Schuld R AT 1 2 Woche Schuld R

  • Slides: 20
Download presentation
Schuld. R AT 1 2. Woche

Schuld. R AT 1 2. Woche

Schuld. R AT 1 2. Woche Kursübersicht Schuld. R AT 1 A. Das Schuldverhältnis

Schuld. R AT 1 2. Woche Kursübersicht Schuld. R AT 1 A. Das Schuldverhältnis I. Begriff und Begründung II. Arten und Abgrenzung B. Der Inhalt des Schuldverhältnisses

Schuld. R AT 1 2. Woche Inhalte der Schuld Geldschulden Gattungsschulden Stückschulden geregelt in:

Schuld. R AT 1 2. Woche Inhalte der Schuld Geldschulden Gattungsschulden Stückschulden geregelt in: §§ 244 – 248, 270 geregelt in: § 243 arg §§ 243 ff. : gesetzlicher Normalfall

Schuld. R AT 1 2. Woche Wer trägt das Risiko der Erbringbarkeit der Schuld

Schuld. R AT 1 2. Woche Wer trägt das Risiko der Erbringbarkeit der Schuld (= Leistungsgefahr)? Geldschulden Gattungsschulden Stückschulden der Schuldner: „Geld hat man zu haben. “ hier kommt es darauf an: der Gläubiger: Er verliert den Anspruch (§ 275) bei Unmöglichk. grds. : „marktbezogene Gattungsschuld“ § 275 gilt nicht. Ausnahmen: • Untergang der Gattung • Konkretisierung zur Stückschuld

Schuld. R AT 1 2. Woche Wie „konkretisiert“ man eine Gattungsschuld? § 243 Abs.

Schuld. R AT 1 2. Woche Wie „konkretisiert“ man eine Gattungsschuld? § 243 Abs. 2 § 300 Abs. 2 Parteivereinbarung (§ 311 Abs. 1) Wenn der Schuldner alles zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat. Im Annahmeverzug des Gläubigers geht die Leistungsgefahr auf diesen über. die Parteien können eine Konkretisierung ausdrücklich oder konkludent vereinbaren. Was muss der Schuldner tun? Das hängt von der Art der Schuld ab:

Schuld. R AT 1 2. Woche Konkretisierung i. Sd § 243 Abs. 2 der

Schuld. R AT 1 2. Woche Konkretisierung i. Sd § 243 Abs. 2 der einzelnen Schuldarten Holschuld Schickschuld Bringschuld Was muss der Schuldner tun? • aussondern • dem Gläubiger in Annahmeverzug begründender Weise anbieten. Leistungsort: -> Schuldner Erfolgsort: -> Schuldner • aussondern • auf den Weg in Richtung des Gläubigers bringen (losschicken) Leistungsort: -> Schuldner Erfolgsort: -> Gläubiger • aussondern • dem Gl. an dessen Sitz Annahmeverzug begr. tatsächl. anbieten Leistungsort: -> Gläubiger Erfolgsort: -> Gläubiger

Schuld. R AT 1 2. Woche Wie grenzt man Hol-, Schick- und Bringschuld ab?

Schuld. R AT 1 2. Woche Wie grenzt man Hol-, Schick- und Bringschuld ab? ● Anwendung des § 269 Abs. 1 auf den Leistungsort: -> Leistungsort vertraglich bestimmt? -> Leistungsort gesetzlich bestimmt? -> Leistungsort aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses zu ermitteln? -> ansonsten Leistungsort beim Schuldner (= also im Zweifel keine Bringschuld, s. auch § 269 Abs. 3). ● str. , ob analoge Anwendung des § 269 Abs. 1 auch auf den Erfolgsort: -> dann läge im Zweifel nicht nur keine Bringschuld, sondern eine Holschuld vor (Erfolgsort beim Schuldner)

Schuld. R AT 1 2. Woche Wer trägt die Gefahr des Bestehens des Anspruches

Schuld. R AT 1 2. Woche Wer trägt die Gefahr des Bestehens des Anspruches auf die Gegenleistung, wenn die Leistg nicht erbracht werden kann (= Gegenleistungsgefahr)? Was passiert mit diesem Anspruch? § 326 Abs. 1 S. 1 aber: Ausnahmen möglich, § 433 Abs. Verkäufer Käufer s. etwa § 326 2 Abs. 2. V K § 433 Abs. 1 S. 1 § 275

Schuld. R AT 1 2. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: Frage 1: G gegen

Schuld. R AT 1 2. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: Frage 1: G gegen L, erneute Lieferung des Blumengestecks A. §§ 650 S. 1, 433 Abs. 1 S. 1 I. Anspruch entstanden 1. Werklieferungsvertrag G – L? (+), nicht bloß Kaufvertrag, da Herstellungsverpflichtung der L; nicht bloß Werkvertrag, da L Gesteck herstellen und liefern sollte (= § 650 S. 1). 2. wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. =>also Anspruch auf Lieferung entstanden. II. Anspruch erloschen 1. Erfüllung, § 362 Abs. 1? (-), Leistungserfolg (=Eigentum der B) nie eingetreten

Schuld. R AT 1 2. Woche 2. Unmöglichkeit auf Seiten der L, § 275

Schuld. R AT 1 2. Woche 2. Unmöglichkeit auf Seiten der L, § 275 Abs. 1? a) Schuldverhältnis G – L? (+), wirksamer Werklieferungsvertrag (s. o. ). b) Stückschuld (für andere Schuldarten gilt § 275 grds. nicht)? aa) zunächst (-), Gattungsschuld i. Sd § 243 Abs. 1 bb) Untergang der ganzen Gattung? (-) cc) Konkretisierung der Gattungsschuld zu einer Stückschuld? § 243 Abs. 2 § 300 Abs. 2 (1) § 243 Abs. 2? Parteivereinbarung

Schuld. R AT 1 2. Woche (a) Bestimmung der Schuldart? ● Hol-, Schick- oder

Schuld. R AT 1 2. Woche (a) Bestimmung der Schuldart? ● Hol-, Schick- oder Bringschuld? ● Bestimmung nach § 269 Abs. 1: hier Bringschuld, da G und B nicht abholen sollten und L nach den Umständen auch nicht bloß schicken, sondern am 29. 05. zustellen sollte. (b) L alles zur Leistung ihrerseits bei der Bringschuld Erforderliche getan? ● Aussonderung von Sache i. Sd § 243 Abs. 1 hier (+). ● Annahmeverzug begründendes tatsächliches Angebot?

Schuld. R AT 1 2. Woche ● geregelt in § 294 (-), dazu hätte

Schuld. R AT 1 2. Woche ● geregelt in § 294 (-), dazu hätte A (für L) bei der B klingeln müssen (ein Zugang wäre nicht erforderlich, arg e § 130). (c) also kein Annahmeverzug begründendes tatsächliches Angebot und damit nicht alles seitens der L zur Leistung Erforderliche getan. => keine Konkretisierung nach § 243 Abs. 2. (2) Konkretisierung nach § 300 Abs. 2? (+), wenn G (bzw. B, s. § 362 Abs. 2) bei Untergang der Sache (nach 17. 15 Uhr, 29. 5. ) im Annahmeverzug war. (a) § 294 (-), s. o.

Schuld. R AT 1 2. Woche (b) § 295 S. 1? (-), wörtliche Angebote

Schuld. R AT 1 2. Woche (b) § 295 S. 1? (-), wörtliche Angebote müssen sogar zugehen (analog § 130). (c) § 296 (= Angebot entbehrlich)? (aa) Fällt § 296 überhaupt unter § 300 Abs. 2? (+), entgegen dem zu engen Wortlaut; Sinn und Zweck des § 300 II. (bb) War das Angebot ab 29. 5. , ca. 17. 15 Uhr entbehrlich? (+), da Leistungszeit kalendermäßig bestimmt und Gläubiger die Mitwirkung (= Öffnen der Tür) nicht rechtzeitig vornahm/vornehmen konnte.

Schuld. R AT 1 2. Woche (3) also § 300 Abs. 2 (+). =>

Schuld. R AT 1 2. Woche (3) also § 300 Abs. 2 (+). => also Konkretisierung der Gattungs- zur Stückschuld. cc) Unmöglichkeit der Erfüllung der Leistungspflicht auf Seiten der L? (+), Blumengesteck (= jetzt Stückschuld) ist zerstört. => also § 275 Abs. 1 (+). III. also §§ 650 S. 1, 433 Abs. 1 S. 1 (-), Anspruch erloschen. B. Ergebnis zur 1. Frage Kein Anspruch des G auf erneute Lieferung des Blumengestecks.

Schuld. R AT 1 2. Woche Frage 2: L gegen G auf Bezahlung der

Schuld. R AT 1 2. Woche Frage 2: L gegen G auf Bezahlung der Euro 24, 50 A. §§ 650 S. 1, 433 Abs. 2 I. Anspruch entstanden 1. Werklieferungsvertrag G – L? (+), s. o. 2. wirksam? (+), s. o. =>also Anspruch auf die Euro 24, 50 entstanden. II. Anspruch erloschen? § 326 Abs. 1 S. 1? 1. Gegenseitiger Vertrag G – L? (+), der Werklieferungsvertrag (s. o. ) 2. Unmöglichkeit auf Seiten der L i. Sd § 275 Abs. 1 – 3? (+), gemäß § 275 Abs. 1 (s. o. ).

Schuld. R AT 1 2. Woche 3. Rechtsfolge des § 326 Abs. 1 S.

Schuld. R AT 1 2. Woche 3. Rechtsfolge des § 326 Abs. 1 S. 1 a) Grundsatz: der Anspruch auf die Gegenleistung, hier aus §§ 650 S. 1, 433 Abs. 2, erlischt. b) Ausnahme von dieser Rechtsfolge? aa) Gemäß § 644 Abs. 1 S. 2? (-), nicht anwendbar auf den Werklieferungsvertrag, s. § 650. bb) Gemäß § 645 Abs. 1 S. 1? Ist diese Norm auf Werklieferungsverträge anwendbar? hier (-), da das Blumengesteck keine unvertretbare Sache i. Sd §§ 650 S. 3, 91 ist (individuelle Herstellung macht eine Sache nicht zu einer unvertretbaren).

Schuld. R AT 1 2. Woche cc) Gefahrübergang gemäß § 447 Abs. 1? (-),

Schuld. R AT 1 2. Woche cc) Gefahrübergang gemäß § 447 Abs. 1? (-), keine Schick-, sondern Bringschuld. dd) Gefahrübergang gemäß § 446 S. 1? (-), keine Übergabe des Blumen(!)gestecks. ee) Gefahrübergang gemäß § 446 S. 3 bzw. § 326 Abs. 2 S. 1, 2. Var. (= Annahmeverzug)? (1) War G (= B, § 362 Abs. 2) z. Zt. des Untergangs des Gestecks im Annahmeverzug? (+), s. o. : gemäß § 296. (2) War die Unmöglichkeit „zufällig“, d. h. auch von L (= Schuldnerin) nicht zu vertreten? (a) L persönlich? (-) (b) Verschulden des A?

Schuld. R AT 1 2. Woche (-), müsste sich L zwar nach § 278

Schuld. R AT 1 2. Woche (-), müsste sich L zwar nach § 278 S. 1 zurechnen lassen, aber kein Verschulden des A ersichtlich. (c) Verschulden der N? (aa) Müsste sich L dies nach § 278 S. 1 auch zurechnen lassen? (+), da N mit Wissen und Wollen der L in deren Pflichtenkreis gegenüber G tätig wurde (Aufbewahrungspflicht im Annahmeverzug). (bb) Handelte N schuldhaft? (+), einfache Fahrlässigkeit. (cc) reicht dies? (-), § 300 Abs. 1.

Schuld. R AT 1 2. Woche c) also Ausnahme von der Rechtsfolge des §

Schuld. R AT 1 2. Woche c) also Ausnahme von der Rechtsfolge des § 326 Abs. 1 S. 1, d. h. Bestehenbleiben des Anspruches auf Zahlung der Euro 24, 50, und zwar gemäß §§ 650 S. 1, 446 S. 3 sowie § 326 Abs. 2 S. 1, 2. Var. III. Ergebnis: §§ 650 S. 1, 433 Abs. 2 (+). B. Ergebnis zur 2. Frage G muss die Euro 24, 50 an L zahlen.

Ende 2. Woche

Ende 2. Woche