Schuld R BT 5 Woche Schuld R BT
Schuld. R BT 5. Woche
Schuld. R BT 5. Woche Kursübersicht A. Überblick über das Schuld. R insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen, insbes. §§ 446 f. 4. Gewährleistungsrecht, §§ 434 ff. a) Was sind Mängel? b) Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln? c) Besonderheiten bei Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff
Schuld. R BT 5. Woche Überblick über die (neuen) §§ 474 ff. § 474 I: § 474 II: Definition des Verbrauchsgüterkaufs (auch Satz 2) Bedeutung der §§ 474 ff. und Bereichsausnahme für gebrauchte Sachen, die öffentl. zugänglich versteigert werden § 475 I: gegenüber § 271 I abweichende Leistungszeit § 475 II: § 447 I gilt mit der Maßgabe, dass der Verbraucher die Transportperson autark ausgesucht haben muss § 475 III: Anwendung des § 439 V nach der „Quelle-Entscheidg“ und keine Anwendung der §§ 445, 447 II § 475 IV: Abweichung von § 439 IV: keine Verweigerung wegen unverh. Kosten, wenn einzig verbleibende Art der N. § 475 V: bei Ersatz angemes. Kosten bleibt § 440 anwendbar § 475 VI: Vorschussanspruch des Verbraucher-Käufers wegen Kosten der Nacherf. gegen Unternehmer-Verkäufer
Schuld. R BT 5. Woche Überblick über die (neuen) §§ 474 ff. § 476 I: Unabdingbarkeit bestimmter allg. und der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (und Umgehungsverbot) § 476 II: Verkürzung der Verjährung der in § 438 I bezeichneten Ansprüche (differenziert nach neuen und gebr. Sachen) § 476 III: Bereichsausnahme für Beschränkung und Ausschluss von SE-Ansprüchen (§§ 307 – 309 gelten weiterhin) § 477: Beweislastumkehr bei Sachmängeln, die sich innerhalb von 6 Monaten seit GefÜb gezeigt haben § 478 I: Beweislastumkehr auch ggü Lieferant, mit verändertem Fristbeginn (im Verhältnis zu § 477), nur für die Rechte aus § 445 a I und II § 478 II: Unabdingbarkeit der Rechte des Unternehmer-Käufers bei Verbrauchsgüterkauf gegen seinen Lieferanten § 478 III: Geltung auch der § 478 I-II in gesamter Lieferkette (wie schon §§ 445 a, b)
Schuld. R BT 5. Woche Überblick über die (neuen) §§ 474 ff. § 479 I - III: Besonderheiten für Garantien i. Sd § 443 (einfach, verständlich, Textform, Verstoß führt nicht zur Unwirks. )
Schuld. R BT 5. Woche Fall 5 – Lösungsskizze: 1. Frage: K gegen B, Nachlieferung A. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 2. Var. I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), am 12. 02. 2019 über bestimmten BMW 525 d Touring zum Preis von Euro 16. 200, - (Stückkauf) 2. Mangel des Fahrzeuges? ● hier kommt nur Sachmangel in Betracht ● liegt vor bei Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs a) Sachmangel wegen des Herstellungsdatums? aa) Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 1? wegen Angabe „EZ lt. Brief: 05. 2014“?
Schuld. R BT 5. Woche diese Angabe ist – an sich - nicht falsch. Möglicherweise impliziert sie jedoch, dass es sich zur Zeit der EZ um ein fabrikneues Fahrzeug gehandelt hat. (1) Wann ist ein Fahrzeug „fabrikneu“? u. a. dann, wenn es z. Zt. der EZ nicht länger als 12 Monate seit der Herstellung gelagert war. (2) War das hier so? (-), z. Zt. der EZ kein „Neuwagen“ mehr. (3) Maßgeblich also, ob „konkludente“ Vereinbarung, dass Fahrzeug bei EZ noch „fabrikneu“ war. ● das ist durch Auslegung zu ermitteln.
Schuld. R BT 5. Woche ● Wie ist die Angabe „EZ lt. Fzg-Brief am 05. 2014“ insoweit auszulegen? da AGB: objektiv aus Sicht des durchschnittlichen Verwendungsgegners, im Zweifel zu Lasten des Verwenders, § 305 c Abs. 2. hier dennoch keine konkludente Vereinbarung zur Neuwageneigenschaft bei EZ, da Zusatz „lt. Fzg-Brief“ deutlich macht für durchschnittlichen Empfänger, dass es sich nicht um eigenes Wissen handelt (= kein Rechtsbindungswille vorhanden), BGH NJW 2016, 3015. (4) also kein Sachmangel i. Sd § 434 Abs. 1 S. 1 aufgrund des Alters.
Schuld. R BT 5. Woche bb) Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 wegen des Alters bei EZ? Gehört es zur „Normalbeschaffenheit“ eines Fahrzeuges, dass es im Zeitpunkt der Erstzulassung ein Neuwagen war? das ist streitig. BGH NJW 2016, 3015: (-), auch wenn das häufig der Fall ist, so zeigt die Vielzahl der Streitfälle, dass es keineswegs selbstverständlich ist. cc) also kein Sachmangel wegen des Herstellungsdatums. b) Sachmangel wegen des Automatikproblems? aa) Absterben des Motors als Sachmangel? (-), lag unstreitig nicht bei GefÜb vor.
Schuld. R BT 5. Woche bb) Schädigung des Drehmomentwandlers als Sachmangel? ebenso (-), „definitiv erst seit kurzem“. cc) Mechanische Veränderungen des Freilaufs des Drehmomentwandlers als Sachmangel? ● diesbezüglich ist schon fraglich, ob es sich überhaupt um einen Sachmangel handelt; denn diese Schäd am Drehmomentwandler können auch bei einer (fehlerhaften) Bedienung durch den Käufer entstanden sein. ● Maßgeblich ist also, wer insoweit die Beweislast trägt. (1) Gemäß § 363 muss an sich der Käufer das Vorliegen eines Sachmangels beweisen.
Schuld. R BT 5. Woche (2) Möglicherweise gilt hier die Beweislastumkehr des § 477. das war streitig: (a) der BGH vertrat seit NJW 2004, 2299 „Zahnriemenfall“ die Ansicht, § 477 sei eine nur in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung danach würde § 477 hier nicht für die Frage gelten, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. (b) die Gegenansicht, die sog. „Grundmangellehre“, vertritt die Ansicht, § 477 lasse die Vermutung von einem (zu vermuten) Grundmangel zum Hauptmangel zu
Schuld. R BT 5. Woche danach sind zwei Erleichterungen ggü der bisherigen Rspr. des BGH zulässig, nämlich die Vermutung eines Grundmangels (= mechanische Veränderung des Drehmomentwandlers) und dass dieser, wenn die Symptome innerhalb von 6 Monaten offenbar geworden sind, zu der Schädigung am Drehmomentwandler geführt hat. (c) dieser Auffassung hat sich der Eu. GH i. Rd Art. 5 Abs. 3 Verbr. Güterkauf. RL in NJW 2015, 2237 „Faber“ angeschlossen. (d) BGH NJW 2017, 1093 änderte Rspr des BGH, schloss sich dem Eu. GH an.
Schuld. R BT 5. Woche (e) also gilt § 477, wenn er denn erfüllt ist, mit zwei Maßgaben: ● es ist der Rückschluss vom Schaden am Drehmomentwandler auf die mechan. Veränderung zulässig. ● es ist die Vermutung zulässig, dass dieser Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. (3) Liegen die Voraussetzungen von § 477 vor? Verbrauchs- Sachmangel Vermutung güterkauf- innerhalb von mit der Art d. vertrag 6 Monaten Sache nicht Mangels K-B „gezeigt“? unvereinbar? nicht Vermutung nicht widerlegt
Schuld. R BT 5. Woche (a) Verbrauchsgüterkaufvertrag K – B? (+), § 474 Abs. 1 S. 1 i. Vm §§ 13, 14. (b) Sachmangel innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang „gezeigt“? (+), „knapp 5 Monate nach Übergabe“ (c) Vermutung mit der Art der Sache nicht unvereinbar? (+), § 477 gilt auch für Gebrauchtwagen. (d) Vermutung mit der Art des Mangels nicht unvereinbar? (+), die Mangelerscheinung kann zwar spontan auftreten, dennoch kann sie auch schon länger „vorgewirkt“ haben, so dass auch 5 Monate möglich sind bis zur Entstehung des Symptoms.
Schuld. R BT 5. Woche (e) Vermutung nicht widerlegt? gemäß § 292 ZPO ist der (volle) Beweis des Gegenteils zulässig (= notwendig). hier nicht erfolgt. dd) also Sachmangel wegen des Automatikproblems im Zweifel (+), §§ 434 Abs. 1 i. Vm 477. 3. kein Ausschluss des Anspruches? § 275 Abs. 1 wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Nachlieferung? a) Schuldverhältnis i. Sd § 275 Abs. 1? (+), wirksamer Kaufvertrag. b) Stückschuld? (+), 5 Jahre alter BMW 525 d Touring. c) anfängliche Unmöglichkeit der Nachlieferung?
Schuld. R BT 5. Woche das ist streitig: Meinung 1: (-), beim Stückkauf wäre Nachlieferung stets aliud i. Sd § 434 Abs. 3, also von Anfang an unmöglich (Ausnahme: zunächst wurde die falsche Sache geliefert) Meinung 2: (+), beim Stückkauf ist stets eine Nachlieferung möglich, wenn es sich nicht gerade um ein Unikat handelt. Meinung 3: (+/-), beim Stückkauf ist Nachlieferung möglich, wenn die Sache nach Vorstellung beider Parteien bei Vertragsschluss austauschbar ist (BGH NJW 2006, 2839). hier? (-), schon wegen Probefahrt Pkw nicht austauschbar.
Schuld. R BT 5. Woche also § 275 Abs. 1 nach h. M hier (+). II. also §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1, 2. Var. (-), gar nicht erst entstanden. B. Ergebnis zu Frage 1 Kein Anspruch des K gegen die B auf Nachlieferung. 2. Frage: Rückabwicklung nach Rücktritt - Woche 6 -
Ende 5. Woche
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