Rechtsgestaltung bei Unternehmensbernahmen und beteiligungen Zur Person Dr
Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und –beteiligungen
Zur Person Dr. Jens Schmidt Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Mediator RUNKEL SCHNEIDER WEBER RECHTSANWÄLTE www. rsw-anwaelte. de Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Kontaktdaten Dr. Jens Schmidt Tel. : (+49)202 – 30 20 71 E-Mail: js@rsw-anwaelte. de Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Ziel der Vorlesung Bei jeder Unternehmensgründung und selbständigen Tätigkeit sind rechtliche Aspekte für den Erfolg wesentlich. Dies gilt gleichsam auch für Unternehmensübernahmen und -beteiligungen. In der Vorlesung werden rechtliche Grundlagen zur Gestaltung von Übernahme- und Beteiligungsprozessen vermittelt und mit Hilfe von Praxisbeispielen vertieft. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt dabei insbesondere auf der sachgerechten Vertragsgestaltung unter Risikoaspekten aus der Perspektive der „gründenden“ Beteiligungsnehmer bzw. Unternehmensübernehmer. Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Parallelvorlesungen • „Arbeits- und Gesellschaftsrecht für Gründer“, Dozent: RA Frank Engelhard, freitags 08: 30 bis 10: 00 Uhr (Beginn: 18. 10. 2019), Raum M. 12. 22 • „Gewerblicher Rechtsschutz für Gründer“, Dozent: RA Alexander Goldberg, mittwochs 16: 00 bis 18: 00 Uhr (Beginn: 30. 10. 2019), Raum M. 12. 22 Die Vorlesungen sind als Einheit zu verstehen und inhaltlich aufeinander abgestimmt. Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Hinweis zur Dokumenteneinsicht Die besprochenen Dokumente – Informationsbedarfsliste, NDA, LOI – finden Sie zur Einsicht auf der Homepage des UNESCO-Lehrstuhls von Frau Prof. Volkmann. Pfad: Lehre > Module > Rechtliche Aspekte der Unternehmensgründung Link: https: //www. unesco-chair. uni-wuppertal. de/de/lehre/module/rechtliche-aspekteder-unternehmensgruendung-bsc-ba-kombi. html Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Gliederung 1. Einführung 2. Probleme beim Unternehmenskauf 3. Arten des Unternehmenskaufs a) Share Deal b) Asset Deal 4. Beteiligte am Unternehmenskauf 5. Ablauf eines Unternehmenskaufs 6. Due Dilligence 7. Vertraulichkeitsvereinbarung (Non Disclosure Agreement) 8. Absichtserklärung (Letter of Intent) 9. Rechtsgeschäftslehre a) Vertragsschluss b) Willenserklärung c) Kaufvertrag d) Trennungs- und Abstraktionsprinzip Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Einführung Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Fallstudie: Warum scheitern Unternehmenskäufe? • One Night in Coburg – „Verkauf über Nacht statt Insolvenzantrag“ • Verweigerung der Zustimmung durch Beirat – Rückabwicklung statt Closing Dinner • „Liebesentzug durch den Großkunden“ – die Wucht von Change-of. Control-Klauseln Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Probleme beim Unternehmenskauf- Was gilt es zu beachten? (I) 1. Informationen über das Unternehmen – Due Dilligence – Unternehmenskultur 2. Ablauf der Transaktion – Vorbereitungsstadium: Planung der Transaktion unter Beachtung betriebswirtschaftlicher, sowie rechtlich- und steuerrechtlicher Gesichtspunkte – Vertragsverhandlungen • Vereinbarung einer Geheimhaltung (Non Disclosure Agreement) • Vereinbarung eines Vorvertrages (Letter of Intent) Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Probleme beim Unternehmenskauf- Was gilt es zu beachten? (II) • • Vertragsverhandlungen Führung von Verhandlungsprotokollen Due Dilligence Verhandlung über den konkreten Vertragsgegenstand, Kaufpreis, Zeitpunkt des Übergangs und der zu übertragenden Forderungen, Rechtsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse, Haftung, Gewährleistungen, Zusicherungen und Garantien – Vertragsabschluss und Abwicklung (Signing und Closing) 3. Formen des Unternehmenskaufs – Asset Deal – Share Deal Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Probleme beim Unternehmenskauf- Was gilt es zu beachten? (III) 4. Eintritt in bestehende Versicherungsverträge 5. Übernahme bestehender Arbeitsverträge 6. Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes 7. Haftung für bestehende Verbindlichkeiten Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Arten des Unternehmenskaufs • • Erwerb des Rechtsträgers selbst (share deal) Erwerb der zum Unternehmen gehörenden Sachen und Rechte (asset deal) Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz entweder als – Verschmelzung durch Aufnahme oder – Verschmelzung durch Neugründung Weitere Formen des Unternehmenskaufs bzw. der Unternehmensbeteiligung – Unternehmensübernahme bzw. - beteiligung durch Kapitalerhöhung – Share-for-share-exchanges – Mergers – Management Buy Out/ In, Leveraged Buy Out Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Share Deal Bei einem Share-Deal handelt es sich um die Übertragung des Eigentums an Anteilen an einer Gesellschaft (§§ 413, 398 BGB). Verkäufer Kaufpreis Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Asset Deal Bei einem Asset-Deal handelt es sich um die Übertragung des Eigentums an Vermögensgegenständen oder Rechten nach §§ 929 ff. , 873, 925, 398 BGB. Verkäufer bezahlt Kaufpreis Vermögen Kundenstamm Mitarbeiter (§ 613 a BGB) Namensrechte Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt Käufer
Beteiligte eines Unternehmenskaufs (I) Wer sind die Beteiligten eines Unternehmenskaufs? Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Beteiligte eines Unternehmenskaufs (II) • • • • • Verkäufer Kaufgegenstand Finanzamt Kartellamt Bundesministerium für Wirtschaft Vorstände und Geschäftsführer von Käufer und Verkäufer Notar Handelsregister Betriebsrat Insolvenzverwalter Kunden Aufsichtsrat Kreditinstitute Anwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer M&A Berater Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Ablauf eines Unternehmens(ver)kaufs Kick Off/ Planung • Festlegung von Zielen • Festlegung des Budgets • Transaktionsstrategie • • • Kontakt/ Sondierung • Beschaffung von Erstinformationen Kontaktaufnahme Vertraulichkeitsvereinbarung (Non Disclosure Agreement) Absichtserklärung (Letter of Intent) Due Dilligence • • Analyse Managementpräsentation Betriebs-/Objektbesichtigung Vertragsverhandlung Closing • • Signing Closing Post-Audit Integration Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Due Dilligence • Begriff: „erforderliche Sorgfalt“ Prüfung des Zielunternehmens Erstellung eines Due Dillgence Berichts • Arten: Commercial, Legal, Tax, Umwelt, Management: Unterscheidung nach Auftraggeber, Zeitpunkt und Inhalt • Zweck: Risikobeurteilung, wegen… – Haftung für Verbindlichkeiten – Änderung der Rechtsstellung von Verkäufer und Käufer • Zeitpunkt während der Transaktion: wichtiger Stellenwert in Planungs- sowie Durchführungsphase Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Durchführung der Due Dilligence • Due Dilligence Liste • Offene Fragen sollten schriftlich zur Beantwortung gestellt werden. • Sofern die Zeit im Datenraum nicht für die Datenaufnahme im Laptop und die Berichtserstellung ausreicht, was meist der fall ist, müssen die Daten für die Durchführung der Due Dilligence und die Berichtserstellung außerhalb des Datenraums durch Fotokopieren und/ oder Abdiktieren gesichert werden. • Für jedes gargestellte Risiko/ Problem ist – sofern möglich -, ein Lösungsvorschlag anzubieten und in den Due Dilligence Bericht aufzunehmen. • Vor Aufnahme der Problempunkte im Bericht werden diese mit dem Management in einer Schlussbesprechung besprochen. • Soweit die Due Dilligence Prüfung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurde, kommen Regressansprüche in Betracht. Die Aufnahme eines Haftungsausschlusses ist üblich. Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Vertraulichkeitsvereinbarung (Non Disclosure Agreement) • Interesse des Käufers: möchte wissen, was er kauft = Offenlegung auch nicht öffentlicher Informationen (Geschäfts-, Betriebsgeheimnisse, Lieferanten, Kunden und Vertragskonditionen, Kalkulationen etc. ) im Rahmen der Due Dilligence • Interesse des Verkäufers: Schutz der sensiblen Daten Vertraulichkeitsvereinbarung soll den Ausgleich dieser Interessen schaffen. • NDAs haben rechtliche Schranken, etwa der Informationsherausgabe, des Wettbewerbs-, Kartell- und Insiderrechts zu wahren. • Problem: Nachweis einer Verletzung, eines Schadens, ist schwierig. Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Regelungen im NDA (I) • Definition der „vertraulichen Information“ – Wann ist eine mitgeteilte Information eine „vertrauliche Information“? – Was gilt, wenn vertrauliche Informationen und eigene Erkenntnisse vermischt werden? • Definition des „Offenbaren von vertraulichen Informationen“ – Nur bei aktivem Mitteilen oder auch bei bloßer Möglichkeit zur Kenntnisnahme? • Ausnahmen und Beweislast für die Ausnahmen – Die offenbarende Partei muss beweisen, dass es sich bei einer Information um eine „vertrauliche“ gehandelt hat. – Optimaler Schutz für die offenbarende Partei: Alle Mitteilungen gelten als vertrauliche Informationen. Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Regelungen im NDA (II) • Zugang zu vertraulichen Informationen – Kreis der Zugangsberechtigten sollte so klein wie möglich gehalten werden. • Zweckbestimmung für die vertrauliche Information, sowie Nutzungs- und Verwertungsverbot für eigene, nicht vom Offenbarungszweck gedeckte Belange • Vervielfältigungsbeschränkungen, Herausgabe- oder Vernichtungspflicht • Unverbindlichkeit der offenbarten Informationen • Haftung für und Sanktionierung von Verstößen Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Absichtserklärung (Letter of Intent) LOI: Absichtserklärung der Beteiligten, die Transaktion unter gewissen Vorbehalten (z. B. zufriedenstellende Due Dilligence) abzuschließen • Zweck – Fixieren bislang gefundener Verhandlungsergebnisse – Festlegen der geplanten gemeinsamen Vorgehensweise bis zum Abschluss der Transaktion – Stärkung des gegenseitigen Vertrauens der beiden Parteien in die Ernstlichkeit der Verhandlungsabsichten Die geplante Transaktion wird im LOI so ausführlich wie möglich beschrieben. Die grundsätzliche Einigung der Parteien über die Transaktion und deren Struktur sollte im Vorhinein bereits erfolgt sein. • Abgrenzung zum Vorvertrag: Unverbindlichkeit Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Weitere Regelungen im LOI • Unverbindlichkeit im Hinblick auf den Abschluss der Transaktion und das Fehlen der Eigenschaften eines Vorvertrages • Verbindlichkeit im Hinblick auf: – Verschwiegenheit und Geheimhaltung (sofern kein NDA abgeschlossen wurde) – Verhandlungsexklusivität – Break up-Fee für den Fall eines Verhandlungsabbruchs ohne Gründe oder wegen falscher Angaben vor Abschluss des LOI – Rechtswahl und Gerichtsstand – Schriftformerfordernis für Ergänzungen und Änderungen Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Rechtsgeschäftslehre Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Vertragsschluss Vertrag: Rechtsgeschäft, das in einer Willenseinigung besteht; also aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) von mindestens zwei Personen. • Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie): Jeder Mensch hat das Recht, im Rahmen der Gesetze seine Verhältnisse durch Verträge eigenverantwortlich zu gestalten. Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist. Erklärung ausdrücklich konkludent Ausnahmsweise: Schweigen Empfängerhorizont: Abgrenzung zur invitatio ad offerendum Handlungswille Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt Rechtsfolgewille Erklärungswille/ bewusstsein Rechtsgeschäftswille
Kaufvertrag, § 433 BGB (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. • Gegenseitiger Vertrag • Verpflichtet Verkäufer zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und den Käufer zur Zahlung einer Geldsumme. • Besteht aus einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Kauf, § 433 BGB) und einem sachenrechtlichen Übereigungsgeschäft (Verfügungsgeschäft) nach §§ 929 ff. BGB. Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Trennungs- und Abstraktionsprinzip (I) Verpflichtungsgeschäft: Ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Verfügungsgeschäft: Ein Rechtsgeschäft, durch das ein recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Trennungsprinzip: Rechtliche Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Abstraktionsprinzip: Getrennte rechtliche Beurteilung der Gültigkeit von Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft. Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Trennung- und Abstraktionsprinzip (II) Trennungsprinzip: Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäft Abstraktionsprinzip: Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäft Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Vertragsgestaltung Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Grundlegende Unterschiede zwischen Share & Asset Deal • Share Deal – Kaufgegenstand: Gesellschaft, der das zu erwerbende Unternehmen gehört • Beim Vollverkauf wechselt der Eigentümer der Gesellschaft, während das Unternehmen selbst unberührt bleibt (Gesamtrechtsnachfolge). – Verkäufer: Gesellschafter der Gesellschaft • Asset Deal – Kaufgegenstand: Vermögensgegenstände eines Unternehmens (Einzelrechtsnachfolge). • Begriff „Vermögensverhältnisse“: nicht nur Sachen, sondern auch Rechte und Schuldverhältnisse – Verkäufer: Gesellschaft, die Eigentümerin bzw. Inhaberin der Assets ist. Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Bestimmtheit des Kaufgegenstands • Ziel: Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes • Share Deal – Bezeichnung des Kaufgegenstands ist in der Regel unproblematisch. – Bei Vollverkauf: „Es werden sämtliche Geschäftsanteile verkauft und übertragen. “ • Asset Deal – Jedes einzelne vertragsgegenständliche Wirtschaftsgut muss eindeutig bezeichnet werden, sodass es von anderen Wirtschaftsgütern unterschieden werden kann. – Verweis auf Verzeichnisse ist möglich. – Problem: Umlaufgüter • Im Kaufvertrag reicht grundlegende Umschreibung. • Exakter Umfang wird erst am Tag des Closings durch Inventur ermittelt. – Auffangklausel, um Lücken zu schließen Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Ermittlung des Kaufpreises • Share Deal – Unternehmensbewertung, Erwartung zukünftiger Ausschüttungen – Cash and Debt Free-Regelung • Asset Deal – Kaufpreisallokation: Aufschlüsselung des Preises, der für jedes einzelne Wirtschaftsgut gezahlt wird – Summe des (Zeit-)Werts der verkauften Einzelwirtschaftsgüter, der zuzurechnenden stillen Reserven, dem Preis für bislang nicht aktivierte Wirtschaftsgüter wie selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (Know How, Entwicklungen, Patente etc. ) sowie dem Firmenwert, der den Mehrwert des Unternehmens in seiner Gesamtheit im Vergleich zur Summe seiner Einzelteile widerspiegelt. – Kaufpreis des Umlaufvermögens: Ergebnis der Inventur bei Closing nach zuvor vereinbartem Verrechnungssatz oder Methode zur Preisfestsetzung (alternativ: fester Posten für Umlaufvermögens und Pflicht am Übergabetag eine vordefinierte (Mindest-)Menge vorzuhalten. Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Garantien Garantie: Eine einen bestimmten Sachverhalt betreffende verbindliche Zusage, (vertraglich festgelegte) Sicherheit • Ziel: Absicherung des Käufers gegen unbekannte (abstrakte) Risiken • Gegenstand und Umfang der Garantie richtet sich nach den jeweiligen Eigenheiten des Zielunternehmens – Existenz und Lastenfreiheit der verkauften Gesellschaftsanteile, – Richtigkeit der Jahresabschlüsse, – Inhaberschaft und Lastenfreiheit von gewerblichen Schutzrechten, – Eigentum, – Wirksamkeit wesentlicher Verträge, – Ausreichende Versicherung des Zielunternehmens, – Freiheit von Umweltrisiken, – Nichtexistenz von Rechts- oder Verwaltungsstreitigkeiten, etc. Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Umfang von Garantien • Garantiekatalog in Unternehmenskaufvertrag über Vermögensgüter geringer als bei einem Anteilskauf geringeres unternehmerisches Risiko • Spezifische Garantie bei Asset Deal: Zustimmung der Vertragspartner der übernommenen Verträge – Möglichkeit einer solchen Garantie vom Umfang der übernommenen Verträge abhängig – Ansonsten Alternativgestaltungen für diejenigen Kunden, die der Vertragsübernahme nicht zustimmen Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Freistellungspflichten • Share Deal – Freistellungsverpflichtung des Verkäufers für Steuerlasten und für besondere Risiken (z. B. laufende Rechtsstreite mit erheblichem Schadenspotential, umfangreiche Mängelgewährleistungsrechte etc. ) • Asset Deal – Freistellung von allen Ansprüchen aus §§ 25 HGB, 75 AO und § 613 a BGB – Freistellung von Sonderrisiken Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Zusätzliche Übertragungsmaßnahmen • Erwerber eines Grundstücks muss ins Grundbuch eingetragen werden • Bei Erwerb von Gmb. H- Gesellschaftsanteilen muss eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht werden ( § 40 Abs. 2 Gmb. HG) • Bei Übertragung von Namensaktien: Mitteilung an Aktiengesellschaft zur Umschreibung im Aktienregister (§ 68 Abs. 1 S. 2 Akt. G) • Bei Registerschutzrechten (Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken): Umschreibung in jeweiliger Schutzrechtsrolle Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Was ist ein Unternehmen? (I) • Es gibt keinen allgemeinen Rechtsbegriff „Unternehmen“, es gibt aber Rechtsgebiete, die zur Entwicklung eines solchen Begriffs zwingen. § 14 BGB Unternehmer „Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. “ § 13 BGB Verbraucher „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen berufli chen Tätigkeit zugerechnet werden können. “ Abgrenzungsmerkmal: Gewerbe oder Selbstständigkeit Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Was ist ein Unternehmen? (II) • Annäherung an den Unternehmensbegriff über den Gewerbebegriff „Gewerbe ist eine planmäßige, auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige, marktbezogene, wirtschaftliche und entgeltliche Tätigkeit, die sich nicht als wissenschaftliche, künstlerische oder freiberufliche Betätigung darstellt“ • Merkmale des Unternehmens: – Selbstständigkeit – Wirtschaftliche und rechtliche Einheit – Anbietende und entgeltliche rechtsgeschäftliche Tätigkeit am Markt – Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Unternehmensträger • Das Unternehmen selbst ist nicht rechtsfähig, deshalb braucht es einen Unternehmensträger Grundsatz: Nicht das Unternehmen ist das Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, sondern sein „Inhaber“: der Unternehmensträger. Jedem Unternehmensträger ist ein Unternehmen, jedem Unternehmen ein Unternehmensträger notwendig zugeordnet. • Wer ist Unternehmensträger? – Natürliche Person (z. B. der Einzelunternehmer) – Juristische Person (z. B. Aktiengesellschaft, Gmb. H, eingetragene Genossenschaft) – Gesamthandsgesellschaft Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Rechtsformen Einzelunternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Gb. R) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gmb. H) Eingetragener Kaufmann (e. K. ) Offene Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft (AG) (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Gmb. H & Co. KG/ Einheitsgesellschaft Partnerschaft Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
Typische Merkmale von Personen- und Kapitalgesellschaften Personengesellschaften Mitgliedschaft nicht frei übertragbar und vererblich Kapitalgesellschaften Gesellschaft ist vom Bestand der Mitglieder unabhängig Persönliche Haftung der Gesellschafter für Haftung ist beschränkt auf das Verbindlichkeiten der Gesellschaftsvermögen Gesellschafter führen die Geschäfte selbst Geschäftsführer ist meist nicht selbst Gesellschafter Willensbildung nach dem Einstimmigkeitsprinzip Willensbildung nach dem Mehrheitsprinzip Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und -beteiligungen Dr. Jens Schmidt
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