Einkommensteuer Prof Dr Ekkehart Reimer Einkommensteuer berblick Struktur
Einkommensteuer Prof. Dr. Ekkehart Reimer
Einkommensteuer Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau (§§ 1, 2 ESt. G) • Persönlicher Tatbestand • Sachlicher Tatbestand – Unterscheidung der Einkunftsarten – gemeinsame Einkunftserzielung • Quantifizierung von Einkünften • • Persönliche Abzüge und Freibeträge Steuertarif Abzüge von der Einkommensteuer Durchführung der Besteuerung Erwerbssphäre Privatsphäre .
Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Zusätzliche Altersvorsorge - Sedes materiae: §§ 10 a, 79 -99 ESt. G; Altersvermögens. G (2001) - Persönlicher Anwendungsbereich: - unselbständig Tätige, - Landwirte - Arbeitslose - Koppelung mit staatlicher Zulage nach §§ 79 -99 ESt. G: Sonderausgabenabzug nach § 10 a wird nur gewährt, wenn er günstiger ist als die staatliche Zulage (§ 10 a Abs. 2 ESt. G). - Korrespondenzprinzip: Besteuerung späterer Leistungen aus begünstigten Altersvorsorgeverträgen nach § 22 Nr. 5 ESt. G. - (P) §§ 79 -99 ESt. G verstoßen wegen der Beschränkung auf unbeschränkt Steuerpflichtige möglicherweise gegen Art. 12, 18 und 39 EG-Vertrag (Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet). .
Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Spenden und Stiftungen - Empfänger können nur juristische Personen (Körperschaften) sein, - die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KSt. G i. V. m. §§ 51 ff. AO als gemeinnützig anerkannt und daher von der KSt-Pflicht befreit sind. - zwei Arten von Spenden i. e. S. , wichtig für die Rechtsfolgen (Deckelung der Abziehbarkeit auf 5 % + 5 %) - strenge Formvorschriften - Gutglaubensschutz (§ 10 b Abs. 4 ESt. G) - Sonderregelungen für Stiftungen und Zustiftungen, v. a. im ersten Jahr des Bestehens einer Stiftung (§ 10 b Abs. 1 a ESt. G) - Sonderregelung für Parteispenden (§§ 10 b Abs. 2 i. V. m. 34 g ESt. G; arg. Vermeidung von Progressionsvorteilen) .
Einkommensteuer IX. Sonderausgaben • Pauschbeträge - Sonderausgabenpauschale allgemein: 36 Euro (§ 10 c Abs. 1 ESt. G) - Besondere Vorsorgepauschalen (§ 10 c Absätze 2, 3 und 5 ESt. G) - Verdopplung bei Ehegatten (§ 10 c Abs. 4 ESt. G) .
Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • Charakter Auffangtatbestand für zwangsläufige, existenziell notwendige private Aufwendungen, die das Maß des Üblichen überschreiten. • Überblick • § 33 ESt. G: Grundtatbestand § 33 a ESt. G: Besondere Fälle, v. a. Unterhaltsaufwendungen § 33 b ESt. G: Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegebedürftige § 33 c ESt. G: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten Stellung im ESt. G Systematisch deplaziert. Richtig wäre: Anordnung hinter den Sonderausgaben, vor § 11 ESt. G Strikte Subsidiarität zu BA/WK u. So. Ausg (§ 33 Abs. 2 Satz 2 ESt. G) sowie zu a. B nach §§ 33 a, 33 b ESt. G (§§ 33 a Abs. 5, 33 b Abs. 1 ESt. G).
Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • Tatbestandsvoraussetzungen § 33 ESt. G - Aufwendung = bewusste und gewollte Vermögensminderungen in Geld oder in Geldes Wert. - Herkunft der Mittel (aus dem Einkommen oder aus dem Vermögen) ist irrelevant. - Nicht: - entgangener Gewinn bzw. entgangene Einnahmen - „durchlaufende Aufwendungen“, für die der Stpfl. anderweitig Ersatz erlangt (z. B. von einer Versicherung) - Vermögensverluste, die ohne oder gegen den Willen des Stpfl. entstanden sind - aber: Wiederbeschaffungskosten können u. U. a. B sein! - (P) Gegenwerttheorie (BFH; siehe Birk, Steuer. R, Rdnr. 950) - Zeitliche Zuordnung: § 11 Abs. 2 ESt. G, auch bei Inanspruchnahme eines Darlehens. .
Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • Tatbestandsvoraussetzungen § 33 ESt. G (Forts. ) - Außergewöhnlichkeit (vgl. § 33 Abs. 1 ESt. G) - • nach Grund (auslösendem Ereignis) und Höhe (einkommens- u. familienabhängige Schwellenwerte, sog. Zumutbarkeitsgrenze: § 33 Abs. 1 a. E. i. V. m. Abs. 3 ESt. G) Zwangsläufigkeit (§ 33 Abs. 2 Satz 1 ESt. G) - entweder rechtlich oder tatsächlich oder sittlich - einkommensunabhängige Angemessenheitskontrolle Rechtsfolgen § 33 ESt. G - Abziehbarkeit vom Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 4 ESt. G) .
Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • Tatbestandsvoraussetzungen § 33 a ESt. G - Unterhaltsaufwendungen - Aufwendungen für Haushaltshilfe oder Heimaufenthalt Abzug wird nur älteren, hilflosen oder schwer behinderten Steuerpflichtigen gewährt. Variable Höchstbeträge (§ 33 a Abs. 3 ESt. G) .
Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • • Tatbestandsvoraussetzungen § 33 b ESt. G - Durch eigene Behinderung bedingte Aufwendungen (§ 33 b Absätze 1 bis 4 ESt. G) - Durch fremde Behinderung bedingte Aufwendungen (§ 33 b Absätze 5 und 6 ESt. G) Rechtsfolgen § 33 b ESt. G: Für Unterhaltsaufwendungen gelten folgende Höchstbeträge: - wenn niemand für den Unterhaltsberechtigten einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 ESt. G oder Kindergeld erhält: 7. 680 Euro p. a. (§ 33 a Abs. 1 ESt. G) - andernfalls: 924 Euro p. a. (§ 33 a Abs. 2 ESt. G) .
Einkommensteuer X. Außergewöhnliche Belastungen • früher zusätzlich: allgemeiner Abzug von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 c ESt. G bis 2006), allerdings mehrfach begrenzt (Selbstbehalt nach unten, Höchstbetrag nach oben) • seit 2007: Abzug nur noch für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten (Zwei-Drittel-Regelung in § 4 f ESt. G), s. o. VI. .
Einkommensteuer Sonderausgabenabzug der Beiträge zur priv. KV/PV § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. § 10 Abs. 3 ESt. G a. F. (Sonderausgaben-Höchstbetrag) als Verstoß gegen • Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Sozialstaatsprinzip sowie gegen • Gleichheitssätze aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG BFH, Beschl. (Art. 100 Abs. 1 GG) v. 14. 12. 2005, X R 20/04 .
Einkommensteuer Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau (§§ 1, 2 ESt. G) • Persönlicher Tatbestand • Sachlicher Tatbestand – Unterscheidung der Einkunftsarten – gemeinsame Einkunftserzielung • Quantifizierung von Einkünften • • Persönliche Abzüge und Freibeträge §§ 32 a, 32 b ESt. G Steuertarif § 52 Abs. 41 ESt. G Modifikationen der Einkommensteuerschuld Durchführung der Besteuerung.
Einkommensteuer XI. Steuertarif • Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zv. E (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ESt. G) - Das ESt. G ordnet keine bestimmte Durchschnittsbelastung an, sondern geht von einem synthetischen Tarif aus. Dabei wird für jeden Euro aus dem zv. E gesondert dessen Steuerbelastung bestimmt. - Dabei vier Tarifzonen: - Nullzone = Grundfreibetrag untere Progressionszone obere Progressionszone Proportionalzone 0 € bis 7. 664 € 7. 665 € bis 12. 739 € 12. 740 € bis 52. 151 € ab 52. 152 € .
Einkommensteuer XI. Steuertarif .
Einkommensteuer XI. Steuertarif • Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zv. E (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ESt. G) - Das ESt. G ordnet keine bestimmte Durchschnittsbelastung an, sondern geht von einem synthetischen Tarif aus. Dabei wird für jeden Euro aus dem zv. E gesondert dessen Steuerbelastung bestimmt. - Dabei vier Tarifzonen: - Nullzone = Grundfreibetrag - untere Progressionszone - obere Progressionszone - Proportionalzone Beispiel 1: zv. E = 5. 000 € bis 7. 664 € 7. 665 € bis 12. 739 € 12. 740 € bis 52. 151 € ab 52. 152 € ESt = 0 € .
Einkommensteuer XI. Steuertarif • Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zv. E (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ESt. G) - Das ESt. G ordnet keine bestimmte Durchschnittsbelastung an, sondern geht von einem synthetischen Tarif aus. Dabei wird für jeden Euro aus dem zv. E gesondert dessen Steuerbelastung bestimmt. - Dabei vier Tarifzonen: - Nullzone = Grundfreibetrag - untere Progressionszone - obere Progressionszone - Proportionalzone 0 € bis 7. 664 € 7. 665 € bis 12. 739 € 12. 740 € bis 52. 151 € ab 52. 152 € Beispiel 2: zv. E = 12. 000 € y = (12. 000 - 7. 664) / 10. 000 ESt = (883, 74 x 0, 4336 + 1. 500) x 0, 4336 Durchschnittsbelastung = 816, 55 x 100 / 12. 000 Grenzbelastung = 0, 4336 = 816, 55 € = 6, 8 % = 22, 66 % .
Einkommensteuer XI. Steuertarif • Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zv. E (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ESt. G) - Das ESt. G ordnet keine bestimmte Durchschnittsbelastung an, sondern geht von einem synthetischen Tarif aus. Dabei wird für jeden Euro aus dem zv. E gesondert dessen Steuerbelastung bestimmt. - Dabei vier Tarifzonen: - Nullzone = Grundfreibetrag - untere Progressionszone - obere Progressionszone - Proportionalzone 0 € bis 7. 664 € 7. 665 € bis 12. 739 € 12. 740 € bis 52. 151 € ab 52. 152 € Beispiel 3: zv. E = 40. 000 € z = (40. 000 - 12. 739) / 10. 000 ESt = (228, 74 x 2, 7261 + 2. 397) x 2, 7261 + 989 Durchschnittsbelastung = 9. 547, 45 x 100 / 40. 000 Grenzbelastung = 2, 7261 = 9. 223, 37 € = 23, 06 % = 36, 44 % .
Einkommensteuer XI. Steuertarif • Grundtarif (Einzelperson) - Bemessungsgrundlage: zv. E (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ESt. G) - Das ESt. G ordnet keine bestimmte Durchschnittsbelastung an, sondern geht von einem synthetischen Tarif aus. Dabei wird für jeden Euro aus dem zv. E gesondert dessen Steuerbelastung bestimmt. - Dabei vier Tarifzonen: - Nullzone = Grundfreibetrag - untere Progressionszone - obere Progressionszone - Proportionalzone 0 € bis 7. 664 € 7. 665 € bis 12. 739 € 12. 740 € bis 52. 151 € ab 52. 152 € Beispiel 4: zv. E = 200. 000 € x ESt = 0, 42 x 200. 000 - 7. 914 Durchschnittsbelastung = 76. 086 x 100 / 200. 000 Grenzbelastung = 200. 000 = 76. 086 € = 38, 04 % = 42 % .
Einkommensteuer XI. Steuertarif .
Einkommensteuer XI. Steuertarif • Konsequenzen eines progressiven Tarifs - Steuervermeidung durch Verteilung auf mehrere Köpfe - Steuervermeidung durch Verteilung in der Fläche - Steuervermeidung durch Verteilung in der Zeit .
Einkommensteuer XI. Steuertarif • Splittingtarif (zusammen veranlagte Ehegatten: §§ 26, 26 b ESt. G) - Ehe wird als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt ab der Stufe des § 2 Abs. 3 ESt. G („Einkünfte“) werden die Einkünfte beider Ehegatten addiert und dann (im wirtschaftlichen Ergebnis, nicht jedoch in der rechtstechnischen Umsetzung) jedem der beiden Ehegatten hälftig zugerechnet - Konsequenz: Vermeidung von Progressionsnachteilen, die sich im Fall asymmetrischer Einkünfteverteilung zwischen den Ehegatten andernfalls ergeben hätten; - Sicherung der Neutralität von Haus- und Erwerbsarbeit. - Rechtstechnische Umsetzung durch Modifikation der Formeln der §§ 32 a, 52 Abs. 41 ESt. G (§ 32 a Abs. 5 ESt. G) sowie durch Verdopplung aller Frei- und Pauschbeträge auf den Stufen des § 2 Absätze 3 ff. ESt. G.
Einkommensteuer XI. Steuertarif • Splittingtarif (zusammen veranlagte Ehegatten: §§ 26, 26 b ESt. G) - Tatbestandsvoraussetzungen: - § 26 Abs. 1 ESt. G (Grundtatbestand) - gültige Ehe - unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten (aber: § 1 a Abs. 1 Nr. 1 ESt. G) - kein dauerndes Getrennt-Leben - keine Wahl der getrennten Veranlagung (§ 26 Absätze 2 und 3 ESt. G) - § 32 a Abs. 6 ESt. G (ausnahmsweise Verlängerung bei Tod oder Auflösung der Ehe) .
Einkommensteuer XI. Steuertarif • Progressionsvorbehalt (§ 32 b ESt. G) - Bestimmte steuerfreie Einkünfte - werden für Zwecke der Bestimmung des Durchschnittssteuersatzes so behandelt, als seien sie steuerpflichtig. - Der Progressionsvorbehalt kann steuererhöhend („positiver Progressionsvorbehalt“), bei steuerfreien Verlusten aber auch steuermindernd („negativer Progressionsvorbehalt“) wirken. - Sinn: Vermeidung der Progressionsvor- oder -nachteile, die sich andernfalls ergeben hätten, wenn der Steuerpflichtige seine Einkünfte auf mehrere Staaten verteilt. .
Einkommensteuer XI. Steuertarif • Abmilderung der Zusammenballung von Einkünften (§ 34 ESt. G) Durch Institut der sog. „außerordentlichen Einkünfte“ - Grundtatbestände: siehe Katalog des § 34 Abs. 2 ESt. G wichtig: § 16 ESt. G (Verweise in §§ 14, 14 a, 18 Abs. 3 ESt. G) - § 34 Abs. 1 ESt. G (Fünftelungsregelung) oder - § 34 Abs. 3 ESt. G (halber Steuersatz für ältere Steuerpflichtige). .
Einkommensteuer Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau (§§ 1, 2 ESt. G) • Persönlicher Tatbestand • Sachlicher Tatbestand – Unterscheidung der Einkunftsarten – gemeinsame Einkunftserzielung • Quantifizierung von Einkünften • • Persönliche Abzüge und Freibeträge Steuertarif Modifikationen der Einkommensteuerschuld Durchführung der Besteuerung.
Einkommensteuer Überblick: Struktur und Prüfungsaufbau (§§ 1, 2 ESt. G) • Persönlicher Tatbestand • Sachlicher Tatbestand – Unterscheidung der Einkunftsarten – gemeinsame Einkunftserzielung • Quantifizierung von Einkünften • • Persönliche Abzüge und Freibeträge Steuertarif Modifikationen der Einkommensteuerschuld Durchführung der Besteuerung § 2 Abs. 6 ESt. G .
Einkommensteuer XII. Modifikationen der Steuerschuld • Abzüge von der Steuerschuld - ausländische Steuern („Anrechnungsmethode“, § 34 c Abs. 1 ESt. G) - Steuerermäßigungen (§§ 34 e ff. ), insbesondere - für Parteispenden (§ 34 g ESt. G) - für gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 ESt. G) - für haushaltsnahe Beschäftigung/Dienstleistungen (§ 35 a ESt. G) - hier noch nicht: ESt-Vorauszahlungen (dazu erst § 36 Abs. 2 ESt. G) • Hinzurechnungen zur Steuerschuld - § 2 Abs. 6 Satz 1 ESt. G - empfangenes Kindergeld (§ 2 Abs. 6 Satz 3 ESt. G), wenn Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 ESt. G gewährt wurden (Günstigerprüfung nach § 31 ESt. G) - empfangene Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. ESt. G), wenn Sonderausgabenabzug nach § 10 a gewährt wurde (Günstigerprüfung nach § 10 a Abs. 2 ESt. G) .
Einkommensteuer XII. Modifikationen der Steuerschuld Ergebnis der Anwendung des ESt. G: „festzusetzende Einkommensteuer“ .
Einkommensteuer XIII. Durchführung der Besteuerung • Ermittlungsverfahren (§§ 78 ff. AO) mit Kombination aus • Amtsermittlung • Erklärungspflichten • §§ 90, 149 AO • § 25 Abs. 3 ESt. G • § 56 ESt. DV • Veranlagungsprinzip: Die Einkommensteuer wird durch VA („Steuerbescheid“) festgesetzt • § 118 AO • §§ 155 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 157 Abs. 1 Satz 1 AO • Unterscheidung zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung .
Einkommensteuer XIII. Durchführung der Besteuerung • Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO) • Darin Berücksichtigung von ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 ESt. G) • ESt-Vorauszahlungen i. e. S. (§ 37 ESt. G) • Lohnsteuer (§§ 38 ff. ESt. G) • KESt (§§ 43 ff. ESt. G) • Bauabzugsteuer (§§ 48 ff. ESt. G) • Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 a ESt. G) durch eigenen VA, die sog. Anrechnungsverfügung (= Abzug der Vorauszahlungen von der festgesetzten ESt). Aus ihr ergibt sich ein dritter VA: • Zahlungsbescheid bei fälliger Abschlusszahlung (§ 36 Abs. 4 Satz 1 ESt. G) • Leistungsbescheid bei ESt-Erstattung (§ 36 Abs. 4 Satz 2 ESt. G).
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