Rechtliche Aspekte der Anwendung von patienteneigenen Atemtherapiegerten durch

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Rechtliche Aspekte der Anwendung von patienteneigenen Atemtherapiegeräten durch Pflegende in Krankenhäusern, Pflegeheimen und in

Rechtliche Aspekte der Anwendung von patienteneigenen Atemtherapiegeräten durch Pflegende in Krankenhäusern, Pflegeheimen und in der ambulanten Krankenpflege Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht c/o Reents – Müller – Groenewold - Rechtsanwälte und Notar - Mühlenstraße 20, 26409 Wittmund

Teil 1 Grundsätzliches

Teil 1 Grundsätzliches

Grundsätze n n Patient erhält stets kompetente d. h. fachqualifizierte Betreuung („Patientenschutz“) Betreuung muss

Grundsätze n n Patient erhält stets kompetente d. h. fachqualifizierte Betreuung („Patientenschutz“) Betreuung muss lückenlos sein (für Unter- oder Überbehandlung, Fehler in der Koordination oder Kommunikation haften die beteiligten ärztlichen Fachgebiete als Gesamtschuldner!) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

(traditionelle) Sichtweise Arzt Patient Krankenhaus / Heim Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht,

(traditionelle) Sichtweise Arzt Patient Krankenhaus / Heim Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

(traditionelle) Sichtweise (vgl. BGH Vers. R 1979, 718) n n Diagnose und Therapie sind

(traditionelle) Sichtweise (vgl. BGH Vers. R 1979, 718) n n Diagnose und Therapie sind Sache des Arztes inwieweit Krankenschwestern /-pfleger bei ärztlichen Leistungen assistieren dürfen, richtet sich nach den Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten im konkreten Fall ( Cave : de lege ferenda !) Übertragung „ad personam“ möglich, generelle Übertragung bei entsprechenden zusätzlichen Fortbildungen (z. B. Intensivpflege) Nach Übertragung verbleibt Überwachungspflicht bei dem Arzt, der Pflegende hat die Verantwortung für die kompetente Durchführung (sog. Deligation) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

n ärztliche Zuständigkeit, wenn Pflege aus besonderen Gründen die ärztliche Begründung und Anordnung verlangt

n ärztliche Zuständigkeit, wenn Pflege aus besonderen Gründen die ärztliche Begründung und Anordnung verlangt (z. B. „Subclavia- Verweilkanüle“ : BGH NJW 1984, 1400; „Dekubitus“ BGH Vers. R 1987, 1238; weil „es um Maßnahmen geht, die wegen ihres Stellenwerts im Diagnose- und Therapiekonzept oder wegen ihrer Auswirkung auf die körperliche oder gesundheitliche Integrität des Patienten mehr als die „normale“ Behandlungspflege ärztlicher Legitimation und Teilhabe bedürfen. “ so n. Steffen/Dressler Arzthaftungsrecht 9. Aufl. ) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

 Es war schon immer ein eigener Zuständigkeitsbereich für das Pflegepersonal zuerkannt : n

Es war schon immer ein eigener Zuständigkeitsbereich für das Pflegepersonal zuerkannt : n n n Dekubitus-Fall BGH NJW 1986, 2365 ff Nachtstuhl-Fall BGH NJW 1990, 1540 f Peronaeus-Fall BGH Vers. R 1999, 190 Nicht aber auch ein eigener Verantwortungsbereich ! Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

(neue) Gesetzeslage § 3 Abs 2 Nr. 1 u. 2 Kr. Pfl. G :

(neue) Gesetzeslage § 3 Abs 2 Nr. 1 u. 2 Kr. Pfl. G : „ Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen, 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen: a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege … 2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen: a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen… Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Neu: eigene Verantwortung gegenüber Patienten Arzt Patient Krankenhaus / Heim Krankenschwester Alexander Reents Rechtsanwalt

Neu: eigene Verantwortung gegenüber Patienten Arzt Patient Krankenhaus / Heim Krankenschwester Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Teil 2 Einsatz eines Atemtherapiegeräts

Teil 2 Einsatz eines Atemtherapiegeräts

CPAP-Gerät n CPAP-Gerät ist Hilfs- nicht Heilmittel, d. h. es wird mit ihm eine

CPAP-Gerät n CPAP-Gerät ist Hilfs- nicht Heilmittel, d. h. es wird mit ihm eine Ersatzfunktion für ein krankes Organ wahrgenommen, ohne dessen Funktionsfähigkeit wieder herzustellen (BGH Vers. R 2004, 1035 ff) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Differenzierung (nach Dannecker/Becker Ges. R 2010, 449 ff) Grundpflege Dienste, die n Behandlungspflege Sie

Differenzierung (nach Dannecker/Becker Ges. R 2010, 449 ff) Grundpflege Dienste, die n Behandlungspflege Sie berührt bereits die n gewöhnlichen und Heilbehandlung und damit wiederkehrenden auch die Ausübung der Alltagsverrichtungen des Heilkunde. Patienten unterstützen Heilkundeausübung ist oder übernehmen und die den Ärzten vorbehalten. damit dem Daher Heilungsprozess nur Verantwortungsbereich mittelbar dienen. des Arztes. Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Bedienung des CPAP-Geräts n n Ausübung der Grundpflege, da nur mittelbare „Heilauswirkung“ Fällt daher

Bedienung des CPAP-Geräts n n Ausübung der Grundpflege, da nur mittelbare „Heilauswirkung“ Fällt daher in den originären Zuständigkeits- und damit auch in den Verantwortungsbereich der Krankenschwestern und -pfleger Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Verantwortungsbereiche eigenständige Durchführung ärztlich geleiteter Maßnahmen z. B. Behandlungspflege Pflege eigenverantwortlich ausführen z. B.

Verantwortungsbereiche eigenständige Durchführung ärztlich geleiteter Maßnahmen z. B. Behandlungspflege Pflege eigenverantwortlich ausführen z. B. Grundpflege Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Teil 3 Pflicht zum Einsatz

Teil 3 Pflicht zum Einsatz

Pflicht zum Einsatz des Geräts ? n Rechtsprechung und jur. Literatur : der Patient

Pflicht zum Einsatz des Geräts ? n Rechtsprechung und jur. Literatur : der Patient darf stets eine Behandlung erwarten, die den Regeln der ärztlichen Wissenschaft („der ärztlichen Kunst“) entspricht Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Der Standard in der ärztlichen Wissenschaft n n wird nicht von Juristen, sondern allein

Der Standard in der ärztlichen Wissenschaft n n wird nicht von Juristen, sondern allein von den Ärzten nach Erforschung, wissenschaftlicher Diskussion und Erprobung bestimmt ! die Ärzteschaft kann die Ergebnisse veröffentlichen und Verhaltensempfehlungen für die behandelnden Ärzte herausgeben, z. B. in sog. Leitlinien Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Vorgabe durch Leitlinien n haben je nach Stand der Erforschung und wissenschaftlicher Diskussion unterschiedliche

Vorgabe durch Leitlinien n haben je nach Stand der Erforschung und wissenschaftlicher Diskussion unterschiedliche Geltungsstärken größte Geltung beanspruchen sog. S 3 –Leitlinien Die Leitlinie „Nicht erholsamer Schlaf / Schlafstörungen“ der DGSM ist eine S 3 – Leitlinie. In ihr heißt es : „ (…) Die überlegene Therapieform für alle Schweregrade der obstruktiven Schlafapnoe ist die nächtliche Überdruckbeatmung (…) in Form des kontinuierlichen PAP-Modus (CPAP…) …“ Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Nichteinsatz von (patienteneigenen) CPAP-Geräten n darf nur medizinisch begründet sein finanzielle, apparative oder organisatorische

Nichteinsatz von (patienteneigenen) CPAP-Geräten n darf nur medizinisch begründet sein finanzielle, apparative oder organisatorische Gründe hierfür sind nicht beachtlich d. h. in aller Regel muss Patient versorgt werden Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Folgen für Einrichtung / Krankenhaus n Probleme für den Einrichtungsträger bei der Einordnung der

Folgen für Einrichtung / Krankenhaus n Probleme für den Einrichtungsträger bei der Einordnung der rechtlichen Qualität der Benutzung eines patienteneigenen CPAP-Geräts n n (Frage nach dem „ob“ des Betriebs des CPAP-Geräts) rechtliche Probleme bei der Frage der Voraussetzungen eines legalen Betriebes patienteneigener CPAP-Gerät (MPG, MPBetr. VO) n Frage nach dem „Wie“ des Betriebs des CPAP-Geräts) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Streit : Sind MPG und MPBetr. VO einschlägig ? n nur, wenn Einrichtung /Krankenhaus

Streit : Sind MPG und MPBetr. VO einschlägig ? n nur, wenn Einrichtung /Krankenhaus auch Betreiber i. S. d. MPBetr. VO ist, müssen Vorgaben dieser Regelungen auch beachtet werden. Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Ist Einrichtung Betreiber ? n n BVerw. G : Entscheidend ist die tatsächliche Sachherrschaft.

Ist Einrichtung Betreiber ? n n BVerw. G : Entscheidend ist die tatsächliche Sachherrschaft. Keine weite Auslegung des Begriffs. Bei gemieteten o. geleasten Geräten wird der Träger oder Inhaber der Einrichtung nach allgem. Ansicht Betreiber Ges. R 2004, 194 ff) Vorliegend kommt Einrichtung damit als Betreiber in Betracht n Lücker : Betreibereigenschaft allein reicht nicht aus, damit die Regelungen Anwendungen finden; hinzukommen muss gewerbl. oder wirtschaftl. Zweck. Dieser ist bei vorübergehender Benutzung durch Einrichtung aber untergeordnet, weil Einrichtung lediglich bei Gelegenheit „Sachwalter“ für den Patienten ist Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Folge n n Reichweite des Urteils (BVerw. G) ist nicht geklärt ! große Unsicherheiten

Folge n n Reichweite des Urteils (BVerw. G) ist nicht geklärt ! große Unsicherheiten bei der rechtlichen Beurteilung, die Einrichtung z. Zt. nur durch Anschaffung eigener CPAP-Geräte entgehen kann. (z. Zt. sicherster Weg) Vermutung : Es wird wohl letztendlich entscheidend sein, wie weitgehend ein Gericht den Patientenschutzgedanken sehen wird eigene Auffassung : nahe bei Lücker. Im Wege der kurzzeitigen und vorübergehenden Bedienung des CPAPGeräts wird Sachherrschaft nicht „aus der Hand gegeben“ (wie bei Leasing), sondern Gewahrsam ist lediglich gelockert (Sachwaltergedanke). Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Folgen für den Patienten n Krankenhausaufnahmevertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Patient hat Verpflichtungen und

Folgen für den Patienten n Krankenhausaufnahmevertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Patient hat Verpflichtungen und Obliegenheiten zu beachten : n n der Patient muss den Arzt bzw. die Klinik bereits sehr frühzeitig, ggf. bei Aufnahme in die Einrichtung auf Notwendigkeit des CPAP-Geräts hinweisen und eigenes Gerät anbieten er muss ggf. an Einweisung in das CPAP-Gerät aktiv mitwirken das CPAP-Gerät muss in technischer Hinsicht ohne Auffälligkeiten sein wenn nicht, ggf. Anspruchskürzung des Patienten im nachgewiesenen Schadensfall. Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Folgen dieser Auffassung für Pflegepersonal n n n eigene Haftung gegenüber Patient möglich eigene

Folgen dieser Auffassung für Pflegepersonal n n n eigene Haftung gegenüber Patient möglich eigene berufsrechtliche Konsequenzen ggf. Strafverfahren Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Folgen für Pflegepersonal n n n technische Einweisung und neue Kenntnisse notwendig Einrichtungsträger kann

Folgen für Pflegepersonal n n n technische Einweisung und neue Kenntnisse notwendig Einrichtungsträger kann sich ggf. exkulpieren (§ 831 Satz 2 BGB) = alleinige Haftung des Krankenpflegers denkbar dann aber Freistellungsanspruch ggü Arbeitgegeber unter dem Gesichtspunkt der gefahrgeneigten Arbeit (BAG GS NJW 1995, 210 i. V. m. BGH Gm. S NJW 1994, 856) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Teil 4 Exkurs

Teil 4 Exkurs

Problem : Verbot des Bedienens patienteneigener Geräte n n Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106

Problem : Verbot des Bedienens patienteneigener Geräte n n Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 Gew. O) dient Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Pflichten , nicht aber ihrer Aufhebung Ausübung: billiges Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers (s. Folgen) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Problem : Abgrenzung Grund- und Behandlungspflege n Grundpflege n Hilfe und Unterstützung der gewöhnlichen

Problem : Abgrenzung Grund- und Behandlungspflege n Grundpflege n Hilfe und Unterstützung der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (vgl. § 14 I SGB XI) Behandlungspflege dient der Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung. Sie sind die ärztliche Behandlung ergänzenden nichtärztlichen Heilhilfsleistungen (Adelt in LPK-SGB V § 37 Rn 33) Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund

Betriebshaftpflichtversicherung n n AVB („AHB“) gesetzl. Haftpflicht für den Betrieb der Einrichtung u. a.

Betriebshaftpflichtversicherung n n AVB („AHB“) gesetzl. Haftpflicht für den Betrieb der Einrichtung u. a. Abwehr unberechtigter Ansprüche mitversichert : nichtärztliches Personal und ausdrücklich Krankenschwestern und pfleger Alexander Reents Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Wittmund