RahmenVereinbarung nach 72 a SGB VIII Der 72
(Rahmen)Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII Der § 72 a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 01. 2012 neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig bestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Das bezieht sich auf neben- und ehrenamtliche Tätigkeiten. Landesjugendamt Juli 2014 Folie 1
§ 72 a SGB VIII Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch als Hintergrund für die aktuelle Regelung des § 72 a SGB VIII Keine Person, die wegen Verstoßes gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht Dritter verurteilt wurde, darf Aufgaben im Kontakt mit Minderjährigen übernehmen. Lösung: Erweitertes Führungszeugnis Landesjugendamt Juli 2014 Folie 2
§ 72 a SGB VIII als Hintergrund für die Debatte um das Führungszeugnis in der Kinder- und Jugendhilfe Das Erweiterte Führungszeugnis wird als Prüfinstrument für die öffentlichen Träger eingeführt -generell für Hauptamtliche und nach Maßgabe bestimmter Kriterien auch für ehren- bzw. nebenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe Tätige; außerdem wird der öffentliche Träger zu so genannten Sicherstellungsvereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe verpflichtet, d. h. zu Vereinbarungen, die sicherstellen, dass die freien Träger im Grunde die gleichen Maßnahmen treffen, die für die öffentlichen Träger unmittelbar durch Gesetz vorgeschrieben sind Landesjugendamt Juli 2014 Folie 3
§ 72 a SGB VIII als Hintergrund für die Rahmenvereinbarungen in Rheinland-Pfalz Die gesetzliche Regelung wirft viele Umsetzungsfragen auf, Zuständigkeit, vor allem bei bereichsübergreifender Tätigkeit, Auslegungsbedürftigkeit der Maßstäbe etc. … Um den Arbeitsaufwand vieler einzudämmen, wurde auf Landesebene eine Rahmenvereinbarung zum § 72 a SGB VIII entwickelt und am 23. Januar 2014 vom LJHA beschlossen. Sie bezieht sich allerdings nicht auf jene Jugendhilfebereiche, für die eine besondere Erlaubnispflicht besteht ( nicht auf Einrichtungen , die nach §§ 45 ff. SGB VIII erlaubnispflichtig sein, nicht auf Pflegeverhältnisse, die nach §§ 43 und 44 SGB VIII erlaubnispflichtig sind). Landesjugendamt Juli 2014 Folie 4
Vorteil der Rahmenvereinbarung 1 Mit der Rahmenvereinbarung ist ein gemeinsamer Bezugspunkt für die Erfüllung der Vereinbarungspflichten nach § 72 a SGB VIII auf Landesebene und auf örtlicher Ebene geschaffen. Wenn die Jugendämter der Rahmenvereinbarung zustimmen, können sie die Träger in ihrem Zuständigkeitsbereich zum Beitritt einladen. Dieser Beitritt gilt dann wie eine Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII. Gesonderte Vereinbarungen sind dann nicht mehr nötig. Die Anforderungen sind in jedem Jugendamt gleich: Weil viele freie Träger jugendamtsübergreifend tätig sind, ist das besonders wichtig. Landesjugendamt Juli 2014 Folie 5
Vorteil der Rahmenvereinbarung 2 Alle arbeiten nach den gleichen Grundsätzen, ein landesweiter Austausch und eine gegenseitige Anerkennung der Prüfungen ist möglich. Die Rahmenvereinbarung vermeidet die Debatte um die Interpretation von Tätigkeiten. Sie beschreibt die Mindestanforderung. Die RV ist zweiseitig, das Jugendamt verpflichtet sich ebenso. Landesjugendamt Juli 2014 Folie 6
Und nach dem Beitrittsbeschluss des Jugendamts…. § Mit dem Beschluss zum Beitritt erklärt das JA die Grundsätze der RV auf örtlicher Ebene für verbindlich. § Entsprechend kann es alle Träger zum Beitritt zur RV einladen. Der Beitritt ist gegenüber dem örtlichen Jugendamt zu erklären. § Regional oder überörtlich tätige Träger treten auf Landesebene bei. Landesjugendamt Juli 2014 Folie 7
Inhalt der Rahmenvereinbarung § Präambel zur Reichweite der Vereinbarung / Hinweis auf Notwendigkeit anderer Präventionsmaßnahmen § Vereinbarungspartner verpflichten sich auf folgende Grundsätze… § Sinngemäß: Erw. Führungszeugnis muss vorzulegen, wer Minderjährige betreuen, beaufsichtigen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbare Kontakt zu ihnen haben soll, wenn § Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit dies erfordern … § Wird angenommen bei vier definierten Kerntätigkeiten (über Tag u Nacht/ Pflege/ Einzelarbeit/ alleine, ohne Team) § Sonst differenzierte Einschätzung- nach einem Prüfschema mit definierten Grenzwerten § Ausnahmen u. Passus für Menschen mit ausländischem Wohnsitz Landesjugendamt Juli 2014 Folie 8
Inhalt der Rahmenvereinbarung § Definition Kerntätigkeiten § Prüfschema der ehrenamtlichen Tätigkeiten § Ausnahmen § Selbstverpflichtungserklärung der Mitarbeitenden Landesjugendamt Juli 2014 Folie 9
Kerntätigkeiten, soweit sie mit Minderjährigen ausgeübt werden: § Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen vorsehen (Art und Dauer) § Tätigkeiten, die Pflegeaufgaben und somit enge Körperkontakte einschließen (Intensität) § Tätigkeiten, die Einzelarbeit vergleichbar mit Einzelunterricht beinhalten § Tätigkeiten, die allein, d. h. nicht im Team, durchgeführt werden (Art und Intensität) Landesjugendamt Juli 2014 Folie 10
Prüfschema § In dem Prüfschema werden 10 Kriterien für die Beurteilung von Tätigkeiten formuliert, sie sind jeweils in 3 Stufen eingeteilt und mit Punktwerten versehen. § Ab einem Punktwert von 10 ist die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erforderlich. § Wichtig: der Punktwert 0 bedeutet nicht, dass keine Gefährdung für Kinder und Jugendliche gesehen wird, sondern dass sie relativ geringer eingeschätzt wird. Landesjugendamt Juli 2014 Folie 11
Prüfschema nach § 72 a SGB VIII Punktwert Ab einer Gesamtzahl von 10 Punkten muss für die Tätigkeit das erweiterte Führungszeugnis eingesehen werden 0 Punkte[1] 1 Punkt 2 Punkte ermöglicht Aufbau eines Vertrauensverhältnisses Nein Vielleicht Gut möglich beinhaltet eine Hierarchie, ein Machtverhältnis Nein Nicht auszuschließen Ja berührt die persönliche Sphäre des Kindes/Jugendlichen (sensible Themen / Körperkontakte o. ä. ) Nie Nicht auszuschließen Immer wird gemeinsam mit anderen wahrgenommen Ja Nicht immer Nein findet in der Öffentlichkeit statt Ja Nicht immer Nein findet mit Gruppen statt Ja Hin und wieder auch mit Einzelnen Nein hat folgende Zielgruppe über 15 J. 12 -15 J. unter 12 J. findet mit regelmäßig wechselnden Kindern/Jugendlichen statt Ja Teils, teils Nein hat folgende Häufigkeit Ein bis zweimal Mehrfach (z. B. auch mehr als drei Tage hintereinander) Regelmäßig hat folgenden zeitlichen Umfang Stundenweise Mehrere Stunden tagsüber Über Tag und Nacht Tätigkeit
Ausnahmen werden ermöglicht für § Minderjährige, die nicht mit Kerntätigkeiten befasst sind § Spontanen ehrenamtlichen Einsatz § Hospitationen Die Inanspruchnahme von Ausnahmen beinhaltet die Verpflichtung, die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungsmomente (S. Prüfschema) weitgehend reduziert werden. Landesjugendamt Juli 2014 Folie 13
Organisation der Einsichtnahme § Für ehren- oder nebenamtliche Tätigkeiten ist die Einsichtnahme speziell zu regeln, d. h. zu organisieren, wer sie vornimmt. § Dazu ist eine organisationsspezifische Positivliste (geschützt im Internet) sinnvoll (Namen und Adressen der Personen, die ein im Sinne des § 72 a SGB VIII beanstandungsfreies erweitertes Führungszeugnis vorgelegt haben, sowie Datum der Vorlage). Sie sollte für Personen, die über den Mitarbeitereinsatz entscheiden, zugänglich sein (bei überregionalen Organisationen auch ebenenübergreifend). § Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis und Aufnahme in die Liste kann von den vorgenannten Personen oder von besonders herausgehobenen Personen (da es ggf. auch um belastende FZ geht, ist das vorzuziehen) vorgenommen werden. § Die Daten sind vertraulich zu behandeln. Die Teil der Liste in dem eine einschlägige rechtskräftige Verurteilung vermerkt ist, muss in jedem Fall vor öffentlichem Zugriff geschützt sein. Für die Positivliste sollte man sich das Einverständnis der zukünftigen Mitarbeiter. Innen geben lassen. Landesjugendamt Juli 2014 Folie 14
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