Einkommensteuer Prof Dr Ekkehart Reimer Einkommensteuer VII Quantifizierung

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Einkommensteuer Prof. Dr. Ekkehart Reimer

Einkommensteuer Prof. Dr. Ekkehart Reimer

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften Dualismus der Einkunftsarten Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr.

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften Dualismus der Einkunftsarten Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ESt. G) grds. Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 ESt. G) Erfassung aller realisierten Wertveränderungen im BV grds. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 ESt. G) Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) grds. keine Erfassung von Wertveränderungen im Einkunftserzielungsvermögen eigenständige steuerrechtliche Überschussermittlungsregeln .

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt.

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) Grundsätze (1) Ausgangspunkt: Einkunftsermittlung durch reine Geldverkehrsrechnung. • keine Berücksichtigung von Forderungen/Verbindlichkeiten • wie Geld werden aber behandelt: – Wertstellungen auf Girokonten – Hingabe von Schecks Aber 1: Darlehen bleiben unberücksichtigt arg. objektiver Vermögensvorteil erforderlich Aber 2: Miterfasst werden Zuwendungen/Aufwendungen „in Geldes Wert“ • Sachen w. z b “ n e m nnah i E „ • Nutzungen e h e i er) t ä p s u etails: s z a D n“ (d e t s o • Dienstleistungen k s g n „Werbu .

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt.

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) Grundsätze (2) Es gibt kein Betriebsvermögen. Deshalb: • Grds. keine Veräußerungsgewinnbesteuerung, • keine Bildung und Belastung stiller Reserven • Ausnahmen: §§ 17, 23 ESt. G Dennoch können Aufwendungen als WK abgezogen werden, die sich auf das Einkunftserzielungsvermögen beziehen: • Af. A (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ESt. G; s. u. ) • Schuldzinsen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ESt. G; s. u. ) .

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt.

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) Grundsätze (3) Übernahme des Veranlassungsprinzips. Die Grundfrage, welche Einnahmen/Ausgaben i. R. d. Überschussermittlung zu berücksichtigen sind, beantwortet das ESt. G nur sporadisch. • bei den Einnahmen: „Güter, die [. . . ] dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten [. . . ] zufließen“ (§ 8 Abs. 1 ESt. G) • bei den Ausgaben: „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 ESt. G) (P) Finaler WK-Begriff als Ungleichbehandlung im Vergleich zu BA verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 durch Anpassung an den BA-Begriff des § 4 Abs. 4 ESt. G .

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt.

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) Grundsätze (3) Übernahme des Veranlassungsprinzips. Die Grundfrage, welche Einnahmen/Ausgaben i. R. d. Überschussermittlung zu berücksichtigen sind, beantwortet das ESt. G nur sporadisch. • bei den Einnahmen: „Güter, die [. . . ] dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten [. . . ] zufließen“ (§ 8 Abs. 1 ESt. G) • bei den Ausgaben: „Aufwendungen im zur. Veranlassungszusammenhang Erwerbung, Sicherung und mit den Erhaltung der Einnahmen“ (§§ 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 4 Abs. 4) (P) Finaler WK-Begriff als Ungleichbehandlung im Vergleich zu BA verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 durch Anpassung an den BA-Begriff des § 4 Abs. 4 ESt. G .

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt.

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) Einnahmen (§ 8 ESt. G) Bereicherung in Geld oder in Geldeswert (§ 8 Abs. 1 ESt. G) Auch: Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber, Mieter etc. (Saldierungsverbot; wichtig für Phasenverschiebungen) Urheber der Zahlungen muss nicht der (Haupt-)Vertragspartner sein. Daher gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 ESt. G) • Trinkgelder • nicht: Prüferhonorare bei Hochschullehrern (zw. ) • nicht: Bestechungsgelder Umgekehrt sollen nicht alle Zuwendungen des (Haupt-)Vertragspartners automatisch im Veranlassungszusammenhang stehen. • nicht steuerbar: Hauptgewinn bei Betriebsweihnachtsfeier • steuerbar: Hauptgewinn bei Verlosung i. Rd betriebl. Vorschlagswesens.

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt.

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) Einnahmen (§ 8 ESt. G) Sachbezüge (§ 8 Absätze 2 und 3 ESt. G) sind z. B. • bei Arbeitnehmern: - Dienstwohnung - Dienstwagen - Zinslosigkeit eines Darlehens - Belegschaftsrabatte, z. B. Jahreswagen, Freiflüge, Gratisexemplare (insoweit besondere Bewertungsvorschriften; s. u. ) • bei Vermietern: - wertsteigernde Renovierung einer Wohnung durch den Mieter .

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Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) Einnahmen (§ 8 ESt. G, Forts. ) (P) Bewertung von Sachbezügen • Grundsatz: Endpreise am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ESt. G) Aber • Minderung um übliche Preisnachlässe (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ESt. G) • 4%ige Minderung bei Eigenprodukten (§ 8 Abs. 3 Satz 1 ESt. G) • Sonderregelung für Dienstwagen (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ESt. G) • Sachbezugs. VO (§ 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 ESt. G) für Wohnen, Essen • Freigrenze: 44 €/Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 9 ESt. G) bzw. (bei Eigenprodukten) Freibetrag: 1. 080 €/Jahr (§ 8 Abs. 3 Satz 2 ESt. G) .

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Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) Einnahmen (§ 8 ESt. G, Forts. ) (P) Timing • Grundsatz: Zuflusszeitpunkt (§ 11 Abs. 1 Satz 1) Aber • 10 -Tages-Korridor für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (Satz 2) BFH: auch Fälligkeit innerhalb dieses Korridors erforderlich (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal!) • weitere spezialgesetzliche Ausnahmen, insbesondere i. Fe Steuerabzugs .

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt.

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) Werbungskosten (§§ 9, 9 a ESt. G) Aufwendungen = Entreicherung in Geld oder in Geldeswert • Veranlassungsprinzip (s. o. ) aber: • Regelbeispiele in § 9 Abs. 1 Satz 3 (Katalog), Abs. 2 und Abs. 3 • Abzugsbeschränkungen (-verbote, -pauschalierungen) durch Verweis des § 9 Abs. 5 auf Teile von § 4 Abs. 5 ESt. G • Sonderproblem: Veranlassungszusammenhang in der Zeit Kriterium: „manifestierter Entschluss“ .

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt.

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) Werbungskosten (Forts. ) Regelbeispiele in § 9 Abs. 1 Satz 3 (Katalog), Abs. 2 und Abs. 3 - Schuldzinsen (Nr. 1) Gr. St u. a. Abgaben (Nr. 2) Beiträge zu Berufsverbänden (Nr. 3) Fahrt zur Arbeit (Nr. 4; Ausdehnung durch Abs. 3) (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. 07. 2006 aufgehoben) - Doppelte Haushaltsführung (Nr. 5; Ausdehnung durch Abs. 3) Arbeitsmittel (Nr. 6) Af. A (Nr. 7; verweist auf § 7 ESt. G; vgl. ferner § 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 a ESt. G) .

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt.

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) Werbungskosten (Forts. ) (P) Timing - Grundsatz: Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 ESt. G) - Sonderregelung für Kurzzeit-Korridor (Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2) - Gestaltungsmöglichkeiten Bsp. : Stückzinsen als WK i. R. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 ESt. G .

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt.

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) Werbungskosten (Forts. ) Pauschalen (§ 9 a ESt. G) • Grundsätze: • • Einkünfte aus aktiver nichtselbständiger Arbeit: Versorgungsbezüge: Einkünfte aus Kapitalvermögen: Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22) 920 Euro p. a. 102 Euro p. a. 51 Euro p. a. 102 Euro p. a. Pauschalen führen nicht zu negativen Einkünften (§ 9 a Satz 2). Pauschalen werden pro Einkunftsart nur einmal gewährt. Pauschalen werden nicht zeitanteilig gekürzt. Jeder Ehegatten erhält eine eigene Pauschale. .

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt.

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) Besonderheiten einzelner Einkunftsarten • • § 19 ESt. G (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) § 20 ESt. G (Einkünfte aus Kapitalvermögen) § 21 ESt. G (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) § 22, 23 ESt. G (bestimmte sonstige Einkünfte) .

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt.

Einkommensteuer VII. Quantifizierung von Einkünften 2. Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ESt. G) Verlustbehandlung • • • Grundsatz: Verrechenbarkeit von Verlusten intertemporaler Verlustabzug (§ 10 d ESt. G) § 2 a ESt. G § 15 a ESt. G § 23 ESt. G kein Verlust des Verlusts .

Einkommensteuer Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau (§§ 1, 2 ESt. G) • Persönlicher Tatbestand •

Einkommensteuer Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau (§§ 1, 2 ESt. G) • Persönlicher Tatbestand • Sachlicher Tatbestand – Unterscheidung der Einkunftsarten – gemeinsame Einkunftserzielung • Quantifizierung von Einkünften • • Persönliche Abzüge und Freibeträge Steuertarif Abzüge von der Einkommensteuer Durchführung der Besteuerung Erwerbssphäre Privatsphäre .

Einkommensteuer Persönliche Abzüge und Freibeträge Behandlung von Aufwendungen aus dem Bereich der Privatsphäre VIII.

Einkommensteuer Persönliche Abzüge und Freibeträge Behandlung von Aufwendungen aus dem Bereich der Privatsphäre VIII. IX. X. Persönliche Freibeträge Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen Pauschalierung enumerativer Katalog Auffangtatbestand .

Einkommensteuer VIII. Persönliche Freibeträge • Grundfreibetrag - - Begründung: Aus Art. 1 Abs. 1

Einkommensteuer VIII. Persönliche Freibeträge • Grundfreibetrag - - Begründung: Aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 GG) folgt das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Staat das Einkommen dem Steuerpflichtigen insoweit steuerfrei belassen muß, als es Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins ist („Existenzminimum“; BVerf. GE 82, 60) Höhe: 7. 664 Euro p. a. Technik: in den Tarif eingearbeitet (§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ESt. G) Verdopplung bei Ehegatten. .

Einkommensteuer VIII. Persönliche Freibeträge • Kinderfreibeträge i. w. S. (§ 32 ESt. G) -

Einkommensteuer VIII. Persönliche Freibeträge • Kinderfreibeträge i. w. S. (§ 32 ESt. G) - - 1. 824 Euro p. a. (Kinderfreibetrag i. e. S) 1. 080 Euro p. a. (Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf) Gewährung gesondert für jeden Elternteil. Summe daher: 2. 904 Euro p. a. x 2 = 5. 808 Euro p. a. flexible Altersgrenzen (§ 32 Abs. 3 Satz 1, Absätze 4 und 5) Wegfall bei eigenen „Einkünften“ (§ 2 Abs. 2 ESt. G) plus „Bezügen“ des Kindes von mehr als 7. 680 Euro p. a. (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 ff. ; Freigrenze!) monatsweise Kürzung des Kinderfreibetrags, aber auch der o. a. Freigrenze für eigene Einkünfte, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags nicht das ganze Jahr über vorliegen integriert in den Familienleistungsausgleich .

Einkommensteuer VIII. Persönliche Freibeträge Exkurs: Familienleistungsausgleich (§ 31 ESt. G) Familienleistungsausgleich ist das bewegliche

Einkommensteuer VIII. Persönliche Freibeträge Exkurs: Familienleistungsausgleich (§ 31 ESt. G) Familienleistungsausgleich ist das bewegliche System von Kinderfreibetrag (§ 32 ESt. G) und Kindergeld (§§ 62 ff. ESt. G). - Jeder Stpfl. erhält zunächst Kindergeld (ausbezahlt i. d. R. durch den Arbeitgeber), keinen Kinderfreibetrag. - Im Rahmen der ESt-Veranlagung wird anhand des individuellen ESt -Satzes ermittelt, wieviel ESt der Stpfl. sparen würde, wenn ihm der Kinderfreibetrag gewährt würde. - Wenn ausbezahlte Kindergeld geringer ist als die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag, erhält der Stpfl. den Kinderfreibetrag. Das Kindergeld ist zurückzuzahlen. - Soweit das Kindergeld die (fiktive) Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag übersteigt, ist es echte Sozialleistung (§ 31 Satz 2 ESt. G). .

Einkommensteuer VIII. Persönliche Freibeträge • Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 ESt. G a. F.

Einkommensteuer VIII. Persönliche Freibeträge • Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 ESt. G a. F. ) - für Alleinerziehende (= nicht verheiratete) Eltern, akzessorisch zum Kindergeld (§ 32 Absätze 1 bis 5 ESt. G) betrug zuletzt 2. 340 Euro p. a. ursprüngliche ratio legis: Abdeckung des besonderen Betreuungsaufwands Alleinerziehender, die zugleich berufstätig sind verfassungswidrig geworden, arg. Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse (BVerf. GE 99, 216: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) heute entfallen; dafür Erhöhung der allgemeinen Kinderfreibeträge in § 32 Abs. 6 ESt. G .

Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Funktion • teilweise Erfüllung des subjektiven Nettoprinzips, teilweise Erfüllung von

Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Funktion • teilweise Erfüllung des subjektiven Nettoprinzips, teilweise Erfüllung von Lenkungszwecken. Normen im Überblick - § 10 ESt. G: Grundkatalog § 10 a ESt. G: Zusätzliche Altersvorsorge § 10 b ESt. G: Spenden und Stiftungen § 10 c ESt. G: Pauschbeträge § 10 d-10 i ESt. G: div. Aufwendungen, die „wie Sonderausgaben“ abgezogen werden können. Sie dienen teilweise der Erfüllung des objektiven Nettoprinzips, teilweise erfüllen sie Lenkungszwecke. .

Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Grundkatalog - Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ESt.

Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Grundkatalog - Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ESt. G; Korrespondenzprinzip: siehe § 22 Nr. 1 a und § 1 a ESt. G) - Bestimmte Leibrenten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a ESt. G; Korrespondenzprinzip: siehe § 22 Nr. 1 ESt. G) - Beiträge zu bestimmten Altersversorgungssystemen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Absätzen 2, 3 und 4 a ESt. G) - Beiträge zu Arbeitslosen- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Absätzen 2, 4, 4 a und 5 ESt. G) - gezahlte Kirchensteuer (§ 10 Nr. 4 ESt. G; Gleichklang mit dem Spendenabzug nach § 10 b ESt. G) - Steuerberatungskosten (§ 10 Nr. 6 ESt. G) aufgehoben durch G v. 22. 12. 2005, BGBl. I 2005, S. 3682! - Ausbildungskosten (§ 10 Nr. 7 ESt. G) - Schulgeld (§ 10 Nr. 9 ESt. G) .

Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Grundkatalog - Rechtsfolge: i. d. R. nur beschränkte Abziehbarkeit -

Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Grundkatalog - Rechtsfolge: i. d. R. nur beschränkte Abziehbarkeit - i. d. R. Deckelung (Unterhaltsleistungen, Vorsorgeaufwendungen, Ausbildungskosten, Spenden) teilweise prozentuale Abziehbarkeit (Schulgeld) Ausnahmen (unbeschränkte Abziehbarkeit) nur für - Renten und dauernde Lasten gezahlte Kirchensteuer .

Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Zusätzliche Altersvorsorge - Sedes materiae: §§ 10 a, 79 -99

Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Zusätzliche Altersvorsorge - Sedes materiae: §§ 10 a, 79 -99 ESt. G; Altersvermögens. G (2001) - Persönlicher Anwendungsbereich: - unselbständig Tätige, - Landwirte - Arbeitslose - Koppelung mit staatlicher Zulage nach §§ 79 -99 ESt. G: Sonderausgabenabzug nach § 10 a wird nur gewährt, wenn er günstiger ist als die staatliche Zulage (§ 10 a Abs. 2 ESt. G). - Korrespondenzprinzip: Besteuerung späterer Leistungen aus begünstigten Altersvorsorgeverträgen nach § 22 Nr. 5 ESt. G. - (P) §§ 79 -99 ESt. G verstoßen wegen der Beschränkung auf unbeschränkt Steuerpflichtige möglicherweise gegen Art. 12, 18 und 39 EG-Vertrag (Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet). .

Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Spenden und Stiftungen - Empfänger können nur juristische Personen (Körperschaften)

Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Spenden und Stiftungen - Empfänger können nur juristische Personen (Körperschaften) sein, - die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KSt. G i. V. m. §§ 51 ff. AO als gemeinnützig anerkannt und daher von der KSt-Pflicht befreit sind. - zwei Arten von Spenden i. e. S. , wichtig für die Rechtsfolgen (Deckelung der Abziehbarkeit auf 5 % + 5 %) - strenge Formvorschriften - Gutglaubensschutz (§ 10 b Abs. 4 ESt. G) - Sonderregelungen für Stiftungen und Zustiftungen, v. a. im ersten Jahr des Bestehens einer Stiftung (§ 10 b Abs. 1 a ESt. G) - Sonderregelung für Parteispenden (§§ 10 b Abs. 2 i. V. m. 34 g ESt. G; arg. Vermeidung von Progressionsvorteilen) .

Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Pauschbeträge - Sonderausgabenpauschale allgemein: 36 Euro (§ 10 c Abs.

Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Pauschbeträge - Sonderausgabenpauschale allgemein: 36 Euro (§ 10 c Abs. 1 ESt. G) - Besondere Vorsorgepauschalen (§ 10 c Absätze 2, 3 und 5 ESt. G) - Verdopplung bei Ehegatten (§ 10 c Abs. 4 ESt. G) .

Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • Charakter Auffangtatbestand für zwangsläufige, existenziell notwendige private Aufwendungen, die

Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • Charakter Auffangtatbestand für zwangsläufige, existenziell notwendige private Aufwendungen, die das Maß des Üblichen überschreiten. • Überblick • § 33 ESt. G: Grundtatbestand § 33 a ESt. G: Besondere Fälle, v. a. Unterhaltsaufwendungen § 33 b ESt. G: Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegebedürftige § 33 c ESt. G: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten Stellung im ESt. G Systematisch deplaziert. Richtig wäre: Anordnung hinter den Sonderausgaben, vor § 11 ESt. G Strikte Subsidiarität zu BA/WK u. So. Ausg (§ 33 Abs. 2 Satz 2 ESt. G) sowie zu a. B nach §§ 33 a, 33 b ESt. G (§§ 33 a Abs. 5, 33 b Abs. 1 ESt. G).

Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • Tatbestandsvoraussetzungen § 33 ESt. G - Aufwendung = bewusste

Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • Tatbestandsvoraussetzungen § 33 ESt. G - Aufwendung = bewusste und gewollte Vermögensminderungen in Geld oder in Geldes Wert. - Herkunft der Mittel (aus dem Einkommen oder aus dem Vermögen) ist irrelevant. - Nicht: - entgangener Gewinn bzw. entgangene Einnahmen - „durchlaufende Aufwendungen“, für die der Stpfl. anderweitig Ersatz erlangt (z. B. von einer Versicherung) - Vermögensverluste, die ohne oder gegen den Willen des Stpfl. entstanden sind - aber: Wiederbeschaffungskosten können u. U. a. B sein! - (P) Gegenwerttheorie (BFH; siehe Birk, Steuer. R, Rdnr. 950) - Zeitliche Zuordnung: § 11 Abs. 2 ESt. G, auch bei Inanspruchnahme eines Darlehens. .

Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • Tatbestandsvoraussetzungen § 33 ESt. G (Forts. ) - Außergewöhnlichkeit

Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • Tatbestandsvoraussetzungen § 33 ESt. G (Forts. ) - Außergewöhnlichkeit (vgl. § 33 Abs. 1 ESt. G) - • nach Grund (auslösendem Ereignis) und Höhe (einkommens- u. familienabhängige Schwellenwerte, sog. Zumutbarkeitsgrenze: § 33 Abs. 1 a. E. i. V. m. Abs. 3 ESt. G) Zwangsläufigkeit (§ 33 Abs. 2 Satz 1 ESt. G) - entweder rechtlich oder tatsächlich oder sittlich - einkommensunabhängige Angemessenheitskontrolle Rechtsfolgen § 33 ESt. G - Abziehbarkeit vom Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 4 ESt. G) .

Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • Tatbestandsvoraussetzungen § 33 a ESt. G - Unterhaltsaufwendungen -

Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • Tatbestandsvoraussetzungen § 33 a ESt. G - Unterhaltsaufwendungen - Aufwendungen für Haushaltshilfe oder Heimaufenthalt Abzug wird nur älteren, hilflosen oder schwer behinderten Steuerpflichtigen gewährt. Variable Höchstbeträge (§ 33 a Abs. 3 ESt. G) .

Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • • Tatbestandsvoraussetzungen § 33 b ESt. G - Durch

Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • • Tatbestandsvoraussetzungen § 33 b ESt. G - Durch eigene Behinderung bedingte Aufwendungen (§ 33 b Absätze 1 bis 4 ESt. G) - Durch fremde Behinderung bedingte Aufwendungen (§ 33 b Absätze 5 und 6 ESt. G) Rechtsfolgen § 33 b ESt. G: Für Unterhaltsaufwendungen gelten folgende Höchstbeträge: - wenn niemand für den Unterhaltsberechtigten einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 ESt. G oder Kindergeld erhält: 7. 680 Euro p. a. (§ 33 a Abs. 1 ESt. G) - andernfalls: 924 Euro p. a. (§ 33 a Abs. 2 ESt. G) .

Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • • Tatbestandsvoraussetzungen § 33 c ESt. G - Kinderbetreuungskosten

Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • • Tatbestandsvoraussetzungen § 33 c ESt. G - Kinderbetreuungskosten - Persönliche Voraussetzung in der Person des Kindes: wie Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 1 ESt. G), - aber geringere Altersgrenze Rechtsfolgen § 33 c ESt. G: - Selbstbehalt i. H. v. 1. 548 Euro p. a. , - Höchstabzugsbetrag: 750 Euro p. a. pro Elternteil, 1. 500 Euro bei Konzentration auf einen Elternteil .

Einkommensteuer Breaking News! Sonderausgabenabzug der Beiträge zur priv. KV/PV § 10 Abs. 1 Nr.

Einkommensteuer Breaking News! Sonderausgabenabzug der Beiträge zur priv. KV/PV § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. § 10 Abs. 3 ESt. G a. F. (Sonderausgaben-Höchstbetrag) als Verstoß gegen • Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Sozialstaatsprinzip sowie gegen • Gleichheitssätze aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG BFH, Beschl. (Art. 100 Abs. 1 GG) v. 14. 12. 2005, X R 20/04 .

Einkommensteuer Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau (§§ 1, 2 ESt. G) • Persönlicher Tatbestand •

Einkommensteuer Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau (§§ 1, 2 ESt. G) • Persönlicher Tatbestand • Sachlicher Tatbestand – Unterscheidung der Einkunftsarten – gemeinsame Einkunftserzielung • Quantifizierung von Einkünften • • Persönliche Abzüge und Freibeträge §§ 32 a, 32 b ESt. G Steuertarif § 52 Abs. 41 ESt. G Modifikationen der Einkommensteuerschuld Durchführung der Besteuerung.

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zv. E (§ 2 Abs. 5

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zv. E (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ESt. G) - Das ESt. G ordnet keine bestimmte Durchschnittsbelastung an, sondern geht von einem synthetischen Tarif aus. Dabei wird für jeden Euro aus dem zv. E gesondert dessen Steuerbelastung bestimmt. - Dabei vier Tarifzonen: - Nullzone = Grundfreibetrag untere Progressionszone obere Progressionszone Proportionalzone 0 € bis 7. 664 € 7. 665 € bis 12. 739 € 12. 740 € bis 52. 151 € ab 52. 152 € .

Einkommensteuer XI. Steuertarif .

Einkommensteuer XI. Steuertarif .

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zv. E (§ 2 Abs. 5

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zv. E (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ESt. G) - Das ESt. G ordnet keine bestimmte Durchschnittsbelastung an, sondern geht von einem synthetischen Tarif aus. Dabei wird für jeden Euro aus dem zv. E gesondert dessen Steuerbelastung bestimmt. - Dabei vier Tarifzonen: - Nullzone = Grundfreibetrag - untere Progressionszone - obere Progressionszone - Proportionalzone Beispiel 1: zv. E = 5. 000 € bis 7. 664 € 7. 665 € bis 12. 739 € 12. 740 € bis 52. 151 € ab 52. 152 € ESt = 0 € .

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zv. E (§ 2 Abs. 5

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zv. E (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ESt. G) - Das ESt. G ordnet keine bestimmte Durchschnittsbelastung an, sondern geht von einem synthetischen Tarif aus. Dabei wird für jeden Euro aus dem zv. E gesondert dessen Steuerbelastung bestimmt. - Dabei vier Tarifzonen: - Nullzone = Grundfreibetrag - untere Progressionszone - obere Progressionszone - Proportionalzone 0 € bis 7. 664 € 7. 665 € bis 12. 739 € 12. 740 € bis 52. 151 € ab 52. 152 € Beispiel 2: zv. E = 12. 000 € y = (12. 000 - 7. 664) / 10. 000 ESt = (883, 74 x 0, 4336 + 1. 500) x 0, 4336 Durchschnittsbelastung = 816, 55 x 100 / 12. 000 Grenzbelastung = 0, 4336 = 816, 55 € = 6, 8 % = 22, 66 % .

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zv. E (§ 2 Abs. 5

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zv. E (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ESt. G) - Das ESt. G ordnet keine bestimmte Durchschnittsbelastung an, sondern geht von einem synthetischen Tarif aus. Dabei wird für jeden Euro aus dem zv. E gesondert dessen Steuerbelastung bestimmt. - Dabei vier Tarifzonen: - Nullzone = Grundfreibetrag - untere Progressionszone - obere Progressionszone - Proportionalzone 0 € bis 7. 664 € 7. 665 € bis 12. 739 € 12. 740 € bis 52. 151 € ab 52. 152 € Beispiel 3: zv. E = 40. 000 € z = (40. 000 - 12. 739) / 10. 000 ESt = (228, 74 x 2, 7261 + 2. 397) x 2, 7261 + 989 Durchschnittsbelastung = 9. 547, 45 x 100 / 40. 000 Grenzbelastung = 2, 7261 = 9. 223, 37 € = 23, 06 % = 36, 44 % .

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zv. E (§ 2 Abs. 5

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zv. E (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ESt. G) - Das ESt. G ordnet keine bestimmte Durchschnittsbelastung an, sondern geht von einem synthetischen Tarif aus. Dabei wird für jeden Euro aus dem zv. E gesondert dessen Steuerbelastung bestimmt. - Dabei vier Tarifzonen: - Nullzone = Grundfreibetrag - untere Progressionszone - obere Progressionszone - Proportionalzone 0 € bis 7. 664 € 7. 665 € bis 12. 739 € 12. 740 € bis 52. 151 € ab 52. 152 € Beispiel 4: zv. E = 200. 000 € x ESt = 0, 42 x 200. 000 - 7. 914 Durchschnittsbelastung = 76. 086 x 100 / 200. 000 Grenzbelastung = 200. 000 = 76. 086 € = 38, 04 % = 42 % .

Einkommensteuer XI. Steuertarif .

Einkommensteuer XI. Steuertarif .

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Konsequenzen eines progressiven Tarifs - Steuervermeidung durch Verteilung auf mehrere

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Konsequenzen eines progressiven Tarifs - Steuervermeidung durch Verteilung auf mehrere Köpfe - Steuervermeidung durch Verteilung in der Fläche - Steuervermeidung durch Verteilung in der Zeit .

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Splittingtarif (zusammen veranlagte Ehegatten: §§ 26, 26 b ESt. G)

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Splittingtarif (zusammen veranlagte Ehegatten: §§ 26, 26 b ESt. G) - Ehe wird als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt ab der Stufe des § 2 Abs. 3 ESt. G („Einkünfte“) werden die Einkünfte beider Ehegatten addiert und dann (im wirtschaftlichen Ergebnis, nicht jedoch in der rechtstechnischen Umsetzung) jedem der beiden Ehegatten hälftig zugerechnet - Konsequenz: Vermeidung von Progressionsnachteilen, die sich im Fall asymmetrischer Einkünfteverteilung zwischen den Ehegatten andernfalls ergeben hätten; - Sicherung der Neutralität von Haus- und Erwerbsarbeit. - Rechtstechnische Umsetzung durch Modifikation der Formeln der §§ 32 a, 52 Abs. 41 ESt. G (§ 32 a Abs. 5 ESt. G) sowie durch Verdopplung aller Frei- und Pauschbeträge auf den Stufen des § 2 Absätze 3 ff. ESt. G.

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Splittingtarif (zusammen veranlagte Ehegatten: §§ 26, 26 b ESt. G)

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Splittingtarif (zusammen veranlagte Ehegatten: §§ 26, 26 b ESt. G) - Tatbestandsvoraussetzungen: - § 26 Abs. 1 ESt. G (Grundtatbestand) - gültige Ehe - unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten (aber: § 1 a Abs. 1 Nr. 1 ESt. G) - kein dauerndes Getrennt-Leben - keine Wahl der getrennten Veranlagung (§ 26 Absätze 2 und 3 ESt. G) - § 32 a Abs. 6 ESt. G (ausnahmsweise Verlängerung bei Tod oder Auflösung der Ehe) .

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Progressionsvorbehalt (§ 32 b ESt. G) - Bestimmte steuerfreie Einkünfte

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Progressionsvorbehalt (§ 32 b ESt. G) - Bestimmte steuerfreie Einkünfte - werden für Zwecke der Bestimmung des Durchschnittssteuersatzes so behandelt, als seien sie steuerpflichtig. - Der Progressionsvorbehalt kann steuererhöhend („positiver Progressionsvorbehalt“), bei steuerfreien Verlusten aber auch steuermindernd („negativer Progressionsvorbehalt“) wirken. - Sinn: Vermeidung der Progressionsvor- oder -nachteile, die sich andernfalls ergeben hätten, wenn der Steuerpflichtige seine Einkünfte auf mehrere Staaten verteilt. .

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Abmilderung der Zusammenballung von Einkünften (§ 34 ESt. G) Durch

Einkommensteuer XI. Steuertarif • Abmilderung der Zusammenballung von Einkünften (§ 34 ESt. G) Durch Institut der sog. „außerordentlichen Einkünfte“ - Grundtatbestände: siehe Katalog des § 34 Abs. 2 ESt. G wichtig: § 16 ESt. G (Verweise in §§ 14, 14 a, 18 Abs. 3 ESt. G) - § 34 Abs. 1 ESt. G (Fünftelungsregelung) oder - § 34 Abs. 3 ESt. G (halber Steuersatz für ältere Steuerpflichtige). .

Einkommensteuer Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau (§§ 1, 2 ESt. G) • Persönlicher Tatbestand •

Einkommensteuer Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau (§§ 1, 2 ESt. G) • Persönlicher Tatbestand • Sachlicher Tatbestand – Unterscheidung der Einkunftsarten – gemeinsame Einkunftserzielung • Quantifizierung von Einkünften • • Persönliche Abzüge und Freibeträge Steuertarif Modifikationen der Einkommensteuerschuld Durchführung der Besteuerung.

Einkommensteuer Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau (§§ 1, 2 ESt. G) • Persönlicher Tatbestand •

Einkommensteuer Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau (§§ 1, 2 ESt. G) • Persönlicher Tatbestand • Sachlicher Tatbestand – Unterscheidung der Einkunftsarten – gemeinsame Einkunftserzielung • Quantifizierung von Einkünften • • Persönliche Abzüge und Freibeträge Steuertarif Modifikationen der Einkommensteuerschuld Durchführung der Besteuerung § 2 Abs. 6 ESt. G .

Einkommensteuer XII. Modifikationen der Steuerschuld • Abzüge von der Steuerschuld - ausländische Steuern („Anrechnungsmethode“,

Einkommensteuer XII. Modifikationen der Steuerschuld • Abzüge von der Steuerschuld - ausländische Steuern („Anrechnungsmethode“, § 34 c Abs. 1 ESt. G) - Steuerermäßigungen (§§ 34 e ff. ), insbesondere - für Parteispenden (§ 34 g ESt. G) - für gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 ESt. G) - für haushaltsnahe Beschäftigung/Dienstleistungen (§ 35 a ESt. G) - hier noch nicht: ESt-Vorauszahlungen (dazu erst § 36 Abs. 2 ESt. G) • Hinzurechnungen zur Steuerschuld - § 2 Abs. 6 Satz 1 ESt. G - empfangenes Kindergeld (§ 2 Abs. 6 Satz 3 ESt. G), wenn Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 ESt. G gewährt wurden (Günstigerprüfung nach § 31 ESt. G) - empfangene Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. ESt. G), wenn Sonderausgabenabzug nach § 10 a gewährt wurde (Günstigerprüfung nach § 10 a Abs. 2 ESt. G) .

Einkommensteuer XII. Modifikationen der Steuerschuld Ergebnis der Anwendung des ESt. G: „festzusetzende Einkommensteuer“ .

Einkommensteuer XII. Modifikationen der Steuerschuld Ergebnis der Anwendung des ESt. G: „festzusetzende Einkommensteuer“ .

Einkommensteuer XIII. Durchführung der Besteuerung • Ermittlungsverfahren (§§ 78 ff. AO) mit Kombination aus

Einkommensteuer XIII. Durchführung der Besteuerung • Ermittlungsverfahren (§§ 78 ff. AO) mit Kombination aus • Amtsermittlung • Erklärungspflichten • §§ 90, 149 AO • § 25 Abs. 3 ESt. G • § 56 ESt. DV • Veranlagungsprinzip: Die Einkommensteuer wird durch VA („Steuerbescheid“) festgesetzt • § 118 AO • §§ 155 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 157 Abs. 1 Satz 1 AO • Unterscheidung zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung .

Einkommensteuer XIII. Durchführung der Besteuerung • Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO) • Darin Berücksichtigung

Einkommensteuer XIII. Durchführung der Besteuerung • Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO) • Darin Berücksichtigung von ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 ESt. G) • ESt-Vorauszahlungen i. e. S. (§ 37 ESt. G) • Lohnsteuer (§§ 38 ff. ESt. G) • KESt (§§ 43 ff. ESt. G) • Bauabzugsteuer (§§ 48 ff. ESt. G) • Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 a ESt. G) durch eigenen VA, die sog. Anrechnungsverfügung (= Abzug der Vorauszahlungen von der festgesetzten ESt). Aus ihr ergibt sich ein dritter VA: • Zahlungsbescheid bei fälliger Abschlusszahlung (§ 36 Abs. 4 Satz 1 ESt. G) • Leistungsbescheid bei ESt-Erstattung (§ 36 Abs. 4 Satz 2 ESt. G).