Schuld R AT 1 7 Woche Schuld R

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Schuld. R AT 1 7. Woche

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Schuld. R AT 1 7. Woche Kursübersicht Schuld. R AT 1 A. Das Schuldverhältnis

Schuld. R AT 1 7. Woche Kursübersicht Schuld. R AT 1 A. Das Schuldverhältnis B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses C. Die Beendigung des Schuldverhältnisses D. Störungen im Schuldverhältnis (= Leistungsstörungs. R) I. Überblick II. Die Unmöglichkeit 1. Tatbestand 2. Rechtsfolgen III. Die nicht-rechtzeitige Leistung

Schuld. R AT 1 7. Woche Die nicht rechtzeitige Leistung Vorfragen: 1. Ist die

Schuld. R AT 1 7. Woche Die nicht rechtzeitige Leistung Vorfragen: 1. Ist die Leistung überhaupt noch möglich, § 275 ? 2. Wann wurde die Leistung fällig, § 271 oder Sonderregeln Leistungspflichten Schadensersatz Zinszahlungspflichten Rücktritt des Gläubigers bleiben bestehen, so lange die Leistung möglich ist und der Gläubiger nicht Schadensersatz verlangt hat, § 281 Abs. 4 oder zurücktritt, § 346 1. Verzögerung: 286 §§ 280, § 286 1. Voraussetzung §§ 286 1. Voraussetzung 323 §§ 323 2. Statt der Leistung: §§ 280, § 281 2. Höhe der Zinsen: §§ 288, 247 2. Rechtsfolgen des Rücktritts: §§ 346 - 354 Fristsetzung Verzug erforderlich ! ! angemessene Mahnung oder Frist. Entbehrlichkeit zur Leistung oder Nacherfüllung Mahnung Verschulden oder Entbehrlichkeit am Verzug der (§ Frist, 286§§ Abs. 281, 1 323 – 4)

Schuld. R AT 1 7. Woche Verzug, § 286 • • Nichtleistung trotz Möglichkeit

Schuld. R AT 1 7. Woche Verzug, § 286 • • Nichtleistung trotz Möglichkeit (sonst § 275 Abs. 1 – 4) trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit trotz Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung • Mahnung ist eine geschäftsähnliche Handlung • entbehrlich nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 – 4 • entbehrlich nach § 286 Abs. 3 S. 1 • • trotz Vertretenmüssens, § 286 Abs. 4 Rechtsfolgen: • ggf. Schadensersatz, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 • Zinsen, § 288 Abs. 1, Abs. 2 • außerdem: §§ 287, 288 Abs. 3 – Abs. 6, 289, 290

Schuld. R AT 1 7. Woche Fall 7 – Lösungsskizze: 1. Teil: Bezahlung der

Schuld. R AT 1 7. Woche Fall 7 – Lösungsskizze: 1. Teil: Bezahlung der Euro 304, 50 A. § 433 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag K – B über Software? a) Erfüllt ein Vertrag über den Erwerb von Computersoftware gegen Entgelt die Merkmale des § 433? (+), § 453 Abs. 1: „sonstiger Gegenstand“ b) Kaufvertrag K – B durch Bestellung vom 01. 03. ? aa) Antrag der K auf der Website? (-), bloße invitatio ad offerendum bb) Antrag der B durch „Zahlungspfl. bestellen!“? (1) beachte: § 312 j Abs. 4 i. Vm Abs. 3

Schuld. R AT 1 7. Woche (2) Objektiver Tatbestand? (+), alle essentialia negotii und

Schuld. R AT 1 7. Woche (2) Objektiver Tatbestand? (+), alle essentialia negotii und erkennbarer Rechtsbindungswille. (3) Subjektiver Tatbestand? (+), Handlungswille und wenigstens potentielles Erklärungsbewusstsein bei Abfassung der Erklärung. (4) Wirksamwerden? (a) Abgabe (-), keine willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr (= „abhanden gekommene Willenserklärung“). (b) Gleichstellung mit Abgabe? (+), da Verhalten des S zu B zurechenbar

Schuld. R AT 1 7. Woche (c) Zugang bei K? (+), § 130 Abs.

Schuld. R AT 1 7. Woche (c) Zugang bei K? (+), § 130 Abs. 1 S. 1 (d) kein rechtzeitiger Widerruf, § 130 Abs. 1 S. 2? (+), erfolgte erst nach Zugang. => also Wirksamwerden (+) (5) keine Unwirksamkeitsgründe? § 142 Abs. 1: Anfechtung? (a) Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1, 2? (+), die Erklärung ist K auch zugegangen; auf ein Lesen kommt es nicht an, § 130 Abs. 1 S. 1 (b) Anfechtungsgrund? (+), Erst-recht-Schluss zu § 119 Abs. 1.

Schuld. R AT 1 7. Woche (c) kein Ausschluss der Anfechtung? (+) (d) Anfechtungsfrist?

Schuld. R AT 1 7. Woche (c) kein Ausschluss der Anfechtung? (+) (d) Anfechtungsfrist? (+), § 121: „unverzüglich“. cc) also kein Kaufvertrag aufgrund Bestellung vom 01. 03. c) Kaufvertrag aufgrund Lieferung vom 05. 03. ? aa) Antrag der K? (+), sogar AGB beigefügt, insofern wollte K den Vertrag ohnehin erst durch die Lieferung zustande bringen (s. § 150 Abs. 2). bb) Annahme der B? (1) Objektiver Tatbestand? (+), durch Ingebrauchnahme.

Schuld. R AT 1 7. Woche (2) Subjektiver Tatbestand? (+), es reichen Handlungswille und

Schuld. R AT 1 7. Woche (2) Subjektiver Tatbestand? (+), es reichen Handlungswille und wenigstens potentielles Erklärungsbewusstsein. (3) Wirksamwerden? (+), auf den Zugang der Annahme hatte K verzichtet, § 151. (4) Ausschluss der Wertung des Verhaltens der B als Annahme? § 241 a Abs. 1? (-), gilt hier seinem Sinn und Zweck nach nicht (= kein unlauterer Wettbewerb der K). (5) Wirksamkeit der Annahme? § 142 Abs. 1? (-), schon keine entspr. Erklärung der B.

Schuld. R AT 1 7. Woche d) also Kaufvertrag K – B aufgrund Lieferung

Schuld. R AT 1 7. Woche d) also Kaufvertrag K – B aufgrund Lieferung vom 05. 03. 2. wirksam? (+), keine (weiteren) Unwirksamkeitsgründe ersichtlich (insbesondere kein Fall des § 138 Abs. 1). II. Anspruch erloschen durch Widerruf der B, § 355 Abs. 1 S. 1? 1. Widerrufserklärung, § 355 Abs. 1 S. 2 bis 5? (+) 2. Gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht? (+), § 312 g Abs. 1, 2. Var. 3. kein Ausschluss (-), hier ist § 312 g Abs. 2 Nr. 6 zu beachten, da B Software entsiegelt hatte.

Schuld. R AT 1 7. Woche also Anspruch K gegen B nicht erloschen. III.

Schuld. R AT 1 7. Woche also Anspruch K gegen B nicht erloschen. III. Ergebnis K kann von B aus § 433 Abs. 2 die Bezahlung von Euro 304, 50 verlangen. B. Ergebnis zum 1. Teil K kann von B aus dem geschlossenen Vertrag die Bezahlung verlangen. 2. Teil: Erstattung der Kosten des Mahnschreibens A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), s. o. : wirksamer Kaufvertrag 2. Verzug der B mit der Kaufpreiszahlung, § 286 Abs. 1?

Schuld. R AT 1 7. Woche a) Nichtleistung der B? (+), Kaufpreis nicht gezahlt.

Schuld. R AT 1 7. Woche a) Nichtleistung der B? (+), Kaufpreis nicht gezahlt. b) trotz Möglichkeit? (+), „Geld hat man zu haben. “ c) trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit? (+), Anspruch war spätestens mit Zugang der Rechnung (im Zweifel, § 271 Abs. 1) fällig. d) trotz Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung? aa) War B im Zeitpunkt des Zugangs des Mahnschreibens schon einmal gemahnt? (-), das Schreiben war ja gerade die 1. Mahnung bb) War B bei Zugang des Schreibens am 13. 03. ohne Mahnung schon in Verzug?

Schuld. R AT 1 7. Woche (1) § 286 Abs. 2 Nr. 1 –

Schuld. R AT 1 7. Woche (1) § 286 Abs. 2 Nr. 1 – 4? (-), kein Fall ersichtlich. (2) § 286 Abs. 3 S. 1? (-), 30 -Tages-Frist war nicht verstrichen. (3) gemäß AGB der K? (-), Klausel ist gegenüber Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 unwirksam. e) also war B bei Zugang des Schreibens noch nicht im Verzug (sie geriet durch das Schreiben in Verzug!). II. Ergebnis: §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 (-). B. § 288 Abs. 5 (-), B ist Verbraucherin (§ 13). C. Ergebnis zum 2. Teil

Schuld. R AT 1 7. Woche Kein Anspruch der K gegen B auf Erstattung

Schuld. R AT 1 7. Woche Kein Anspruch der K gegen B auf Erstattung der Kosten ersten Mahnschreibens. des 3. Teil: Erstattung von Zinsen für die Zeit 06. 03. bis 19. 03. A. § 288 Abs. 1 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – B? (+), s. o. : Kaufvertrag, Schuld aus § 433 Abs. 2. 2. Verzug der B mit dieser Schuld in der Zeit vom 06. 03. bis 19. 03. ? a) in der Zeit vom 06. 03. bis 13. 03. ? (-), s. o. b) in der Zeit vom 14. 03. bis 19. 03. (= 6 Tage)?

Schuld. R AT 1 7. Woche (+), B geriet durch die Mahnung (= mit

Schuld. R AT 1 7. Woche (+), B geriet durch die Mahnung (= mit Zugang, d. h. analog § 187 Abs. 1 am 14. 03. um 0 Uhr) in Verzug, da sie ihn auch verschuldet hat (§ 286 IV). II. Rechtsfolge Zinsen für 6 Tage auf Euro 304, 50: 4, 62 % auf Euro 304, 50 p. a. = Euro 14, 0679 / 365 * 6 Tage = Euro 0, 23 B. Ergebnis zum 3. Teil K kann von B Euro 0, 23 Zinsen für die Zeit vom 14. 03. bis zum 19. 03. (einschließlich) verlangen.

Ende 7. Woche

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