Konversatorium zum Strafrecht BT II Grundkurs IV Vermgensdelikte

Konversatorium zum Strafrecht BT II (Grundkurs IV) – Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c. t. bis 9: 45 Uhr bzw. 10 Uhr s. t. bis 11: 30 Uhr in HS 315 NU Kontakt: tamina. preuss@uni wuerzburg. de

Konversatorium Strafrecht BT II Ablauf der Einführungsstunde I. Organisatorisches II. Wiederholung Strafrecht AT 1. Prüfungsschema: Strafbarkeit wegen Versuchs, §§ 22, 23 I St. GB 2. „Denkzettel Fall“ 2 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II I. Organisatorisches • Termin: freitags 8 Uhr c. t. bis 9: 45 Uhr bzw. 10 Uhr s. t. bis 11: 30 Uhr in HS 315 NU • Materialien: Lehrstuhl Homepage • Kontakt: Fragen, Wünsche, Anregungen etc. zur Ver anstaltung oder zur generellen Organisation der Konversatorien im Strafrecht BT II an tamina. preuss@uni wuerzburg. de • zum Ablaufplan: heute u. in der kommenden Woche jeweils Wiederholung Strafrecht AT zwei Probeklausuren: in den Klausurwochen keine Konver satorien 3 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II I. Organisatorisches Anmeldung bei der vhb für die entsprechenden Kurse zur Korrektur zwingend erforderlich (http: //www. vhb. org) bei Problemen mit der vhb Anmeldung o. Fragen hierzu: vhb strafrecht@jura. uni wuerzburg. de bzw. stefanie. schuechel@uni wuerzburg. de • offene Fragen oder Wünsche? 4 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT Prüfungsschema: Strafbarkeit wegen Versuchs, §§ 22, 23 I St. GB A. Strafbarkeit aus der vollendeten Tat ( ) Hinweis: Die Vollendung kann z. B. am Ausbleiben des Taterfolgs, am Fehlen der Kausalität oder objektiven Zurechnung scheitern (Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 45. Aufl. 2015, § 17 Rn. 848). B. Strafbarkeit wegen Versuchs (z. B. §§ 223 I, II, 22, 23 I St. GB) Anmerkung: Achten Sie darauf, im Obersatz sowie bei der Straf barkeit des Versuchs jeweils die komplette Normenkette zu nennen. 5 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat Anmerkung: Hier wird entweder, wenn die Nichtvollendung offensichtlich ist, diese kurz geprüft oder auf die vorangegangene Prüfung der vollendeten Tat (unter A. ) verwiesen. 2. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 23 I, 12 St. GB • bei Verbrechen (§ 12 I St. GB), § 23 I Alt. 1 St. GB (+) • bei Vergehen (§ 12 II St. GB), wenn eine gesetzliche Normierung existiert, § 23 I Alt. 2 St. GB (+) • besonders schwere u. minder schwere Fälle ändern die Deliktsnatur nicht, § 12 III St. GB (wohl aber Qualifi kationen!) 6 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT • auch der untaugliche Versuch, d. h. wenn die Ausfüh rung des Tatentschlusses aus tatsächlichen o. rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Ver wirklichung des objektiven Tatbestands führen kann, ist strafbar, Arg. : § 23 III St. GB Beispiel: F will ihren Mann M dadurch töten, dass sie aus einer Sprühdose Insektengift zweimal eine Sekunde lang auf sein Vesperbrot sprüht. M spuckt das Brot wegen des Geschmacks nach dem ersten Bissen wieder aus. Die Dose mit 500 ml Inhalt enthält etwa 1 g eines bestimmten Giftes, das erst bei der Einnahme von etwa 40 g tödlich wirkt (BGH NJW 1995, 2176; Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 35 Rn. 1). • hier: untaugliches Tatmittel 7 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT • P. : Strafbarkeit des untauglichen Versuchs des untauglichen Subjekts: Abgrenzung vom straflosen Wahndelikt: Beispiel: Putzfrau P, die sich für einen Amtsträger hält, weil sie im Landratsamt die Räume pflegt, nimmt von X einen Geldbetrag mit dem Versprechen an, die Akten in der Bußgeldsache gegen X verschwinden zu lassen (Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 15 Rn. 104). - e. A. : strafbarer untauglicher Versuch, Arg. : Täterqualifikation kann wie sonstige Tatumstände durch eine subj. Vorstellung ersetzt werden 8 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT - a. A. : strafloses Wahndelikt, Arg. : besondere Pflichtenstellung kann nicht durch Fehlvorstellung ersetzt werden; das besondere Vertrauen der Rechtsgesellschaft in das korrekte Verhalten dieses Sonderpflichtigen wird nicht erschüttert, wenn ein Nicht Sonderpflichtiger handelt - vermittelnde Ansicht: Wahndelikt jedenfalls bei richtiger Erfassung des Sachverhalts mit falscher rechtlicher Bewertung, nicht wenn der Täter irrtümlich einen tatsächlichen Umstand annimmt, der im Falle seines Vorliegens seine Sondereigenschaft begründen würde, z. B. eine unwirksame Ernennung für wirksam hält (auch zum Ganzen Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 15 Rn. 102 ff. ) 9 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT • lediglich fakultative Strafmilderung (§ 23 III St. GB i. V. m. § 49 II St. GB) bei grob untauglichem Versuch, d. h. wenn der Täter einfachste naturgesetzliche Zusam menhänge, die jedem Laien bekannt sind, verkennt u. demzufolge völlig abwegige Vorstellungen von Kausal zusammenhängen hat (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 35 Rn. 1) Beispiele: (1) A schießt mit einer Schreckschusspistole auf ein Flugzeug, in der festen Überzeugung, es damit abschießen zu können. (2) T mischt „Delikatess Hundenahrung“ unter das Essen des O in der Annahme, ihn zu töten (Rath, Ju. S 1998, 1106 [1112]). 10 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT II. Tatentschluss Anmerkung: Der Tatentschluss und das unmittelbare Ansetzen bilden „Tatbestand“ des Versuchs. Diese Überschrift ist aber eher unüblich. • Tatentschluss = unbedingter u. endgültiger Hand lungswille, der dem Vorsatz u. den besonderen sub jektiven Absichten des vollen deten Delikts entspricht u. von der bloßen Tatgeneigtheit abzugrenzen ist Hinweis: I. R. d. Tatentschlusses sind alle objektiven u. sub jektiven Tatbestandsmerkmale (mit den entsprechenden De finitionen u. Subsumtionen) zu prüfen. Geschieht dies erst beim „unmittelbaren Ansetzen“ o. wird die Prüfungsreihenfolge ver tauscht, ist dies als schwerwiegender Fehler zu werten. 11 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT Klausurtipp: Der Tatentschluss wird mitunter auch als „subjektiver Tatbestand“ bezeichnet (vgl. z. B. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 14 Rn. 598), was nicht falsch ist. Um zu zeigen, dass man den Versuchsaufbau verstanden hat, ist es m. E. jedoch besser in Klausuren darauf zu verzichten. • P. : Abgrenzung von bloßer Tatgeneigtheit: bloß tatge neigt ist der Täter, welcher die Möglichkeit der Tat begehung ins Auge gefasst hat, sich aber über das „Ob“ noch nicht endgültig entschieden hat Beispiel: X hat immense Geldsorgen und erwägt deshalb einen Banküberfall. Er betritt eine kleine Filiale und schaut sich in dem Bewusstsein um, dass er unter günstigen Umständen Über fall vielleicht durchführt (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 34 Rn. 8). 12 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT ≠ nur bloße Tatgeneigtheit: Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage: Täter will die Tat nur unter gewissen tatsächlichen Umständen begehen, auf deren künftigen Eintritt er keinen Einfluss hat, ist aber über das „Ob“ der Tat bereits fest entschlossen Beispiele: (1) A will B, mit dem er am Abend verabredet ist, nieder schlagen, wenn dieser ohne Begleitung auftaucht. (2) Einbrecher E will in das Haus der Familie F einbrechen. Wegen eines Wachhundes macht er den Einbruch davon abhängig, ob der Hund die ihm hingeworfene vergiftete Wurst frisst (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 34 Rn. 10). 13 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt: Täter will die Verwirklichung der Tat, behält sich aber v. vornherein vor bei Eintritt bst. Umstände v. der Tatbestandsverwirklichung Ab stand zu nehmen (Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 15 Rn. 32), Arg. : die „auflösende Bedingung“ kann schon wegen der Existenz des § 24 St. GB nichts am Tatentschluss ändern (Beckemper/Cornelius, in: Beck. OK St. GB, 37. Aufl. 2018, § 22 Rn. 30). Beispiel: A ist fest entschlossen, C zu töten. Er behält sich aber von vornherein vor, von C abzulassen, wenn er während der Ausführung Mitleid mit ihr bekommen würde. 14 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 St. GB • unmittelbares Ansetzen = wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die – nach seinem Tatplan – in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tat bestandserfüllung führen o. in einem unmittelbaren räumlichen u. zeitlichen Zusammenhang mit ihr ste hen (sog. gemischt subjektiv-objektive Theorie) (vgl. zum Meinungsstand Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 45. Aufl. 2015, § 17 Rn. 853) • Abgrenzung von grds. strafloser Vorbereitung (Aus 15 / 47 nahmen §§ 30 II, 13 VSt. GB; Verstöße gegen Waff. G)

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT Beispiel: A spielt schon seit längerer Zeit mit dem Gedanken seine Erbtante E umzubringen, um die Erbfolge zu beschleunigen. Neuerdings verbringt er Stunden damit, um im Internet effektive Tötungsmethoden und denkbare Tatwerkzeuge zu „ergoogeln“. • i. d. R. unproblematisch gegeben, wenn bereits ein Tat bestandsmerkmal verwirklicht wurde, sog. Teilverwirklichungslehre (weiterführend: Hoffmann. Holland, in: MüKo St. GB, 3. Aufl. 2017, § 22 Rn. 106 ff. mit Fn. 3). IV. Rechtswidrigkeit und V. Schuld Hinweis: Hier können die von der Prüfung des vollendeten Delikts bekannten Probleme auftreten. 16 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT VI. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt vom Versuch, § 24 St. GB Anmerkung: Der Rücktritt ist nach ganz h. M. ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, welcher nach der Schuld zu prüfen ist (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 37 Rn. 1). Ein abweichender Aufbau stellt in der Klausur einen schwerwiegenden Fehler dar. VII. Ergebnis Vgl. zum Prüfungsaufbau etwa Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 34 Rn. 2; Zieschang, Strafrecht AT, 4. Aufl. 2014, Rn. 448 ff. 17 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT „Denkzettel-Fall“ Sachverhalt: A will dem B einen „Denkzettel“ verpassen. Deshalb beschafft er sich einen Revolver und lauert ihm im Gebüsch neben dessen Garage auf. Kurz darauf nähert sich B, öffnet die Garage und steigt in den Wagen. Auf diesen Moment hat A gewartet. Einem vorgefassten Plan folgend, springt er aus dem Gebüsch, stellt sich vor das Garagentor und schießt durch die Windschutzscheibe auf B, wobei er auf dessen Brust zielt. A trifft B jedoch nur in die Schulter. Obwohl er weiß, dass er die Möglichkeit hätte, noch einmal zu schießen, verlässt er den Tatort, weil er den „Denkzettel“ für ausreichend hält. Kurz darauf wird B von Nachbarn, die den Schuss gehört haben, gefunden und gerettet. 18 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT Wenige Tage vor der Tat hat A seiner Freundin F von seinem Plan, den B auf diese Weise zu beseitigen, erzählt. Die F hat dem A zwar gesagt, dass sie seinen Plan nicht gutheißen könne und sich nicht vorstellen könne, weiterhin mit einem „Mörder“ liiert zu sein. Sie hat aber nichts weiter unternommen (vgl. Hilgendorf, Fälle zum Strafrecht für Anfänger, Fall 12). Aufgabenstellung: Wie haben sich A und F nach dem St. GB strafbar gemacht? 19 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT Lösung: Strafbarkeit des A A. §§ 212 I, 211, 22, 23 I St. GB A könnte sich des versuchten Mordes gem. §§ 212 I, 211, 22, 23 I St. GB z. N. des B strafbar gemacht haben, indem er mit dem Revolver auf B schoss. Wiederholung: In den Obersätzen ist immer die Tathandlung, wie sich nach dem Sachverhalt (nicht nach dem Gesetz!) darstellt, zu benennen. I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 23 I, 12 I, 211 I, 212 I 20 / 47 St. GB

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT II. Tatentschluss • = unbedingter u. endgültiger Handlungswille, der dem Vorsatz u. den besonderen subjektiven Absichten des vollen deten Delikts entspricht u. von der bloßen Tatgeneigtheit abzugrenzen ist 1. Bzgl. des Taterfolgs • hier (+) dolus eventualis, A zielt auf die Brust des B 2. Bzgl. Heimtücke, § 211 II 2. Gruppe, Var. 1 St. GB • = Ausnutzen der Arg und Wehrlosigkeit des Opfers, wobei einschränkend ein besonders verwerflicher Vertrauensbruch (Teil der Lit. ) bzw. ein Handeln in feindlicher Willensrichtung (Rspr. ) verlangt wird 21 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT • arglos = wer sich im Zeitpunkt des Beginns der Tat keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht – hier (+) • wehrlos = wer infolge der Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder in seiner Abwehr stark eingeschränkt ist – hier (+) • in feindseliger Willensrichtung: zu verneinen, wenn der Täter zum vermeintlich Besten des Opfers handelt – hier (+) • besonders verwerflicher Vertrauensbruch: wenn die Arglosigkeit gerade auf einem dem Täter seitens des Opfers entgegengebrachten Vertrauen beruht: 22 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT hier ( ) mangels entsprechender Angaben im SV ist davon auszugehen, dass zwischen A u. B kein Vertrauensverhältnis bestand gegen das Kriterium des besonderen verwerflichen Ver trauensbruchs (vgl. ausführlich Schneider, in: MüKo St. GB, 3. Aufl. 2017, § 211 Rn. 203 ff. ): Attentate auf Fremde aus dem Hinterhalt gehören gerade zum klassischen Leitbild des „Meuchelmordes“ (Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 41. Aufl. 2017, § 2 Rn. 141) – Annahme niedriger Beweggründe unzureichend (Neumann/Saliger, in: NK, 5. Aufl. 2017, § 211 Rn. 49) kein zwingender Zusammenhang zwischen Vertrauens bruch u. gesteigertem Tatunrecht 23 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT „Überbewertung sozialer Kontaktaufnahmen“: i. d. R. vertraut das Opfer dem Täter nicht „sein Leben“ an, sondern spekuliert nur auf Fortsetzung sozial freund lichen Verhaltens (anders z. B. allenfalls im Arzt Patienten Verhältnis bei einer schweren OP), daher in Bezug auf das Rechtsguts Leben „keine ins Gewicht fallende Un wertsteigerung“ Auslegung der Verwerflichkeit bereitet bereits in § 240 II St. GB zahlreiche Probleme Konturlosigkeit des Vertrauensbegriffs – Rechtsunsicher heit (BGH NJW 1981, 1965 [1967]) 3. Bzgl. niedriger Beweggründe, § 211 II 1. Gruppe, Var. 5 St. GB 24 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT • = nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehende und deshalb besonders verachtens werte Motive • hier ( ) es fehlen Anhaltspunkte, weswegen A B den „Denkzettel“ verpassen will III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 St. GB • = wenn nach Vorstellung des Täters zwischen seinem Verhalten u. der Tatbestandsverwirklichung keine wesentlichen Zwischenschritte mehr liegen u. das Opfer aus seiner Sicht bereits unmittelbar gefährdet ist (gemischt subjektive objektive Theorie) 25 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT • hier (+) A hat die Tathandlung begangen u. daher nach der Teilverwirklichungslehre unmittelbar angesetzt Hinweis: In so eindeutigen Fällen wäre ein näheres Eingehen auf die weiteren Theorie zur Abgrenzung von Vorbereitung und unmittelbarem Ansetzen verfehlt. IV. Rechtswidrigkeit und V. Schuld VI. Rücktritt, § 24 I St. GB Voraussetzungen des Rücktritts des Einzeltäters, § 24 I St. GB: I. Kein fehlgeschlagener Versuch II. Erforderliche Rücktrittshandlung/Unbeendeter o. beendeter Versuch III. Freiwilligkeit 26 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT Hinweis: Im Folgenden ist die Möglichkeit des Rücktritts, wenn der hinsichtlich der Verwirklichung eines Straftatbestands bedingt vorsätzlich handelnde Täter sein „außertatbestandliches Ziel“ erreicht hat („Denkzettel Fälle“), zu diskutieren. Weiterführend zu dieser Problematik: BGH NSt. Z 2004, 333; Bott, Jura 2008, 753; Heintschel-Heinegg, JA 2008, 545. 1. Kein fehlgeschlagener Versuch Die Figur des fehlgeschlagenen Versuchs ist gesetzlich nicht vor gesehen, wird aber in Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 936 [937]) u. Literatur allgemein anerkannt. Einige Literaturstimmen lehnen das Kriterium allerdings aufgrund des Gesetzeswortlauts u. da sich die Probleme ebenso über die Freiwilligkeit lösen las sen, ab (etwa Ranft, Jura 1987, 527 [528 ff. ]; F. -C. Schroeder, NSt. Z 2009, 9 [10]). 27 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT • fehlgeschlagener Versuch = wenn der Täter annimmt, dass er den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr oder nicht ohne wesentliche Zäsur herbeiführen kann (Be urteilung anhand der Gesamtbetrachtungslehre des BGH) • teilweise wird das Erreichen des „außertatbestandlichen“ Ziels einem fehlgeschlagenen Versuch gleichgestellt: Arg. : strukturelle Ähnlichkeiten der Konstellationen dagegen: hier ist dem Täter gerade klar, dass er den Erfolg noch herbeiführen kann, er will es nur nicht mehr, da er den Denkzettel für ausreichend hält 28 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT 2. Erforderliche Rücktrittshandlung Wiederholung: Welche Rücktrittshandlung erforderlich ist, richtet sich danach, ob ein beendeter Versuch (Vollendung verhindern, § 24 I S. 1 Alt. 2 St. GB) oder unbeendeter Versuch (weitere Aus führung der Tat aufgeben, § 24 I S. 1 Alt. 1 St. GB) vorliegt. • unbeendeter Versuch = wenn der Täter aus seiner Sicht noch nicht alles Erforderliche zur Erfolgsher beiführung getan hat • beendeter Versuch = wenn der Täter aus seiner Sicht bereits alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan hat 29 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT • str. auf welchen Zeitpunkt bei der Tätersicht abzustellen ist: Tatplantheorie: Vorstellung bei Tatbeginn entscheidend, wenn ein Tatplan besteht, ansonsten bei der letzten Aus führungshandlung: hier ist das nach dem Tatplan Erforderliche wohl erfolgt => beendeter Versuch (a. A. vertretbar, da die Angaben zum Tatplan fehlen) Lehre vom Rücktrittshorizont (BGH): Vorstellung bei der letzten Ausführungshandlung entscheidend => unbeendeter Versuch Streitentscheidung fällt zu Gunsten des BGH aus, da die Tatplantheorie Täter mit Tatplänen benachteiligt 30 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT • teilweise wird bei Erreichen des „außertatbestandlichen“ Ziels stets beendeter Versuch angenommen, Arg. : eigentliches Handlungsziel bereits erreicht; der Täter sollte nicht ohne weitere Schritte zurück treten dürfen, wenn er sein Ziel erreicht hat u. nur eine neue, für ihn nicht interessante, Tat unterlässt • (P) ob A die weitere Tatausführung nach Erreichen des „außertatbestandlichen“ Ziels überhaupt noch aufgeben kann: teilweise Lit. u. frühere Rspr. : kein Aufgeben, Arg. : wer erreicht hat, was er will, kann nichts mehr aufgeben Aufgeben liegt nur vor, wenn der Täter unmittelbar vor dem Rücktritt noch Vorsatz zur Tatbestandsverwirklichung hat 31 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT Handeln des Täters sollte weder „als Anzeichen für seine mangelnde Gefährlichkeit noch als Zurücknahme des rechtserschütternden Ein drucks seines Verhaltens noch als prämienwürdige Verzichtleistung auf den deliktischen Plan honoriert werden“ (Puppe, NSt. Z 1986, 14 [17]) aktuelle BGH Rspr. und h. Lit. : Aufgeben, Arg. : § 24 St. GB verlangt das Aufgeben der „Tat“, nicht „außertatbestands mäßiger“ Handlungsziele; ansonsten Täter mit „außertatbe standsmäßigem“ Ziel schlechter gestellt als jene, die ihr Opfer von vornherein nur töten wollen; Opferschutz durch Eröff nung von Rücktritts möglichkeit; i. R. d. § 24 St. GB kommt es nicht auf die Sittlichkeit der Motive an (BGH NSt. Z 2011, 35 [35]; NJW 1993, 2061; Herzberg/Hoffmann-Holland, in: MüKo St. GB, 3. Aufl. 2017, § 24 Rn. 86) 32 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT Hinweis: Die Meinungen u. Argumente überschneiden sich z. T. So können die hier genannten Erwägungen für die Rspr. auch schon beim oben angesprochenen Streit um den unbeendeten Versuch angeführt werden. In Klausuren kann m. E. nur verlangt werden, dass die Bearbeiter das Problem erkennen u. sich mit den Argumenten der konträren Ansichten befassen. 3. Freiwilligkeit • Freiwilligkeit: wenn autonome – in Abgrenzung zu he teronomen (fremdbestimmten) – Motive vorliegen (psychologische Theorie) • freiwillig handelt, wer „Herr seiner Entschlüsse“ ist (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 37 Rn. 91) 33 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT • ≠ sittlich hochstehende Motive handeln (z. B. Ab lassen von einem Opfer, um ein anderes zu töten) • hier (+) A trifft einen freien Entschluss Hinweis: Wird der normativen Theorie, die verlangt, dass der Täter durch den Rücktritt den Konflikt zwischen Normbeachtung u. Normverletzung letztlich normkonform löst u. sich sein Rück tritt als Rückkehr zur Legalität darstellt, sodass eine Bestrafung des Täters weder aus general noch aus spezialpräventiven Gründen geboten erscheint (vgl. Beckemper/Cornelius, in: Beck. OK St. GB, 37. Aufl. 2018, § 24 Rn. 33 f. ), gefolgt, ist eine abweichende Ansicht vertretbar. VI. Ergebnis (-) 34 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT B. §§ 223 I, 224 I St. GB Hinweis: Der Rücktritt vom Versuch wirkt sich nicht auf das vollendete Delikt aus. I. Tatbestand 1. Des Grunddelikts, § 223 I St. GB (+) a. Objektiver Tatbestand b. Subjektiver Tatbestand • nach der Einheitstheorie (+) 2. Der Qualifikation, § 224 I St. GB a. Objektiver Tatbestand • mittels einer Waffe, § 224 I Nr. 2 Var. 1 St. GB (+) • mittels eines hinterlistigen Überfalls, § 224 I Nr. 3 St. GB (+) 35 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT • mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, § 224 I Nr. 5 St. GB (+) b. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Ergebnis (+) C. § 323 c I St. GB I. Tatbestand • Unglücksfall = plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder zu bringen droht – hier (+) auch vorsätzliche Straftaten stellen zumindest aus Sicht des Opfers ein Unglück dar 36 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT • Nichtleistung der erforderlichen u. physisch möglichen Hilfe (+) • (P) ob derjenige, der den Unglücksfall vorsätzlich herbeigeführt hat, sich nach § 323 c St. GB strafbar machen kann: • e. A. : tatbestandsmäßig, aber auf Konkurrenzebene subsidiär gegenüber dem vorausgegangenen Vorsatz delikt, Arg. : Opferschutz • a. A. : nicht tatbestandsmäßig, da Hilfeleistung nicht zumutbar, Arg. : Gefahr eigener Strafverfolgung; das Unrecht der unterlassenen Hilfeleistung wird durch die vorangegangene Tat schon vollständig mitumfasst II. Ergebnis (-) 37 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT D. § 221 I Nr. 2 St. GB (-) E. § 303 I St. GB (+) F. § 123 I St. GB I. Tatbestand • geschützte Räumlichkeit: Garage als Wohnung: – Wohnung = Inbegriff der Räume, die einer einzelnen Person o. einer Personenmehrheit zum Aufenthalt dienen, welche ihr zur Benutzung freistehen 38 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT – Garage wird – unabhängig davon, ob freistehend oder an das Haus angebaut – als umfasst angesehen (Schäfer, in: MüKo St. GB, 3. Aufl. 2017, § 123 Rn. 12; a. A. Heinrich, JR 1997, 89 [91] – befriedetes Besitztum) Gebüsch als befriedetes Besitztum – befriedet = in äußerlich erkennbarer Weise durch den Berechtigten mittels zusammenhängender Schutzwehren wie Mauern, Hecken, Drähte, Zäune etc. gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert – hier ist das Gebüsch höchstens die Sicherung, keine Anhaltspunkte, dass A bereits auf dem abgegrenzten Grundstück des B war 39 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT • eindringen = Betreten gegen den Willen des Berechtigten; nach h. M. muss mindestens ein Körperteil hineingelangen, Arg. : Wortlaut – daher reicht Hineinschießen nicht aus (a. A. vertretbar unter Hinweis darauf, dass das Hausrecht gleichermaßen beeinträchtigt wird) II. Ergebnis (-) Strafbarkeit der F A. §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I, 27 I St. GB I. Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat, § 11 I Nr. 5 St. GB 40 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT Hinweis: Aus der Existenz des § 24 II St. GB und der Rechtsnatur des Rücktritts als persönlichem Strafaufhebungsgrund ergibt sich, dass die Beihilfe bei Rücktritt des Haupttäters grds. strafbar bleibt. II. Beihilfehandlung • Hilfe leisten = Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt • hier kein Bestärken des A, welches möglicherweise als psychische Beihilfe zu werten wäre, sondern Ab lehnung der Tat – daher bereits keine Beihilfe handlung 41 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT Hinweis: Selbst wenn man die Beihilfehandlung bejaht, fehlt es am Vorsatz hinsichtlich der Hilfeleistung, da F den A gerade von der Tat abhalten will. III. Ergebnis (-) B. § 138 I St. GB Hinweis: § 138 St. GB ist ein echtes Unterlassungsdelikt (statt vieler Heuchemer, in: Beck. OK St. GB, 37. Aufl. 2018, § 138 Rn. 1). Daher wäre es verfehlt, eine Garantenstellung zu prüfen. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand • glaubhaftes Erfahren vom Vorhaben einer Katalogtat: Katalogtat, § 138 I Nr. 5 St. GB (+) 42 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT Vorhaben = jeder ernstliche Plan (≠ bloßes „Maulheldentum“) – der Täter muss seine verbrecherische Absicht hinsichtlich bestimmter Personen oder Objekte konkretisiert und die Art seines Vorgehens wenigstens in den Grundzügen bereits festgelegt haben glaubhaft erfahren = von einer tatsächlich geplanten Tat einen Kenntnisstand zwischen vagem Verdacht und sicherer Kenntnis erlangen • zu einer Zeit zu der die Ausführung oder Erfolg noch abgewendet werden können (+) • Unterlassen der Anzeige (+) • Tatbestandsausschluss nach § 139 IV St. GB ( ) 2. Subjektiver Tatbestand (+) 43 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld (+) IV. Persönlicher Strafaufhebungsgrund für Angehörige nach § 139 III S. 1 St. GB (a. A. Entschuldigungsgrund) • Angehörige: Legaldefinition in § 11 I Nr. 1 St. GB • (P) analoge Anwendung auf sonstige nahestehende Personen: nach ganz herrschender Ansicht keine Er streckung, Arg. : Wortlaut; im Gegensatz zur früheren Fassung wird nicht auf das Bestehen von Zeugnis verweigerungsrechten abgestellt; Personenkreis an sonsten uferlos (für die Einbeziehung von sonstigen nahestehenden Personen de lege ferenda: Sternberg. Lieben, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 138 Rn. 4 m. w. N. ) 44 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT Hinweis: Auch wenn man eine analoge tätergünstige Anwendung des § 139 III S. 1 St. GB bejahen würde, kommt man zum gleichen Ergebnis, da §§ 211, 212 St. GB vom Angehörigenprivileg nicht umfasst sind, wie dies aus § 139 III Nr. 1 St. GB ergibt. V. Absehen von Strafe nach § 139 I St. GB Hinweis: Der Grund der Möglichkeit des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 139 I St. GB von Strafe abzusehen liegt darin, dass bei nicht versuchter Tat der Täter straflos bliebe, während der Unterlassende bestraft werden müsste (Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 138 Rn. 1). 45 / 47

Konversatorium Strafrecht BT II II. Wiederholung Strafrecht AT • wenn bereits in das Stadium des Versuchs eingetreten wurde – dies gilt auch für Fälle des Rück tritts – ist die Tat jedoch schon versucht worden (Heuchemer, in: Beck. OK St. GB, 37. Aufl. 2018, § 139 Rn. 3) VI. Ergebnis (+) Gesamtergebnis und Konkurrenzen • Strafbarkeit des A gem. §§ 224 I, 303 I, 52 St. GB • Strafbarkeit der F gem. § 138 I St. GB 46 / 47

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