Rechtliche Aspekte der GVP in sterreich Univ Prof

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Rechtliche Aspekte der GVP in Österreich Univ. Prof. Dr. Ferdinand Kerschner Institut für Umweltrecht

Rechtliche Aspekte der GVP in Österreich Univ. Prof. Dr. Ferdinand Kerschner Institut für Umweltrecht der Johannes Kepler Universität Linz 4040 Linz, Altenberger Straße 69 Hochschulfonds-Gebäude, 3. Stock web: http: //www. iur. jku. at email: iur@jku. at

Allgemeine Aspekte Ø „GVP in Kinderschuhen“ Ø Dilemma: Äußerst weiter Gesundheitsbegriff – keine Genehmigung

Allgemeine Aspekte Ø „GVP in Kinderschuhen“ Ø Dilemma: Äußerst weiter Gesundheitsbegriff – keine Genehmigung bei konkreter Gesundheitsgefährdung Ø Erheblichkeitsschwelle ? Ø GVP als wichtiger Prozess / interdisziplinäre Aufgabe Ø anthropozentrischer Umweltbegriff: Verbindung von Mensch und Umwelt 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

Gesundheitsschutz in der Rechtsordnung Artikel 174 Abs 1 EGV (1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft

Gesundheitsschutz in der Rechtsordnung Artikel 174 Abs 1 EGV (1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Ver folgung der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; Schutz der menschlichen Gesundheit; umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme. 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

Gesundheitsschutz in der Rechtsordnung Art 174 Abs 2 EGV: (2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft

Gesundheitsschutz in der Rechtsordnung Art 174 Abs 2 EGV: (2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berück sichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzel nen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeu gung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vor rang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verur sacherprinzip. Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Um weltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umwelt politischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen. 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

Gesundheitsschutz in der Rechtsordnung Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz: §

Gesundheitsschutz in der Rechtsordnung Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz: § 1. (1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umwelt schutz. (2) Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umwelt schutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Rein haltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm. 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

Gesundheitsschutz in der Rechtsordnung Ø Kein Grundrecht auf Gesundheit Ø im Verwaltungsrecht: bei konkreter

Gesundheitsschutz in der Rechtsordnung Ø Kein Grundrecht auf Gesundheit Ø im Verwaltungsrecht: bei konkreter Gesundheitsgefährdung keine Genehmigung (Beweislast bei der Behörde) Ø im Privatrecht: Gesundheit als relativ höchstes Rechtsgut Abwehranspruch (auch bei genehmigten Anlagen) Ø GVP für Bestandsschutz wichtig 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

UVP § 1 UVP-G 2000 „§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es,

UVP § 1 UVP-G 2000 „§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fach licher Grundlage 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzu stellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima, c) auf die Landschaft und d) auf Sach und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind, 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

UVP § 1 UVP-G 2000 2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder

UVP § 1 UVP-G 2000 2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Um welt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden, 3. die Vor und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umwelt relevanten Vor und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und 4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Ent eignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort oder Trassenvarianten darzulegen. (2) …“ 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

UVP Ø § 1 UVP G Ø integrative Beurteilung 4040 Linz, Altenberger Straße 69

UVP Ø § 1 UVP G Ø integrative Beurteilung 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

UVP § 17 UVP-G 2000 „(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen

UVP § 17 UVP-G 2000 „(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen: 1. … 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden“ 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

UVP Ø Keine Genehmigung bei konkreter Gesundheitsgefähr dung Ø bei Auflagen keine Verhältnismäßigkeitsprüfung Ø

UVP Ø Keine Genehmigung bei konkreter Gesundheitsgefähr dung Ø bei Auflagen keine Verhältnismäßigkeitsprüfung Ø auch vorhersehbare Störfälle Ø auch Kumulierung von Einwirkungen Ø Beurteilungsmaßstab: nicht bloß normal empfindlicher Mensch (statistischer Durchschnittsmensch), sondern auch Kranke, Kinder, alte Menschen (nach objektiven Kriterien) 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

Gesundheitsbegriffe Ø Vw. GH § „Einwirkung auf den Organismus, die in Art und Nach

Gesundheitsbegriffe Ø Vw. GH § „Einwirkung auf den Organismus, die in Art und Nach haltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht“ § muss nicht dauernd sein Ø OGH § „jede – nicht ganz unerhebliche – Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unver sehrtheit“ § durch physische oder psychische Ursachen 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

Gesundheitsbegriffe Ø schwierige Bewertungsphase bei GVP am wichtigsten; Sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesund

Gesundheitsbegriffe Ø schwierige Bewertungsphase bei GVP am wichtigsten; Sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesund heitsbeeinträchtigungen zu erwarten ? Ø Erheblichkeitsschwelle auch bei Krebsrisiko ? 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

SUP Ø Weicheres Recht Ø Weitgehende Umsetzung in Österreich Ø Art 4 Abs 1

SUP Ø Weicheres Recht Ø Weitgehende Umsetzung in Österreich Ø Art 4 Abs 1 SUP RL: „Die Umweltprüfung nach Artikel 3 wird während der Ausarbeitung und vor der Annahme eines Plans oder Programms oder dessen Einbringung in das Gesetz gebungsverfahren durchgeführt. “ 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

SUP Ø Im Rahmen der Umweltprüfung ist gem Art 5 Abs 1 ein Umweltbericht

SUP Ø Im Rahmen der Umweltprüfung ist gem Art 5 Abs 1 ein Umweltbericht zu erstellen, in dem § die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie § vernünftige Alternativen, die Ziele und den geo graphischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet werden. 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

SUP Anhang I SUP-RL „Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Die Informationen, die gemäß

SUP Anhang I SUP-RL „Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Die Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 5 Absätze 2 und 3 vorzulegen sind, umfassen f) die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkun gen einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bau ten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren. “ 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

SUP Ø Nach den Kriterien des Anh II zu beurteilen, ob eine Umweltauswirkung „voraussichtlich

SUP Ø Nach den Kriterien des Anh II zu beurteilen, ob eine Umweltauswirkung „voraussichtlich erheblich“ ist. Ø Eines dieser Kriterien: „Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in bezug auf […] die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. bei Unfällen)“. 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

SUP Ø Die SUP und ihre Ergebnisse werden gem Art 8 „bei der Ausarbeitung

SUP Ø Die SUP und ihre Ergebnisse werden gem Art 8 „bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans oder Programms oder vor dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt. Ø SUP hat grundsätzlich nur entscheidungsvorbereitenden Charakter. Ø Ergebnisse der SUP sind für die Planungsentscheidung nicht rechtsverbindlich, sie sind jedoch in der Pla nungsentscheidung zu berücksichtigen. 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

SUP Bundesrecht: Umsetzung im Luftreinhaltungsrecht Ø Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005 mit dem ua das IG–L geändert

SUP Bundesrecht: Umsetzung im Luftreinhaltungsrecht Ø Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005 mit dem ua das IG–L geändert wird, am 16. November 2005 im Nationalrat in dritter Lesung beschlossen. Ø „ 3 b. Abschnitt: Umweltprüfung“ § Gem § 9 c Abs 1 S 2 der RV „ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn ein Programm gemäß § 9 a einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt und die Umsetzung des Programms voraus sichtlich erhebliche Umweltaus wirkungen haben wird. “ § Auch im Bereich des Luftreinhaltungsrechts ist gem § 9 c Abs 5 letzter Satz der RV bei der Erarbeitung des Programms lediglich „auf den Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen […] Bedacht zu nehmen. “ 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

SUP Bundesrecht: Umsetzung im Verkehrsrecht BG Strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-VGesetz), BGBl I 96/2005

SUP Bundesrecht: Umsetzung im Verkehrsrecht BG Strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-VGesetz), BGBl I 96/2005 § dient der Umsetzung der SUP RL im Verkehrsbereich. § § 3 Abs 1 S 1: Gem § 4 vorgeschlagene Netzänderungen sind einer strategischen Prüfung zu unterziehen. § § 5 Z 4: Im Zuge der strategischen Prüfung sind bei der Erstellung der in § 3 Abs 1 angeführten Entwürfe der Umweltbericht, die Ergebnisse der Beteiligung der Öffent lichkeit, der Umweltstellen und der Initiatoren und das Er gebnis durchgeführter Konsultationen zu berücksichtigen. Rechtlich verbindlich sind diese Kriterien jedoch auch hier nicht. 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

SUP Bundesrecht: Umsetzung im Verkehrsrecht BG Strategische Prüfung im Verkehrsbereich § § 6 Abs

SUP Bundesrecht: Umsetzung im Verkehrsrecht BG Strategische Prüfung im Verkehrsbereich § § 6 Abs 2 Z 8: Der Umweltbericht hat in einem der vorgeschlagenen Netzveränderung entsprechenden Detaillierungsgrad „eine Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Um weltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie […] die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen […] und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren“ zu enthalten. 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

SUP Landesrecht - Steiermark BG Strategische Prüfung im Verkehrsbereich § Umsetzung mit der Stmk

SUP Landesrecht - Steiermark BG Strategische Prüfung im Verkehrsbereich § Umsetzung mit der Stmk Rauordnungsgesetz-Nov 2005, LGBl 13/2005 § § 3 Abs 3: Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen (Entwicklungsprogrammen, örtlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen) um fasst § § 3 Abs 4 Z 5: ua „Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt“ zu berücksichtigen § § 3 a Z 6: Umweltbericht hat insb auch „die voraussicht lichen erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie […] die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen […] und die Wechselbeziehun gen zwischen den genannten Faktoren zu enthalten. “ 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

Vorsorgeprinzip Ø durchgehendes Wertungsprinzip Ø Vermeidung erheblicher Restrisiken bei erheblicher wissenschaftlicher Unsicherheit keine Genehmigung

Vorsorgeprinzip Ø durchgehendes Wertungsprinzip Ø Vermeidung erheblicher Restrisiken bei erheblicher wissenschaftlicher Unsicherheit keine Genehmigung Ø Mitteilung der EG Kommission (KOM [2000] 1): “Ein Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip setzt voraus, dass bei einem Phänomen, Produkt oder Verfahren mit dem Eintritt gefährlicher Folgen gerechnet werden muss, und dass sich das Risiko durch eine wissenschaftliche Bewer tung nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt. (4) „Bei dieser Prüfung (hinsichtlich der Kosten und Nutzen) sind der allgemeine Grundsatz und die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu berücksichtigen, wonach der Gesundheitsschutz wirtschaftlichen Erwägungen vorausgeht“ (5) 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

Vorsorgeprinzip Ø Eu. GH 7. 9. 2004, C-127/02, Rd. U 2005, 171 zur Naturverträglichkeitsprüfung

Vorsorgeprinzip Ø Eu. GH 7. 9. 2004, C-127/02, Rd. U 2005, 171 zur Naturverträglichkeitsprüfung nach der FFH-RL Ø keine Genehmigung bei Unsicherheit (Vorsorgeprinzip) 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

Vorsorgeprinzip Eu. GH 7. 9. 2004, C-127/02, Rd. U 2005, 171 – Rn 44

Vorsorgeprinzip Eu. GH 7. 9. 2004, C-127/02, Rd. U 2005, 171 – Rn 44 „Unter Berücksichtigung insb des Vorsorgegrundsatzes, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus ist, die Gemeinschaft im Bereich der Umwelt gem Art 174 Abs 2 UAbs 1 EG verfolgt, und in dessen Licht die Habitat-RL auszulegen ist, liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt […]. Eine solche Auslegung der Voraussetzung, von der die Prüfung der Verträglichkeit eines Planes oder Projektes für ein bestimmtes Gebiet abhängig ist, und die bedeutet, dass bei Zweifeln in Bezug auf das Fehlen erheblicher Auswirkungen eine solche Prüfung vorzunehmen ist, erlaubt es, wirksam zu vermeiden, dass Pläne oder Projekte ge nehmigt werden, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen …“ 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

Vorsorgeprinzip Eu. GH 7. 9. 2004, C-127/02, Rd. U 2005, 171 – Rn 56–

Vorsorgeprinzip Eu. GH 7. 9. 2004, C-127/02, Rd. U 2005, 171 – Rn 56– 58 „ 56. Es erweist sich somit, dass die Genehmigung des in Rede stehenden Planes oder Projektes nur unter der Voraussetzung erteilt werden kann, dass die zuständigen nationalen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. 57. Daher muss die zuständige Behörde die Genehmigung des Planes oder des Projektes versagen, wenn Unsicherheit darüber besteht, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf das Gebiet als solches auftreten. 58. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das in Art 6 Abs 3 S 2 der Habitat-RL vorgesehene Kriterium für die Ge nehmigung den Vorsorgegrundsatz einschließt […] und es er laubt, wirksame Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solcher durch Pläne oder Projekte zu verhüten. “ 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

Verkehrsimmissionen Ø bisher keine Abwehr auch bei konkreter Gesundheits beeinträchtigung Ø Hoffnung auf §

Verkehrsimmissionen Ø bisher keine Abwehr auch bei konkreter Gesundheits beeinträchtigung Ø Hoffnung auf § 7 a Ministerialentwurf ua betreffend Änderung des BSt. G (345/ME XXII. GP): „Subjektiver Nachbarschutz § 7 a. (1) Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach § 4 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn unter Einhaltung der übrigen Vorschriften bei Bau und Betrieb der Bundes straße vermieden wird, a) dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefährdet werden …“ 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! 4040 Linz, Altenberger Straße 69 (JKU Linz, HF Gebäude) http: //www. iur. jku. at, email: iur@jku. at, fax 0732 / 24 68 – 57 50