Schuld R BT 4 Woche Schuld R BT
Schuld. R BT 4. Woche
Schuld. R BT 4. Woche Kursübersicht A. Überblick über das Schuld. R insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) 1. Überblick über das Kaufrecht 2. Pflichten der Parteien 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen, insbes. §§ 446 f. 4. Gewährleistungsrecht des Kaufs, §§ 434 ff. : Die Haftung des Verkäufers für Mängel a) Was sind Mängel? b) Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln?
Schuld. R BT 4. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: A. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag (+), recht unproblematisch. 2. Mangel der Kaufsache? (+), Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 1, spätestens gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2. 3. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit? a) Frist gesetzt? (-). b) Entbehrlich? aa) Gemäß § 440 S. 1?
Schuld. R BT 4. Woche (-), weder verweigert, noch fehlgeschlagen, noch unzumutbar für K. bb) Gemäß § 281 Abs. 2? (-), weder verweigert noch aus besonderen Gründen entbehrlich. c) also fehlt es an der erfolglosen Fristsetzung. II. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 (-). B. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), s. o. 2. Mangel? (+), s. o. 3. Nachträglich unbehebbar (§ 275 Abs. 1 – 3)?
Schuld. R BT 4. Woche (+), nämlich durch Selbstbeseitigung durch K trat sog. Zweckerreichung (als Fallgruppe der Unmöglichkeit) ein. 4. Vertretenmüssen? (-), Bezugspunkt ist die „Pflichtverletzung“ (s. § 280 Abs. 1 S. 2), hier also die Herbeiführung der Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung. Die Unmöglichkeit hat aber allein K herbeigeführt durch die Selbstbeseitigung des Mangels. II. Ergebnis: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 (-). C. § 441 Abs. 4 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K – B? (+), s. o.
Schuld. R BT 4. Woche 2. Wirksame Minderung? a) Minderungserklärung? (-), würde K aber noch vornehmen, wenn sinnvoll; Erklärung ist nachholbar. b) Minderungsgrund? aa) Mangel? (+), s. o. bb) Erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung oder Entbehrlichkeit? (1) Erfolglose Fristsetzung? (-), s. o. (2) Entbehrlich? (+), zwar nicht gemäß § 440 S. 1 (s. o. ) oder § 323 Abs. 2 (vgl. oben), aber § 326 Abs. 5.
Schuld. R BT 4. Woche => also Minderungsgrund (+). c) kein Ausschluss der Minderung? (-), §§ 441 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 Abs. 6, 1. Var. , da K für den Minderungs- (Rücktritts-) grund (= Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung) allein verantwortlich ist. =>also Minderung ausgeschlossen. II. Ergebnis: § 441 Abs. 4 S. 1 (-). D. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 analog? (-), Zulässigkeit der Analogie kann offen bleiben, da jedenfalls wieder keine erfolglose Fristsetzung i. Sd § 637 Abs. 1. E. §§ 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 analog? I. Analogie zulässig? ● Minderung scheiterte an § 323 Abs. 6, 1. Var.
Schuld. R BT 4. Woche ● § 323 Abs. 6 hat Parallelregelung in § 326 Abs. 2 ● dort existiert allerdings noch ein Satz 2, der in § 323 Abs. 6 nicht vorhanden ist. ● würde man diesen Satz 2 auf § 323 Abs. 6 analog anwenden, so -> könnte K zwar nicht mindern, -> müsste sich B jedoch auf seinen Kaufpreiszahlungsanspruch dasjenige anrechnen lassen, was er durch die Befreiung von seiner Nacherfüllungspflicht erspart hätte, also Euro 5. 500, -. -> wäre der Kaufpreis schon gezahlt, entstünde ein Rückzahlungsanspruch analog § 326 Abs. 4. ● Analogie i. Rv § 323 Abs. 6 zulässig? BGH NJW 2005, 1348 (-), § 437 ist abschließend.
Schuld. R BT 4. Woche II. Ergebnis: §§ 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 analog (-), a. A aber Lorenz NJW 2003, 1417 ff. F. §§ 683 S. 1, 670 (-), jedenfalls keine „berechtigte“ Go. A i. Sd § 683 S. 1. G. § 684 S. 1 (-), würde zum selben Ergebnis führen wie eine Analogie zu § 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4; daher ist § 684 S. 1 neben § 437 nicht anwendbar. H. § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. (-), würde ebenfalls ein Ergebnis wie §§ 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 auslösen, also auch nicht anwendbar neben § 437. J. Ergebnis zum Fall K hat keinen Anspruch gegen B.
Schuld. R BT 4. Woche Fall 4 – Lösungsskizze: 1. Teil: Rückzahlung des Kaufpreises von Euro 2. 510, A. § 346 Abs. 1 i. Vm § 437 Nr. 2 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und E einerseits und V und B andererseits? a) Kaufvertrag K/E mit V/B? aa) durch die Online-Auktion? kam einheitlicher Kaufvertrag zwischen der B als Antragender (§ 145 BGB) und der K als Höchstbieterin (Annehmende) zum Preis von insgesamt Euro 2. 510, - zustande. bb) rechtliche Bedeutung der beiden Kaufurkunden bei Lieferung durch V?
Schuld. R BT 4. Woche das ist durch Auslegung der Erklärungen von V einerseits und E (bzw. seiner Ehefrau K) andererseits nach §§ 133, 157 zu ermitteln. (1) V war (wirtschaftlich und rechtlich) Eigentümer von Boot und Trailer; also? V sollte als Verkäufer neben seine Tochter treten (diese sollte dadurch nicht enthaftet werden, §§ 133, 157, 242). (2) In dem Vertrag wird auch E als Käufer erwähnt; Bedeutung? K und E sollten als gemeinsam „wirtschaftlich Berechtigte“ Käufer von Boot und Trailer sein. (3) Gesonderte Kaufverträge Boot/Trailer?
Schuld. R BT 4. Woche (-), zwar zwei Urkunden, aber ersichtlich sollten die beiden Kaufgegenstände gemeinsam verkauft sein. => also einheitlicher Kaufvertrag V/B an K/E über Boot und Trailer zum Preis von Euro 2. 510, -. b) wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. 2. Wirksamer Rücktritt von K und E gegenüber V und B? a) Rücktrittserklärung, § 349? (+), mehrfach gemeinsam von K und E gegenüber V und B, nämlich am 29. 04. , anwaltlich am 15. 05. und konkludent sicherlich auch jetzt mit Rückzahlungsverlangen erklärt. b) Rücktrittsgrund, § 437 Nr. 2?
Schuld. R BT 4. Woche aa) Mangel der verkauften Sachen? hier kommt nur Sachmangel in Betracht. (1) Istbeschaffenheit bei Gefahrübergang? nicht (mehr) seetauglich. (2) Sollbeschaffenheit? seetauglich: zumindest konkludent aus der Beschreibung als „Wanderboot“ sollte das Boot nach den vertraglichen Vereinbarungen bei der Auktion seetauglich sein. => also Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 (+). bb) Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit? (1) entbehrlich gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 schon seit dem 24. 04. ?
Schuld. R BT 4. Woche - an § 323 Abs. 2 Nr. 1 sind strenge Anforderungen zu stellen - in dem bloßen Bestreiten von Mängeln oder Berufung auf einen Gewährleistungsausschluss liegt nicht notwendig eine Erklärung i. Sd § 323 Abs. 2 Nr. 1 - vielmehr muss es aus verobj. Sicht ausgeschlossen erscheinen, dass der Schuldner sich weiteren Argumenten öffnet, er muss seine Entscheidung also erkennbar endgültig getroffen haben. - nach diesen Grundsätzen? hier (-), s. Erklärung von B und V vom 19. 10. , sich das Boot ansehen zu wollen.
Schuld. R BT 4. Woche => also war Fristsetzung nicht schon ab dem 24. 04. entbehrlich. (2) erfolglose Fristsetzung erfolgt? (a) Erklärungen vom 29. 04. und 15. 05. ? (-), bloße Rücktrittserklärungen. (b) Schreiben vom 15. 10. ? (aa) das Schreiben enthält eine Wochenfrist (= ausreichend lang). (bb) beachte aber BGH NJW 2010, 1448: ein ordnungsgem. Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft umfassen, dem Verkäufer die Sache zum Zwecke der Prüfung zur Verfügung zu stellen.
Schuld. R BT 4. Woche (cc) diese Zurverfügungstellung setzt eine Möglichkeit zur Besichtigung am „richtigen Ort“, d. h. dem Nacherfüllungsort, voraus. (dd) K und E boten V und B an, das Boot auf Usedom zu besichtigen; V und B wollten das Boot in Berlin besichtigen. (ee) Wo ist der Leistungsort der Nacherfüllung? das ist streitig. M 1: die Nacherfüllung hat an dem Ort zu erfolgen, an dem auch Erfüllung erfolgen muss
Schuld. R BT 4. Woche M 2: die Nacherfüllung hat an dem Ort zu erfolgen, an dem sich die Sache bestimmungsgemäß befindet. M 3: der Nacherfüllungsort bestimmt sich nach § 269, ist also variabel (Ball NZV 2004, 217, 220 f. ). -> nach M 1 also Berlin, nach M 2 gut vertretbar: Usedom, M 3: ? BGH NJW 2011, 2278 ff. : M 3 ist richtig, der Nacherfüllungsort muss also variabel bestimmt werden gemäß § 269 BGB.
Schuld. R BT 4. Woche (ff) Subsumtion unter § 269 Abs. 1: Leistungsort der Nacherfüllung ist hier, wie sich „aus den Umständen“ ergibt, Berlin (gemeinsamer Wohnsitz beider Parteien). => also enthielt die Fristsetzung vom 15. 10. keine ordnungsgemäße Leistungsaufforderung. => also keine ordnungsgemäße Fristsetzg. (3) Fristsetzung nachträg. entbehrl. geworden? (a) gemäß § 440 S. 1? (-), V und B haben nichts verweigert, die Nacherfüllung ist auch nicht fehlgeschlagen oder K und E unzumutbar.
Schuld. R BT 4. Woche (b) gemäß § 326 Abs. 5? - eine Nachlieferung ist unmöglich, da (Stückkauf und) Sache nach Vorstellung der Parteien nicht austauschbar. - eine Nachbesserung ist zwar technisch möglich, erfordert aber einen Aufwand, der in einem auffälligen Missverhältnis zum Leist. Interesse des Gläubigers steht (§ 275 Abs. 2) - Fristsetzung damit entbehrlich? (-), BGH NJW 2013, 1074: erst, wenn Verkäufer sich auf § 275 Abs. 2 beruft; daran fehlt es hier.
Schuld. R BT 4. Woche => also weder erfolglose Frist gesetzt noch ist diese entbehrlich. => also Rücktrittsgrund (-). II. Ergebnis: §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 (-) B. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch von K und E gegen V und B auf Rückzahlung des Kaufpreises von Euro 2. 510, -. 2. Teil: Ersatz der Euro 1. 250, A. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 (-), zwar Anwendungsfall des § 275 Abs. 2; jedoch entsteht der Anspruch erst, wenn Verkäufer sich hierauf beruft. B. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 jedenfalls (-), Fristsetzung fehlt; war nicht entbehrlich, s. o.
Schuld. R BT 4. Woche C. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag K/E mit V/B? (+), s. o. 2. Mangel der verkauften Sache? (+), s. o. 3. Vertretenmüssen des Verkäufers? (+), bezüglich des Mangels; wird vermutet; keine Exkulpation zugunsten von V und B (s. § 280 Abs. 1 S. 2). 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden? a) § 437 Nr. 3 ersetzt i. Vm § 280 Abs. 1 nur Schäden neben, nicht „statt der Leistung“ (s. § 280 Abs. 3). b) Handelt es sich bei den Kosten des Ersatzbootes im September um SE statt oder neben der Leistung?
Schuld. R BT 4. Woche Wie wird abgegrenzt? h. M (s. auch BGH NJW 2013, 2959): Würde eine ordnungsgemäße Nacherfüllung im letztzulässigen Zeitpunkt (= Fristablauf, Eintritt der Unmöglichkeit) den geltend gemachten Schaden beseitigen oder verhindern, geht es um Schadensersatz statt der Leistung. Wäre der Schäden zu jener Zeit bereits endgültig eingetreten, macht eine Fristsetzung (s. § 281) also keinen Sinn, so handelt es sich um einen Schaden neben der Leistung. Hier? Da Nacherfüllung nicht unmöglich (s. o. zu § 275 Abs. 2 S. 1) und noch keine erfolglose Frist zur Nacherfüllung ordnungsgemäß gesetzt:
Schuld. R BT 4. Woche Eine Nacherfüllung (nunmehr) würde den eingetretenen Schaden (Kosten des Ersatzbootes) nicht beseitigen können. => also Schadensersatz neben der Leistung. c) Handelt es sich bei diesem Schaden dann nicht aber um einen solchen „wegen Verzögerung der Leistung“, nämlich verzögerter Nacherfüllung, so dass §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 gilt? BGH NJW 2009, 2674: mag sein, aber § 437 Nr. 3 verweist nicht auf § 286, so dass dieser (Nutzungsausfall-) Schaden bereits nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 ersetzt wird; § 286 muss nicht vorliegen. =>also ersatzfähiger Schaden (+)
Schuld. R BT 4. Woche 5. kein Ausschluss des Anspruches? hier: Gewährleistungsausschluss in Online-Auktion und den beiden Vertragsurkunden. BGH NJW 2013, 2959: hiervon sind konkludent solche Beschaffenheitsmerkmale ausgenommen, die in der Auktion ausdrücklich genannt sind (= Wanderboot, also seetauglich). also: zwar ggf. wirksamer Gewährleistungsausschluss, aber vorliegend bedeutungslos. II. Anspruch erloschen/nicht durchsetzbar? (-) D. Ergebnis zum 2. Teil K und E können von V und B die Kosten des Ersatzbootes i. Hv Euro 1. 250, - ersetzt verlangen.
Ende 4. Woche
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