Konversatorium zum Strafrecht BT II Grundkurs IV Vermgensdelikte
Konversatorium zum Strafrecht BT II (Grundkurs IV) – Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c. t. bis 9: 45 Uhr bzw. 10 Uhr s. t. bis 11: 30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Kontakt: tamina. preuss@uni-wuerzburg. de
Konversatorium Strafrecht BT II Ablauf der heutigen Stunde I. Prüfungsschema: Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 St. GB II. Bearbeitung Fall 7 2 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 St. GB Prüfungsschema: Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 St. GB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Nötigungshandlung: Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel • wie § 249 I St. GB b. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung o. Unterlassung • Handlung = jedes positive Tun • Duldung = Untätigbleiben ggü. einer Handlung des Täters o. eines Dritten • Unterlassen = Nichtvornahme einer konkreten Handlung 3 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 St. GB c. (Nötigungsbedingte) Vermögensverfügung (str. ) • str. ob es sich bei dem abgenötigten Verhalten als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal um eine Vermögensverfügung handeln muss o. jedes nötigungsbedingte Verhalten ausreicht • Vermögensverfügung = ein willentliches Verhalten, das (unmittelbar) vermögensmindernd wirkt Hinweis: Der Meinungsstreit ist nur auszuführen, wenn die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wenn § 249 St. GB zu bejahen ist, erübrigt sich die Diskussion, da nach der Rspr. der subsidiäre § 255 St. GB verdrängt wird, nach der überwiegenden Lit. ein Exklusivitätsverhältnis zu § 255 St. GB besteht (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 11 Rn. 15). 4 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 St. GB Verfügungslehre (teilweise Lit. ) St. Rspr. Das abgenötigte Verhalten muss auf eine Vermögensverfügung gerichtet sein, d. h. ein willentliches Verhalten des Opfers, das (unmittelbar) vermögensmindernd wirkt. Das abgenötigte Verhalten liegt in jedwedem vermögensmindernden Tun, Dulden o. Unterlassen (Vermögensverfügung nicht zwingend, aber unschädlich). Nötigungsmittel nur vis compulsiva Nötigungsmittel sowohl vis compulsiva als auch vis absoluta Exklusivitätsverhältnis von §§ 253 I, Raub ist Qualifikation der räube 255 St. GB u. § 249 St. GB rischen Erpressung 5 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 St. GB Verfügungslehre (teilweise Lit. ) St. Rspr. Strukturgleichheit von § 253 St. GB und keine Strukturgleichheit wg. Verschie§ 263 St. GB (jeweils Selbstschädi- denartigkeit der Tatmittel – bloße gungsdelikte, Vermögensschaden u. Behauptung statt Argument Bereicherungsabsicht vorausgesetzt) Wesensverwandtschaft v. Erpressung u. Nötigung Wortlaut auch bei § 263 St. GB nicht Wortlaut der §§ 253, 255 St. GB entgegenstehend die Rückverweisung von § 255 St. GB Raub als Leitbild an den Anfang auf § 249 St. GB widerspricht Charakter gestellt als Auffangdelikt Systematik hindert die Lit. nicht daran Qualifikation steht i. d. R. nicht vor § 211 St. GB als Qualifikation von § 212 Grunddelikt St. GB anzusehen 6 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 St. GB Verfügungslehre (teilweise Lit. ) St. Rspr. Auffassung der h. L. führe zu Strafbarkeitslücken, denn sie könne mit vis absoluta handelnden Täter, der ohne Zueignungsabsicht handelt, nur aus § 240 St. GB (u. § 248 b St. GB) strafen Rspr. unterlaufe Privilegierung eines Täters, der Sachen ohne Zueignungsabsicht mit Raubmitteln wegnimmt, indem aus § 255 St. GB (statt aus §§ 240, 248 b St. GB) gestraft werde Privilegierung bezieht sich nicht auf abgenötigte Gebrauchsanmaßung; auch Lit. straft bei Gebrauchsanmaßung mit vis compulsiva aus § 255 St. GB, obwohl vis absoluta häufig schwerer wiege als vis compulsiva – Privilegierung des mit vis absoluta handelnden Täters einheitliche Gewaltbegriffe in §§ 253 I, 255 St. GB u. §§ 240, 249 St. GB 7 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 St. GB d. Vermögensnachteil • = jede nachteilige Vermögensdifferenz, die nicht durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung (bzw. dem abgenötigten Verhalten) fließendes Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen wird (entspricht Vermögensschaden) Hinweis: Zwischen den objektiven Tatbestandsmerkmalen muss ein durchgehender Kausalzusammenhang gegeben sein (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 11 Rn. 5). 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz, § 15 St. GB b. Bereicherungsabsicht c. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung 8 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 St. GB II. Rechtswidrigkeit Hinweis: Die Verwerflichkeitsklausel des § 253 II St. GB gilt nicht für § 255 St. GB, da es hinreichend für das Unrecht der Tatbestandserfüllung ist, wenn der Zweck, sich rechtswidrig zu bereichern, mit Raubmitteln verfolgt wird (Kindhäuser, in: NK-St. GB, 4. Aufl. 2013, § 255 Rn. 1). III. Schuld Hinweis: Aus der Rechtsfolgenverweisung („gleich einem Räuber zu bestrafen“) ergibt sich, dass die Qualifikation (§ 250 St. GB) und die Erfolgsqualifikation (§ 251 St. GB) des Raubes auch auf § 255 St. GB anwendbar sind. 9 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7: Kartenspiele A leidet an chronischem Geldmangel. Als er sieht, wie sein Arbeitskollege O seine ec-Karte auf seinem Schreibtisch liegen lässt, sieht er die Gelegenheit gekommen, um seinen Kassenstand aufzubessern. Er nimmt die ec-Karte an sich, um damit Geld vom Konto des O abzuheben und anschließend die ec-Karte wieder auf den Schreibtisch des O zurückzulegen. Allerdings benötigt er noch die Geheimnummer des O, dieser entgegen der Hoffnung des A weder auf der Karte selbst noch im Notizbuch auf seinem Schreibtisch vermerkt hat. Daher sucht A den O auf, um ihm ein Küchenmesser an seine Kehle zu halten und auf diesem Wege die Geheimnummer zu erfahren, was auch so geschieht. A bricht sogleich auf, um das Konto des O zu erleichtern und hebt vom nahe gelegenen Geldautomaten einen größeren Geldbetrag 10 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7: Kartenspiele vom Konto des O ab. Von dem Geld ersteht A in einem Juweliergeschäft einen teuren Ring, den er seiner Freundin B schenken möchte. Der Verkäufer P weiß nicht um die Herkunft des Geldes, wohl aber die B, der A über seine Erlebnisse erzählt hat und die gleichwohl den Ring als Geschenk annimmt. Bearbeitervermerk: Wie haben sich A und B nach dem St. GB strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt. Es ist davon auszugehen, dass die im Magnetstreifen einer ec-Karte gespeicherten Daten bei der Benutzung eines Geldautomaten nicht abgeändert werden. 11 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Vorüberlegungen Tatkomplex 1: Am Arbeitsplatz • Strafbarkeit des A: • • § 242 I St. GB (Karte) § 274 I St. GB (Karte) § 303 a I St. GB (Karte) §§ 253, 255, 250 St. GB (PIN) Tatkomplex 2: Am Geldautomaten • Strafbarkeit des A: • • §§ 263 I, 263 a St. GB (Geldautomat) § 265 a St. GB (Geldautomat) § 266 b St. GB (Geldautomat) §§ 242 I, 246 St. GB (Geld) Tatkomplex 3: Der Ring 12 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Vorüberlegungen Strafbarkeit des A: • ≠ § 259 I St. GB (Weitergabe des Geldes an P) • ≠ §§ 259 I, 26 St. GB (Weitergabe des Ringes an B) • § 263 I St. GB (Kauf des Ringes) Strafbarkeit der B: • § 259 I St. GB (Annahme des Ringes von A) 13 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 Lösung: Tatkomplex 1: Am Arbeitsplatz Strafbarkeit des A I. § 242 I St. GB (ec-Karte) A könnte sich, indem er die ec-Karte des O an sich nahm, um Geld von dessen Konto abzuheben, des Diebstahls gem. § 242 I St. GB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand • fremde bewegliche Sache (+) ec-Karte des O (unabhängig davon, ob diese O oder Bank gehört) 14 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams – hier (+) durch Ansichnahme der Karte durch A b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 St. GB (+) bb. Zueignungsabsicht • = Absicht der Enteignung u. Aneignung (1) Aneignungsabsicht • = Absicht der zumindest vorübergehenden Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (dolus directus 1. Grades erforderlich) 15 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • hier (+) durch Nutzung will A sich eine eigentümerähnliche Verfügungsgewalt über die Karte anmaßen (vgl. Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, 37. Aufl. 2014, § 2 Rn. 180) (2) Enteignungsabsicht • = gewollte faktische dauerhafte Verdrängung des Berechtigten (Eigentümers) aus seiner Sachherrschaftsposition (dolus eventualis genügt) • P. : Gegenstand der Zueignung: A will dem O die ec. Karte zurückgeben, nachdem er ihre Funktion genutzt hat (vgl. zum Meinungsstand Schmitz, in: MüKo-St. GB, 2. Aufl. 2012, § 242 Rn. 121 ff. ): 16 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • Substanztheorie (frühere Rspr. ): Gegenstand der Zueignung kann nur die Substanz der Sache sein – hiernach (-) nur straflose Gebrauchsanmaßung (furtum usus), da A die Karte zurückgeben will • Sachwerttheorie: Gegenstand der Zueignung ist der in der Sache verkörperte Wert, wobei dies teilweise auf den in der Sache verkörperten Wert (lucrum ex re) bezogen wird, teilweise jeder Gebrauchswert (lucrum ex negotio) als umfasst angesehen wird (weite Sachwerttheorie) • • hiernach (+) sofern man der weiten Sachwerttheorie folgt, da die Funktion der ec-Karte als Schlüssel zum Konto genutzt wird dagegen (-) sofern man der engen Sachwerttheorie folgt, Arg. : anders als ein Sparbuch ist eine ec-Karte kein Legitimationspapier i. S. d. § 808 BGB, sondern nur der Schlüssel zum Konto 17 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • Vereinigungstheorie (h. M. ): Gegenstand der Zueignung kann entweder die Substanz oder Sachwert sein, wobei Sachwert nur der Sache innewohnenden, spezifischen Funktionswert, d. h. einen in ihr selbst verkörperten (wirtschaftlichen) Wert (lucrum ex re) meint – hiernach (-) s. o. • Streitentscheidung: • • • gegen die Sachwerttheorie in Reinform spricht der Wortlaut des § 242 I St. GB u. dass wertlose Sache nicht geschützt wären gegen die weite Sachwerttheorie spricht, dass sie die Grenzen zwischen Eigentumsdelikt u. reinem Vermögensverschiebungsdelikt verschwimmen lässt mit der Vereinigungstheorie kein tauglicher Gegenstand der Zueignung 2. Ergebnis (-) 18 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 Hinweis: Etwas anderes gilt aber, wenn es um Codekarten geht, auf deren Chip ein bestimmter Betrag zur unmittelbaren Verfügung gespeichert ist („echte Geldkarten“). In dem Fall wird der Sachwert durch Nutzung gemindert (Schmitz, in: MüKo-St. GB, 2. Aufl. 2012, § 242 Rn. 134). II. § 274 I Nr. 1, 2 St. GB (ec-Karte) 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Taugliches Tatobjekt • Urkunde (§ 274 I Nr. 1 St. GB) = menschliche körperl. Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt u. geeignet ist (Beweisfunktion) u. den Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) – hier (+) Bank als Aussteller erkennbar • beweiserhebliche Daten (§ 274 I Nr. 2 St. GB): 19 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • Daten = Informationen, die in einer für eine Datenverarbeitungsanlage erkennbaren Form codiert sind, unabhängig davon, ob u. in welcher Form sie verarbeitet werden (Weidemann, in: Beck. OK-St. GB, 30. Aufl. 2016, § 202 a Rn. 3) • Einschränkung des § 202 a II St. GB: nicht unmittelbare Wahrnehmbarkeit • hier (+) auf dem Magnetstreifen der ec-Karte sind nicht unmittelbar wahrnehmbare Daten abgespeichert • fehlendes Beweisführungsrecht („überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört“) bzw. fehlende Verfügungsbefugnis („nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf“): 20 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • entscheidend ist jeweils das Beweisführungsrecht ohne Rücksicht auf die dinglichen Eigentumsverhältnisse (statt vieler Rengier, Strafrecht BT II, 16. Aufl. 2015, § 36 Rn. 1 f. ) • hier (+) da Beweisführungsrecht bei O bzw. der Bank bb. Tathandlung • Verändern von beweiserheblichen Daten, § 274 I Nr. 2 St. GB = wenn eine inhaltliche Umgestaltung der Daten erfolgt u. sie deshalb einen anderen Informationsgehalt aufweisen (Weidemann, in: Beck. OK-St. GB, 30. Aufl. 2016, § 303 a Rn. 13 m. w. N. ) – hier (-) ausweislich des Bearbeitervermerks 21 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • Unterdrücken = wenn die Benutzung des Tatobjekts als Beweismittel dem Beweisführungsberechtigten (auch vorübergehend) vorenthalten wird (Rengier, Strafrecht BT II, 16. Aufl. 2015, § 36 Rn. 7) • Heimlichkeit u. örtliche Entfernung nicht erforderlich • konkreter Verwendungswille des Berechtigten keine Voraussetzung • hier (+) indem A die ec-Karte an sich nimmt unterdrückt er sowohl die Karte an sich als auch die darauf gespeicherten Daten b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 St. GB (+) 22 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 bb. Nachteilszufügungsabsicht • = sichere Bewusstsein des Täters eine Beeinträchtigung eines fremden Beweisführungsrechts herbeizuführen (dolus directus 2. Grades, h. M. ) • der Nachteil muss nicht vermögensrechtlicher Natur sein • Bewusstsein muss sich auf einen Nachteil beziehen, der daraus resultiert, dass der Berechtigte in der konkreten Beweissituation das Beweismittel nicht benutzen kann (Rengier, Strafrecht BT II, 16. Aufl. 2015, § 36 Rn. 9) • hier (-) der von A durch die geplante Geldabhebung beabsichtigte Nachteil entsteht nicht aus der Vereitelung ihrer Beweisfunktion der ec-Karte, sondern erst aus ihrer weiteren missbräuchlichen Nutzung 2. Ergebnis (-) 23 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 III. § 303 a I Var. 2 St. GB (ec-Karte) 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand • Daten i. S. v. § 202 a II St. GB (+) s. o. • eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis eines anderen an den Daten (+) seitens O u. der Bank gegeben Hinweis: Dem Wortlaut nach umfasst § 303 a St. GB auch eigene Daten und damit Verhaltensweisen, die kein strafwürdiges Unrecht darstellen. Da der Tatbestand bei dieser Auslegung mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG nicht vereinbar wäre, ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (a. A. Einschränkung auf Rechtswidrigkeitsebene) ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse eines anderen in Form einer eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis erforderlich (weiterführend Stree/Hecker, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 303 a Rn. 3). 24 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • Unterdrücken = wenn die Daten dem Zugriff des Berechtigten entzogen u. deshalb von diesem nicht mehr verwendet werden können (Stree/Hecker, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 303 a Rn. 6) • konkreter Verwendungswille des Berechtigten keine Voraussetzung • hier (+) indem A die ec-Karte an sich nimmt, unterdrückt er die darauf gespeicherten Daten (a. A. vertretbar, da teilweise für ein Unterdrücken i. S. v. § 303 a I St. GB die dauerhafte Entziehung verlangt wird, contra: lässt sich kaum sicher feststellen; bereits zeitweiliges Vorenthalten kann erheblichen Schaden verursachen; Wortlaut lässt auch zeitweilige Entziehung genügen) b. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, § 15 St. GB (+) 25 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 2. Rechtswidrigkeit Hinweis: Die Rechtswidrigkeit ist nach hier vertretener Auffassung allgemeines Verbrechensmerkmal, nach a. A. einschränkendes Tatbestandsmerkmal (vgl. Stree/Hecker, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 303 a Rn. 10). 3. Schuld 4. Strafantrag, § 303 c St. GB 5. Ergebnis (+) Hinweis: § 274 St. GB ist lex specialis zu § 303 a St. GB (Weidemann, in: Beck. OK -St. GB, 34 Aufl. 2017, § 274 Rn. 17). 26 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 IV. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1 lit. a, II Nr. 1 St. GB (PIN) A könnte sich der schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255, 250 I Nr. 1 lit. a, II Nr. 1 St. GB strafbar gemacht haben, indem er den O mit den an Hals gehaltenem Küchenmesser dazu brachte, ihm die Geheimnummer zu nennen. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Nötigungshandlung: Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel 27 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • hier (+) Vorhalten des Messer als konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bb. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung o. Unterlassung • hier (+) Preisgabe der Geheimnummer durch O als Handlung cc. (Nötigungsbedingte) Vermögensverfügung (str. ) • Vermögensverfügung = ein willentliches Verhalten, das (unmittelbar) vermögensmindernd wirkt 28 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • P. : Unmittelbarkeit der Vermögensminderung: alleine durch Preisgabe der Geheimnummer tritt noch keine Vermögensminderung ein, vielmehr ist noch das Abheben des Geldes durch den Täter notwendig: • e. A. (erpressungsspezifischer Verfügungsbegriff): für die Vermögensverfügung bei der Erpressung genügt jedes abgenötigte willentliche Opferverhalten, mag es auch lediglich eine Gewahrsamslockerung bewirken u. nicht unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen (etwa Lackner/Kühl, St. GB, 28. Aufl. 2014, § 253 Rn. 3), Arg. : erpresserische herbeigeführtes Einverständnis in die Gewahrsamslockerung enthalte i. d. R. auch das unfreiwillige Einverständnis in den endgültigen Gewahrsamsverlust – hiernach Vermögensverfügung bereits durch Preisgabe der Geheimnummer 29 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • h. Lit. : auch bei der Erpressung muss die Vermögensverfügung unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen, Arg. : Parallelstruktur zu § 263 St. GB – hiernach Vermögensverfügung nur, wenn die Preisgabe der Geheimnummer bereits unmittelbar das Vermögen mindert, was streng genommen eine Frage des Vermögensschadens ist dd. Vermögensnachteil • P. : konkrete Vermögensgefährdung (Gefährdungsschaden): • es genügt nach h. M. eine konkrete Vermögensgefährdung, die vorliegt, wenn die Gefahr des Vermögensverlustes so nahe liegend ist, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits jetzt eine Minderung des Gesamtvermögens vorliegt 30 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • hier (+) A ist bereits im Besitz der Geldkarte u. der Geheimnummer u. kann ohne Weiteres am nahe gelegenen Geldautomaten Geld vom Konto des O abheben (a. A. vertretbar) ee. Qualifikation • Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs, § 250 I Nr. 1 lit. a. Alt. 2 St. GB (+) • Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs, § 250 II Nr. 1 Alt. 2 St. GB (+) b. Subjektiver Tatbestand aa. Bzgl. Grunddelikt, §§ 253, 255 St. GB (1) Vorsatz, § 15 St. GB (+) (2) Bereicherungsabsicht 31 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 (3) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung bb. Bzgl. Qualifikation, § 250 St. GB (+) 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) V. Ergebnis zum 1. TK • Strafbarkeit des A gem. § 303 a I St. GB; 255, 250 II Nr. 1 St. GB; § 53 St. GB (§ 52 St. GB vertretbar) • § 253 St. GB tritt als Grunddelikt hinter der Qualifikation aus § 255 St. GB zurück • § 240 St. GB tritt hinter dem spezielleren § 255 St. GB zurück • § 250 I Nr. 1 lit. a St. GB tritt hinter § 250 II Nr. 1 St. GB subsidiär zurück (Wittig, in: Beck. OK-St. GB, 30. Aufl. 2016, § 250 Rn. 13) 32 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 Tatkomplex 2: Am Geldautomaten I. § 263 I St. GB 1. Tatbestand • Täuschung = jedes Verhalten mit Erklärungswert, das durch Einwirken auf das Vorstellungsbild einer natürlichen Person zur Irreführung geeignet ist – hier (-) mangels menschlichen Gegenüber (ebenso kein Irrtum) 2. Ergebnis (-) II. § 263 a I Var. 3 St. GB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand • Verwendung von Daten: 33 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • Daten = alle kodierten und kodierbaren Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad (Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 6) • Verwenden = Eingabe der Daten in den Datenverarbeitungsvorgang (a. A. jede Nutzung) • hier (+) durch Einführen der Geldkarte in den Geldautomaten • P. : Auslegung des Tatbestandsmerkmals „unbefugt“: nach einhelliger Auffassung handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal, dessen Auslegung allerdings str. ist: 34 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 Subjektivierende Auslegung Computerspezifische Auslegung Betrugsspezifische Auslegung (h. M. ) Unbefugt ist jede Verwendung, die dem wirklichen o. mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten widerspricht o. nicht durch Vertrag, Gesetz o. mutmaßliche Einwilligung gestattet ist. Unbefugt ist die Verwendung, wenn sich der entgegenstehende Wille des Betreibers in der Programmgestal-tung niedergeschlagen hat u. durch die Datenverwendung übergangen wird. Unbefugt ist die Verwendung, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (insb. wenn die Befugnis zu den Grundlagen des jew. Geschäftstyps gehört u. nach der Verkehrsanschauung stillschweigend vorausgesetzt wird). Abgestellt wird auf eine natürliche Person, die nur Fragen prüft, welche der Computer auch prüft. 35 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 Subjektivierende Auslegung Computerspezifische Auslegung Betrugsspezifische Auslegung (h. M. ) A handelte gegen den mutmaßlichen Willen des O u. der Bank – hiernach (+) Ordnungsgemäße Bedienung durch A – Wille, dass ein Unberechtigter in Kenntnis der PIN nicht abheben soll, kommt durch Programmgestaltung nicht zum Ausdruck – hiernach (-) Ein Bankangestellter würde durch A konkludent über seine Bevollmächtigung zum Geldabheben getäuscht werden – hiernach (+) - wahrt Betrugscharakter - kommt dem Wortlaut am nächsten - Tatbestandsmerkmal der Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs - systematische Stellung des § 263 a St. GB - Konzeption des § 263 a St. GB als Auffangdelikt zu § 263 St. GB 36 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 Subjektivierende Auslegung Computerspezifische Auslegung Betrugsspezifische Auslegung (h. M. ) contra: die Benutzung eigenmächtig erlangter Codekarten wäre – entgegen dem gesetzgeberischen Willen – nicht umfasst contra: Angriffsformen nicht vergleichbar; fehlende Betrugsähnlichkeit – § 263 a St. GB als Fremdschädigungsdelikt - Auslegung des Tatbestandsmerkmals in § 17 II UWG contra: führt zur Strafbarkeit zivilrechtlicher Vertragsbrüche („allgemeine Computeruntreue“) Mit der h. M. verwendete A die Daten unbefugt. 37 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs: wenn das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs ohne die Manipulationshandlung entweder anders lauten müssen o. überhaupt nicht hätte ergehen dürfen (Schmidt, in: Beck. OK-St. GB, 30. Aufl. 2016, § 263 a Rn. 37) • die Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs muss unmittelbar eine vermögensrelevante Disposition des Computer verursacht haben • P. : ob in-Gang-Setzen eines Datenverarbeitungsvorgangs ausreicht: die h. M. bejaht dies, da in-Gang-Setzen die stärkste Form der Beeinflussung ist; i. Ü. befindet sich der betriebsbereite Geldautomat bereits in Gang 38 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • Vermögensschaden (+) b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 St. GB (+) bb. Bereicherungsabsicht cc. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) III. § 265 a I Var. 1 St. GB 1. Tatbestand • P. : welche Automaten von § 265 a St. GB umfasst sind: 39 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • h. M. : nur Leistungsautomaten, d. h. Automaten, die gegen ein vorab zu entrichtendes Entgelt selbstständig eine unkörperliche Leistung erbringen (z. B. Musikbox, Waage, Videospiel-, Waschautomat, Ferngläser an Aussichtspunkten), Arg. : für Warenautomaten findet § 242 I St. GB Anwendung • Mindermeinung: auch Warenautomaten, d. h. Automaten, die für das entrichtete Entgelt körperliche Gegenstände übergeben (z. B. Zigaretten-, Getränke-, Briefmarken-, Fahr -kartenautomaten), hier § 265 a St. GB aber ggü. § 242 I St. GB subsidiär • hier: Geldautomat als Warenautomat nicht umfasst (vgl. Huff, NSt. Z 1985, 438 [440]; a. A. wohl vertretbar durch Abstellen auf die Auszahlungsleistung) 40 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • P. : Entgeltlichkeit der Leistung: • ungeschriebenes obj. Tatbestandsmerkmal des § 265 a St. GB, Arg. : Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten; Schutzgut ist Vermögen des Leistungserbringers • hier (-) da für den jeweiligen Auszahlungsvorgang kein Entgelt entrichtet wird (vgl. Valerius, in: Beck. OK-St. GB, 30. Aufl. 2016, § 265 a Rn. 11) (a. A. vertretbar mit Verweis auf die allgemeinen Gebühren, diese Leistung berücksichtigen) • Erschleichen = wenn der die Entgeltlichkeit der Inanspruchnahme sichernde Mechanismus des Automaten in ordnungswidriger Weise betätigt wird (Rengier, Strafrecht BT I, 18. Aufl. 2016, § 16 Rn. 3) – hier (-) da der Geldautomat ordnungsgemäß bedient wird 41 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 2. Ergebnis (-) IV. § 266 b St. GB 1. Tatbestand • P. : tauglicher Täter: nur der gegenüber dem Aussteller berechtigte Karteninhaber (Sonderdelikt), • Arg. : Wortlaut; Schutzzweck, gerade die missbräuchliche Verwendung von Scheck- u. Kreditkarten durch den berechtigten Karteninhaber erfassen • hier: A ist nicht berechtigter Karteninhaber, sondern hat die Karte diesem entwendet 2. Ergebnis (-) 42 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 Hinweis: Damit darf dahinstehen, ob § 266 b St. GB überhaupt im „Zwei. Parteien-System“, d. h. wenn der Karteninhaber vertragswidrigen Barabhebungen vom Automaten der Ausstellerbank vornimmt, anwendbar ist. Die h. M. verneint dies, da es hier an der für § 266 b St. GB erforderlichen Garantiewirkung fehlt. Anders soll bei vertragswidrigen Barabhebungen an Geldautomaten fremder Geldinstitute sein, weil eine Einlösungsgarantie des Kartenausstellers missbraucht wird. Hier liegt ein „Drei-Parteien-System“ vor (vgl. Wittig, in: Beck. OK-St. GB, 30. Aufl. 2016, § 266 b Rn. 11 m. w. N. ). V. § 242 I St. GB (Geld) 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand • P. : Fremdheit des Geldes: ob A das ursprünglich im Eigentum der Bank befindliche Geld am Automaten gem. § 929 S. 1 BGB übereignet wurde: 43 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • e. A. : Einigung dadurch bedingt (§ 158 I BGB), dass Abhebender legitimiert ist – Geld danach dem A fremd (Bay. Ob. LG NJW 1987, 663 [664]) • a. A. : unbedingte Übereignung an denjenigen, der die Geldkarte besitzt u. die zutreffende PIN eingibt – Geld hiernach bereits nicht fremd (BGH NJW 1988, 979 [980]) • Wegnahme: • = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams • P. : Tatbestandsausschließendes Einverständnis der Bank in den Gewahrsamswechsel am abgehobenen Geld bei unberechtigter Benutzung fremder Geldkarte: 44 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • e. A. (Lehre vom bedingten Einverständnis): nur Einverständnis bei Bedienung durch den berechtigten Karteninhaber, Arg. u. a. : entgegenstehender Wille der Kreditinstitute kommt dadurch zum Ausdruck, dass Codekarten auf eine bst. Person mit höchstpersönlicher Geheimzahl ausgestellt werden mit Hinweis, sie unberechtigten nicht zugänglich zu machen – i. Ü. unerheblich, ob der entgegenstehende Wille überhaupt erklärt wird (Bay. Ob. LG NJW 1987, 663 ) – hiernach Gewahrsamsbruch 45 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • h. M. : Einverständnis in Abhebung bei ordnungsgemäßer Bedienung des Geldautomaten u. formeller Legitimation, Arg. : faktischer Charakter der Gewahrsamsübertragung; eigentlicher Unrechtsgehalt liegt mehr in der Erschleichung einer Computerleistung als in einem Besitzerwerb durch Gewahrsamsbruch – hierfür wurde § 263 a St. GB geschaffen (BGH NJW 1988, 979) – hiernach kein Gewahrsamsbruch b. Zwischenergebnis (-) 2. Ergebnis (-) Hinweis: Wird § 242 I St. GB bejaht, ist § 263 a I St. GB aber lex specialis (Bay. Ob. LG NJW 1987, 663 [665]). 46 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 VI. § 246 I St. GB (Geld) 1. Tatbestand • P. : Fremdheit des Geldes: s. o. (+/-) 2. Ergebnis (+/-) VII. Ergebnis zum 2. TK • Strafbarkeit des A gem. § 263 a I Var. 3 St. GB (§ 246 I St. GB ist formell subsidiär) Tatkomplex 3: Der Ring A. Strafbarkeit des A § 263 I St. GB z. N. des P I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 47 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 • P. : Täuschung über Tatsachen: • P. : Herkunft des Geldes als Tatsache: wird üblicherweise nicht konkludent miterklärt, da für Empfänger irrelevant • P. : Täuschung über Erfüllungsfähigkeit: • • • wenn A Eigentümer der Scheine ist, besteht kein Problem, da P Eigentum vom Berechtigten erwirbt wenn A Nichtberechtigter ist, erwirbt P gem. § 932 I BGB gutgläubig Eigentum an den Geldscheinen (insb. steht Abhandenkommen wg. § 935 II BGB dem nicht entgegen) i. E. keine Täuschung über Tatsachen 2. Zwischenergebnis (-) II. Ergebnis (-) B. Strafbarkeit der B § 259 I St. GB 1. Tatbestand 48 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 a. Objektiver Tatbestand • P. : Tatobjekt: Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat erlangt hat: • der Ring selbst wurde nicht aus einer solchen Tat erlangt, da der Kauf bei P keinen Betrug darstellt (s. o. ) • das Geld wurde durch einen Computerbetrug erlangt • P. : Identität zwischen erlangter u. gehehlter Sache: nach ganz h. M. muss zwischen der erlangten u. der gehehlten Sache Sachidentität bestehen – „Ersatzhehlerei“ ist nicht erfasst, Arg. : • • • Wortlaut, § 1 St. GB, Art. 103 II GG Zweck der Hehlerei, die Perpetuierung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Besitzlage zu sanktionieren bst. Fälle der „Ersatzhehlerei“ durch §§ 257, 261 St. GB erfasst 49 / 51
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 7 Hinweis: Etwas anderes wird teilweise ohnehin nur für Geld und sonstige vertretbare Sachen angenommen. Sauber zu prüfen ist aber stets, ob die „Umtauschaktion“ selbst eine Straftat ist und daher als taugliche Vortat in Betracht kommt (Ruhmannseder, in: Beck. OK-St. GB, 30. Aufl. 2016, § 259 Rn. 13). b. Zwischenergebnis (-) 2. Ergebnis (-) Gesamtergebnis und Konkurrenzen • Strafbarkeit des A gem. § 303 a I St. GB; §§ 255, 250 II Nr. 1 St. GB; § 263 a I Var. 3 St. GB; § 53 St. GB • keine Strafbarkeit der B 50 / 51
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