Konversatorium zum Strafrecht BT II Grundkurs IV Vermgensdelikte
Konversatorium zum Strafrecht BT II (Grundkurs IV) – Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c. t. bis 9: 45 Uhr bzw. 10 Uhr s. t. bis 11: 30 Uhr in HS 315 NU Kontakt: tamina. preuss@uni-wuerzburg. de
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch Für seine Semesterhausarbeit zur Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene benötigt A ein bestimmtes Lehrbuch, das im Seminar unauffindbar verstellt ist. A weiß aber, dass sich der O das Lehrbuch extra für die Hausarbeit gekauft hat, und möchte sich das Buch von ihm borgen. Nachdem O dieser Bitte nicht nachkommt, beschließt A, sich das Buch auch gegen den Willen des O von ihm auszuleihen und erst nach dem Abgabetermin der Hausarbeit zurückzugeben. Einen Selbstkauf des Buches zieht A nicht in Betracht, da er irrigerweise annimmt, dass das Buch über 60, – EUR kostet. Tatsächlich beträgt der Ladenpreis 24, 95 EUR. Seine Gelegenheit sieht A zunächst gekommen, als O vor dem Besuch des Juristischen Seminars seinen Rucksack in seinem Lehrstuhlzimmer deponiert. A will gerade ansetzen, die Tür mittels eines 2 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch kräftigen Tritts zu öffnen, als er bemerkt, dass O die Tür nicht abgeschlossen hat. Erwartungsvoll durchsucht A den Rucksack des O, entdeckt darin aber nur andere Bücher als das von ihm gewünschte Werk. Enttäuscht legt er den Rucksack an seinen Platz zurück und zieht von dannen. Eine weitere Chance bietet sich dem A am darauf folgenden Tag. Als er an der im ersten Stock gelegenen Wohnung des O vorbeikommt, bemerkt er, dass O sein Fenster offen gelassen hat. Da sich O gerade in der Vorlesung befindet, klettert der A auf eine Mülltonne, erreicht von dort das Balkongeländer, um schließlich durch das Fenster in die Wohnung des O zu gelangen. Auf dem Schreibtisch erblickt er das Objekt der Begierde und nimmt es mit. 3 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2: Ein Fall aus/mit dem Lehrbuch Bearbeitervermerk: Wie hat sich A nach dem St. GB strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt. 4 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 Lösung: Strafbarkeit des A Tatkomplex 1: Lehrstuhlzimmer I. §§ 242 I, II, 22, 23 I, 243 St. GB A könnte sich des versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall gem. §§ 242 I, II, 22, 23 I, 243 St. GB strafbar gemacht haben, indem er im Lehrstuhlzimmer den Rucksack des O durchwühlte, um ein bestimmtes Lehrbuch für die Hausarbeitszeit „auszuleihen“. 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat • mangels Wegnahme des gewünschten Buches 5 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 b. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 23 I, 12 II, 242 II St. GB 2. Tatentschluss a. Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale • Vorsatz bzgl. der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache • P. : Irrtum über den Wert der Sache: unbeachtlicher Motivirrtum b. Zueignungsabsicht • = Absicht der Enteignung u. Aneignung aa. Aneignungsabsicht • = Absicht der zumindest vorübergehenden Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (dolus directus 1. Grades erforderlich) 6 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 • hier (+) beabsichtigtes „Ausleihen“ des Buches als vorübergehender Sachgebrauch ausreichend bb. Enteignungsabsicht • = gewollte faktische dauerhafte Verdrängung des Berechtigten (Eigentümers) aus seiner Sachherrschaftsposition (dolus eventualis genügt) • P. : Abgrenzung von Enteignung u. grds. strafloser Gebrauchsanmaßung (furtum usus): • eine grds. straflose Gebrauchsanmaßung liegt vor, wenn die Sache ohne Identitätswechsel, ohne erhebliche Veränderung o. Wertminderung zurückgegeben werden soll (Abgrenzung nach dem Rückführungswillen) – hier grds. nur straflose Gebrauchsanmaßung, da das Buch nach der Hausarbeitszeit zurück zu O gelangen soll 7 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 • P. : Gleichstellung von zeitweiliger Sachentziehung u. dauerhafter Enteignung bei unangemessen langem Gebrauch: • • unstr. nicht notwendig, dass der Täter die Sache wirklich „für immer“ entziehen will (vgl. Schmitz, in: MüKo-St. GB, 3. Aufl. 2017, § 242 Rn. 146) wenn der Täter davon ausgeht, dass der Eigentümer einer Sache in dem Zeitraum auf sie angewiesen ist u. sie durch eine neue ersetzen wird (Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, 39. Aufl 2016, § 2 Rn. 162) – hier (+) A weiß, dass O das Buch extra für die Hausarbeitszeit beschafft hat u. will es erst nach dem Abgabetermin zurückgeben (a. A. vertretbar) c. RW der beabsichtigten Zueignung u. diesbezüglicher Vorsatz 3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 St. GB 8 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 • = wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die – nach seinem Tat -plan – in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwi -schenakte unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen o. in einem unmittelbaren räumlichen u. zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen • hier (+) spätestens durch Durchsuchen des Rucksacks Hinweis: Entscheidend ist, ob der Täter zur Tathandlung, d. h. zur Wegnahme, unmittelbar ansetzt. Setzt er nur zur Verwirklichung eines Regelbeispiels unmittelbar an (etwa durch Einsteigen in ein Gebäude, § 243 I S. 2 Nr. 1 St. GB), kann hierin zwar gleichzeitig das unmittelbare Ansetzen zur Wegnahme liegen, dies muss aber nicht zwingend der Fall sein. 9 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 4. Rechtswidrigkeit und 5. Schuld 6. Kein Rücktritt, § 24 St. GB • fehlgeschlagener Versuch = wenn der Täter annimmt, dass er den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr o. nicht ohne wesentliche Zäsur herbeiführen kann • hier Fehlschlag (+) A ist es zwar noch möglich, andere Bücher aus dem Rucksack mitzunehmen, sein Vorsatz ist von vornherein nur auf das konkrete Buch gerichtet 7. Strafzumessung, § 243 St. GB a. Einbruchsdiebstahl, § 243 I S. 2 Nr. 1 St. GB Es könnte ein besonders schwerer Fall nach § 243 I S. 2 Nr. 1 St. GB vorliegen. Hierfür müsste A zur Ausführung der Tat in einen Dienstraum eingebrochen sein. 10 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 • Dienstraum = Teile eines Gebäudes, die dem Aufenthalt von Menschen während der Arbeitszeit bzw. zur Vornahme dienstlicher Tätigkeit dienen (vgl. Schmitz, in: MüKo-St. GB, 3. Aufl. 2017, § 243 Rn. 17) – hier (+) • einbrechen = gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegenstehen – hier (-) A wollte zwar eigentlich die verschlossene Tür mit einem kräftigen Tritt öffnen, die Tür war aber offen Anmerkung: Erforderlich ist eine nicht nur unerhebliche körperliche Krafteinwirkung. Nicht erforderlich ist dagegen das Betreten des Raumes („Hineingreifen“ reicht, BGH NSt. Z 1985, 217) o. eine Substanzverletzung beim Öffnen der dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung. 11 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 Regelwirkung des § 243 I St. GB bei lediglich „versuchtem“ Regelbeispiel BGH: auch hier Regelwirkung h. L. : keine Regelwirkung (ggf. unbenannter bes. schwerer Fall auf Basis umfassender Gesamtwürdigung) (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1983, 2712) - Versuch in § 242 II St. GB unter Strafe gestellt - Tatbestandsähnlichkeit der Strafzumessungsregel - Gesetzgeber wollte Reichweite durch Umwandlung von Qualifikation in Strafzumessungsregel nicht einschränken - keine Tat i. S. d. § 22 St. GB – daher Verstoß gegen das Analogieverbot aus § 1 St. GB, Art. 103 II GG - Indizwirkung des Regelbeispiels kann nicht gegeben sein, wenn seine Verwirklichung misslungen ist 12 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 Regelwirkung des § 243 I St. GB bei lediglich „versuchtem“ Regelbeispiel - da auch Vorsatz analog § 15 St. GB verlangt wird, ist begrifflich auch ein Versuch möglich - Handlungsunrecht erhöht - alle Strafnormen des St. GB sind als - Regelbeispiele sind als vollendete Taten formuliert u. Taten formuliert können dennoch versucht werden <= Versuchter Diebstahl in einem Einfacher versuchter Diebstahl besonders schweren Fall b. Aufbruchdiebstahl, § 243 I S. 2 Nr. 2 St. GB • hier (-) der Rucksack ist keine besondere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme (vgl. ausführlich Fall 1) 8. Strafantrag, § 248 a St. GB 13 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 • bei versuchtem Diebstahl anwendbar (vgl. Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 248 a Rn. 17) • Geringwertig: bestimmt sich nach dem objektiven Verkehrswert der Sache zur Zeit der Tat • Einschätzung des Tatrichters maßgeblich • anerkannte Wertgrenzen: • BGH: 25 Euro, Arg. : frühere Wertgrenze von 50 DM, was ursprünglich der Arbeitslosenunterstützung von einer Woche entsprach • OLG Oldenburg (NSt. Z-RR 2005, 111): 30 Euro • h. Lit. u. Rspr. (OLG Hamm NJW 2003, 3145; OLG Zweibrücken NSt. Z 2000, 536): 50 Euro, Arg. : Preis- u. Lohnentwicklung seit den 1990 er-Jahren • hier nach allen Ansichten mit einem Ladenpreis von 24. 95 Euro geringwertige Sache, sodass eine Streitentscheidung nicht zu treffen ist 14 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 • Geringwertigkeit objektiv zu beurteilen (Irrtümer haben nur ggf. Auswirkungen auf die Strafzumessung), Arg. : Strafantrag ist Strafverfolgungsvoraussetzung, die keine Unsicherheiten verträgt; § 16 St. GB findet nur auf Tatbestandsmerkmale Anwendung • Strafantrag laut Bearbeitervermerk gestellt 9. Ergebnis (+) II. §§ 303 I, III, 22, 23 I St. GB („Demolieren“ der Tür) 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b. Strafbarkeit des Versuch, §§ 23 I, 12 II, 303 III St. GB 2. Tatentschluss (+) 3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 St. GB • hier (+) A will gerade zum Tritt ansetzen (a. A. vertretbar, da SV offen) 15 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 4. Rechtswidrigkeit und 5. Schuld 6. Strafantrag, § 303 c St. GB 7. Ergebnis (+) III. § 123 I St. GB A könnte sich des Hausfriedensbruchs gem. § 123 I St. GB strafbar gemacht haben, indem das Lehrstuhlzimmer des O betrat. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand • geschützte Räumlichkeit (+) Lehrstuhlzimmer als zum öffentlichen Dienst bestimmter abgeschlossener Raum 16 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 Anmerkung: „Abgeschlossen“ ist nicht mit „verschlossen“ gleichzusetzen, sondern bedeutet nur, dass die Räumlichkeit durch körperliche Hindernisse gegen willkürliches Betreten gesichert sein muss. • eindringen = Betreten gegen den Willen des Berechtigten – hier (+) insb. keine generelle Öffnung für den Publikumsverkehr b. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Strafantrag, § 123 II St. GB 5. Ergebnis (+) IV. Ergebnis • Strafbarkeit des A gem. §§ 242 I, II, 22, 23 I, 123 I, 303 I, III, 22, 23 I, 52 St. GB 17 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 • zwischen dem versuchten Diebstahl u. der versuchten Sachbeschädigung sowie dem Hausfriedensbruch besteht Idealkonkurrenz Verhältnis von §§ 123, 303 St. GB u. Diebstahl (§§ 242 I, 243 I S. 2 Nr. 1, 244 I Nr. 3 Var. 2, 3 St. GB) - Tateinheit, wenn das „Begleitdelikt“ über das regelmäßig zu erwartende Maß hinausgeht (vgl. BGH 2001, 642; z. B. Verwüstung der kompletten Wohnung, bei dem der Sachschaden die Diebesbeute deutlich überschreitet; § 123 I St. GB dient gleichzeitig einer Vergewaltigung) - Tateinheit wenn das „Begleitdelikt“ vollendet, der Diebstahl nur versucht ist (Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, St. GB, 29. Aufl. 2014, § 243 Rn. 59) - Verhältnis i. Ü. str. : • e. A. : Tateinheit (BGH NSt. Z 2014, 40 – für § 243 St. GB u. § 303 St. GB; zustimmend Hecker, Ju. S 2014, 181 [183]), Arg. : 18 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 • Rechtsgutsinhaber können unterschiedlich sein • angesichts der technischen Entwicklung (EDV-gestützte Sicherheitssysteme) § 303 St. GB keine „typische“ Begleittat mehr • § 243 St. GB kann als Strafzumessungsregel keine „echten“ Strafnormen verdrängen • Wertungswiderspruch, wenn Regelwirkung des § 243 I St. GB im Einzelfall verneint wird, §§ 242 I, 123 I, 52 St. GB anzunehmen • a. A. : Konsumtion, Arg. : • dass Delikte typischerweise, aber nicht stets u. notwendigerweise, erfüllt sind, entspricht gerade dem Wesen der Konsumtion • Verdrängungswirkung geht nicht v. § 243 St. GB, sondern von §§ 242 I, 243 St. GB aus (zum Ganzen Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 45. Aufl. 2015, § 20 Rn. 1104) 19 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 Tatkomplex 2: Offenes Fenster I. §§ 242 I, 243 St. GB A könnte sich des Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht haben, indem er das Lehrbuch aus der Wohnung des O mitnahm. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand (+) b. Subjektiver Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Strafzumessung, § 243 St. GB a. Einsteigediebstahl, § 243 I S. 2 Nr. 1 St. GB 20 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 • einsteigen = Gelangen in die geschützte Räumlichkeit unter Überwindung von Umschließungen auf einem dafür nicht bestimmten Wege – hier (+) A klettert auf eine Mülltonne über das Balkongeländer durch das Fenster • umschlossener Raum = jede Räumlichkeit, die dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden u. die mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Eindringen Unbefugter umgeben ist – hier (+) Wohnung des O • zur Ausführung der Tat = Diebstahlsvorsatz muss bereits im Zeitpunkt der Tathandlung – hier beim Einsteigen – vorgelegen haben – hier (+) 21 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 • Vorsatz, §§ 15, 16 St. GB analog (+) Hinweis: Dass wegen der Tatbestandsähnlichkeit der Regelbeispiele (Quasi)Vorsatz vorliegen muss, ist allgemein anerkannt. Hierbei handelt es sich um nicht gegen Art. 103 II GG verstoßende tätergünstige Analogie. b. Ausschluss des besonders schweren Falles wegen Geringwertigkeit der Sache, § 243 II St. GB • zwingende Ausschlussklausel (Wittig, in: Beck. OK-St. GB, 37. Aufl. 2018, § 243 Rn. 27) • 243 I S. 2 Nr. 1 St. GB von Geringwertigkeitsklausel erfasst (+) Hinweis: Nur § 243 I S. 2 Nr. 7 (Diebstahl bst. Schusswaffen u. Sprengstoff) ist nicht umfasst, da nach dem Willen des Gesetzgebers der Grund der Strafschärfung in der erhöhten Gefährlichkeit der Tatobjekte, unabhängig von ihrem Wert, liegt. Im Übrigen wird § 243 II St. GB für § 243 I S. 2 Nr. 7 22 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 St. GB bereits aus tatsächlichen Gründen regelmäßig keine Rolle spielen (Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 243 Rn. 57 a). • Wertgrenze (+) wie bei § 248 a St. GB bestimmt • P. : die Sache ist objektiv geringwertig, subjektiv nach Auffassung des A dagegen nicht: • h. M. : die Sache muss kumulativ sowohl nach der Tätervorstellung als auch objektiv geringwertig sein (sog. doppelte Geringwertigkeit), Arg. : Wortlaut „beziehen“; wenn eines fehlt, hat der Diebstahl nach Handlungs- bzw. Erfolgsunrecht nicht Bagatellcharakter • Mindermeinung: die Sache muss alternativ entweder nach der Tätervorstellung oder objektiv geringwertig sein, Arg. : ein besonders schwerer Fall ist immer zu verneinen, wenn das Erfolgs- o. Handlungsunrecht gering ist 23 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 • mit der h. M. greift die Ausschlusswirkung des § 243 II St. GB nicht – besonders schwerer Fall (+) 5. Strafantrag, § 248 a St. GB • Geringwertigkeit objektiv zu bestimmen (s. o. ) • P. : Erforderlichkeit eines Strafantrags bei besonders schweren Fällen nach § 243 St. GB: • h. M. : nicht erforderlich, Arg. : § 243 St. GB im Wortlaut des § 248 a St. GB nicht genannt • Mindermeinung: erforderlich, Arg. : § 243 St. GB ist kein eigenständiger Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel, die von § 242 St. GB automatisch miterfasst wird (Hohmann, in: MüKo-St. GB, 3. Aufl. 2017, § 248 b Rn. 2) 24 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 6. Ergebnis (+) II. § 244 IV St. GB Anmerkung: § 244 IV St. GB wurde mit Wirkung zum 22. 07. 2017 durch das 55. StrÄnd. G – Wohnungseinbruchsdiebstahl v. 17. 07. 2017 eingeführt (BGBl. 2017 I S. 2442). Es handelt sich um eine vielfach kritisch beurteilte (Busch, ZRP 2017, 30; Claus, juris. PR-Straf. R 12/2017 Anm. 1) Qualifikation des § 244 I St. GB. 1. Tatbestand a. Grundtatbestand b. Qualifikation, § 244 IV St. GB aa. Objektiver Tatbestand 25 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 • Wohnung = Inbegriff der Räumlichkeiten, die ein oder mehrere Personen zum ständigen Aufenthalt o. zur Benutzung dienen – hier (+) Wohnung des O • Privatwohnung (+) (dem Merkmal kommt keine eigenständige Bedeutung zu, insb. keine Abgrenzung zu „Dienstwohnungen“ gemeint, Schmitz, in: MüKo. St. GB, 3. Aufl. 2017, § 244 Rn. 65) • dauerhaft genutzt: wenn die Wohnung von ihrem Nutzer regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufgesucht und auch als Wohnung genutzt wird (Schmitz, in: MüKo-St. GB, 3. Aufl. 2017, § 244 Rn. 67) (+) • einsteigen (+) 26 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 • zur Ausführung der Tat (+) Hinweis: Dieses Merkmal darf ebenso im subjektiven Tatbestand geprüft werden. bb. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) III. § 123 I St. GB (+) IV. Ergebnis • Strafbarkeit des A gem. § 244 IV St. GB: • § 242 (i. V. m. § 243) St. GB tritt als Grunddelikt hinter der Qualifikation zurück • § 244 I Nr. 3 St. GB tritt hinter der Qualifikation des § 244 IV St. GB zurück 27 / 29
Konversatorium Strafrecht BT II Fall 2 • § 123 I Var. 1 St. GB wird von § 244 St. GB konsumiert (a. A. Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 244 Rn. 36 – Idealkonkurrenz; vgl. auch BGH Beck. RS 2014, 03301 – wohl Tateinheit im Verhältnis zu § 123 I Var. 2 St. GB) Gesamtergebnis und Konkurrenzen • Strafbarkeit des A gem. §§ 242 I, II, 22, 23 I, 123 I, 303 I, III, 22, 23 I, 52 St. GB in Tatmehrheit (§ 53 St. GB) mit § 244 IV St. GB 28 / 29
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