssen Entscheidung über Enthebung von Schiedsrichtern Bereitstellung von Infrastruktur (Verhandlungssäle, Schriftführer, Tontechnik, etc) n Ausfertigung/Zustellung des Schiedsspruches an Parteien

Allgemeines zu VIAC und jüngste Statistiken n gegründet 1975 (40 -jähriges Bestehen 2015) n

Allgemeines zu VIAC und jüngste Statistiken n gegründet 1975 (40 -jähriges Bestehen 2015) n bisher ca. 1. 700 Fälle administriert n neue Fälle im Jahr 2018: 64 2017: 43; 2016: 60; 2015: 40; 2014, 2013: 56; 2012: 70 n derzeit ca. 60 Verfahren anhängig n derzeitiger aggregierter Streitwert: ca. EUR 450 Mio. n 2018 GAR award for “arbitral institution that impressed” n alle Statistiken seit 2011 verfügbar unter https: //www. viac. eu/de/statistiken n Jahresberichte 2016 -2018 verfügbar unter https: //www. viac. eu/de/ueber-uns/jahresberichte 11

VIAC – Sekretariat Stand 1. 10. 2019 Generalsekretärin / Stellvertreterin GS Sekretariat Legal Counsel

VIAC – Sekretariat Stand 1. 10. 2019 Generalsekretärin / Stellvertreterin GS Sekretariat Legal Counsel Johanna Kathan-Spath Lehrling Eda Ergin 12

Die 13 Präsidiumsmitglieder und der Ehrenpräsident (01/2019)

Die 13 Präsidiumsmitglieder und der Ehrenpräsident (01/2019)

Der Internationale Beirat

Der Internationale Beirat

Herkunft der Parteien 2018 CEE Austria 33 % 43 % other Parties came from:

Herkunft der Parteien 2018 CEE Austria 33 % 43 % other Parties came from: Albania, Azerbaijan, Belarus, Belgium, Cyprus, Georgia, Iran, Kazakhstan, Laos, Liechtenstein, Slovenia and Uzbekistan 15

Herkunft der Schiedsrichter 2018 16 CEE Austria 15 % 57 %

Herkunft der Schiedsrichter 2018 16 CEE Austria 15 % 57 %

Streitgegenstände 2018 17

Streitgegenstände 2018 17

VIAC Schieds- und Mediationsordnung 2018 n Am 1. Jänner 2018 trat eine neue deutsche

VIAC Schieds- und Mediationsordnung 2018 n Am 1. Jänner 2018 trat eine neue deutsche und englische Fassung der VIAC Schieds- und Mediationsordnung in Kraft („Wiener Regeln und Wiener Mediationsregeln 2018“), die am 29. November 2017 vom Erweiterten Präsidium der WKÖ genehmigt wurde. Sie ist für alle Verfahren anwendbar, die nach dem 31. 12. 2017 eingeleitet wurden. n VIAC kann nun auch rein nationale Fälle administrieren Ø für rein nationale Fälle waren bisher nur die Ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern der Länder zuständig n Die Agenden der Landeskammer-Schiedsgerichte wurden mit 1. 7. 2018 an VIAC übertragen. n Umsetzung der Novelle des § 139 WKG vom 17. 5. 2017 (BGBl I Nr 73/2017 vom 19. 6. 2017) 18

Schiedsverfahren gemäß den Wiener Regeln

Schiedsverfahren gemäß den Wiener Regeln

Ablauf eines Schiedsverfahrens I n Einreichung Schiedsklage § Papierform oder elektronische Form § Einschreibegebühr

Ablauf eines Schiedsverfahrens I n Einreichung Schiedsklage § Papierform oder elektronische Form § Einschreibegebühr § Mindestinhalt – Parteien samt Anschriften und Kontaktdaten – Darstellung Sachverhalt und Begehren – Wenn nicht nur Geldbegehren: Geldwert der einzelnen Klagsanträge zum Zeitpunkt der Einbringung der Schiedsklage – Anzahl Schiedsrichter; Benennung Schiedsrichter oder Begehren, Schiedsrichter durch Präsidium zu bestellen – Angaben Schiedsvereinbarung und deren Inhalt n Vorschreibung der EG, erst nach Bezahlung … 20

Ablauf eines Schiedsverfahrens II n … Zustellung der Schiedsklage an den Beklagten n Klagebeantwortung

Ablauf eines Schiedsverfahrens II n … Zustellung der Schiedsklage an den Beklagten n Klagebeantwortung § Binnen 30 Tagen an Sekretariat zuzustellen § Mindestinhalt – Anschrift und Kontaktdaten beklagte Partei – Stellungnahme zu Klagebegehren und Sachverhalt, eigenes Begehren – Wenn nicht nur Geldbegehren: Geldwert der einzelnen Klagsanträge zum Zeitpunkt der Einbringung der Schiedsklage – Anzahl Schiedsrichter – Benennung Schiedsrichter oder Begehren, Schiedsrichter durch Präsidium zu bestellen – Angaben Schiedsvereinbarung und deren Inhalt 21

Ablauf eines Schiedsverfahrens III n Konstituierung Schiedsgericht § Wenn keine Parteienvereinbarung besteht, bestimmt das

Ablauf eines Schiedsverfahrens III n Konstituierung Schiedsgericht § Wenn keine Parteienvereinbarung besteht, bestimmt das Präsidium die Anzahl – unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falls, die Höhe des Streitwerts und das Interesse der Parteien an einer raschen und kostengünstigen Entscheidung § Einzelschiedsrichter – gemeinsame Benennung durch die Parteien oder Bestellung durch das Präsidium § Tribunal von 3 Schiedsrichtern – Jede Partei benennt 1 Co-Schiedsrichter, die gemeinsam Vorsitzenden benennen – Wenn eine Partei / die Co-Schiedsrichter keinen Schiedsrichter / Vorsitzenden benennt, erfolgt die Ersatzbestellung durch das Präsidium. 22

Das Schiedsgericht n Wer kann Schiedsrichter sein? § jede natürliche Person mit Rechts- und

Das Schiedsgericht n Wer kann Schiedsrichter sein? § jede natürliche Person mit Rechts- und Handlungsfähigkeit § Der Schiedsrichter steht in einem Vertragsverhältnis mit den Parteien § Erklärung der – – Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Verfügbarkeit und Befähigung Annahme des Amtes Unterwerfung unter die Wiener Regeln § Pflicht zur Offenlegung derjenigen Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Verfügbarkeit wecken können. § Bestätigung parteibenannter Schiedsrichter durch den GS (Präsidium) § Ablehnung von Schiedsrichtern: entweder freiwilliger Rücktritt oder Entscheidung durch das Präsidium über den Ablehnungsantrag

Konstituierung des Schiedsgerichts n Wie viele Schiedsrichter? § entweder Einzelschiedsrichter oder Tribunal von 3

Konstituierung des Schiedsgerichts n Wie viele Schiedsrichter? § entweder Einzelschiedsrichter oder Tribunal von 3 Schiedsrichtern § Wenn keine Parteienvereinbarung besteht, bestimmt das Präsidium die Anzahl – unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falls, die Höhe des Streitwerts und das Interesse der Parteien an einer raschen und kostengünstigen Entscheidung n Bestellungsvorgang für Schiedsrichter § Einzelschiedsrichter: – gemeinsame Benennung durch die Parteien oder Bestellung durch das Präsidium § Tribunal von 3 Schiedsrichtern: – Jede Partei benennt 1 Co-Schiedsrichter, die gemeinsam Vorsitzenden benennen – Wenn eine Partei / die Co-Schiedsrichter keinen Schiedsrichter / Vorsitzenden benennt, erfolgt die Ersatzbestellung durch das Präsidium.

Ende des Schiedsrichteramtes n Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes § § § Vereinbarung der Parteien

Ende des Schiedsrichteramtes n Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes § § § Vereinbarung der Parteien Rücktritt des Schiedsrichters Tod des Schiedsrichters erfolgreiche Ablehnung des Schiedsrichters Amtsenthebung durch das Präsidium n Bestellung eines Ersatzschiedsrichters § nach dem von den Parteien vereinbartem Bestellungsmodus § Aufforderung durch den GS § bei Nichtnennung, Ersatzbestellung durch das Präsidium

Durchführung des Schiedsverfahrens I n Sitz des Schiedsgerichts (Art 25) § frei vereinbar (Achtung:

Durchführung des Schiedsverfahrens I n Sitz des Schiedsgerichts (Art 25) § frei vereinbar (Achtung: Aufhebungszuständigkeit!) § fall-back: Wien § Achtung: Ort der Abhaltung der Schiedsverhandlungen ist nicht ident n Durchführung des Schiedsverfahrens § Art 28 (1) Wiener Regeln: „Das Schiedsgericht hat das Verfahren unter Beachtung der Wiener Regeln und der Vereinbarungen der Parteien effizient und kostenschonend, im Übrigen jedoch nach seinem freien Ermessen durchzuführen. Die Parteien sind fair zu behandeln. Den Parteien ist in jedem Stadium des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren. “

Durchführung des Schiedsverfahrens II n Durchführung des Schiedsverfahrens § Verfahrensanordnung Nr 1 („Procedural Order

Durchführung des Schiedsverfahrens II n Durchführung des Schiedsverfahrens § Verfahrensanordnung Nr 1 („Procedural Order No 1“) – Festlegung des Inhalts des Schiedsverfahrens – Parteien, Schiedsgericht, Begehren – Zuständigkeit Schiedsgericht, anwendbares Verfahrensrecht und Materielles Recht, Fristen, Schriftverkehr, Schriftsätze, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Protokolle, Möglichkeit Teil-, Zwischen- und Endschiedsspruch, Mediation-Window, Kosten – Zeitplan

Durchführung des Schiedsverfahrens III n Durchführung des Schiedsverfahrens § Schriftliches Verfahren § Mündliche Verhandlung

Durchführung des Schiedsverfahrens III n Durchführung des Schiedsverfahrens § Schriftliches Verfahren § Mündliche Verhandlung – Parteien – Zeugen – Sachverständige § Schluss des Verfahren – Parteien ausreichend Gelegenheit Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten § Beendigung Schiedsverfahren – Erlassung Schiedsspruch – Beschluss Schiedsgericht – Erklärung Generalsekretär

Schiedsspruch und Beschleunigtes Verfahren n Schiedsspruch § § § Schriftlich Begründung (ausgenommen Parteienverzicht) Vergleich

Schiedsspruch und Beschleunigtes Verfahren n Schiedsspruch § § § Schriftlich Begründung (ausgenommen Parteienverzicht) Vergleich in Form eines Schiedsspruchs Kostenentscheidung Zustellung durch das Sekretariat n Beschleunigtes Schiedsverfahren § § Art 45 Wiener Regeln Kurze Fristen Einzelschiedsrichter (abweichende Parteienvereinbarung möglich) Konzentriertes Verfahren

Zusammensetzung der Verfahrenskosten n Einschreibegebühr: EUR 500 - 1. 500 (neu gestaffelt; weiterhin nicht

Zusammensetzung der Verfahrenskosten n Einschreibegebühr: EUR 500 - 1. 500 (neu gestaffelt; weiterhin nicht refundierbar und nicht anrechenbar – außer in (Arb-)Med-Arb-Kombinationen) n Schiedsverfahren: 1. Verwaltungskosten des VIAC, Schiedsrichterhonorare, Auslagen werden vom Generalsekretär aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang 3) berechnet und bestimmt 2. Parteienkosten 3. Sonstige Auslagen werden vom Schiedsgericht am Ende des Verfahrens festgelegt n Mediationsverfahren: Honorare der Mediatoren nach Stunden- / Tagessatz (Art 8 Abs 6 WMR) 30

Kostenvorschüsse n Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses (Abs 2)

Kostenvorschüsse n Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses (Abs 2) n Bei Säumigkeit einer Partei, wird andere Partei zum Erlag auch dieses Anteils aufgefordert (Abs 3) n Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Abs 4) n Für Widerklagen, die Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage und Gegenforderungen (Aufrechnungen, soweit ein erheblicher Mehraufwand zu erwarten ist) sind gesonderte Kostenvorschüsse zu erlegen (Art 44 Abs 5 u 6) n Der Beklagte kann beim Schiedsgericht Sicherheit für die Verfahrenskosten beantragen (Art 33 Abs 6 und 7 WR), sofern er glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit eines möglichen Kostenersatzanspruchs gegen den Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet ist. n Wenn der Kläger einem solchen Auftrag nicht nachkommt, kann das Schiedsgericht das Verfahren auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen oder für beendet erklären (Art 34 Abs 2 Z 2. 4).

Kostengrundsätze n Die WR halten ausdrücklich fest, dass Schiedsrichter und Parteien sowie deren Bevollmächtigten

Kostengrundsätze n Die WR halten ausdrücklich fest, dass Schiedsrichter und Parteien sowie deren Bevollmächtigten das Verfahren effizient und kostenschonend zu führen haben; dies kann auch bei der Bestimmung der Honorare/Kosten berücksichtigt werden (Art 16 Abs 6, Art 28 Abs 1, Art 38 Abs 2 WR). n Grds. fixe streitwertabhängige Honorarsätze nach Streitwerttabelle n Erhöhung bei mehrere Parteien um max. 50% n Bei der Festsetzung der Schiedsrichterhonorare hat die VIACGeneralsekretärin eine gewisse Flexibilität, das Honorar nach den Umständen des Einzelfalles um bis zu 40% zu erhöhen oder gegebenenfalls auch zu reduzieren (Art 44 Abs 7 und 10 WR). n Im Rahmen der Kostenregeln wird auch ein „Sekretär des Schiedsgerichts“ erwähnt (Art 44 Abs 1 Z 1. 1 WR). 32

Aufhebung von Schiedssprüchen (I) Ø Charakteristikum des Schiedsverfahrens ist die grundsätzliche Endgültigkeit der Entscheidung

Aufhebung von Schiedssprüchen (I) Ø Charakteristikum des Schiedsverfahrens ist die grundsätzliche Endgültigkeit der Entscheidung n Grundsätzlich keine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung § Keine sog révision au fonds § Ausnahme: Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public n Aufhebung ist daher der Ausnahmefall n Beschränkung auf taxativ aufgezählte Aufhebungsgründe in § 611 Abs 2 ZPO n Zudem auch eher restriktive Judikatur 33

Aufhebung von Schiedssprüchen (II) Ø Ein weiteres - für die Praxis positives Charakteristikum ist

Aufhebung von Schiedssprüchen (II) Ø Ein weiteres - für die Praxis positives Charakteristikum ist die Eininstanzlichkeit des Aufhebungsverfahrens n Seit dem Schieds. RÄG 2014 n Zuständigkeit des OGH (§ 615 ZPO) § Außer bei Beteiligung von Verbrauchern und in Arbeitsrechtssachen (vgl § 617 Abs 8 ZPO) § Schiedsverfahren unter Beteiligung von Verbrauchern und in Arbeitsrechtssachen sind wegen der restriktiven Voraussetzungen der §§ 617 und 618 ZPO sehr selten n Frist: 3 Monate ab Zustellung (§ 611 Abs 4 ZPO) 34

EO – Vollstreckung inländischer Schiedssprüche in Österreich n Exekutionstitel im Sinne der EO sind

EO – Vollstreckung inländischer Schiedssprüche in Österreich n Exekutionstitel im Sinne der EO sind nach § 1 (ua) § Z 16: die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche; n Direkte Vollstreckbarkeit ohne Anerkennungsverfahren und ohne Vollstreckbarerklärung § Leistungsfrist abgelaufen § Vollstreckbarkeitsbestätigung (s Art 36 Abs 6 Wiener Regeln; § 606 Abs 6 ZPO) § §§ 35, 36 EO (Oppositionsklage, Impugnationsklage) § Antrag auf Exekutionsbewilligung § ABER: § 613 ZPO (wird im Exekutionsverfahren festgestellt, dass Streitgegenstand nicht schiedsfähig oder Schiedsspruch gegen ordre public verstößt, wird nicht vollstreckt)

Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländ. Schiedsspruchs n Übereinkommen über die Anerkennung

Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländ. Schiedsspruchs n Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen 1958; NYÜ 1958) n Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Europäisches Übereinkommen 1961; EÜ 1961) n Exekutionsordnung (RGBl. Nr. 79/1896 idg. F) n § 614 ZPO n bilateraler Vollstreckungsverträge (z. B Ö/CH) n nicht anwendbar: Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) (Art 1 Abs 2 lit d) – „Arbitration-Exception“

NYÜ 1958 - Allgemeines n 157 Vertragsstaaten http: //www. uncitral. org/uncitral/en/uncitral_texts/arbitration/NYConvention_status. html n Anwendungsbereich

NYÜ 1958 - Allgemeines n 157 Vertragsstaaten http: //www. uncitral. org/uncitral/en/uncitral_texts/arbitration/NYConvention_status. html n Anwendungsbereich (Art I): § Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in einem anderen Vertragsstaat erlassen wurden (nicht auf „inländische“ Schiedssprüche) n Voraussetzungen (Art III): § Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, sofern die im NYÜ 1958 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind § Verschlechterungsverbot gegenüber inländischen Schiedssprüchen hinsichtlich strengerer Verfahrensvorschriften und Kosten n Nachweispflicht (Art IV) § beglaubigte Urschrift oder Abschrift des Schiedsspruches § Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Schiedsvereinbarung

NYÜ 1958 - Vollstreckungsversagungsgründe n Versagungsgründe (Art V): § mangelnde rechtliche Befähigung zum Abschluss

NYÜ 1958 - Vollstreckungsversagungsgründe n Versagungsgründe (Art V): § mangelnde rechtliche Befähigung zum Abschluss der Schiedsklausel oder ungültige Schiedsklausel (1)a) § mangelnde Kenntnis von Bestellung des Schiedsrichters oder vom Verfahren; Verletzung des rechtlichen Gehörs (1)b) § Streit nicht von Schiedsabrede erfasst (1)c) § Bildung des Schiedsgerichtes oder das Verfahren entsprechen nicht der Parteienvereinbarung oder lex arbitri (1)d) § Schiedsspruch nicht verbindlich oder aufgehoben oder gehemmt (1)e) § Streitgegenstand nicht schiedsfähig (2)a) § ordre public Widrigkeit (2)b)

Die Wiener Mediationsregeln n seit 1. Jänner 2016, geringfügig überarbeitet durch die WMR 2018

Die Wiener Mediationsregeln n seit 1. Jänner 2016, geringfügig überarbeitet durch die WMR 2018 n Nunmehr Teil II der VIAC Schieds- und Mediationsordnung n auch für andere ADR-Verfahren, in denen eine neutraler “allparteilicher Dritter” die Streitbeilegung unterstützt n enthält keine zwingenden Bestimmungen § Parteiautonomie im Vordergrund § durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abänderbar § aber: Präsidium kann Administration ablehnen, wenn mit den Wiener Mediationsregeln inkompatible Vereinbarungen getroffen wurden

Neue Muster-Mediationsklauseln 1 n Klausel 1: Optionales Mediationsverfahren „Die Parteien vereinbaren hinsichtlich aller Streitigkeiten

Neue Muster-Mediationsklauseln 1 n Klausel 1: Optionales Mediationsverfahren „Die Parteien vereinbaren hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, die Durchführung eines Verfahrens gemäß der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) der […] (VIAC) zu erörtern. “ n Klausel 2: Verpflichtendes Mediationsverfahren mit (nachgeschaltetem) Schiedsverfahren „Hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, wird zunächst ein Verfahren nach der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) der […] (VIAC) durchgeführt. -- Werden innerhalb einer Frist von [60] Tagen ab Einleitung des Verfahrens nach den Wiener Mediationsregeln die Streitigkeiten nicht gütlich beigelegt oder die Ansprüche nicht geklärt, werden sie nach der Schiedsordnung („Wiener Regeln“) des VIAC von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden. “ 40

Neue Muster-Mediationsklauseln 2 n Klausel 3: Anlassbezogenes Mediationsverfahren „Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der vorliegenden

Neue Muster-Mediationsklauseln 2 n Klausel 3: Anlassbezogenes Mediationsverfahren „Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der vorliegenden Streitigkeit ein Verfahren gemäß der Mediationsordnung („Wiener Mediationsregeln“) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) durchzuführen. Das Verfahren wird durch die Einbringung eines gemeinsamen Antrages eingeleitet. Die Parteien tragen die Einschreibegebühr zu gleichen Teilen. “ Mögliche ergänzende Vereinbarungen über: (1) die Anzahl der Mediatoren oder anderer Neutraler (z. B einer oder zwei); (2) die im Mediationsverfahren zu verwendende(n) Sprache(n) (Art 6 Wiener Mediationsregeln); (3) das auf das Vertragsverhältnis und die Mediationsvereinbarung anwendbare materielle Recht sowie die auf das Verfahren anwendbaren Regeln (Art 1 Abs 3 Wiener Mediationsregeln); (4) die Zulässigkeit von Parallelverfahren (Art 10 Wiener Mediationsregeln); (5) die Unterbrechung der Verjährungsfrist oder Verzicht auf die Einrede der Verjährung für eine bestimmte Frist. 41

Die neuen Wiener Mediationsregeln II n Mediationsantrag (Art 3 Wr. Mediationsregeln) § auch ohne

Die neuen Wiener Mediationsregeln II n Mediationsantrag (Art 3 Wr. Mediationsregeln) § auch ohne Mediationsvereinbarung – Einschreibegebühr erst nach Abschluss einer Mediationsvereinbarung fällig n Mediatoren § nach Wunsch der Parteien § VIAC unterstützt die Parteien bei der Auswahl bzw bestellt Mediator, falls keine Parteieneinigung möglich § Erklärungen über – – Annahme des Amtes Verfügbarkeit und Befähigung Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Unterwerfung unter die Wr. Regeln § Selbstpräsentation auf www. viac. eu

Die neuen Wiener Mediationsregeln III n Kostenvorschuss § mehrere Teile § Verwaltungskosten § Honorar

Die neuen Wiener Mediationsregeln III n Kostenvorschuss § mehrere Teile § Verwaltungskosten § Honorar des Mediators – Stunden- bzw Tagessatz – festgesetzt vom Generalsekretär des VIAC nach Abstimmung mit den Parteien und dem Mediator – Barauslagen n Ort der Mediationssitzungen § wird vom Mediator bestimmt (in Abstimmung mit den Parteien und unter Berücksichtigung aller Umstände) § auch virtuelle Verfahren möglich n Sprache des Verfahrens

Die neuen Wiener Mediationsregeln IV n Durchführung des Verfahrens § nach Vorstellung des Mediators,

Die neuen Wiener Mediationsregeln IV n Durchführung des Verfahrens § nach Vorstellung des Mediators, geleitet von den Wünschen der Parteien § mit den Parteien zu erörtern § Caucus möglich § Sitzungen sind nicht öffentlich -> Teilnahme nur nach vorheriger Ankündigung und Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung n Vertraulichkeit § zur Verschwiegenheit darüber verpflichtet, was durch bzw in Zusammenhang mit dem Verfahren nach den Wr. Mediationsregeln bekannt geworden ist und ohne das Verfahren nicht bekannt geworden wäre

Die neuen Wiener Mediationsregeln V n Beweisverbot § unzulässige Beweise in Folgeverfahren – Schriftstücke,

Die neuen Wiener Mediationsregeln V n Beweisverbot § unzulässige Beweise in Folgeverfahren – Schriftstücke, die während des Verfahrens erlangt wurden und sonst nicht erlangt worden wären – Aussagen, Ansichten, Vorschläge und Zugeständnisse sowie die Bereitschaft einer Partei, die Streitigkeit gütlich beilegen zu wollen – hierzu darf auch der Mediator nicht als Zeuge beantragt werden – nicht vertraulich: Tatsache, dass das Verfahren stattfindet, stattgefunden hat oder stattfinden wird § Ausnahmen – anwendbares Recht sieht zwingend etwas anderes vor oder – zur Umsetzung oder Vollstreckung einer das Verfahren beendenden Vereinbarung erforderlich

Die neuen Wiener Mediationsregeln VI n Vertretungsverbot § dem Mediator ist es verboten im

Die neuen Wiener Mediationsregeln VI n Vertretungsverbot § dem Mediator ist es verboten im Hinblick auf die Streitigkeit, die Gegenstand des Verfahrens ist oder war in gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder anderen Verfahren – als Anwalt einer Partei tätig zu sein – die Parteien auf andere Art und Weise zu vertreten – die Parteien zu beraten n Anschließender Schiedsspruch § nach Beendigung des Mediationsverfahrens, falls sie Parteien einen Schiedsspruch (mit vereinbartem Wortlaut) brauchen/wünschen § wenn alle Parteien einverstanden sind § die Parteien können gemeinsam den Mediator zum Schiedsrichter bestellen, außer das nationale Recht untersagt dies (z. B Ziv. Mediat. G) § auch ein Dritter kann zum Schiedsrichter bestellt werden

Die neuen Wiener Mediationsregeln VIII n Verfahrensbeendigung § durch schriftliche Bestätigung des GS, wenn

Die neuen Wiener Mediationsregeln VIII n Verfahrensbeendigung § durch schriftliche Bestätigung des GS, wenn – Vereinbarung der Parteien, die Streitigkeit beizulegen – Mitteilung einer Partei, das Verfahren nicht weiterführen zu wollen o sofern mindestens eine Mediationssitzung stattgefunden hat o innerhalb von zwei Monaten keine Sitzung stattgefunden hat oder o der vereinbarte Zeitrahmen abgelaufen ist § durch Mitteilung des Mediators, dass das Verfahren seiner Meinung nach die Streitigkeit nicht beilegen wird § durch Mitteilung des Mediators, dass das Verfahren abgeschlossen ist § durch Mitteilung des GS, dass – Bestellung des Mediators nicht zustande gekommen – Zahlung nicht geleistet

Die neuen Wiener Mediationsregeln IX n Abschluss: Mediationsvereinbarung / „Vergleich“ § § keine Formerfordernisse

Die neuen Wiener Mediationsregeln IX n Abschluss: Mediationsvereinbarung / „Vergleich“ § § keine Formerfordernisse Schriftlichkeit aus Beweisgründen empfohlen meist: Novation -> vollstreckbar Umsetzung möglich als (direkt vollstreckbarer) gerichtlicher Vergleich (§ 433 a ZPO), Notariatsakt bzw Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut

Vollstreckung eines Vergleichs in Österreich n Prozessvergleich im gerichtlichen Verfahren § Exekutionstitel nach §

Vollstreckung eines Vergleichs in Österreich n Prozessvergleich im gerichtlichen Verfahren § Exekutionstitel nach § 1 Z 5 EO n außergerichtlicher Vergleich § § 433 ZPO und § 1 Z 5 EO nicht anwendbar § dh: kein direkter Exekutionstitel – Klage auf Durchsetzung ist nötig n vollstreckbarer Notariatsakt § Einigung wird vor Notar bestätigt, vollstreckbar gemäß § 1 Z 17 EO n Prätorischer Vergleich vor dem Bezirksgericht (§ 433 ZPO) § Exekutionstitel nach § 1 Z 5 EO n Mediationsvergleich (§ 433 a ZPO) § kein direkter Exekutionstitel, aber: § über den Inhalt eines in der Mediation erzielten Vergleichs kann vor einem BG ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden (§ 1 Z 5 EO anwendbar) n Achtung: nationale Schiedsvergleiche und Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut werden nach § 1 Z 16 EO vollstreckt

(Arb-)Med-Arb-Kombinationen n Kostenvorteile bei kombinierten Verfahren § Anrechnung der Einschreibegebühr (Art 10 Abs 5

(Arb-)Med-Arb-Kombinationen n Kostenvorteile bei kombinierten Verfahren § Anrechnung der Einschreibegebühr (Art 10 Abs 5 WR, Art 4 Abs 4 WMR) § Anrechnung der Verwaltungskosten (Art 44 para 11 WR, Art 8 Abs 8 WMR) § Mögliche Ermäßigung des Schiedsrichterhonorars (Art 44 para 10 WR) n Parallelverfahren zulässig, außer in Mediationsklausel ausgeschlossen (Art 10 WMR) n Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (Art 37 Abs 1 WR) § die Parteien leiten Schiedsverfahren ein, unterbrechen dies nach Bestellung der Schiedsrichter für ein Mediationsverfahren mit Mediator § ist die Mediation erfolgreich und wird mit Vergleich beendet, kann das Schiedsverfahren fortgesetzt und von den Schiedsrichtern ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen werden § ist die Mediation nicht erfolgreich, wird das Schiedsverfahren ebenfalls fortgesetzt und endet mit einem Schiedsspruch 50

Vielen Dank! Fragen? Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien T

Vielen Dank! Fragen? Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien T +43 (0)5 90 900 4398 F +43 (0)5 90 900 216 E office@viac. eu W www. viac. eu