Schuld R BT 1 Woche Schuld R BT
Schuld. R BT 1. Woche
Schuld. R BT 1. Woche A. Überblick über das Schuld. R insgesamt I. Das Streitverhältnis im Schuld. R Person 1 Anlass des Streits: Tun, Unterlassen von Person 2 („schuldet“) Person 2 II. Wie können solche Schulden entstehen? • rechtsgeschäftlich („Vertrag, Vertrauen“) - hierzu ist grds. Vertrag erforderlich (§ 311 I, III) • kraft Gesetzes („. . . Gesetz“) - „gesetzliche Schuldverhältnisse“ (Go. A, Del. R etc. ) • durch staatlichen Hoheitsakt - insbesondere durch (fehlerhaftes) Urteil
Schuld. R BT 1. Woche B. Einzelne Schuldverhält. (Abschnitt 8, 27 Titel: §§ 433 – 853) I. Der Kaufvertrag (§§ 433 – 479) 1. §§ Überblick über 454 – §§ 456 das – Kaufrecht §§ 463 – §§ 474 – §§ 373 – 455 462 473 479 382 HGB Kauf Probe Wiederkauf Vorkauf Verbrauchsgüterkauf Handelskauf §§ 433 – 453 Allgemeine Vorschriften
Schuld. R BT 1. Woche B. Einzelne Schuldverhält. (Abschnitt 8, 27 Titel: §§ 433 – 853) I. Der Kaufvertrag (§§ 433 – 479) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien Verkäufer Käufer § 433 Abs. 1 S. 1 § 433 Abs. 1 S. 2 § 433 Abs. 2, 1. Var. § 433 Abs. 2, 2. Var. § 241 Abs. 2
Schuld. R BT 1. Woche B. Einzelne Schuldverhält. (Abschnitt 8, 27 Titel: §§ 433 – 853) I. Der Kaufvertrag (§§ 433 – 479) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen im Kaufrecht (= Leistungsstörungsrecht)
Schuld. R BT 1. Woche zu B. I. 3. : Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen im Kauf. R Leistungspflicht verletzt Nichtleistung Leistung unmöglich verspätet Schlechtleistung Leistung mangelhaft § 437 Nr. 1, § 439 §§ 275, 326 §§ 280, 286 Nr. 2, §§ 323, 326, §§ 280, 283 §§ 280, 281 440 § 284 § 311 a II Nr. 2, § 441 § 323 § 284 Nr. 3, 440, 281, §§ 287 ff. § 285 283, 311 a Sonstige Pflicht verletzt § 280 Abs. 1 §§ 280 Abs. 1, 3, 282 alt: § 284 § 324
Schuld. R BT 1. Woche zu B. I. 3. : Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen im Kauf. R Besonderheiten bei Unmöglichkeit § 326 Abs. 1 S. 1 aber Ausnahmen Verkäufer V möglich: 433 Abs. 2 §§ 326 2 447 ! §§ 446, § 433 Abs. 1 S. 1 § 275 Käufer K
Schuld. R BT 1. Woche Fall 1 – Lösungsskizze: Ausgangsfall 1. Teil: Muss K den Kaufpreis an V zahlen? A. § 433 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag V – K? (+), auf dem Neujahrsempfang 2. wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. II. Anspruch erloschen gemäß § 326 Abs. 1 S. 1? 1. Gegenseitiger Vertrag V – K? (+), s. o. 2. Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 – 3 (bei V)?
Schuld. R BT 1. Woche a) Schuldverhältnis V – K? (+), s. o. b) Stückschuld (nur hierfür gilt grds. § 275)? (+), bestimmter Teppich. c) Unmöglichkeit der Erfüllung einer Leistungspflicht (+), nämlich nicht der zur Übereignung (§§ 929, 931), sondern zur Übergabe aus § 433 Abs. 1 S. 1. => Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 S. 1 (+) 3. Rechtsfolge des § 326 Abs. 1 S. 1 a) Grundsatz: Anspruch (des V auf Kaufpreiszahlung) erlischt. b) Ausnahme? aa) § 326 Abs. 2 S. 1 (-), weder 1. noch 2. Variante.
Schuld. R BT 1. Woche bb) § 446 S. 1 oder S. 3? (-), weder Übergabe noch Annahmeverzug. cc) § 447 Abs. 1? (1) Anwendbar? (+), da kein Verbr. Güterkauf, § 475 Abs. 2. (2) Prüfungsreihenfolge: Schickschuld hier (+) Versand auf „zufälliger Verlangen Untergang“ des Käufers hier (+) ? Übergabe an die Transportperson Realisierun g einer typischen Transportgefahr hier (+)
Schuld. R BT 1. Woche (a) „Untergang“? (+), s. o. : Unmöglichkeit (b) „zufällig“? von keiner Seite zu vertreten. (aa) vom Käufer K zu vertreten? (-) (bb) vom Verkäufer V zu vertreten? gemäß § 278 S. 1? Erf. Geh ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis ggü dem Gl. tätig wird. hier (-), Versand gehörte nicht zum Pflichtenkreis des V (Schickschuld). => also § 447 Abs. 1 (+). =>also Anspruch nicht nach § 326 Abs. 1 erloschen.
Schuld. R BT 1. Woche III. Anspruch durchsetzbar? Einrede des K aus § 320 Abs. 1 S. 1? Setzt einen synallagmatischen und durchsetzbaren Gegenanspruch K gegen V voraus. 1. Anspruch K gegen V aus § 433 Abs. 1 S. 1? (-), s. o. : unmöglich gemäß § 275 Abs. 1. 2. Anspruch K gegen V aus § 285 Abs. 1? a) Ist dieser Anspruch „synallagmatisch“? (+), arg § 326 Abs. 3 S. 1. b) Anspruch entstanden aa) Schuldverhältnis V – K? (+), s. o. : wirksamer Kaufvertrag. bb) Unmöglichkeit auf Seiten des V? (+), s. o. , gemäß § 275 Abs. 1.
Schuld. R BT 1. Woche cc) V „infolge“ der Unmöglichkeit Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt? hier ggf. Schadensersatzanspruch gegen F. (1) Anspruch V – F aus § 280 Abs. 1 (a) Schuldverhältnis V – F (+), aus Auftrag (§ 662), nicht bloß Gefälligkeit des F. (b) Pflichtverletzung des F (+), Auto nicht gesichert. (c) Vertretenmüssen (+), wird vermutet; nicht exkulpiert. (d) Kausaler und ersatzfähiger Schaden? (-), dem V ist kein Schaden entstanden; vielmehr hat K den Schaden.
Schuld. R BT 1. Woche Darf V den Schaden des K liquidieren? (+), nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation (= zufällige Schadensverlagerung), Fallgruppe „obligatorischer Gefahrentlastung“ (wegen § 447). (2) also kann V von F Schadensersatz verlangen (daneben auch aus § 823 Abs. 1 i. Vm DSL). => V hat damit „infolge“ der Unmöglichkeit Ersatzanspruch (gegen F) erlangt. c) also Anspruch K gegen V aus § 285 Abs. 1 (+). 3. also § 320 Abs. 1 S. 1 (+). B. Ergebnis zum 1. Teil V kann von K Euro 40. 000, - Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs gegen F verlangen, §§ 433, 320.
Schuld. R BT 1. Woche 2. Teil: Kann sich K bei F schadlos halten? nach dem Gesagten erst (+), nachdem V ihm (K) seine Schadensersatzansprüche aus §§ 280 und 823 Abs. 1 gegen F abgetreten hat. Abwandlung: 1. Teil: Muss K den Kaufpreis an V zahlen? A. § 433 Abs. 2 I. Anspruch entstanden (+), keine Veränderungen zum Ausgangsfall. II. Anspruch erloschen wieder nur § 326 Abs. 1 S. 1 denkbar. 1. Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 S. 1? (+), gegenseitiger Vertrag, Unmöglichkeit (vgl. oben)
Schuld. R BT 1. Woche 2. Rechtsfolge des § 326 Abs. 1 S. 1 a) grds. : Anspruch des V erlischt. b) Ausnahme erneut nach § 447 Abs. 1? Schickschuld hier (+) Versand auf „zufälliger Verlangen Untergang“ des Käufers hier (+) ? Übergabe an die Transportperson ? Realisierun g einer typischen Transportgefahr hier (+) Findet § 447 Abs. 1 auch Anwendung, wenn der Schuldner (V) seine eigenen Leute einsetzt (= schuldnereigene Transportperson)?
Schuld. R BT 1. Woche das ist streitig. Nach h. M (etwa RGZ 96, 258) gilt (sehr zw. ): § 447 gilt an sich auch für den Transport durch eigene Leute. Da ein Regress des Verkäufers gegen seine Leute aber häufig an den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs scheitert, wäre eine „DSL-Lösung“ jedoch nicht sachgerecht. Vielmehr hat der Verkäufer das Verschulden „seiner Leute“ nach § 278 S. 1 zu vertreten, so dass der Untergang nicht mehr „zufällig“ eintritt. c) danach ist § 447 Abs. 1 zwar anwendbar, aber nicht erfüllt; V verliert den Anspruch aus § 433. B. Ergebnis zum 1. Teil V erhält den Kaufpreis von K nicht.
Schuld. R BT 1. Woche 2. Teil: Schadensersatzanspruch K gegen V A. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis K – V? (+), s. o. : Kaufvertrag 2. Nachträgliche Unmöglichkeit auf Seiten des V? (+), s. o. 3. Von V zu vertreten? (+), § 278 S. 1 (s. soeben): nicht Verletzung der Transport-, wohl aber der allgemeinen Sorgfaltspflicht zum vorsichtigen Umgang mit der Sache (a. A gut vertretbar, s. etwa die Lösung). 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden des K? (+), entgangener Gewinn.
Schuld. R BT 1. Woche II. Ergebnis K kann von V Schadensersatz aus §§ 280, 283 verlangen (h. M). B. Ergebnis zum 2. Teil Die Beurteilung im Verhältnis zum Ausgangsfall ändert sich.
Ende 1. Woche
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