Schuld R BT 10 Woche Schuld R BT
Schuld. R BT 10. Woche
Schuld. R BT 10. Woche Kursübersicht A. Überblick über das Schuld. R insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) II. Darlehen und sonstige Finanzierungshilfen (§§ 488 – 515 BGB) III. Mietvertrag (§§ 535 – 580 a BGB) 1. Überblick über das Mietrecht 2. Überblick über die §§ 535 – 548 (allg. Vorschriften) 3. Gewährleistung des Vermieters, §§ 536 ff. 4. Überblick über das Wohnraummiet. R, §§ 549 – 577 a
Schuld. R BT 9. Woche Überblick über das Wohnraummiet. R (§§ 549 – 577 a) ● ● ● ● ● § 550: Form bei Zeitmietverträgen > 1 Jahr § 556: Betriebskostenvorauszahlungen § 556 b: Fälligkeit der Miete und Zb. R an der Miete § 558: Mieterhöhung § 562: Pfandrecht des Vermieters (= Kurs „Kr. Si. R“) § 566: „Kauf bricht nicht Miete“ § 568: Form der Kündigungserklärung §§ 543, 569: Fristlose Kündigung durch den Vermieter § 573: Ordentliche Kündigung durch Vermieter § 573 c: Kündigungsfristen bei ordentl. Kündigung
Schuld. R BT 10. Woche Fall 10 – Lösungsskizze: Frage 1: Begründetheit der Räumungsklage des B Die (zulässige) Räumungsklage des B gegen die Eheleute K war begründet, wenn dem B ein entsprechender Räumungsanspruch gegen die K zustand. A. § 546 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Mietvertrag zwischen B und den K? a) Mietvertrag B – Eheleute K? (+), die Eheleute haben den Vertrag als Rechtsgemeinschaft i. Sd §§ 741 ff. geschlossen. b) Wirksam? (+), selbst wenn einzelne Klauseln in den AGB unwirksam sein sollten (§ 306 Abs. 1, Abs. 2).
Schuld. R BT 10. Woche 2. Mietvertrag wirksam i. Sd § 542 beendet? hier durch Kündigung seitens des B. a) Wirksame Kündigungserklärung? (+), Schreiben vom 17. 09. 2013; beachte für die Form bei der Kündigung von Wohnraum § 568 sowie für die ordentliche Kündigung § 573 Abs. 3 und die außerordentliche Kündigung § 569 Abs. 4 b) Kündigungsgrund aa) für die ausgesprochene fristlose Kündigung? § 543 Abs. 1 S. 1: „wichtiger Grund“ erforderlich (1) Wegen Verstoßes gegen § 5 des Miet. V? (+), wenn Klausel wirksam, da beharrliche Verweigerung wesentlicher Vertragsklauseln nach Abwägung wichtiger Grund ist.
Schuld. R BT 10. Woche zu prüfen also, ob Klausel wirksam nach den §§ 305 ff. ist (a) Liegen überhaupt AGB vor, § 305 Abs. 1? (+), für eine Vielzahl von Verträgen (b) Einbeziehung in den Vertrag, § 305 Abs. 2? (+) (c) keine überraschende Klausel, § 305 c? (+) (d) Abweichung vom Gesetz, § 307 Abs. 3 S. 1 (+), kein generelles Verbot vorgesehen. (e) Inhaltskontrolle? (aa) nach §§ 308 oder 309? (-), kein Fall ersichtlich.
Schuld. R BT 10. Woche (bb) nach § 307 Abs. 1? BGH NJW 2013, 1526: (+), weicht von wesentlichen Grundgedanken der Überlassungspflicht aus § 535 Abs. 1 S. 1 ab (= § 307 Abs. 2 Nr. 1), außerdem keine Berücksichtigung berechtigter Interessen des Mieters (etwa Blindenhund etc. ) => also kein Verstoß gegen § 5 des Miet. V, da Klausel unwirksam, § 306 Abs. 1. (2) Heißt dies dann, dass der Mieter „nach Lust und Laune“ Hunde und Katzen halten darf? (-), Einzelfallbetrachtung, ob der Mieter das Tier halten darf (= vertragsgem. Gebrauch).
Schuld. R BT 10. Woche hier? kein überwiegendes/berechtigtes Interesse des Vermieters am Verbot der Hundehaltung ersichtlich. also kein „beharrlicher Verstoß“ der K gegen Miet. V wegen Weigerung, den Hund abzuschaffen. => also außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 S. 1, S. 2 (-). bb) Kündigungsgrund für ordentliche Kündigung? (1) Überhaupt erforderlich? (+), für den Vermieter von Wohnraum gemäß § 573 Abs. 1 („berechtigtes Interesse“). (2) „berechtigtes Interesse“ hier gegeben?
Schuld. R BT 10. Woche (-), Umkehrschluss aus § 573 Abs. 2 Nr. 1: bloße Weigerung, den Hund abzuschaffen, gibt kein „berechtigtes Interesse“, da Hundehaltung vertragsgemäßer Gebrauch ist. c) also Beendigung des Mietvertrages durch Kündigund des B (-). II. Ergebnis: § 546 Abs. 1 (-). B. § 985 (-), Eheleute K hatten Recht zum Besitz i. Sd § 986 Abs. 1 aus dem fortbestehenden Mietvertrag. C. Ergebnis zur Frage 1 Die Klage des B war zulässig, aber unbegründet, da die von ihm ausgesprochene Kündigung unwirksam war.
Schuld. R BT 10. Woche Frage 2: Erstattungsanspruch der K gegen B A. §§ 536 a Abs. 2 (-), Schönheitsreparaturen sind nicht (notwendig) Mängelbeseitigung, sondern die Beseitigung der Folgen der vertragsgemäßen Abnutzung i. Sd § 538; außerdem lägen die Voraussetzungen des § 536 a Abs. 2 nicht vor. B. §§ 539 Abs. 1, 683 S. 1, 670 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Mietvertrag Eheleute K – B (im Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen)? (+), s. o. 2. Aufwendungen der K? (+), freiwillige Vermögensopfer der K durch Renovierung.
Schuld. R BT 10. Woche 3. Verweisung auf die Vorschriften der Go. A, §§ 677 ff. ? a) Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung? BGH, h. M: Rechtsgrundverweisung, da die Go. A verschiedene Ansprüche auf Aufwendungsersatz in § 683 und § 684 vorsieht. b) hier Fall des §§ 677, 683 S. 1? „echte Go. A“ i. Sd § 677? aa) Eheleute K = Geschäft geführt? (+), positives Tun (Renovierungsarbeiten). bb) „für einen anderen“, d. h. den B? (-), BGH NJW 2009, 2590: Mieter will mit der Renovierung (vermeintlich) eigene Gegenleistungspflicht erfüllen (selbst wenn § 4 unwirksam sein sollte).
Schuld. R BT 10. Woche II. also §§ 539 Abs. 1, 683 S. 1, 670 (-), keine Go. A. C. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. Vorvertragliches Vertrauensschuldverhältnis K – B? (+), bei Abschluss des Mietvertrages 2004. 2. Rücksichtnahmepflicht i. Sd § 241 Abs. 2 verletzt? ■ BGH, h. M: die Verwendung unzulässiger AGB ist die Verletzung einer vorvertraglichen Rücksichtnahmepflicht. ■ hier? maßgeblich, ob § 4 gegen die §§ 307 ff. (hier passt erneut nur § 307 Abs. 1) verstößt. BGH NJW 2011, 514: Farbwahlklausel unzulässig, da Vorgabe „weiß“.
Schuld. R BT 10. Woche also Rücksichtnahmepflichtverletzung durch Verwendung unzulässiger AGB (+). 3. Vertretenmüssen des B? (-), der BGH hat „Schönheitsreparaturklauseln“ hinsichtlich des Fristenplanes erstmals 2005, hinsichtlich der Farbwahlklausel erstmals 2008 und 2009 beanstandet (= unvermeidbarer Rechtsirrtum). II. Ergebnis: §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (-). D. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. I. Anspruch entstanden 1. B etwas erlangt? (+), körperlich die Renovierungsarbeiten sowie darin enthaltenen Dienst- und Werkleistungen. 2. durch Leistung der Eheleute K?
Schuld. R BT 10. Woche (+), diese wollten mit den Arbeiten ihre (vermeintlichen) Verpflichtungen aus § 4 des Miet. V erfüllen. 3. ohne rechtlichen Grund? (+), § 4 ist insgesamt unwirksam (= einheitliche Regelung, nicht teilbar: BGH Beck. RS 2015, 08620). 4. kein Ausschluss? (+), insbesondere kein Fall von § 814 und § 817 S. 2 II. Anspruchsinhalt 1. grds. : „Herausgabe des Erlangten“ hier (-), unmöglich. 2. also Wertersatz, § 818 Abs. 2? ■ Meinung 1: der Vermieter hat dem Mieter die obj. eingetretene Steigerung des (Ertrags-) Wertes der Mietsache herauszugeben.
Schuld. R BT 10. Woche ■ Meinung 2: der Vermieter hat dem Mieter dessen Aufwand zu ersetzen. ■ BGH NJW 2009, 2590: Richtig ist Meinung 2, da der Mieter mit den Schönheitsreparaturen einen Teil des (vermeintlich) geschuldeten Entgelts erbringt, es also auf den Wert seiner Leistung ankommt. 3. also können die K von B den Wert der Arbeiten (Material: Euro 450, -; plus Arbeitskraft, gemäß § 287 Abs. 1 ZPO: Euro 15, - pro Stunde) ersetzt verlangen, mithin Euro 450, - + (40 h x 15, -) = Euro 1. 050, -. E. Ergebnis zu Frage 2 Die K können von B Euro 1. 050, - ersetzt verlangen. Beachte: Verjährung nach § 548 Abs. 2 !
Schuld. R BT 10. Woche Kursübersicht A. Überblick über das Schuld. R insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) II. Darlehen und sonstige Finanzierungshilfen (§§ 488 – 515 BGB) III. Mietvertrag (§§ 535 – 580 a BGB) IV. Werkvertrag und ähnl. Verträge (§§ 631 – 650 v BGB)
Schuld. R BT 10. Woche Überblick über die §§ 631 – 650 v BGB ab 01. 2018 Untertitel 1: Werkvertrag, §§ 631 – 650 o Kapitel 1: §§ 631 - 650 ● §§ 631 – 633 Abs. 1: Erfüllungsansprüche ● §§ 633 Abs. 2 – 639: Gewährleistungsrecht ● §§ 640 – 646: Abnahme des Werkes ● §§ 647 – 647 a: Sicherung des Werkunternehm. ● §§ 648 – 649: „Kündigung“ und ihre Folgen ● § 650: Werklieferungsvertrag Kapitel 2: §§ 650 a – h: Bauvertrag Kapitel 3: §§ 650 i – n: Verbraucherbauvertrag Kapitel 4: § 650 o: Unabdingbarkeit Untertitel 2: Architektenvertrag und Ingenieurvertrag, §§ 650 p-t Untertitel 3: Bauträgervertrag, §§ 650 u - v
Schuld. R BT 10. Woche Überblick über die §§ 631 – 639 (mit Abweichungen gegenüber dem Kaufrecht) Kaufvertrag ● ● ● § 433 § 434 §§ 435, 436 § 437 § 438 § 439 § 440 § 441 § 442 § 443 § 444 Werkvertrag ● ● ● §§ 631 – 633 Abs. 1 § 633 Abs. 2 § 633 Abs. 3 § 634 a § 635 § 636 § 638 § 640 Abs. 2 § 639
Ende 10. Woche
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