Schuld R AT 1 8 Woche Schuld R

  • Slides: 23
Download presentation
Schuld. R AT 1 8. Woche

Schuld. R AT 1 8. Woche

Schuld. R AT 1 8. Woche Kursübersicht Schuld. R AT 1 A. Das Schuldverhältnis

Schuld. R AT 1 8. Woche Kursübersicht Schuld. R AT 1 A. Das Schuldverhältnis B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses C. Die Beendigung des Schuldverhältnisses D. Störungen im Schuldverhältnis (= Leistungsstörungs. R) I. Überblick II. Die Unmöglichkeit III. Die nicht-rechtzeitige Leistung 1. des Schuldners (= insbesondere der Verzug) 2. des Gläubigers (als Mitwirkungshandlung)

Schuld. R AT 1 8. Woche Der Gläubiger- (= Annahme-) Verzug 1. Tatbestand des

Schuld. R AT 1 8. Woche Der Gläubiger- (= Annahme-) Verzug 1. Tatbestand des Annahmeverzuges ● § 293: der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die vom Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt. ● Wie muss das Angebot des Schuldners beschaffen sein? ▶ § 294: tatsächliches Angebot ▶ § 295: wörtliches Angebot ▶ § 296: überflüssiges (= entbehrliches) Angebot ● Kein Ausschluss des Annahmeverzuges? ▶ § 297: Schuldner leistungsfähig und –bereit? ▶ § 298: bei Zug um Zug Leistung Angebot erforderl. ▶ § 299: bei vorübergehender Annahmeverhinderung kein Verzug, wenn Leist. Zeit nicht kalandermäßig bestimmt.

Schuld. R AT 1 8. Woche Der Gläubiger- (Annahme-) Verzug 2. Rechtsfolgen des Annahmeverzuges

Schuld. R AT 1 8. Woche Der Gläubiger- (Annahme-) Verzug 2. Rechtsfolgen des Annahmeverzuges in den §§ 300 ff. ● § 300 Abs. 1: Haftungsmilderung zugunsten des Schuldners ● § 300 Abs. 2: Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschuld ● § 301: Verzinsung fällt weg ● § 302: nur noch tatsächlich gezogene Nutzungen zu ersetzen ● § 303: Recht zur Besitzaufgabe des Schuldners bei Grundstücken ● § 304: Aufwendungsersatzanspruch des Schuldners für Mehrkosten von Aufbewahrung und Kosten des erfolglosen Angebots

Schuld. R AT 1 8. Woche Der Gläubiger- (Annahme-) Verzug 3. Rechtsfolgen des Annahmeverzuges

Schuld. R AT 1 8. Woche Der Gläubiger- (Annahme-) Verzug 3. Rechtsfolgen des Annahmeverzuges außerhalb der §§ 293 ff. im Schuld. R AT: ● § 264 Abs. 2: Übergang Wahl. R bei Wahlschuld ● § 322 Abs. 2: Zb. R bei Vorleistungspflicht ● § 323 Abs. 6, 326 Abs. 2: Übergang der Gegenleistungsgefahr ● § 372: Hinterlegungsrecht des Schuldners ● § 383 ff. : Versteigerungs. R des Schuldners bei nicht hinterlegungsfähigen Sachen ● § 424, 429 Abs. 1: Annahmeverzug wirkt für alle Gesamtschuldner und gegen alle Gesamtgläubiger 4. Rechtsfolgen des Annahmeverzuges im Schuld. R BT: ● Übergang der Gegenleistungsgefahr (§§ 446 S. 3, 615 S. 1, 644 Abs. 1 S. 2; s. auch § 642)

Schuld. R AT 1 8. Woche Fall 8 – Lösungsskizze: 1. Teil: Schadensersatzansprüche K-AG

Schuld. R AT 1 8. Woche Fall 8 – Lösungsskizze: 1. Teil: Schadensersatzansprüche K-AG gegen B-Gmb. H A. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Werkvertrag K – B? (-), zwar Herstellung eines Werkes, aber Lieferverpflichtung der B gegenüber K bezüglich herzustellender Werke (= § 650 S. 1: Werklieferungsvertrag) 2. also schon Werkvertrag K – B (-) II. Ergebnis: §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 (-) B. §§ 650 S. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Werklieferungsvertrag K – B? a) Werklieferungsvertrag K – B?

Schuld. R AT 1 8. Woche (+), s. soeben unter A. b) wirksam? unwirksam

Schuld. R AT 1 8. Woche (+), s. soeben unter A. b) wirksam? unwirksam gemäß § 142 Abs. 1 ? aa) Anfechtungserklärung der K, § 143 Abs. 1, 2? (+) bb) Anfechtungsgrund? (1) § 123 Abs. 1, 1. Var. ? (-), keine Aufklärungspflicht bezüglich Umständen, die aus dem Handelsregister ersichtlich sind. (2) § 119 Abs. 2? (-), kein relevanter Irrtum ersichtlich. => also Anfechtung (-) => also Werklieferungsvertrag K – B wirksam.

Schuld. R AT 1 8. Woche 2. Mangel der fertiggestellten Speicherkarten? ● hier kommt

Schuld. R AT 1 8. Woche 2. Mangel der fertiggestellten Speicherkarten? ● hier kommt nur Sachmangel in Betracht ● richtet sich nach §§ 650 S. 1, 434 Abs. 1 a) Sachmangel wegen Brandgefährlichkeit? (-), Speicherkarten waren nicht brandgefährlich. b) Verdacht eines Sachmangels = Sachmangel? BGHZ 52, 51 ff. („Gefrierhasen“): (+) BGH NJW 1989, 218 ff. („Glykolwein“): (-) maßgeblich, ob sich der Verdacht ausräumen lässt, ohne die Sache zu entwerten (= dann kein Mangel) BGH NJW 2015, 544 („Dioxinskandal“): die Grundsätze des alten Schuld. R gelten auch nach 2002. hier nach diesen Grundsätzen Sachmangel (-). II. Ergebnis: §§ 650 S. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 (-)

Schuld. R AT 1 8. Woche C. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283

Schuld. R AT 1 8. Woche C. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 I. Anspruch anwendbar? (+), kein Vorrang der §§ 434 ff. II. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), s. o. : Werklieferungsvertrag 2. Nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer Leistungspflicht auf Seiten der B? (+), durch Veräußerung der fertigen Speicherkarten an dritte Abnehmer. 3. Rechtswidrigkeit der Veräußerung? (-), wenn das Verhalten der B rechtlich gestattet war gemäß §§ 383 ff. ? a) § 383 Abs. 1?

Schuld. R AT 1 8. Woche (-), keine Versteigerung durch GV durchgeführt. b) §

Schuld. R AT 1 8. Woche (-), keine Versteigerung durch GV durchgeführt. b) § 385? (-), keinen Handelsmakler eingeschaltet. c) § 373 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. HGB? (-), auch hier nur mit Handelsmakler zulässig. =>also freihändiger Verkauf hier rechtswidrig. 4. Vertretenmüssen der B? a) Vorsatz der B? (-), B hielt sich für berechtigt, anderweitig zu verkaufen (= Rechtsirrtum beseitigt Vorsatz, Vorsatztheorie) b) Fahrlässigkeit der B? (+), § 276 Abs. 2: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Schuld. R AT 1 8. Woche c) Mildere Haftung der B? § 300 Abs.

Schuld. R AT 1 8. Woche c) Mildere Haftung der B? § 300 Abs. 1? aa) Befand sich die K-AG im Zeitpunkt der Veräußerung an Drittabnehmer im Annahmeverzug? (+), gemäß §§ 293, 295 S. 1, da K die Annahme verweigert hatte; kein Ausschluss gemäß §§ 297 – 299. bb) Handelte B grob fahrlässig? (-), zwar fahrlässig, aber nicht grob. III. also §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 (-). D. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), s. o.

Schuld. R AT 1 8. Woche 2. Verletzung einer Nebenpflicht durch B i. Sd

Schuld. R AT 1 8. Woche 2. Verletzung einer Nebenpflicht durch B i. Sd § 241 II? (+), Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht aus § 385. 3. Vertretenmüssen der B? (-), auch hier muss (str. ) die Haftungsmilderung des § 300 Abs. 1 „durchschlagen“. II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 (-). E. §§ 989, 990 Abs. 1 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. „EBV“ K – B hinsichtlich der veräußerten Speicherkarten im Zeitpunkt der Veräußerung an Drittabnehmer? a) B = Besitzerin? (+), § 854 Abs. 1: hier sog. Organbesitz.

Schuld. R AT 1 8. Woche b) K = Eigentümerin? wem gehörten die fertigen

Schuld. R AT 1 8. Woche b) K = Eigentümerin? wem gehörten die fertigen Speicherkarten? aa) eine Übereignung an K nach §§ 929 ff. hatte noch nicht stattgefunden. bb) Eigentumserwerb der K nach § 950 Abs. 1? (1) Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe? (+), Verarbeitung zu Speicherkarten. (2) neue Sache hergestellt? (+), Speicherkarten (neuer Name, neue Form und neue Funktion) (3) Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Wert der Stoffe? (+), wenn wenigstens 60 %

Schuld. R AT 1 8. Woche (a) Wert der Stoffe Euro 25. 000, -

Schuld. R AT 1 8. Woche (a) Wert der Stoffe Euro 25. 000, - + 10. 000, - = 35. 000, (b) Wert der Verarbeitung Euro 50. 000, - - 35. 000, - = 15. 000, => also Wert der Verarbeitung unter 60 %. => also § 950 Abs. 1 S. 1 (-) cc) Eigentumserwerb der K gemäß § 947? (1) Verbindung mehrerer Sachen zu wesentlichen Bestandteilen einer einheitl. Sache? (+), § 93 (2) eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, § 947 Abs. 2? (-) => also sind K und B Miteigentümer geworden.

Schuld. R AT 1 8. Woche c) Kann ein EBV zwischen Miteigentümern angenommen werden?

Schuld. R AT 1 8. Woche c) Kann ein EBV zwischen Miteigentümern angenommen werden? (-), das Rechtsverhältnis wird durch die §§ 1008 ff. , ergänzend die §§ 741 ff. geregelt, nicht durch das EBV. 2. also schon EBV (-) II. Ergebnis: §§ 989, 990 Abs. 1 S. 1 (-) F. § 678 (ggf. i. Vm § 687 Abs. 2 S. 1) (-), B hatte keine positive Kenntnis von der Fremdheit, § 687 Abs. 1. G. § 823 Abs. 1 I. Anwendbar? (+), da kein EBV vorliegt (s. o. ). II. Anspruch entstanden

Schuld. R AT 1 8. Woche 1. Eigentumsverletzung der B gegenüber K? (+), durch

Schuld. R AT 1 8. Woche 1. Eigentumsverletzung der B gegenüber K? (+), durch Veräußerung der Sache an Drittabnehmer wurde das Miteigentum der K an den fertigen Speicherkarten verletzt (gutgläubiger Erwerb der Drittabnehmer, §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1). 2. Tun/Unterlassen der B? (+), Veräußerung an Drittabnehmer. 3. haftungsbegründende Zurechnung? (+), unproblematisch. 4. Rechtswidrigkeit? (+), s. o. : keine Rechtfertigung aus § 385. 5. Verschulden der B? a) Vorsatz oder Fahrlässigkeit? (+), Fahrlässigkeit, s. o. (§ 276 Abs. 2)

Schuld. R AT 1 8. Woche b) Mildere Haftung der B? § 300 Abs.

Schuld. R AT 1 8. Woche b) Mildere Haftung der B? § 300 Abs. 1 analog? (+), zur Vermeidung einer Umgehung des § 300 Abs. 1. II. Ergebnis: § 823 Abs. 1 (-). H. Ergebnis zum 1. Teil K hat keine Schadensersatzansprüche gegen B. 2. Teil: Erlösherausgabeansprüche A. § 285 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), s. o. : Werklieferungsvertrag i. Sd § 650. 2. B Leistung unmöglich i. Sd § 275 Abs. 1 – 3?

Schuld. R AT 1 8. Woche (+), s. o. 3. B infolge der Unmöglichkeit

Schuld. R AT 1 8. Woche (+), s. o. 3. B infolge der Unmöglichkeit Ersatz oder Ersatzanspr erlangt? hier: Ersatzansprüche (auf Kaufpreiszahlung) gegen die Drittabnehmer (= Euro 45. 000, -)? a) § 285 Abs. 1 erfasst jedenfalls das sog. „commodum ex re“ hier (-) b) Erfasst § 285 Abs. 1 auch das „commodum ex negotiatione cum re“? ganz h. M (+), der Begriff „infolge“ ist weit zu verstehen, um Veräußerungserfolge des Schuldners mit dem Gläubiger zustehenden Gegenstand herausverlangen zu können.

Schuld. R AT 1 8. Woche =>also ist der Anspruch aus § 285 Abs.

Schuld. R AT 1 8. Woche =>also ist der Anspruch aus § 285 Abs. 1 auf Herausgabe der Veräußerungserlöse (= Euro 45. 000, -) entstanden. II. Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. III. Anspruch durchsetzbar? § 320 Abs. 1 S. 1? 1. „Kaufpreiszahlung“, §§ 650 S. 1, 433 Abs. 2 (+), § 326 Abs. 3 S. 1 2. i. Hv Euro 20. 000, -? beachte § 326 Abs. 3 S. 2: der Kaufpreis mindert sich verhältnismäßig um den Betrag, um welchen der Erlös hinter dem Wert des veräußerten Gegenstandes zurückbleibt, entsprechend § 441 Abs. 3.

Schuld. R AT 1 8. Woche also Reduzierung im Verhältnis Euro 45. 000, -

Schuld. R AT 1 8. Woche also Reduzierung im Verhältnis Euro 45. 000, - zu Euro 50. 000, - (= 9/10) damit muss K noch 9/10 von Euro 20. 000, -, mithin Euro 18. 000, - zahlen. IV. Ergebnis zu § 285 Abs. 1 K kann von B Euro 45. 000, - verlangen, wenn sie noch Euro 18. 000, - an B zahlt; per Saldo sind das Euro 27. 000, B. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667, 2. Var. (-), vgl. oben: B hatte keine Kenntnis von der Fremdheit. C. § 816 Abs. 1 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. B als Nichtberechtigte verfügt? (+), s. o. : an die Drittabnehmer übereignet; aber nur insoweit, als B nicht Eigentümerin der Ware war.

Schuld. R AT 1 8. Woche zu welchem Anteil war B, zu welchem K

Schuld. R AT 1 8. Woche zu welchem Anteil war B, zu welchem K Eigentümerin? B zu 2/7 (10. 000/35. 000 stel), K war zu 5/7 (25. 000/35. 000 stel) Eigentümerin der Speicherkarten. 2. der K gegenüber wirksam? (+), s. o. : an die Drittabnehmer, §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 =>also Anspruch entstanden II. Anspruchsinhalt: 1. „Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten“. str, ob Wertersatz (begrenzt durch den Erlös, § 818 Abs. 3) oder immer Erlös (h. M) kann hier offen bleiben: jedenfalls Euro 45. 000, -; davon hier 5/7. also Euro 32. 142, 86

Schuld. R AT 1 8. Woche 2. Entreicherung, § 818 Abs. 3? (+), i.

Schuld. R AT 1 8. Woche 2. Entreicherung, § 818 Abs. 3? (+), i. Hv Euro 15. 000, -, die A als Vergütung zustehen wegen der Verarbeitung. III. Ergebnis zu § 816 Abs. 1 S. 1 K kann von B Euro 32. 142, 86 – 15. 000, - = Euro 17. 142, 86 verlangen. D. Ergebnis zum 2. Teil K kann von B maximal (per Saldo) Euro 27. 000, -, und zwar aus § 285 Abs. 1, verlangen.

Ende 8. Woche

Ende 8. Woche