Grundlagen Bilanzbuchhaltung nach deutschem Recht Buchfhrungspflicht nach Handelsrecht
Grundlagen Bilanzbuchhaltung (nach deutschem Recht)
Buchführungspflicht nach Handelsrecht l "Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte. . . nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. " (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB) l Einzelkaufleute mit nicht mehr als 600. 000 Euro Umsatzerlöse und 60. 000 Euro Jahresüberschuss brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden.
Buchführungspflicht l derivative Buchführungspflicht (§ 140 AO): "Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher. . . zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen. . . auch für die Besteuerung zu erfüllen. „ l originäre Buchführungspflicht (§ 141 AO): Bei Überschreiten mindestens einer der folgenden Größen sind Land- und Forstwirte, gewerbliche Unternehmer (keine Freiberufler) buchführungspflichtig : Jahresumsatz Wirtschaftswert Jahresgewinn 600. 000 € 25. 000 € 60. 000 €
Aufgaben der Finanzbuchführung l chronologische und systematische Erfassung und Ordnung der Geschäftsvorfälle einer Abrechnungsperiode l Vermittlung eines Überblicks über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB)
Buchführungsorganisation l l l Grundbuch (Journal) chronologische Erfassung der Geschäftsvorfälle Hauptbuch systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle auf Bestandskonten (Vermögen und Kapital) und Erfolgskonten (Aufwand und Ertrag) Nebenbuchführungen differenzierte Erfassung der Geschäftsvorfälle auf personen- oder gegenstandsbezogenen Konten
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung l formelle Grundsätze l Grundsatz der Klarheit l l Anwendung eines in sich geschlossenen Buchführungs-Systems, eines Kontenplans, eines vollständigen Symbolverzeichnisses der doppelten Buchführung bei Kaufleuten; § 239 (1), (2), (4) HGB Herstellung von Verbindungen zwischen den von den Buchungen betroffenen Unterlagen (Konto, Gegenkonto, Beleg), Angabe des Buchungsdatums; § 238 (1) S. 3 HGB
Go. B l Grundsatz der Sicherheit: § 239 (3) HGB l Gewährleistung der Unverfälschbarkeit der Buchungen l Änderungen ausschließlich durch Storno-Buchungen l Grundsatz der zeitgerechten und geordneten Verbuchung: § 239 (2) l Geschäftsvorfälle sind unverzüglich und entsprechend der zeitlichen Reihenfolge zu erfassen. Vielfältige Ordnungskriterien sind möglich. l Ein sachverständiger Dritter muss in der Lage sein, innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens zu gewinnen. § 238 (1), § 264 (2) HGB
Grundstruktur der Handelsbilanz l Die Bilanz ist grundsätzlich in Kontoform aufzustellen. l Die Mindestgliederung der Bilanz von kleinen Kapitalgesellschaften umfasst die Buchstaben und römischen Zahlen des § 266 (2) u. (3) HGB. l Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben die in § 266 (2) u. (3) HGB aufgeführten Erweiterungen vorzunehmen. l Nicht unter das Publizitätsgesetz fallende Einzelkaufleute und Personengesellschaften haben l "das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, l die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten l gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern“ (§ 247 Abs. 1 HGB).
Aussagen der Handelsbilanz l Die Handelsbilanz ist l ein Informationsinstrument l eine Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital als zwei sich entsprechende Erscheinungen wirtschaftlichen Engagements l die Bilanz ist deshalb stets ausgeglichen l eine Stichtagsaufstellung l eine Geldrechnung über die in Posten zusammengefassten einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden l aus der Buchführung abgeleitet
Aussagen der Handelsbilanz l Die Handelsbilanz vermittelt Informationen über l die Vermögenslage: Höhe, Zusammensetzung und Veränderung von Vermögen (Gesamtheit der dem Unternehmen zuzurechnenden Gegenstände) und Kapital: Ansprüche an das Unternehmen l die Finanzlage (bilanziell): Struktur der in der Bilanz gegenübergestellten Zahlungsverpflichtungen und des Potentials an Zahlungsmitteln l die Ertragslage (vgl. konkret Gu. V): Höhe, teils auch Verwendung des Ergebnisses, Entstehung des Ergebnisses
Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung l l Im Gesetz wird durchgehend die Bezeichnung "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" verwendet, z. B. § 243 (1) HGB. System der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung: l – Eine einheitliche Ordnung existiert nicht; l – denkbar erscheint eine Ordnung in: Rahmengrundsätze Bilanzwahrheit Bilanzklarheit Vollständigkeit Vorsicht Grundsätze der Periodenabgrenzung Realisationsprinzip Imparitätsprinzip Prinzip der Zuordnung periodenübergreifender und Leistungsneutraler Ausgaben und Einnahmen Grundsätze der Bilanzverknüpfung Bilanzidentität Bilanzkontinuität
Rahmengrundsätze l Grundsatz der Bilanzwahrheit § 239 (2), § 264 (2) l l sachbezogen: Grundsatz der Richtigkeit: Die durch die Bilanz dargestellten Gegebenheiten sind durch reale Sachverhalte begründet. personenbezogen: Grundsatz der Willkürfreiheit: Entscheidungen über Bilanzierungs- und Bewertungsspielräume werden vom Bilanzersteller aus realitätsnahen und von ihm für zutreffend gehaltenen Hypothesen abgeleitet.
Rahmengrundsätze l Grundsatz der Bilanzklarheit l l eindeutige Bezeichnung und sachgerechte Gliederung der Posten des Jahresabschlusses, § 243 (2) keine Saldierung von Aktiv- und Passivposten, § 246 (2) Einem hinreichend qualifizierten Bilanzleser soll es möglich sein, sich einen Einblick in die Lage des Unternehmens zu verschaffen. § 238 (1) Grundsatz der Vollständigkeit, § 239 (2), § 246 (1) l Erfassung sämtlicher Aktiva und Passiva sowie Aufwendungen und Erträge
Rahmengrundsätze l Grundsatz der Vorsicht, § 252 (1) Nr. 4 l l Im Fall von Spielräumen bei der Bilanzerstellung sollen pessimistische Zukunftserwartungen stärker in die Entscheidung eingehen als optimistische. Bestehende Risiken müssen im Jahresabschluss erfasst werden.
Grundsätze der Periodenabgrenzung l l Realisationsprinzip § 252 (1) Nr. 4 + 5 l Berücksichtigung von Erträgen und Aufwendungen im Jahresabschluss darf erst erfolgen, wenn sie tatsächlich realisiert sind Imparitätsprinzip § 252 (1) Nr. 4 l Noch nicht realisierte, aber bereits verursachte Gewinne dürfen bis zur Realisation des Ertrags noch nicht erfasst werden [zu den Ausnahmen siehe § 268 (8) HGB]. l Noch nicht realisierte, aber bereits verursachte Verluste müssen bereits erfasst werden l Konkretisierung durch: l Niederstwertprinzip l Höchstwertprinzip l Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, § 249 HGB
Periodenabgrenzung l Prinzip der Zuordnung periodenübergreifender und leistungsneutraler Ausgaben und Einnahmen, § 250, § 252 (1) Nr. 5 HGB l zeitanteilige Verrechnung von zeitraumbezogenen, mehrere Rechnungsperioden umfassenden Ausgaben und Einnahmen, z. B. Zinsen, Mieten l Verrechnung von leistungsneutralen Ausgaben und Einnahmen in der Periode, in der sie bekannt werden bzw. auf die sich beziehen
Grundsätze der Bilanzverknüpfung l l Grundsatz der Bilanzidentität l Übereinstimmung der Schlussbilanz einer Periode mit der Anfangsbilanz der nächsten Periode, § 252 (1) Nr. 1, § 265 (2) HGB Grundsatz der Bilanzkontinuität l Verknüpfung zweier aufeinander folgender Schlussbilanzen in l formeller Hinsicht: l Beibehaltung der Gliederung, § 265 (1) HGB l übereinstimmende inhaltliche Abgrenzung der Bilanzposten l gleiche Benennung der Posten
Grundsätze der Bilanzverknüpfung l materieller Hinsicht: l l Anwendung gleicher Bewertungsgrundsätze, § 252 (1) Nr. 1 + 6 HGB Zweck: Wahrung der Vergleichbarkeit
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