Konversatorium zum Strafrecht BT II Grundkurs IV Vermgensdelikte
Konversatorium zum Strafrecht BT II (Grundkurs IV) – Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c. t. bis 9: 45 Uhr bzw. 10 Uhr s. t. bis 11: 30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Kontakt: tamina. preuss@uni wuerzburg. de
Konversatorium Strafrecht BT II Hinweis zur Probeklausur • 2. Probeklausur am Montag, dem 03. 07. 2017, von 18 20 Uhr in HS 216 NU (Audimax) • Ausfall meiner Konserven am kommenden Freitag (07. 2017) Ablauf der heutigen Stunde I. Prüfungsschema: § 252 St. GB II. Bearbeitung Fall 6 2 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Räuberischer Diebstahl, § 252 St. GB Prüfungsschema: Räuberischer Diebstahl, § 252 St. GB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Vortat („bei einem Diebstahl“) • Diebstahl: Diebstahl gem. §§ 242, 243 St. GB, Dieb stahlsqualifikationen (§§ 244, 244 a St. GB), Raub u. Raubqualifikationen (§§ 249 ff. St. GB) Hinweis: Als Vortat kommt damit jede Form der Wegnahme in Zueig nungsabsicht in Betracht. Insofern kann es auch einen „räuberischen Raub“ geben. • ≠ andere Eigentums und Vermögensdelikte (§§ 263, 246 St. GB) 3 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Räuberischer Diebstahl, § 252 St. GB • grds. vollendete Tat, Arg. : § 252 St. GB verlangt bereits erlangten Gewahrsam; Abgrenzung zu § 249 St. GB (BGH NJW 1956, 1487; Ausnahme: untauglicher Dieb stahlsversuch, der zur Gewahrsamserlangung führt) b. Auf frischer Tat betroffen aa. Frische Tat • frische Tat = raumzeitlicher Zusammenhang zu der Tat • räumlicher Zusammenhang: am Tatort selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe (nach h. M. auch während der Nacheile) • zeitlicher Zusammenhang: alsbald nach der Tat (unstr. nicht mehr nach Beendigung) bb. Betroffen 4 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Räuberischer Diebstahl, § 252 St. GB • = jedes raumzeitliche Zusammentreffen von Täter u. dritter Person (im Einzelnen str. ) c. Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel aa. Gewalt gegen eine Person bb. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz, § 15 St. GB b. Besitzerhaltungsabsicht („um sich im Besitz des ge stohlenen Gutes zu erhalten“) 5 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Räuberischer Diebstahl, § 252 St. GB • = zielgerichteter Wille eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht (dolus directus 1. Grades) • nur Selbstbesitzerhaltungsabsicht, Arg. : Wortlaut – wurde vom Gesetzgeber (anders als in §§ 242, 249 St. GB) gerade nicht aufgenommen • P. : Behandlung von Motivbündeln: Besitzer haltungsabsicht braucht nicht der alleinige Be weggrund zu sein – es reicht aus, wenn sie neben anderen Beweggründen vorliegt (BGH NSt. Z 2015, 157 [157]) • Bewusstseinsdominanz nicht erforderlich 6 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Räuberischer Diebstahl, § 252 St. GB • nicht gegeben, wenn es dem Täter alleine darauf an kommt, sich der Festnahme u. Strafverfolgung zu entziehen • P. : Flucht mit Beute: Besitzerhaltungsabsicht liegt na he, wenn der Täter die Möglichkeit hatte, sich ohne Gefährdung seiner Fluchtchancen der Beute zu ent ledigen (OLG Köln NSt. Z 2005, 448 [449]) II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld Hinweis: Aus der Rechtsfolgenverweisung („gleich einem Räuber zu bestrafen“) ergibt sich, dass die Qualifikation (§ 250 St. GB) und die Erfolgsqualifikation (§ 251 St. GB) des Raubes auch auf § 252 St. GB anwendbar sind. 7 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6: Selbstbedienung A will sich in einem Elektronikeinzelhandelladen eine Spielkonsole der nächsten Generation zulegen. Da das Gerät recht kostspielig ist, versteckt A ein Spiel im Wert von 60, – EUR in der Verpackung der ausgewählten Konsole, um wenigstens einen kleinen Rabatt zu erhalten. Das derart bereicherte Paket legt er bei der Kasse auf das Förderband, wo der ahnungslose Kassierer O lediglich den Preis für die Konsole in die Kasse eingibt und auch nur diesen verlangt. Anschließend nimmt A das Paket an sich und verlässt den Laden. Um seine Neuerwerbung richtig genießen zu können, benötigt A noch einen HDTV tauglichen Fernsehapparat. Zufällig erfährt er, dass sein Nachbar P ein solches Gerät im Versandhandel kürzlich erworben hat, wegen eines kleinen Kratzers am Gehäuse jedoch wieder zurückgeben möchte. Als am nächsten Tag P für einige 8 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6: Selbstbedienung Besorgungen sein Haus verlässt, gibt sich A bei dem anwesenden Gärtner Q kurz entschlossen als Paketbote aus, der den Fernseher zum Rückversand abholen möchte. Q lässt den A gewähren, das Haus durch die offene Tür betreten und den Fernseher mitnehmen. Als A den Fernseher gerade in seinen Pkw verlädt, sieht er in der Ferne den P von seinen Besorgungen zurückkehren. Um nicht entdeckt zu werden, versteckt sich A in einem kleinen Seitenweg, lässt den P passieren und verabreicht ihm dann einen Schlag an den Hinterkopf, der dem P für kurze Zeit das Bewusstsein raubt. P hatte tatsächlich weder den A bemerkt noch den Fernseher in dessen Pkw als seinen erkannt. 9 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6: Selbstbedienung Bearbeitervermerk: Wie hat sich A nach dem St. GB strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt. 10 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 Lösung: Strafbarkeit des A Tatkomplex 1: Im Elektronikeinzelhandelladen I. § 263 I St. GB A könnte sich des Betruges gem. § 263 I St. GB z. N. des Elektronikeinzelhandelladens strafbar gemacht haben, indem er die verpackte Spielkonsole mitsamt Spiel auf das Förderband der Kasse legte. Hinweis: Stehen mehrere Delikte – wie Betrug u. Diebstahl – in einem Exklusivitätsverhältnis, empfiehlt es sich aus klausurtaktischen Gründen die Prüfung mit dem Delikt zu beginnen, das im Ergebnis verneint wird. Die Abgrenzung von Dreiecksbetrug u. Diebstahl in mittelbarer Täterschaft lässt sich allerdings am besten bei § 263 St. GB verorten (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 13 Rn. 110). 11 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 a. Objektiver Tatbestand aa. Täuschung über Tatsachen • Täuschung = jedes Verhalten mit Erklärungswert, das durch Einwirken auf das Vorstellungsbild einer natür lichen Person zur Irreführung geeignet ist – hier (+) konkludente Täuschung durch Vorlage der Spielekon sole, da hierin nach der Verkehrsanschauung die Erklä rung enthalten ist, A habe nur diese zu bezahlen • Tatsachen = dem Beweise zugängliche Ereignisse o. Zustände der Gegenwart o. Vergangenheit – hier (+) Inhalt der Verpackung bb. Irrtum 12 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 • Irrtum = Fehlvorstellung über Tatsachen • P. : Abgrenzung zu bloßem Nichtwissen (ignorantia fac -ti): aktives Reflektieren des Aussagegehalts der Täu schung nicht erforderlich – sachgedankliches Mitbewusstsein, d. h. ständiges Begleitwissen, das bestimmte Umstände als selbstverständlich voraussetzt, ausrei chend – hier (+) Bewusstsein der O alle Waren des A zu erfassen Hinweis: Das allgemeine Bewusstsein, dass „alles in Ordnung“ ist, reicht nicht aus, da ein konkreter Vorstellungsgegenstand gegeben sein muss (vgl. Hefendehl, in: MüKo St. GB, 2. Aufl. 2014, § 263 Rn. 232). Hier konkretisiert sich das Mitbewusstsein der O – wie das Eintippen zeigt – aber gerade auf die konkrete Ware. 13 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 cc. Vermögensverfügung • Vermögensverfügung = jedes Tun, Dulden o. Unterlas sen, das sich unmittelbar vermögensmindernd aus wirkt • Vermögen = alle geldwerten Güter einer Person, die von der Rechtsordnung anerkannt sind (juristischökonomischer Vermögensbegriff) • P. : Abgrenzung von Diebstahl in mittelbarer Täterschaft u. Dreiecksbetrug: Verfügende Person (O) ist nicht Geschädigter (Inhaber des Ladens) – das Verhalten des O kann nur unmittelbar zu einer Vermö gensminderung des Ladens führen, wenn es dem Inhaber des Ladens zugerechnet werden kann: 14 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 Faktische Nähetheorie Zurechnung, wenn der Verfügende bereits vor (RGSt 25, 244 [247]; der Täuschung dem Vermögen näher steht als der Täter, sodass er faktisch in der Lage ist, über BGHSt 18, 221) die Sache zu verfügen hiernach (+) da O dem Vermögen des Ladeninhabers näher steht als A Kritik: Kriterium zu unbestimmt; faktische Zu griffsmöglichkeit kein Grund dem Vermögens inhaber die Verfügung zuzurechnen Befugnis- o. Ermächtigungstheorie (Roxin/Schünemann, Ju. S 1969, 372 [374 f. ]) Zurechnung, wenn der Verfügende zu der Verfügung rechtlich befugt ist hiernach (+) da O als Kassierer durch Vertrag o. jedenfalls § 56 HGB zu Verfügungen befugt ist 15 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 Kritik: zivilrechtlich orientierte Befugnistheorie passt nicht zum wirtschaftlich ausgerichteten Vermögensbegriff des § 263 St. GB Lagertheorie bzw. Zurechnung, wenn der Verfügende eine tat Theorie der faktischen sächliche Zugriffsmöglichkeit hatte u. schon vor der Täuschung ein normatives Näheverhältnis Befugnis (h. M. ) zum Geschädigten besteht, insb. Obhuts pflichten hiernach (+) s. o. Begründung: Theorie fügt sich in die über wiegend faktisch orientierte Auslegung der Merkmale Vermögensverfügung u. schaden (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 13 Rn. 103) 16 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 • das Verhalten des O ist nach allen Ansichten dem Laden inhaber zuzurechnen • Streitentscheidung somit entbehrlich Hinweis: Da die Ansichten zum selben Ergebnis führen, sollte der Mei nungsstreit kurz abgehandelt werden. Eine Auseinandersetzung mit den Kritikpunkten ist nur erforderlich, wenn die Auffassungen zu unter schiedlichen Ergebnissen führen. Der Streit ist unbedingt bei der Vermögensverfügung, hier bei der Unmittelbarkeit der Vermögens minderung, zu führen. Fehlerhaft wäre es, direkt mit dem Meinungsstreit in die Prüfung von § 263 St. GB einzusteigen. • P. : Abgrenzung von Trickdiebstahl u. Sachbetrug: Diebstahl u. Betrug stehen in einem Exklusivitätsverhältnis – Wegnahme u. Vermögensverfügung werden nach der inneren Willensrichtung des Opfers abge grenzt: 17 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 • Diebstahl bei gegen den Willen erfolgendem Gewahrsamswechsel – Fremdschädigung • Betrug bei willentlicher Gewahrsamsübertragung – Selbstschädigung (Verfügungsbewusstsein) • P. : Bezahlen verpackter Ware, in deren Verpackung zusätzliche Waren versteckt sind: • e. A. : Verfügungsbewusstsein in Bezug auf das gesamte Paket – Vermögensverfügung => Betrug, Arg. : Verfügungs bewusstsein ist nicht „aufspaltbar“ • h. M. : kein Verfügungsbewusstsein – Wegnahme => Diebstahl, Arg. : dieses bezieht sich nur auf die vorgezeigten u. vom Kassierer registrierten Waren; über die versteckten Waren wird kein Kaufvertrag abgeschlossen • hier mit der h. M. kein Verfügungsbewusstsein – damit keine Vermögensverfügung b. Zwischenergebnis ( ) 18 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 2. Ergebnis (-) II. § 242 I St. GB A könnte sich aber des Diebstahls gem. § 242 I St. GB strafbar gemacht haben, indem er das Spiel in dem Paket versteckte oder zumindest indem er den Kassenbereich verließ. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand • fremde bewegliche Sache – (+) Videospiel des Laden inhabers, insb. keine Übereignung durch O gem. § 929 S. 1 BGB • Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams 19 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 • fremder Gewahrsam (+) insb. genereller Gewahrsamswille des Ladeninhabers bzgl. aller in seinem Machtbereich befindlichen Gegenstände • Begründung neuen Gewahrsams = wenn der Täter oder ein Dritter die Sach herr schaftderart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine Hindernisse mehr entgegenstehen • durch Einlegen in den Karton ( ) da die Begründung neuen Gewahrsams in einem fremden Machtbereich die Bildung einer Gewahrsamsenklave verlangt – eine solche liegt hier nicht vor, da die Verkehrsauffassung den Kartoninhalt noch dem Ladeninhaber, der diesen auch kontrollieren darf, zuordnet, sodass es sich gerade nicht um den höchstpersönlichen Gewahrsamsbereich des A handelt (BGH NJW 1988, 922 [923]) • durch Verlassen des Kassenbereichs (+) 20 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 • Bruch fremden Gewahrsams (+) A nimmt das Spiel ohne Willen des Ladeninhabers o. des O an sich Hinweis: Da eine Vermögensverfügung verneint wurde (s. o. ), darf an dieser Stelle kein Einverständnis bejaht werden. b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 St. GB bb. Zueignungsabsicht cc. RW der beabsichtigten Zueignung u. diesbezüglicher Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) III. Ergebnis zum 1. TK Strafbarkeit des A gem. § 242 I St. GB 21 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 Tatkomplex 2: Beim Nachbarn I. § 263 I St. GB A könnte sich des Betruges gem. § 263 I St. GB z. N. des P strafbar gemacht haben, indem er sich gegenüber Q als Paketbote ausgab und den Fernseher abtransportierte. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand • Täuschung über Tatsachen (+) dadurch dass A dem Q vorspiegelt, Angestellter des Paketdienstes zu sein • Irrtum (+) dass Q dem A glaubt, wird bereits dadurch deutlich, dass er ihn gewähren lässt 22 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 • Vermögensverfügung = jedes Tun, Dulden o. Unterlas sen, das sich unmittelbar vermögensmindernd aus wirkt • P. : Abgrenzung von Diebstahl in mittelbarer Täterschaft u. Dreiecksbetrug: Verfügende Person (Q) ist nicht Geschädigter (P) – das Verhalten des Q kann nur unmittelbar zu einer Vermögensminderung des P führen, wenn es ihm zugerechnet werden kann: Faktische Nähetheorie Zurechnung, wenn der Verfügende bereits vor (RGSt 25, 244 [247]; der Täuschung dem Vermögen näher steht als der Täter, sodass er faktisch in der Lage ist, über BGHSt 18, 221) die Sache zu verfügen 23 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 hiernach (+) da Q als Gärtner des P eine gestei gerte Zugriffsmöglichkeit hat (a. A. vertretbar) Befugnis- o. Ermächtigungstheorie (Roxin/Schünemann, Ju. S 1969, 372 [374 f. ]) Zurechnung, wenn der Verfügende zu der Verfügung rechtlich befugt ist hiernach ( ) da Q für Gartenarbeiten angestellt ist u. daher weder gesetzlich noch rechts geschäftlich zu Verfügungen über das Vermögen des P befugt ist Lagertheorie bzw. Zurechnung, wenn der Verfügende eine tat Theorie der faktischen sächliche Zugriffsmöglichkeit hatte u. schon vor der Täuschung ein normatives Näheverhältnis Befugnis (h. M. ) zum Geschädigten besteht, insb. Obhuts pflichten 24 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 hiernach ( ) mangels normativen Nähever hältnisses • Streitentscheidung: gegen die faktische Nähetheorie spricht ihre Unbestimmtheit u. Uferlosigkeit; zwischen den anderen Ansichten ist eine Streitentscheidung entbehrlich • i. E. damit keine Vermögensverfügung des Q • P. : Unmittelbarkeit der Vermögensminderung: das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten muss ohne zusätzliche deliktische Zwischenschritte des Täters zu der Vermögensminderung führen – hiernach fehlt es, wenn die Täuschung dem Täter lediglich die tatsäch liche Möglichkeit gibt, durch weitere eigene Handlungen den Schaden herbeizuführen 25 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 • • das einzige Verhalten des Q liegt darin, dass er die Tür öffnet u. das Verhalten des A duldet hier ( ) das Verhalten des Q eröffnet dem A nur die Mög lichkeit, den Fernseher an sich zu nehmen Hinweis: Es ist m. E. ratsam dieses Problem zumindest hilfsweise kurz anzu sprechen. b. Zwischenergebnis ( ) 2. Ergebnis (-) II. § 242 I St. GB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand • fremde bewegliche Sache (+) Fernsehgerät des P • Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams 26 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 • • fremder Gewahrsam (+) insb. besteht trotz Abwesenheit des P weiterhin Gewahrsam Begründung neuen Gewahrsams (+) durch Abtransport des Fernsehers Hinweis: Da A die Wegnahme selbst vornimmt, kommt es nicht darauf an, ob ihm ein Tatbeitrag des Q im Rahmen mittelbarer Täterschaft nach § 25 I Var. 2 St. GB zuzurechnen wäre. Anders wäre dies, wenn Q bspw. den Fernseher auf Anweisung des A in dessen Auto geladen hätte. • Bruch fremden Gewahrsams (+) A nimmt den Fernseher ohne den Willen des P an sich b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 St. GB bb. Zueignungsabsicht 27 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 cc. RW der beabsichtigten Zueignung u. diesbezüglicher Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) III. § 252 St. GB A könnte sich des räuberischen Diebstahls gem. § 252 St. GB strafbar gemacht werden, indem er dem P einen Schlag auf den Hinterkopf verpasste, um nicht entdeckt zu werden. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Vortat („bei einem Diebstahl“) 28 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 • hier (+) Diebstahl am Fernseher z. N. des P bb. Auf frischer Tat betroffen • frische Tat = raumzeitlicher Zusammenhang zu der Tat – hier (+) in unmittelbarer Nähe zum Tatort u. nur kurz nach Vollendung der Tat • betroffen = jedes raumzeitliche Zusammentreffen von Täter u. dritter Person • nach h. M. ohne Bedeutung, ob der Täter wahrgenommen wird o. dem Bemerktwerden gerade durch schnelles Zuschlagen zuvorkommen will, Arg. : Zweck des § 252 St. GB Verteidigung ungesicherten Gewahrsams mit Raubmitteln zu sanktionieren (Opferschutz); Wortlaut steht nicht entgegen, da schlichtweg „zusammentreffen“ o. „begegnen“ gemeint sein kann 29 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 • a. A. : Täter muss vom Opfer zumindest als Person wahrge nommen worden sein bzw. sogar subjektive Verdachts bildung auf Opferseite erforderlich, contra: Zufalls abhängigkeit • hier mit der h. M. (+) A will dem Entdecktwerden durch P gerade zuvorkommen cc. Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel • hier (+) Gewalt gegen eine Person b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 St. GB bb. Besitzerhaltungsabsicht („um sich im Besitz des ge stohlenen Gutes zu erhalten“) 30 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 • = zielgerichteter Wille eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht (dolus directus 1. Grades) • hier (+) A schlägt P gerade nieder, um nicht entdeckt zu werden u. sich so im Besitz des Fernsehers halten zu können 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) IV. § 223 I St. GB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand b. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 31 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 4. Strafantrag, § 230 I 1 St. GB 5. Ergebnis (+) V. § 123 I St. GB 1. Tatbestand • Wohnung = Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß (auch nur vorübergehend) zur Unterkunft von Men schen dienen – hier (+) Haus des P • eindringen = Betreten gegen den Willen des Berech tigten: • P. : tatsächliches Einverständnis durch Q: • Willensmängel (Täuschung durch A) wären zwar wegen des faktischen Charakters des Einverständnisses nach h. M. unbeachtlich 32 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 • • Berechtigter (Hausrechtsinhaber) = derjenige, der die Befugnis hat, über Zutritt u. Aufenthalt zu den geschützten Räum lichkeiten zu bestimmen (sofern er ein stärkeres Recht als der Störer hat); grds. Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft, sofern diese nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde: Q ist als Gärtner nicht Hausrechtsinhaber Delegation der Ausübung des Hausrechts: ist grds. auch still schweigend möglich (vgl. Sternberg-Lieben, in: Schön ke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 123 Rn. 21) – hier aber ( ) Q wurde die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts mangels Angaben im SV nicht wirksam delegiert • P. : mutmaßliches Einverständnis durch P: ist anzunehmen, da er das Betreten durch eine als Paketbote erscheinende Person erlaubt hätte (Willensmängel wären wiederum unbeachtlich) (a. A. vertretbar) 2. Ergebnis (-) 33 / 35
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 6 VI. Ergebnis zum 2. TK • Strafbarkeit des A gem. §§ 252, 223 I, 52 St. GB • • §§ 242 I, 240 St. GB werden im Wege der Spezialität ver drängt (bzgl. § 240 St. GB teilweise auch Subsidiarität ange nommen) zu § 223 I St. GB besteht wegen der unterschiedlichen be troffenen Rechtsgüter Tateinheit Gesamtergebnis und Konkurrenzen • Strafbarkeit des A gem. § 242 I St. GB; §§ 252, 223 I, 52 St. GB; § 53 St. GB 34 / 35
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