Konversatorium zum Strafrecht BT II Grundkurs IV Vermgensdelikte
Konversatorium zum Strafrecht BT II (Grundkurs IV) – Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c. t. bis 9: 45 Uhr bzw. 10 Uhr s. t. bis 11: 30 Uhr in HS 315 NU Kontakt: tamina. preuss@uni-wuerzburg. de
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 1 I. Strafbarkeit des Z gem. § 242 I St. GB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand • fremde bewegliche Sache (+) Statue des O • Wegnahme (+) b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 St. GB bb. Zueignungsabsicht (1) Enteignungskomponente (2) Aneignungskomponente cc. RW der beabsichtigten Zueignung u. diesbezüglicher 2 / 28 Vorsatz
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 1 2. Rechtswidrigkeit u. 3. Schuld 4. Ergebnis (+) II. Strafbarkeit des A gem. §§ 242 I, 26 St. GB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, § 11 I Nr. 5 St. GB (+) bb. Bestimmen • = Hervorrufen des Tatentschlusses - beim bereits fest zur Tat Entschlossenen („omnimodo facturus“) nicht mehr möglich 3 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 1 - P. : Z ist u. U. allgemein zur Tat geneigt: steht dem Bestimmen nicht entgegen, so lange der konkrete Tatentschluss hervorgerufen wird (Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 26 Rn. 6) b. Subjektiver Tatbestand („doppelter Anstiftervorsatz“) aa. Vorsatz bzgl. der Anstiftungshandlung (+) bb. Vorsatz bzgl. der Haupttat • der Anstiftervorsatz muss sich auf die Vollendung der Haupttat richten (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 45 Rn. 65) • P. : agent provocateur (Lockspitzel): wenn die Tat nur Zwecks Überführung begangen werden soll: 4 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 1 - e. M. (Lehre von der formellen Vollendungsgrenze): derjenige, der den Bestimmten im Versuchsstadium überführen will, hat keinen Vorsatz auf die Vollendung der Haupttat, anders nur, wenn er die Vollendung in Kauf nimmt - Arg. : klare gesetzliche Vorgaben - hiernach Vorsatz (-) da A darauf vertraute, dass Z von der Polizei noch in der Wohnung des O gefasst wird; dass die Polizei tatsächlich erst später eintrifft, ist A nicht anzulasten - Kritik: Abgrenzung versagt bei Tätigkeitsdelikten, die keinen Erfolg voraussetzen (Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 26 Rn. 23) - wohl h. M. : derjenige, der es nicht zur tatsächlichen Verletzung des geschützten Rechtsguts kommen lassen will, ist straflos (OLG Oldenburg NJW 1999, 2751) 5 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 1 - hiernach Vorsatz (-) s. o. - Arg. : Teilnahmeunrecht setzt einen eigenständigen, hier nicht vorliegenden, Rechtsgutsangriff voraus (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 45 Rn. 71); es kann z. B. bei § 242 St. GB nicht darauf ankommen, ob die Verhaftung nach dem Willen des Anstiftenden vor o. nach der Wegnahme erfolgen soll - a. M. (Lehre von der materiellen Vollendungsgrenze): derjenige, der es zwar zur Vollendung, nicht aber zur Beendigung der Haupttat kommen lassen will, ist straflos (Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 205) - hiernach Vorsatz (-) s. o. Hinweis: Ist der agent provocateur nach diesen Grundsätzen nicht straflos, ist an § 34 St. GB zu denken. Es wird aber meist an der ge-genwärtigen Gefahr, der Abwendbarkeit o. einem Interessenü-berwicht fehlen (Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 20 Rn. 205 a). 6 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 1 2. Ergebnis (-) 7 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 Strafbarkeit der A gem. §§ 253, 255, 25 II, 27 I St. GB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, § 11 I Nr. 5 St. GB (+) b. Beihilfehandlung • Hilfe leisten = Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht o. erleichtert o. die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt • durch aktives Tun: Anwesenheit am Tatort in Billigung der Tat als psychische Beihilfe: 8 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 - reicht aus, wenn die Billigung ggü. dem Täter zum Ausdruck gebracht wird u. sich dieser dadurch in seinem Tatentschluss o. der Bereitschaft ihn weiter zu verfolgen bestärkt fühlt o. ihm zumindest ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt wird (BGH NSt. Z-RR 2016, 136 [137]; vgl. auch Kudlich, in: Beck. OKSt. GB, 37. Aufl. 2018 – Haupttäter muss sich nicht nur subj. bestärkt fühlen, sondern auch obj. bestärkt fühlen dürfen) - Voraussetzung ist ein durch Handeln erbrachter Tatbeitrag; der Gehilfe muss sich durch seine Anwesenheit gleichsam „einbringen“ (OLG Düsseldorf NSt. Z-RR 2005, 336 [336]) - hier (-) G u. R entschließen sich erst während der Fahrt zum Überfall u. A bleibt notgedrungen im Fahrzeug; i. Ü. Bestärken des Tatentschlusses bzw. Vermittlung eines erhöhten Sicherheitsgefühl nicht erkennbar, die „Wartezeit besser bewältigen“ können hierfür nicht ausreichend 9 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 Anmerkung: Ob psychische Beihilfe i. F. d. bloßen Bestärkung des Tatentschlusses überhaupt strafbar ist, ist str. Eine Mindermeinung verneint diese Frage angesichts des Wortlauts des § 27 St. GB, da bei Einwirkungen auf die psychische die Feststellung der Kausalität nicht feststellbar sei und da sich aus § 26 St. GB ergebe, dass eine Einwirkung auf den Tatentschluss nur unter Strafe gestellt sei, wenn dieser hervorgerufen werde; die sog. „kleine Anstiftung“ dürfe nicht durch § 27 St. GB sanktioniert werden. Dem setzt die ganz h. M. u. a. entgegen, dass psychisch vermittelte Kausalität anerkannt ist u. dass Beweisschwierigkeiten nichts daran ändern, dass ein tatsächliches Bestärken des Tatentschlusses fördernde Wirkung für die Haupttat haben kann (vgl. Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 27 Rn. 15 m. w. N. ). 10 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 • durch Unterlassen (-) mangels Garantenstellung i. S. d. § 13 I St. GB Anmerkung: Das OLG Düsseldorf hat außerdem geprüft, ob eine relevante Beihilfehandlung darin zu sehen ist, dass die A den R in das Fahrzeug einsteigen ließ. Es fehle jedoch an Feststellung daran, dass A in dem Moment mit dem notwendigen Gehilfenvorsatz gehandelt habe. Für die Anwesenheit während der Fluchtfahrt gelte das oben Gesagte (NSt. Z-RR 2005, 336 [336 f. ]). 2. Zwischenergebnis (-) II. Ergebnis (-) 11 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 I. Strafbarkeit des A gem. § 242 I St. GB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand • fremde bewegliche Sache (+) Einnahmen i. H. v. 5. 000 Euro • Wegnahme (+) b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 St. GB bb. Zueignungsabsicht (1) Enteignungskomponente (2) Aneignungskomponente 12 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 cc. RW der beabsichtigten Zueignung u. diesbezüglicher Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit u. 3. Schuld 4. Ergebnis (+) II. Strafbarkeit des K gem. §§ 242 I, 27 I St. GB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, § 11 I Nr. 5 St. GB (+) bb. Beihilfehandlung 13 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 • Hilfe leisten = Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht o. erleichtert o. die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt • hier grds. (+) durch Tragen der Leiter • P. : Kausalität der Beihilfehandlung (zum Streitstand Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 27 Rn. 3 ff. ): - Risikoerhöhungstheorie: Kausalität nicht notwendig, es reicht, wenn sich das Risiko für das betroffene Rechtsgut erhöht hat, Arg. : Strafgrund der Beihilfe ist Risikoerhöhung; contra: umgeht Straflosigkeit der versuchten Beihilfe; Beihilfe wird zum abstrakten Gefährdungsdelikt – hiernach (+) 14 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 - Erfolgsverursachungstheorie: Kausalität notwendig, Arg. : einheitliche Grundstruktur v. Anstiftung u. Beihilfe; ansonsten fehlendes Erfolgsunrecht; Grundsatz, dass versuchte Beihilfe straflos ist – hiernach (+) da hypothetische Kausalverläufe (Reserveursachen) nicht hinzugedacht werden dürfen, es spielt also keine Rolle, dass A die Leiter auch ohne Mitwirkung des K zum Tatort befördert hätte - Förderungstheorie (Rspr. ): Kausalität nicht notwendig, bloße Förderung der Haupttat ausreichend, Arg. : Wortlaut; einmal geleistete Hilfe wird nicht dadurch wirksam, dass sie sich als wirkungslos erweist – hiernach (+) - Abstrakte Gefährdungstheorie: weder Förderung, noch Kausalität, noch Risikoerhöhung notwendig, Arg. : Beihilfe ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; contra: s. o. – hiernach (+) 15 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 3 Hinweis: Die Ergebnisse der unterschiedlichen Ansichten decken sich weitgehend, sodass der Streit nicht überzubewerten ist (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 45 Rn. 82 ff. ). b. Subjektiver Tatbestand („doppelter Gehilfenvorsatz“) aa. Vorsatz bzgl. der Haupttat (+) bb. Vorsatz bzgl. der Hilfeleistung (+) 2. Rechtswidrigkeit u. 3. Schuld 4. Ergebnis (+) 16 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 4 Einteilung der Unterlassungsdelikte (zum Ganzen z. B. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 45. Aufl. 2015, § 19 Rn. 981 ff. ) Echte Unterlassungsdelikte Unechte Unterlassungsdelikte Verstoß gegen Gebotsnorm – Un- Verstoß gegen Verbotsnorm – terlassen einer vom Gesetz gefor- Verwirklichung eines Begehungsderten Tätigkeit delikts durch Unterlassen unter den Voraussetzungen des § 13 I St. GB (insb. Erfolgsabwendungspflicht) Unabhängig vom sozialschädlichen Er- Erfolg gehört zum Unrechtstatbestand folg Begehung grds. durch Jedermann – Begehung nur durch Garanten Verrechtlichung von Mindest-Solidaritätspflichten 17 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 4 Echte Unterlassungsdelikte Unechte Unterlassungsdelikte Bsp. : § 123 I Alt. 2 St. GB; § 138 St. GB; § grds. alle Straftatbestände des BT 323 c St. GB; § 142 II St. GB Bsp. : §§ 212 I, 13 I St. GB tendenziell geringere Strafe unechte Unterlassungsdelikte als Strafmilderungsmöglichkeit nach § 13 II St. GB Abgrenzung zwischen Tun u. Unterlassen Hinweis: Erforderlich ist die Abgrenzung bei mehrdeutigen Verhaltensweisen. • Meinungsstreit: - Lehre vom Energieeinsatz: wenn Handeln durch Energieeinsatz kausal wird, Tun, ansonsten Unterlassen, contra: trotz Energieeinsatz kann Unterlassungskomponente gewichtiger sein 18 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 4 - Konkurrenzlösung: wenn beides vorliegt, Vorrang des Tuns, Arg. : wenn ein Tun vorliegt, kann ein daneben gegebenes Unterlassen nicht dazu führen, dass der Täter nur bei Vorliegen einer Garantenstellung strafbar ist u. die Milderungsmöglichkeit des § 13 II St. GB besteht (Frister, Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, Kap. 22 Rn. 11 ff. ) Hinweis: Ein Unterlassen ist – diesem Ansatz folgend – nur zu prüfen, wenn bei der Prüfung des Tuns nicht alle Strafbarkeitsvoraussetzungen gegeben sind. - h. M. : worauf der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt, contra: unsicheres normatives Kriterium 19 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 4 Prüfung des vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikts (vgl. Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 49 Rn. 5) Hinweis: Die Abgrenzung von Tun u. Unterlassen ist entweder bereits zuvor bei der Prüfung des Begehungsdelikts erfolgt o. wird im objektiven Tatbestand bei der Tathandlung vorgenommen (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 49 Rn. 4). I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Vorliegen der obj. Tatbestandsmerkmale des Erfolgsdelikts b. Unterlassen der erforderlichen Verhinderungshandlung 20 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 4 c. Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsverhinderung d. Hypothetische Kausalität („Quasi-Kausalität“) • = wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (h. M. ) d. Objektive Zurechnung e. Garantenstellung, § 13 I St. GB • = wer rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Taterfolg nicht eintritt • Rechtsquellenlehre: aus Gesetz, Vertrag, tatsächlicher Übernahme, engen persönlichen Lebensbeziehungen u. Gefahrengemeinschaften u. Ingerenz 21 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 4 • Funktionenlehre: Beschützer- u. Überwachungsgaranten f. Entsprechungsklausel, § 13 I HS. 2 St. GB (Modalitätenäquivalenz) • wenn das Unterlassen im sozialen Sinngehalt mit der Tatbestandshandlung des Begehungsdelikts übereinstimmt (Stree/Bosch, in: Schönke/Schröder, St. GB, 29. Aufl. 2014, § 13 Rn. 4) • bei reinen Erfolgsdelikten keine eigenständige Bedeutung (im Einzelnen str. ) Hinweis: Hier bietet es sich an, der Vollständigkeit halber kurz zu erwähnen, dass die Entsprechungsklausel gewahrt ist. 22 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 4 • bei verhaltensgebundenen Delikten, d. h. Delikten die spezielle Anforderungen an die Art u. Weise der Erfolgsherbeiführung stellen, muss das Unterlassen dem sozialen Sinngehalt nach dem Handeln des Begehungstäters entsprechen (z. B. §§ 225 I, 240, 263, 268 III St. GB) 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. aller obj. Tatbestandsmerkmale, § 15 St. GB b. Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit 23 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 4 3. Schuld • Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als besonderer Entschuldigungsgrund (a. A. begrenzt die Handlungspflicht auf Tatbestandsebene; Rechtfertigungsgrund) • P. : Annahme kein Garant zu sein aufgrund rechtlicher Fehlwertung: Gebotsirrtum als Unterfall des Verbotsirrtums nach § 17 St. GB 24 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 4 Strafbarkeit des B gem. §§ 212 I, 13 I St. GB B könnte sich dadurch, dass er P im Schneesturm liegen ließ, des Totschlags durch Unterlassen nach §§ 212 I, 13 I St. GB schuldig gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Taterfolg (+) b. Unterlassen der erforderlichen Verhinderungshandlung c. Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsverhinderung d. Hypothetische Kausalität („Quasi-Kausalität“) 25 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 4 e. Garantenstellung, § 13 I St. GB • hier (+) Bergführer als Beschützergarant kraft tatsächlicher Übernahme, Arg. : die vielfältigen Gefahren, denen der Einzelne im täglichen Leben ausgesetzt ist, zwingen dazu, zur Beherrschung gewisser Gefahrenquellen bes. Schutzpersonen einzusetzen (Stree/Bosch, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 13 Rn. 26) Anmerkung: Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit eines etwaigen Vertrages käme es nicht an. Außerdem begründet i. d. R. nicht der Vertragsschluss die Garantenstellung, sondern erst die tatsächliche Übernahme der Funktion (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 50 Rn. 28). 26 / 28
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 4 f. Entsprechungsklausel, § 13 I HS. 2 St. GB (+) 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, § 15 St. GB (+) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld • insb. war dem B normgemäßes Verhalten zumutbar IV. Ergebnis (+) 27 / 28
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