Schuld R AT 1 10 Woche Schuld R

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Schuld. R AT 1 10. Woche

Schuld. R AT 1 10. Woche

Schuld. R AT 1 10. Woche Kursübersicht Schuld. R AT 1 A. Das Schuldverhältnis

Schuld. R AT 1 10. Woche Kursübersicht Schuld. R AT 1 A. Das Schuldverhältnis B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses C. Die Beendigung des Schuldverhältnisses D. Störungen im Schuldverhältnis (= Leistungsstörungs. R) I. Überblick II. Die Unmöglichkeit III. Die nicht-rechtzeitige Leistung IV. Störungen der Geschäftsgrundlage

Schuld. R AT 1 10. Woche Fall 9 – Lösungsskizze: 1. Teil: Lieferung K

Schuld. R AT 1 10. Woche Fall 9 – Lösungsskizze: 1. Teil: Lieferung K -> B (+), aus § 433 Abs. 1 S. 1, da bislang keine Unmöglichkeit eingetreten ist und kein Fall des § 313 Abs. 3 S. 1 vorliegt. 2. Teil: Schadensersatz K -> B A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), s. o. : wirksamer Kaufvertrag. 2. B = fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht? (+), s. o. : Elixia zum Fälligkeitszeitpunkt nicht geliefert 3. erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit? (+), Frist von 2 Wochen war angemessen.

Schuld. R AT 1 10. Woche 4. Vertretenmüssen? (+), § 280 Abs. 1 S.

Schuld. R AT 1 10. Woche 4. Vertretenmüssen? (+), § 280 Abs. 1 S. 2; bislang keine Exkulpation von Seiten des B (wohl auch nicht möglich, da B das Beschaffungsrisiko übernommen hatte, s. § 276 Abs. 1 S. 1). 5. kausaler und ersatzfähiger Schaden „statt der Leistung“? (+), durch ordnungsgemäße Leistung wäre Schaden (= entgangener Gewinn, s. § 252 S. 1, S. 2) entfallen; also Schaden i. Hv Euro 100. 000, -. II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 (+). B. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B?

Schuld. R AT 1 10. Woche (+), s. o. : wirksamer Kaufvertrag. 2. B

Schuld. R AT 1 10. Woche (+), s. o. : wirksamer Kaufvertrag. 2. B im Verzug mit der Lieferung des Elixia? (+), § 286 Abs. 1 S. 1 (Fristsetzung erfüllt auch die Voraussetzungen einer Mahnung). 3. ein weiteres Vertretenmüssen (s. § 286 Abs. 4) ist hier nicht erforderlich. 4. kausaler und ersatzfähiger Schaden? ● § 280 Abs. 2 ersetzt „Verzögerungsschäden“. ● Das sind solche Schäden, die aufgrund des Verzuges während des Verzuges eintreten. Ist der entgangene Gewinn hier ein solcher Verzögerungsschaden? (-), der Gewinnentgang entsteht hier endgültig erst durch das Ausbleiben der Leistung.

Schuld. R AT 1 10. Woche II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 2,

Schuld. R AT 1 10. Woche II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 (-). C. Ergebnis zum 2. Teil K kann von B Schadensersatz i. Hv Euro 100. 000, - als Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 3. Teil: P-Bank AG -> K, Bezahlung der Monatsraten A. § 488 Abs. 1 S. 2 I. Anspruch entstanden 1. Gelddarlehensvertrag K – P-Bank AG i. Sd § 488? (+), über Euro 200. 000, - gegen Rückzahlung und Zinsen von effektiv 4, 9 %; P-Bank AG wurde wirksam von B vertreten, § 164 Abs. 1 S. 1 2. wirksam? (+), kein Formverstoß (§ 494), keine Sittenwidrigkeit.

Schuld. R AT 1 10. Woche 3. Darlehen valutiert? (+), an B ausbezahlt. =>also

Schuld. R AT 1 10. Woche 3. Darlehen valutiert? (+), an B ausbezahlt. =>also Anspruch entstanden. II. Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. III. Anspruch durchsetzbar 1. § 320 Abs. 1 S. 1? (-), die P-Bank AG hat ihre Leistung ja erbracht. 2. § 359 Abs. 1 S. 1? a) K = Verbraucher? (+), § 13. b) Verbraucherdarlehensvertrag i. Sd § 491 Abs. 1? (+) c) Einwendungen des K aus dem Kaufvertrag mit B?

Schuld. R AT 1 10. Woche (+), § 320 Abs. 1 S. 1 d)

Schuld. R AT 1 10. Woche (+), § 320 Abs. 1 S. 1 d) Kaufvertrag K – B und Verbraucherdarlehensvertrag K – P-Bank AG miteinander „verbunden“? beurteilt sich nach § 358 Abs. 3 S. 1 hier (+), Darlehen diente allein der Finanzierung des Kaufes und eine wirtschaftliche Einheit besteht gemäß § 358 Abs. 3 S. 2, 2. Var. =>also § 359 Abs. 1 S. 1 (+). IV. Ergebnis K kann die Rückzahlung des Darlehens derzeit verweigern (dilatorische Einrede). B. Ergebnis zum 3. Teil Derzeit muss K nicht zahlen (solange B nicht liefert).

Schuld. R AT 1 10. Woche Kursübersicht Schuld. R AT 1 A. Das Schuldverhältnis

Schuld. R AT 1 10. Woche Kursübersicht Schuld. R AT 1 A. Das Schuldverhältnis B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses C. Die Beendigung des Schuldverhältnisses D. Störungen im Schuldverhältnis (= Leistungsstörungs. R) I. Überblick II. Die Unmöglichkeit III. Die nicht-rechtzeitige Leistung IV. Störungen der Geschäftsgrundlage E. Schuldverhältnisse mit Verbrauchern

Schuld. R AT 1 10. Woche Fall 10 – Lösungsskizze: Aufgabe 1: K ->

Schuld. R AT 1 10. Woche Fall 10 – Lösungsskizze: Aufgabe 1: K -> B, Zahlung/Erstattung der Euro 1. 213, 90 A. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag K – B? a) Angebot der B online? (-), bloße invitatio ad offerendum. b) Angebot des K durch Bestellung? (+), objektiver + subjektiver TB, wirksam geworden mit Abgabe und Zugang. c) Annahme der B? aa) durch automatisch versandte E-Mail? (-), bloße Pflichtmitteilung nach § 312 i Abs. 1 Nr. 3. bb) durch Lieferung?

Schuld. R AT 1 10. Woche (+), mindestens konkludent, §§ 133, 157. => also

Schuld. R AT 1 10. Woche (+), mindestens konkludent, §§ 133, 157. => also Kaufvertrag K – B (+). 2. wirksam? a) unwirksam nach § 134 i. Vm § 23 Abs. 1 b St. VO? (-), verbietet lediglich Benutzung, nicht Kauf. b) unwirksam gemäß § 138 Abs. 1? verstößt Kauf von Radarwarngeräten gegen die guten Sitten? (+), wenn der Verkauf zur Benutzung des Geräts in Deutschland erfolgt (BGH NJW 2005, 1490); so hier. II. Ergebnis: §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 (-), da schon der Kaufvertrag unwirksam ist. B. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt?

Schuld. R AT 1 10. Woche (+), Gutschrift (= § 780) i. Hv Euro

Schuld. R AT 1 10. Woche (+), Gutschrift (= § 780) i. Hv Euro 1. 207, 95. 2. durch Leistung des K? (+), bewusst und zweckgerichtet zur Tilgung der (vermeintlichen) Verbindlichkeit aus Kaufvertrag. 3. ohne rechtlichen Grund? (+), Kaufvertrag ist unwirksam (s. o. ). 4. kein Ausschluss des Anspruchs? a) § 814? (-), setzt Rechtskenntnis des K voraus. b) § 817 S. 2? aa) Gilt § 817 S. 2 auch für § 812? (+), klassischer Anwendungsbereich des § 817 S. 2 ist § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. (wegen §§ 134, 138) bb)hier erfüllt?

Schuld. R AT 1 10. Woche II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S. 1,

Schuld. R AT 1 10. Woche II. Ergebnis: § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. ausgeschlossen gemäß § 817 S. 2. C. § 355 Abs. 3 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Verbrauchervertrag K – B? (+), Definition in § 310 Abs. 3: K hat als Verbraucher i. Sd § 13 erworben, B als Unternehmerin i. Sd § 14 veräußert. 2. Muss dieser wirksam sein für Ansprüche aus § 355 Abs. 3 S. 1? BGH NJW 2010, 610: nein; Kipp´sche Lehre von den Doppelwirkungen im Recht = so, wie man nichtige Verträge anfechten kann, kann man sie – aus Verbraucherschutzgründen – auch widerrufen (Sinn und Zweck der §§ 355 ff. )

Schuld. R AT 1 10. Woche 3. Wirksamer Widerruf durch K? a) Widerrufserklärung i.

Schuld. R AT 1 10. Woche 3. Wirksamer Widerruf durch K? a) Widerrufserklärung i. Sd § 355 Abs. 1 S. 2 – S. 5? (+), problemat wegen § 355 Abs. 1 S. 3; „eindeutig hervorgehen“. b) Gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht? (+), § 312 g Abs. 1: Vertrag ist unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (= Internet, Paket) zustande gekommen (s. § 312 c Abs. 1, Abs. 2). c) kein Ausschluss? (+), insbesondere kein Fall des § 312 g Abs. 2. d) Widerrufsfrist, § 355 Abs. 2 i. Vm § 356? (+), keine Anhaltspunkte, dass K überhaupt belehrt wurde; daher keine Verfristung denkbar. =>also Anspruch aus § 355 Abs. 3 S. 1 entstanden.

Schuld. R AT 1 10. Woche II. Anspruchsinhalt 1. Rückerstattung der Euro 1. 200,

Schuld. R AT 1 10. Woche II. Anspruchsinhalt 1. Rückerstattung der Euro 1. 200, -? (+), folgt aus § 355 Abs. 3 S. 1. 2. Rückerstattung der Rücksendekosten, Euro 5, 95? § 357 Abs. 6 S. 1 und S. 2? hier (+), da kein Fall des § 357 Abs. 6 S. 1 vorliegt (keine Belehrung des Verbrauchers i. Sd Art. 246 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB). => also muss B auch die Euro 5, 95 erstatten. 3. Erstattung der Hinsendekosten, Euro 7, 95? das war bis zum 13. 06. 2014 umstritten, s. dazu Eu. GH NJW 2010, 1914. mittlerweile § 357 Abs. 2 S. 1 und S. 2: der Verbraucher trägt sie nur dann, wenn er Mehrkosten verursacht wegen Abweichung Standardvers.

Schuld. R AT 1 10. Woche c) also sind auch die Hinsendekosten von Euro

Schuld. R AT 1 10. Woche c) also sind auch die Hinsendekosten von Euro 7, 95 aufgrund der Neufassung des § 357 Abs. 2 S. 1 und S. 2 zu erstatten. III. Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. IV. Anspruch durchsetzbar? (+), da K seine Verpflichtung aus § 355 Abs. 3 S. 1 schon erfüllt hat (kein Zb. R auf Seiten von B). V. Ergebnis: K kann von B aus § 355 Abs. 3 S. 1 die gesamten Euro 1. 213, 90 zurückverlangen. D. Ergebnis zur Aufgabe 1 Dem K steht der geltend gemachte Anspruch zu.

Schuld. R AT 1 10. Woche Aufgabe 2: K -> C, Rückerstattung der Euro

Schuld. R AT 1 10. Woche Aufgabe 2: K -> C, Rückerstattung der Euro 5. 000, A. § 355 Abs. 3 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Verbrauchervertrag K – C? (+), K = Verbraucher i. Sd § 13, C = Unternehmerin i. Sd § 14 (= § 310 Abs. 3); der Vertrag muss nicht notwendig wirksam sein (s. Aufgabe 1). 2. Wirksamer Widerruf des K? a) Widerrufserklärung, § 355 Abs. 1 S. 2 – S. 5? (+), am 30. 06. b) Gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht? (+), gemäß § 312 g Abs. 1, 1. Var. , da Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers (§ 312 b Abs. 1 Nr. 1). c) kein Ausschluss?

Schuld. R AT 1 10. Woche hier kommt Ausschluss gemäß § 312 g Abs.

Schuld. R AT 1 10. Woche hier kommt Ausschluss gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 11 in Betracht (-), keine Aufforderung des K, dass C ihn besuche, um etwas zu reparieren oder instandzusetzen. d) Widerrufsfrist, § 355 Abs. 2? (+), innerhalb der 14 Tages-Frist. =>Widerruf (+). =>Anspruch aus § 355 Abs. 3 S. 1 entstanden II. Anspruch erloschen durch Aufrechnung, §§ 387 ff. ? 1. Aufrechnungserklärung der C, § 388 S. 1? (+), „hilfsweise“ ist zulässig. 2. Aufrechnungslage, § 387? (+), wenn C ein fälliger und durchsetzbarer, gleichartiger Gegenanspruch gegen K zusteht

Schuld. R AT 1 10. Woche aus § 357 Abs. 8 S. 1? a)

Schuld. R AT 1 10. Woche aus § 357 Abs. 8 S. 1? a) Anspruch entstanden? aa) Verbrauchervertrag K – C über Dienstleistung? (+), s. o. bb) wirksamer Widerruf? (+), s. o. cc) Bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistungen und ordnungsgemäße Belehrung? (+), zwei Partneradressen. b) Anspruchsinhalt? Ersatz für die Adressen. Wieviel waren diese Adressen wert? aa) § 357 Abs. 8 S. 4: Anteil am Gesamtentgelt ist maßgebend hier also 2 x Euro 500, - = 1. 000, -

Schuld. R AT 1 10. Woche bb) Aber § 357 Abs. 8 S. 5

Schuld. R AT 1 10. Woche bb) Aber § 357 Abs. 8 S. 5 (Umsetzung von BGH NJW 2010, 2868): Ist dieser Betrag unverhältnismäßig hoch, dann nur Ersatz des Marktwertes. so hier, objektiver Marktwert sind nur 2 x Euro 40, - = Euro 80, c) also Aufrechnungslage i. Hv Euro 80, - (+). 3. kein Ausschluss der Aufrechnung? (+) III. Ergebnis K kann von C Euro 5. 000, - - 80, - = Euro 4. 920, - aus § 355 Abs. 3 S. 1 zurückverlangen. B. Ergebnis zur Aufgabe 2 K kann von C Euro 4. 920, - zurückverlangen.

Ende 10. Woche

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