Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Rechtliche Grundlagen fr
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Rechtliche Grundlagen für einen Leistungsanspruch auf Sicherung des Lebensunterhalts: §§ 7 – 13 SGB II Ø Persönliche Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach SGB II: § 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 7 a SGB II Ø SGB II enthält keine „ausdrückliche“ Anspruchsgrundlage Anspruch SGB II 1
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Kriterien der Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 SGB II 1. Alter - § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II 2. Erwerbsfähigkeit - § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 8 SGB II 3. Hilfebedürftigkeit - § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 SGB II 4. Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland – § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II Erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch SGB II 2
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II 1. Alter - § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1. § 7 a: § zwischen 15 und 65 + X Jahren § Unter 15: entweder leistungsberechtigt nach SGB II als Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft (> Sozialgeld) oder sozialhilfeberechtigt nach SGB XII § Ab 65: Grundsicherung im Alter gem. §§ 41 ff SGB XII (Sozialhilfe) Anspruch SGB II 3
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II 2. Erwerbsfähigkeit - § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. Vm § 8 Abs. 1 SGB II Erwerbsfähig ist, wer gesundheitsmäßig in absehbarer Zeit imstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein Anspruch SGB II 4
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Ø Erwerbsfähigkeit gem. § 8 SGB II § „in absehbarer Zeit“: in 6 Monaten § Übliche/allgemeine Arbeitsmarktbedingungen: alle Erwerbstätigkeiten außerhalb von Sonderarbeitsmärkten § Beurteilung des Vorliegens von EF erfolgt im übrigen aus rein medizinischer Sicht § Eine ggf. vorliegende Erwerbsunfähigkeit muss durch Krankheit oder Behinderung indiziert sein Anspruch SGB II 5
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Ø Erwerbsfähigkeit § Erwerbsfähigkeit von Ausländern: § 8 Abs. 2 SGB II: nur möglich bei ausländerrechtlich erlaubter Beschäftigung (gilt nicht für Unionsbürger aus den alten EU-Mitgliedsstaaten wg. Freizügig. G/EU) § Prüfung und Feststellung der Erwerbsfähigkeit: § Feststellung der EF obliegt der Arbeitsagentur - § 44 a SGB II § Prüfung der EF: Mitwirkungsverpflichtung der Leistungsberechtigten - §§ 62, 63 SGB I Anspruch SGB II 6
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II 3. Hilfebedürftigkeit - § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II: § Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der Personen „seiner“ Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Arbeitsaufnahme, Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen (Angehörigen, anderen Sozialleistungsträgern) erhält. Anspruch SGB II 7
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Ø Hilfebedürftigkeit § § 9 Abs. 1 SGB II (Hilfebedürftigkeit) benennt den Hilfebedarf im Rahmen des SGB II: § Bedarf an Lebensunterhalt (eigener und den der Mitglieder Bedarfsgemeinschaft) § Zu decken durch Unterhaltssicherungsleistungen gem. § 19 ff SGB II unter Berücksichtigung von Einkommen u. Vermögen bzw. Selbsthilfe (Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Hilfe von anderen) § Bedarf an Eingliederung in Arbeit § Zu decken durch Eingliederungsleistungen gem. § 14 ff SGB II unter Beachtung der §§ 3, 10 SGB II Anspruch SGB II 8
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Ø Hilfebedürftigkeit der Mitglieder Bedarfsgemeinschaft gem. § 9 Abs. 2 SGB II Was ist eine Bedarfsgemeinschaft? Ø Rechtskonstrukt eines sozialleistungsrechtlichen Unterhaltsverbands/ vgl. z. B Definition nach Schellhorn Ø Bedarfsgemeinschaft: in einem Haushalt zusammenlebende, „aus einem Topf wirtschaftende“ Personen, die füreinander einstehen und daher [ bei Partnern gegenseitig, bei Eltern/Elternteilen und deren Partnern einseitig gegenüber den im Haushalt lebenden Kindern bis 24] ihr Einkommen und Vermögen zur Deckung des Bedarfs, also bedarfsdeckend einsetzen müssen> „Einsatzgemeinschaft“ Anspruch SGB II 9
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Ø Personenmäßige Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft: vgl. § 7 Abs. 3 SGB II 1. Erwerbsfähige Hilfebedürftige (15 – 65 + x) 2. Eltern/Elternteil (und ggf. dessen Partner) eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes bis 24 3. Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen: a)der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte b)Der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c)und die eheähnlich/lebenspartnerschaftsähnlich mit dem Hilfebedürftigen in einer gesetzlich vermuteten „Verantwortungsgemeinschaft“ zusammenlebende Person (seit 01. 08. 2006) 4. Kinder von Nr. 1 – 3 bis zum 24. Lebensjahr (!) Anspruch SGB II 10
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Rechtsfolgen der Bedarfsgemeinschaft: Ø Verpflichtung zur vollen gegenseitigen Unterstützung/ Bedarfsdeckung unter Partnern [i. S. des § 7 III Nr. 3 SGB II] und zur einseitigen Unterstützung der hilfebedürftigen Kinder (bis 24) seitens der Eltern/Elternteile und Partner, sofern zu berücksichtigendes Einkommen und/oder Vermögen der Eltern/Elternteile und Partner vorhanden ist = grundsicherungsrechtliche Unterhaltspflicht Ø Seit 01. 08. 2006: Gegenseitige Unterhaltspflicht in allen nicht legalisierten Partnerschaften Ø Seit 01. 08. 2006: Unterhaltspflichten des Stiefelternteils bzw. des nichtehelichen Partners gegenüber dem leiblichen Kind des anderen Partners Anspruch SGB II 11
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Ø Zu berücksichtigen in einer Bedarfsgemeinschaft ist demnach das Einkommen und Vermögen der § Partner (§§ 7 Abs. 3 Nr. 3, 9 Abs. 2 S. 1) = nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (Lebenspartnerschafts. G) und der Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rahmen einer sog. „Verantwortungsgemeinschaft“ § Eltern/Elternteils (und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners) eines unverheirateten und in Bedarfsgemeinschaft lebenden und bedürftigen Kindes bis 24 (§ 9 Abs. 2 S. 2) Anspruch SGB II 12
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Ausnahmeregelungen zur Hilfebedürftigkeit: Ø Hilfebedürftigkeit gem. § 9 Abs. 3 SGB II: § Keine Berücksichtigung elterlichen/partnerschaftlichen Einkommens und Vermögens bei einem Kind, welches schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des 6. Lj. betreut § Auch kein Verweis auf Selbsthilfe durch Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Anspruch SGB II 13
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Ø Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 4 SGB II: § Sonderregelung für den Fall, dass die Hilfebedürftigkeit möglicherweise durch einzusetzendes Vermögen ausgeschlossen ist: ist der sofortige Verbrauch oder sofortige Verwertung nicht möglich oder würde dies eine besondere Härte bedeuten, gilt jemand als hilfebedürftig. § Rechtsfolge: Leistungserbringung trotz vorhandenen Vermögens, aber gem. § 23 Abs. 5 S. 1 SGB II als Darlehen Anspruch SGB II 14
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Ø Hilfebedürftigkeit gem. § 9 Abs. 5 SGB II: Ø Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Personen einer Haushaltsgemeinschaft (i. S. einer in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebenden Verwandten- oder Verschwägertengemeinschaft ) § Personenmäßige Zusammensetzung: Verwandte und Verschwägerte ( Definition: §§ 1589, 1590 BGB), die nicht zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 SGB II gehören Anspruch SGB II 15
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Was ist eine Haushaltsgemeinschaft i. S. des SGB II? Ø Definition: Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 um weitere mit ihr zusammenlebende Verwandte und Verschwägerte mit Unterstützungspflichten im Falle ihrer Leistungsfähigkeit (z. B. Geschwister, Großeltern – „Sippenhaft“) – vgl. § 9 Abs. 5 SGB II = erweiterter familienbezogener Unterhaltsverband Ø Folge: gesetzliche, aber im Einzelfall widerlegbare Vermutung der Unterstützung des Hilfebedürftigen durch die Haushaltsgemeinschaft, wenn Haushaltsmitglied (Verwandte/Verschägerte) über ein definiertes Einkommen verfügt (gem. § 1 Abs. 2 Alg II-VO: doppelte Regelleistung+ Unterkunftskosten +Freibetrag) Ø Beispiele: > 30 -jähriger Sohn mit Eltern = HG Anspruch SGB II 16 > 24 -jähriger Sohn mit Eltern= BG
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Ø Umfang der Berücksichtigung der Haushaltsgemeinschaft: § Es besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte entsprechend ihrem verfügbaren Einkommen Leistungen zum Lebensunterhalt für den Hilfebedürftigen erbringen. § Grund: „sittliche Unterhaltsverpflichtung“ § Quantitativer Umfang: siehe § 1 Abs. 2 Alg IIVO Anspruch SGB II 17
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II • Hilfebedürftigkeit • Feststellung der Hilfebedürftigkeit: § 44 a SGB II – die Arbeitsagentur (= Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 SGB II, bezogen auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Zumutbarkeit einer Arbeit) • Bei Trägerstreitigkeiten: Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle Anspruch SGB II 18
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II 4. Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II § Sozia. Irechtliche Legaldefinition von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt: § 30 SGB I Anspruch SGB II 19
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II § § 30 Abs. 3 SGB I: § § 30 Abs. 3 S. 1: Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung schließen lassen § § 30 Abs. 3 S. 2: den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen , dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt Anspruch SGB II 20
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II § Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland/ § 30 SGB I Ø SGB II-leistungsberechtigt: jede/r mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD Ø Wohnungslose Menschen nur dann, wenn sie einen g. A. an einem bestimmten Ort haben, d. h. wenn Ø Umstände vorliegen, die ein nicht nur vorübergeh. Verweilen indizieren, z. B. sich an einem bestimmten Ort „bis auf weiteres“ aufhalten und diesen zum Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse machen Ø Problem: durchreisende Wohnungslose Anspruch SGB II 21
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Gesetzliche Ausnahmen von der Leistungsberechtigung nach SGB II: Ø § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II: 1. Ausländer, die weder Arbeitnehmer/Selbständige oder EU-freizügigkeitsberechtigt sind 2. Ausländere, deren Aufenthaltsrecht sichn allein aus dem zweck der Arbeitssuche ergibt 3. Leistungsberechtigte nach dem Asylb. LG Ø § 7 Abs. 4 SGB II: 1. Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (auch Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung)Anspruch SGB II 22
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II Ausnahme von 1: Unterbringung für weniger als 6 Monate im Krankenhaus oder eine Erwerbstätigkeit in der Einrichtung von mindestens 15 Std. /Woche 2. Personen, die Rente wg. Alters oder ähnliche Leistungen beziehen Ø § 7 Abs. 4 a SGB II: Personen, die sich ohne Zustimmung des pers. Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung definierten Bereichs aufhalten Ø § 7 Abs. 5 SGB II: Auszubildende, deren Ausbildung i. R. des BaföG oder nach SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Ausnahmen: s. § 7 abs. 6 SGB II und Härtefälle Anspruch SGB II 23
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