Grundkurs Strafrecht III I Herzlich Willkommen Konversatorium zum

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Grundkurs Strafrecht III I Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Barbara Krüll Juristin

Grundkurs Strafrecht III I Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Barbara Krüll Juristin (Univ. ) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Internationales Strafrecht E Mail: Barbara. kruell@uni wuerzburg. de Internet: www. jura. uni wurzburg. de/lehrstuehle/schuster Büro: Paradeplatz 4 | Raum Nr. 410 8. 8. 16 Barbara Krüll Juristin (Univ. ). Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur.

Grundkurs Strafrecht III AT I Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Professor Dr. Frank Peter Schuster,

Grundkurs Strafrecht III AT I Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur. Der dreistufige Verbrechensaufbau I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand äußere Begebenheiten § tauglicher Täter § strafrechtliche relevante Handlung (menschliches, willensgesteuerter Verhalten) § Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges § Kausalität § objektive Zurechnung 8. 8. 16 Barbara Krüll Juristin (Univ. ). 2. subjektiver Tatbestand innere Begebenheiten § Vorsatz (§ 15 St. GB) = Der Wille zur Verwirklichung einer Straftat in Kenntnis all seiner objektiven Tatbestandsmerkmale. § Drei Formen des Vorsatzes: § dolus directus 1. Grades § dolus directus 2. Grades § dolus eventualis

Grundkurs Strafrecht III I Die Qualifikation Grunddelikt Das Delikt in seiner Normalform Bsp. :

Grundkurs Strafrecht III I Die Qualifikation Grunddelikt Das Delikt in seiner Normalform Bsp. : § 223 St. GB Qualifikation Grunddelikt + weiteres Tatbestandsmerkmal Bsp. : § 224 I Nr. 2 Alt. 2 St. GB (§ 223 + Waffe als weiteres Tatbestandsmerkmal). 8. 8. 16 Barbara Krüll Juristin (Univ. ). Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur.

Grundkurs Strafrecht III I Die Qualifikation Getrennte Prüfung – 1. Möglichkeit Grunddelikt A. Strafbarkeit

Grundkurs Strafrecht III I Die Qualifikation Getrennte Prüfung – 1. Möglichkeit Grunddelikt A. Strafbarkeit gem. Grunddeliktes, z. B. § 223 St. GB I. Tatbestand des Grunddeliktes 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld B. Tatbestand der Qualifikation z. B. § 224 St. GB I. Tatbestand der Qualifikation 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 8. 8. 16 Barbara Krüll Juristin (Univ. ). Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur.

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Grundkurs Strafrecht III I Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur. Die Qualifikation Gemeinsame Prüfung – 2. Möglichkeit 8. 8. 16 Barbara Krüll Juristin (Univ. ). A. Strafbarkeit gem. §§ Grunddelikt u. Qualifikation (z. B. §§ 223, 224 St. GB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Grunddelikt u. Qualifikation a. objektiver Tatbestand Grunddelikt b. objektiver Tatbestand Qualifikation 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale Grunddelikt b. Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale Qualifikation II. Rechtswidrigkeit III. Schuld

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Grundkurs Strafrecht III I Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur. Meinungsstreitigkeiten • Im Strafrecht gibt es teilweise verschiedene Ansichten, wie etwas aus dem Gesetz zu verstehen ist • Bspw. wie weit einzelner Begriff reicht • Im Gutachten müssen sie aufzeigen, Und 8. 8. 16 Barbara Krüll Juristin (Univ. ). 1. Wieso ein solcher Streit besteht 2. Welche Meinungen vertreten werden 3. Warum welcher Meinung gefolgt werden muss (sog. Streitentscheid)

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Grundkurs Strafrecht III I Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur. Meinungsstreitigkeiten • Im dritten Schritt – dem sog. Streitentscheid – müssen sie sich aber nur zwischen den Meinungen entscheiden, wenn diese tatsächlich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen • d. h. : 8. 8. 16 Barbara Krüll Juristin (Univ. ). 1. Das Problem wird dargestellt: • Problematisch ist, dass…. . 2. Einzelne Meinungen werden dargelegt: • Eine Ansicht sagt, …. ; andere Ansicht sagt, …. ; 3. Je nachdem 3 a. Meinungen unterscheiden sich im Ergebnis nicht Der Meinungsstreit ist nicht zu entscheiden, da sich die Ansichten im Ergebnis einig sind. Daher ist das Ergebnis nach allen Ansichten …. 3 b. Die Meinungen unterscheiden sich im Ergebnis Die einzelnen Ansichten unterscheiden sich, sodass ein Streitentscheid notwendig ist. Gegen Meinung 1 spricht, …; gegen Meinung 2, spricht…; dagegen spricht für Meinung 3, …. , sodass auch dieser gefolgt werden muss. Daher ist das Ergebnis des Streitentscheids….

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Grundkurs Strafrecht III Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur. Irrtümer Der Tatbestandsirrtum § 16 I S. 1 St. GB § Tatbestandsirrtum Irrtum bezieht sich auf Umstand des obj. Tatbestands § Für Bedeutungskenntnis reicht sog. Parallelwertung in der Laiensphäre § Sonderfälle des § 16 I S. 1 St. GB insb. § Error in persona § Aberratio ictus § (Irrtum über den Kausalverlauf) 8. 8. 16 Barbara Krüll Juristin (Univ. ).

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Grundkurs Strafrecht III Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur. Irrtümer Der Tatbestandsirrtum § 16 I S. 1 St. GB § Error in persona § Täter irrt sich über Identität des anvisierten Opfers § Vorsatz gem. § 15 St. GB trotz Identitätsirrtums? Irrt der Täter nur über Identität einer Person, nicht aber über das geschädigte Rechtsgut, bleibt Vorsatz bestehen Der Irrtum ist unbeachtlich! 8. 8. 16 Barbara Krüll Juristin (Univ. ). 1. Bspw. Täter will B treffen, trifft aber C: Beides Menschen, Vorsatz (+) 2. Bspw. Täter will B treffen, trifft aber Hund des C: Menschen Tier, Vorsatz (-)

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Grundkurs Strafrecht III Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur. Irrtümer Der Tatbestandsirrtum § 16 I S. 1 St. GB § Aberratio Ictus (Fehlgehen der Tat) § Täter visiert eigentliches Opfer an, trifft jedoch ein anderes § Vorsatz gem. § 15 St. GB trotz Treffen des nicht anvisierten Objekts? Strittig! e. A. (Gleichwertigkeitstheorie): Wie error in persona vel objecto Ø d. h. abstellen auf die Gleich wertigkeit der Tatobjekte. Ø Bei Gleichwertigkeit: kein Tatbestandsirrtum 8. 8. 16 Barbara Krüll Juristin (Univ. ). h. M. (Konkretisierungstheorie): Anders wie error in persona Ø Der Täter hat seinen Vorsatz bereits auf Opfer konkretisiert Ø Erfolg tritt nicht ein; bzgl. der getroffenen Person wollte er keinen Erfolgseintritt Ø Kein Vorsatz sondern, Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bezüglich des getroffenen Opfers und Versuchsstrafbarkeit bzgl. der anvisierten Person in Betracht.

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Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Grundkurs Strafrecht III Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur. Der Tatbestandsirrtum § 16 I S. 1 St. GB Abgrenzung error in persona/ aberratio ictus Error in persona A kriegt eine drauf B Zielt auf B, trifft auch B A Aberratio ictus A kriegt eine drauf Zielt auf A Trifft abe 8. 8. 16 Barbara Krüll Juristin (Univ. ). r B B

Grundkurs Strafrecht III AT I Strafrecht AT - Fall 2 Bearbeitervermerk: Strafbarkeit von A

Grundkurs Strafrecht III AT I Strafrecht AT - Fall 2 Bearbeitervermerk: Strafbarkeit von A und B? Erforderliche Strafanträge sind gestellt. Es sind nur vorsätzliche vollendete Begehungsdelikte zu prüfen. § 211 St. GB ist bei der Bearbeitung ausgeschlossen. 8. 8. 16 Barbara Krüll Juristin (Univ. ). Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur.

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Grundkurs Strafrecht III AT I Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur. Strafrecht AT - Fall 1 r. 2 N I 4 § 22 ? B St. G 8. 8. 16 Barbara Krüll Juristin (Univ. ). 2 Alt. 1. Tatkomplex: A will mit seinem Zechkumpel B eine alte Rechnung begleichen. Als er sich zu diesem Zweck in die gemeinsame Stammkneipe begibt, erblickt er Vorsatz (+ ) jemanden an der Theke, den er für den B hält. A ergreift ein herumstehendes Weizenglas und schlägt es ihm auf den Kopf, um ihn zu verletzen. Erst als die getroffene Person mit einer leichten Gehirnerschütterung vom Barhocker fällt, bemerkt A, dass er nicht den B, sondern dessen Cousin C angegriffen hat. Körperliche Misshandlung u. Gesundheitsschädi gung (+) Irrtum über OPfer

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Grundkurs Strafrecht III AT I Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur. Strafrecht AT - Fall 1 2. Tatkomplex: ehr w t o e N a kein igkeit d t (-), enwär G eg B, der an einer benachbarten Tischgruppe sitzt, hat den Vorfall beobachtet. Er ist über die Attacke des A so empört, dass er – obwohl A auch für B erkennbar bereits von C abgelassen hat – einen schweren Aschenbecher aus Metall nach A wirft. Er verfehlt jedoch sein Ziel und trifft den unbeteiligten Gast G an der Schulter, der dadurch ein schmerzhaftes Hämatom erleidet. Irrtum 8. 8. 16 Barbara Krüll Juristin (Univ. ). r. 2 N 4 2 ? 2 § B G t 2 S Alt.

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Lehrstuhl für Internationales Strafrecht Grundkurs Strafrecht III AT I Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur. Strafrecht AT - Fall 1 Vorsatz (+) 3. Tatkomplex: . 1 s b 4 A B 2 2 § 1 St. G Nr. ng dlu n a h Tat A flüchtet daraufhin aus der Kneipe. Er sieht jedoch nicht von seinen Racheplänen gegenüber B ab, sondern beschließt aus Ärger über den Angriff des B nun sogar, ihn zu töten. Daher kehrt er am nächsten Abend zur Gaststätte zurück und gibt in einem unbemerkten Augenblick ein Fläschchen hochtoxischer Flüssigkeit in das Weinglas des B. Wider Erwarten leert jedoch nicht B das Glas, sondern dessen gerade auftauchende Freundin F. F verstirbt an dem Gift. Irrtum 8. 8. 16 Barbara Krüll Juristin (Univ. ).