PERSONALRATSWAHLEN 2018 Eine Anleitung fr Wahlvorstnde in Stdten

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PERSONALRATSWAHLEN 2018 Eine Anleitung für Wahlvorstände in Städten und Kommunen

PERSONALRATSWAHLEN 2018 Eine Anleitung für Wahlvorstände in Städten und Kommunen

PR – WAHLEN Organisation und Durchführung: GEW Wirtschaftsdienst-Gmb. H GEW Thüringen Referenten: Bärbel Brockmann

PR – WAHLEN Organisation und Durchführung: GEW Wirtschaftsdienst-Gmb. H GEW Thüringen Referenten: Bärbel Brockmann Vorstandsbereich Angestellten- und Beamtenpolitik der GEW Thüringen Leiterin AG Personalrat Martina Schrader Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes der GEW Thüringen 2

PR – WAHLEN Inhalt der Schulung - 1 ü Rechtsstellung des Wahlvorstandes (WV) ü

PR – WAHLEN Inhalt der Schulung - 1 ü Rechtsstellung des Wahlvorstandes (WV) ü Aufgaben des Wahlvorstandes (WV) ü Erste Amtshandlung ü Zweite Amtshandlung ü Termine ü Beschäftigte ü Wahlberechtigung ü Größe des Personalrates/ der Gruppen ü Wahlverfahren 3

PR – WAHLEN Inhalt der Schulung - 2 ü Wählerverzeichnis ü Wahlausschreiben ü Wählbarkeit

PR – WAHLEN Inhalt der Schulung - 2 ü Wählerverzeichnis ü Wahlausschreiben ü Wählbarkeit ü Wahlvorschläge ü Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ü Aktuelles ü Ich habe da noch mal eine Frage 4

PR – WAHLEN Rechtsstellung des Wahlvorstandes (WV) § 1 Absatz 1 Thür. Pers. VWO

PR – WAHLEN Rechtsstellung des Wahlvorstandes (WV) § 1 Absatz 1 Thür. Pers. VWO – Wahlvorstand, Wahlhelfer Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er kann Wahlberechtigte seiner Dienststelle als Wahlhelfer zur Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. § 1 Absatz 2 Thür. Pers. VWO Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (Thür. Pers. VWO - Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz) 5

PR – WAHLEN Wahlvorstände sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zu den

PR – WAHLEN Wahlvorstände sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen zu den Personalräten in ihrer Dienststelle: -für die Wahl des PR: 1. - 4. Abschnitt der Wahlordnung zum Thür. Pers. VG Aufgaben des Wahlvorstandes: Bekanntgabe der Aushänge termingerecht an einem für alle Beschäftigten zugänglichen Ort der Dienststelle bzw. in allen Dienststellenteilen Erstellung und Führung Wählerverzeichnis Organisation und Durchführung der PR- Wahl an ihrer Dienststelle im Mai 6

PR – WAHLEN Erste Amtshandlung des Wahlvorstandes – Aushang mit einer Information über seine

PR – WAHLEN Erste Amtshandlung des Wahlvorstandes – Aushang mit einer Information über seine Mitglieder Formularvordrucke werden von der GEW zur Verfügung gestellt: www. gew-thueringen, de/personalratswahlen-2018 WICHTIG! Termine der Aushänge unbedingt einhalten! 7

Ausgehangen am: Abgenommen am: Wahlvorstand Seite 1 _________________________________ (Dienststelle) Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlvorstandes

Ausgehangen am: Abgenommen am: Wahlvorstand Seite 1 _________________________________ (Dienststelle) Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlvorstandes Der Personalrat/ die Personalversammlung/ der/ die Dienststellenleiter/in hat gemäß § 20/ § 21/ § 22 Thür. Pers. VG die folgenden wahlberechtigten Beschäftigten zum Wahlvorstand bestellt: * Nr. Name Vorname Gruppenzugehörigkeit Funktion 1 Vorsitzende/r 2 Stellvertr. 3 Anschrift des Wahlvorstandes : . . . . . . Telefon: . . . . Mail: Sprechstunden am: . . . . von: . . . . bis: . . . . Ort: . . . . , den. . . . . ………………… Vorsitzende/r 8

Ausgehangen am: Abgenommen am: Wahlvorstand Seite 2 _________________________________ (Dienststelle) Bekanntmachung der Ersatzmitglieder Mitglieder des

Ausgehangen am: Abgenommen am: Wahlvorstand Seite 2 _________________________________ (Dienststelle) Bekanntmachung der Ersatzmitglieder Mitglieder des Wahlvorstandes Nr. Name Vorname Gruppenzugehörigkeit zu 1 zu 2 zu 3 Anschrift des Örtlichen Wahlvorstandes : . . . . . . Telefon: . . . . Sprechstunden am: . . . . von: . . . . bis: . . . . Ort: . . . . , den. . . . . ………………… Vorsitzende/r 9

PR – WAHLEN Zweite Amtshandlung des Wahlvorstandes Mit Hilfe eines konkreten Terminplanes erhält der

PR – WAHLEN Zweite Amtshandlung des Wahlvorstandes Mit Hilfe eines konkreten Terminplanes erhält der Wahlvorstand genaue Orientierung über seine Aufgaben und den Ablauf der Wahlen (siehe Plan zur Vorbereitung und Durchführung von PR Wahlen 2018 und Personalratswahlen auf einen Blick) 10

Plan zur Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen 2018 MUSTER-AUSSCHNITT Ereignisse/ Aufgaben/ Tätigkeiten Fristen Rechtsgrundlagen

Plan zur Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen 2018 MUSTER-AUSSCHNITT Ereignisse/ Aufgaben/ Tätigkeiten Fristen Rechtsgrundlagen Ende der Amtszeit des bisherigen PR 2 Bestellung des Wahlvorstandes (WV) durch den bisherigen PR spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit 3 Erste Sitzung des WV: Beschluss einer Geschäftsordnung unverzüglich nach Bestellung des WV 4 Bekanntgabe der Namen der Mitglieder und ggf. Ersatzmitglieder des WV unverzüglich nach Bestellung des WV § 1 Abs. 3 Thür. Pers. VWO 5 Maßnahmen zur Einleitung der Wahl: *Feststellung der Zahl der Beschäftigten und Wahlberechtigten sowie ihrer Verteilung auf die Gruppen *Feststellung der Zahl der PR Mitglieder und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen. *Aufstellung eines Wählerverzeichnisses, getrennt nach Gruppen. *Festlegung von Ort und Zeit der Stimmabgabe. (siehe Nr. 23, 24) unverzüglich in der Zeit bis zum Erlass des Wahlausschreibens §§ 4, 13, 14 und 92 Thür. Pers. VG § 2 Abs. 2 u. 3 Thür. Pers. VWO § 5 Thür. Pers. VWO § 6 Abs. 2 Nr. 11 Thür. Pers. VWO • Letzter Tag für die Glaubhaftmachung des Ende der Frist von 8 Arbeitstagen seit der Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des WV. § 4 Abs. 1 Thür. Pers. VWO i. V. m. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 6 Abs. 3 u. 4 Thür. Pers. VG Ergebnisses von Vorabstimmungen über: *eine abweichende Sitzverteilung, *die Durchführung gemeinsamer Wahl, *die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle. Termin Verantwortlichkeit § 20 Abs. 1 Satz 1 Thür. Pers. VG 1. C. PR 1. C. WV 1. A. 1. B. WV WV • Zahl der Beschäftigten an einzelnen Dienststellen durch WV feststellen lassen (Definition nötig), • Ort der Stimmabgabe>WV an der Dienststelle möglich 7 • Erlass und Aushang des Wahlausschreibens spätestens 6 Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe § 6 Abs. 1 Satz 1 Thür. Pers. VWO 3. A. 1. , 3. A. 2 3. A. 3. oder 3. A. 4. WV 8 • Auslegung des Wählerverzeichnisses, der unverzüglich nach Erlass und Aushang des Wahlausschreibens § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 4 u. Abs. 5 WO 2. A. 1. oder 2. A. 2. WV Wahlordnung und des Thür. Pers. VG Bemerkungen §§ 26, 27 Thür. Pers. VG 1 6 Formular Vordruck Nr. 11

PERSONALRATSWAHLEN Der neue Beschäftigtenbegriff § 4 (2) Thür. Pers. VG Beschäftigter ist auch, wer

PERSONALRATSWAHLEN Der neue Beschäftigtenbegriff § 4 (2) Thür. Pers. VG Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden tätig wird, selbst wenn ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht. Der Wahlvorstand muss zunächst nur eine Zahl ermitteln. Neben den „normalen“ Beschäftigten (Arbeitnehmer und Beamte) müssen aus dem Personenkreis an den Dienststellen auch unmittelbar weisungsgebundene Beschäftigte ermittelt und addiert werden. 12

PR – WAHLEN An den Dienststellen mögliche tätige Personen Ein-Euro-Jobber Reinigungspersonal Hausmeister Sekretärinnen Handwerker

PR – WAHLEN An den Dienststellen mögliche tätige Personen Ein-Euro-Jobber Reinigungspersonal Hausmeister Sekretärinnen Handwerker Freie Mitarbeiter Sozialarbeiter (AV Kommune bzw. Freier Träger) Integrationshelfer Ruhestandsbeamte, die weiter beschäftigt sind Beamte Auszubildende ATZler in Freistellungsphase Volontäre Erzieherinnen an GSHorten – Pilotprojekt: -vom Land an Kommune zugewiesen, Arbeitsvertrag nach TV-L mit dem Land -von der Kommune mit Arbeitsvertrag nach TVöD eingestellt ausländ. Beschäftigte Praktikanten Erzieherinnen Umschüler Personen in Elternzeit Teilzeitbeschäftigte oder in Sonderurlaub abgeordnete Beschäftigte. . . 13

PR – WAHLEN An den Dienststellen mögliche tätige Personen Nicht beschäftigt i. S. dieses

PR – WAHLEN An den Dienststellen mögliche tätige Personen Nicht beschäftigt i. S. dieses Gesetzes Beschäftigte i. S. dieses Beschäftigte Gesetzes (Prüfung aller § 13 (3)/§ 4 (2)Thür. Pers. VG Sachverhalte im AV*) Ein-Euro-Jobber Ehrenbeamte Freie Mitarbeiter Ruhestandsbeamte, die weiter beschäftigt sind Personen, die in Erfüllung von Werk- oder Werkslieferungsverträgen in Dst. tätig sind ATZler in Freistellungsphase Auszubildende, Volontäre, Praktikanten, Umschüler Arbeitnehmer mit Personalgestellung In der Dienststelle. weisungsgebunden tätige Arbeitnehmer*, Beamte* befristet*, geringfügig* Personen in Elternzeit, im Sabbatjahr, Pflege- und Familienzeit genommen Leiharbeitnehmer* zugewiesene Beschäftigte abgeordnete Beschäftigte ausl. Beschäftigte* Wehrdienst oder Zivildienstleistende 14

PR - WAHLEN Größe des Personalrates Die Anzahl der Beschäftigten entscheidet über die Größe

PR - WAHLEN Größe des Personalrates Die Anzahl der Beschäftigten entscheidet über die Größe des zu wählenden Personalrates. § 16 Thür. Pers. VG - Zahl der Personalratsmitglieder Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 15 Beschäftigten aus einer Person, 16 bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern, 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, … 15

PR - WAHLEN Größe der Gruppen im Personalrat - 1 § 17 Thür. Pers.

PR - WAHLEN Größe der Gruppen im Personalrat - 1 § 17 Thür. Pers. VG - Vertretung der Gruppen (1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung. (2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare/Niemeyer. 16

PR - WAHLEN Größe der Gruppen im Personalrat - 2 § 17 Thür. Pers.

PR - WAHLEN Größe der Gruppen im Personalrat - 2 § 17 Thür. Pers. VG - Vertretung der Gruppen (3) Eine Gruppe erhält mindestens bei weniger als 51 Gruppenangehörigen einen Vertreter, bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen zwei Vertreter, bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen drei Vertreter, (Thür. Pers. VG - Thüringer Personalvertretungsgesetz) 17

PR - WAHLEN Wahlverfahren- 1 § 19 Thür. Pers. VG - Wahlverfahren (1) Der

PR - WAHLEN Wahlverfahren- 1 § 19 Thür. Pers. VG - Wahlverfahren (1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe. 18

PR - WAHLEN Wahlverfahren- 2 § 19 Thür. Pers. VG – Wahlverfahren (3) Die

PR - WAHLEN Wahlverfahren- 2 § 19 Thür. Pers. VG – Wahlverfahren (3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Die Sitzzuteilung erfolgt nach dem Verfahren Hare/Niemeyer. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet eine Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht. 19

PR - WAHLEN Wahlverfahren- 3 § 18 Thür. Pers. VG - Abweichende Verteilung auf

PR - WAHLEN Wahlverfahren- 3 § 18 Thür. Pers. VG - Abweichende Verteilung auf die Gruppen (1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 17 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. (2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder. 20

PR - WAHLEN Wahlverfahren- 4 § 4 Thür. Pers. VWO - Vorabstimmungen über 1.

PR - WAHLEN Wahlverfahren- 4 § 4 Thür. Pers. VWO - Vorabstimmungen über 1. eine von § 17 Thür. Pers. VG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 Thür. Pers. VG) oder 2. die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2 Thür. Pers. VG) oder 3. die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 und 4 Thür. Pers. VG) werden nur berücksichtigt, … 21

PR - WAHLEN Wahlverfahren- 5 § 4 Thür. Pers. VWO - Vorabstimmungen …wenn ihr

PR - WAHLEN Wahlverfahren- 5 § 4 Thür. Pers. VWO - Vorabstimmungen …wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen acht Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe angehören. 22

PR - WAHLEN 2018 Stolperstein Wahlberechtigung

PR - WAHLEN 2018 Stolperstein Wahlberechtigung

PERSONALRATSWAHLEN Wahlberechtigung prüfen!!! § 13 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag das

PERSONALRATSWAHLEN Wahlberechtigung prüfen!!! § 13 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. 24

PR – WAHLEN Wahlberechtigung prüfen!!! § 13 Wahlberechtigung (2) Wer Beschäftigter im Sinne des

PR – WAHLEN Wahlberechtigung prüfen!!! § 13 Wahlberechtigung (2) Wer Beschäftigter im Sinne des § 4 Abs. 2 ist, wird in der Dienststelle wahlberechtigt, sobald die Beschäftigung in der Dienststelle am Wahltag länger als drei Monate gedauert hat. Wer zu einer Dienststelle abgeordnet, nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Regelung zugewiesen ist oder wer aufgrund Personalgestellung für Dritte tätig wird, verliert mit Erwerb der Wahlberechtigung bei der neuen Dienststelle das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. 25

PR – WAHLEN Wahlberechtigung prüfen!!! § 13 Wahlberechtigung (2) …. Die Sätze 1 und

PR – WAHLEN Wahlberechtigung prüfen!!! § 13 Wahlberechtigung (2) …. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht 1. wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiteren sechs Monaten ab dem Wahltag in die alte Dienststelle zurückkehren wird, 2. für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen, 3. für Beschäftigte bei einer Zuweisung nach § 44 g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 26

PR - WAHLEN Wahlberechtigung prüfen!!! § 13 Wahlberechtigung (3) Beschäftigte, die am Wahltag noch

PR - WAHLEN Wahlberechtigung prüfen!!! § 13 Wahlberechtigung (3) Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sowie Beschäftigte in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit oder Freistellungsphasen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung sind nicht wahlberechtigt (4) Beschäftigte, die für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe für eine Dauer von höchstens sechs Monaten eingestellt sind, sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, dass sie regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden. (5) Beamte im Vorbereitungsdienst, Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sowie Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind unbeschadet der Regelungen in § 87 Nr. 3 bis 5 und in § 92 Nr. 5 nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt. 27

PR – WAHLEN Wahlberechtigung prüfen!!! Nicht beschäftigt i. S. dieses Gesetzes, also nicht wahlberechtigt

PR – WAHLEN Wahlberechtigung prüfen!!! Nicht beschäftigt i. S. dieses Gesetzes, also nicht wahlberechtigt Beschäftigte i. S. dieses Gesetzes § 13 (3)/§ 4 (2)Thür. Pers. VG aber nicht wahlberechtigt Beschäftigte (Prüfung aller Sachverhalte im AV*) wahlberechtigt Ein-Euro-Jobber Ehrenbeamte Freie Mitarbeiter Ruhestandsbeamte, die weiter beschäftigt sind Personen, die in Erfüllung von Werk- oder Werkslieferungsverträgen in Dst. tätig sind ATZler in Freistellungsphase Auszubildende, Volontäre, Praktikanten, Umschüler Arbeitnehmer mit Personalgestellung In der Dienststelle weisungsgebunden tätige Arbeitnehmer*, Beamte* befristet*, geringfügig* Personen in Elternzeit, im Sabbatjahr, Pflege- und Familienzeit genommen Leiharbeitnehmer* zugewiesene Beschäftigte abgeordnete Beschäftigte ausl. Beschäftigte* Wehrdienst oder Zivildienstleistende auch als Dienststellenleiter 28

PR – WAHLEN Wählerverzeichnis Der Wahlvorstand erstellt und pflegt das Wählerverzeichnis seiner Dienststelle. Höchstes

PR – WAHLEN Wählerverzeichnis Der Wahlvorstand erstellt und pflegt das Wählerverzeichnis seiner Dienststelle. Höchstes Gut ist es, dass Wahlberechtigte ihr Wahlrecht ausüben können. Dieses allerdings nur einmalig! Da Teilabordnungen, Abordnungen i. d. R. nur in der Dienststelle erfolgen, muss der WV genau prüfen, wer an seiner Dienststelle ins Wählerverzeichnis aufgenommen wird. Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Beschäftigten und dem WV der entsendenden Stammdienststelle ist notwendig. Tag, Zeit und Ort der Stimmabgabe des Betroffenen ist zu koordinieren. Korrekturen am Wählerverzeichnis sind innerhalb der Einspruchsfrist gemäß § 3 Abs. 1 WO vorzunehmen. 29

PR – WAHLEN Wählerverzeichnis § 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (1) Jeder Beschäftigte kann

PR – WAHLEN Wählerverzeichnis § 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen seine Richtigkeit oder wegen Unvollständigkeit einlegen. (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen. (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist das Wählerverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden eines Beschäftigten und bei Änderung der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen. 30

PR- Wahlen Wählerverzeichnis für die Gruppe * Blatt: ______ ausgehangen am: ______ abgenommen am:

PR- Wahlen Wählerverzeichnis für die Gruppe * Blatt: ______ ausgehangen am: ______ abgenommen am: ______ Wählerverzeichnis für die Dienststelle: (Zutreffendes ankreuzen) O Arbeitnehmer O Beamte 31

PR- WAHLEN Lfd. Nr. Name Vorname geb. am Anschrift Eintragungen des Wahlvorstandes Unterlagen zur

PR- WAHLEN Lfd. Nr. Name Vorname geb. am Anschrift Eintragungen des Wahlvorstandes Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe ausgehändigt bzw. übersandt am an der Wahl teilgenommen Vermerke über Berichtigungen bzw. Änderungen 1 2 3 Alphabetische Auflistung zweckmäßig und empfohlen 32

PR - WAHLEN 2018 Die Wahlen

PR - WAHLEN 2018 Die Wahlen

PR – WAHLEN Nächste(r) Schritt(e) des WV ü Erstellung des Wahlausschreibens sämtliche Formularvordrucke werden

PR – WAHLEN Nächste(r) Schritt(e) des WV ü Erstellung des Wahlausschreibens sämtliche Formularvordrucke werden von der GEW zur Verfügung gestellt unter: www. gew-thueringen. de/personalratswahlen-2018 34

PR – WAHLEN Vorbereitung der Stimmabgabe Datum und Zeit der Stimmabgabe wird vom Wahlvorstand

PR – WAHLEN Vorbereitung der Stimmabgabe Datum und Zeit der Stimmabgabe wird vom Wahlvorstand durch das Wahlausschreiben festgelegt Stimmzettel und Ergebnisprotokolle werden rechtzeitig durch den WV vorbereitet. Der Wahlvorstand bestimmt: - den Ort / das Wahllokal an der Dienststelle - Wahlhelfer sowie Einsatz im Wahllokal Der Wahlvorstand - bereitet Wahlurne / Kabine vor - versendet Wahlunterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe (Briefmarken nicht vergessen) - ermittelt das Wahlergebnis 35

PR – WAHLEN Wahlvorschläge - 1 § 7 Absatz 1 und 2 Thür. Pers.

PR – WAHLEN Wahlvorschläge - 1 § 7 Absatz 1 und 2 Thür. Pers. VWO - Wahlvorschläge, Einreichungsfrist (1) Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. (2) Die Wahlvorschläge sind binnen 18 Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen. 36

PR – WAHLEN Wahlvorschläge - 2 § 8 Absatz 1 Thür. Pers. VWO -

PR – WAHLEN Wahlvorschläge - 2 § 8 Absatz 1 Thür. Pers. VWO - Inhalt der Wahlvorschläge (1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten wie 1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter, 2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind. 37

PR – WAHLEN Wahlvorschläge - 3 § 8 Absatz 2 Thür. Pers. VWO -

PR – WAHLEN Wahlvorschläge - 3 § 8 Absatz 2 Thür. Pers. VWO - Inhalt der Wahlvorschläge (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen. 38

PR – WAHLEN Wahlvorschläge - 4 § 8 Absatz 3 Thür. Pers. VWO -

PR – WAHLEN Wahlvorschläge - 4 § 8 Absatz 3 Thür. Pers. VWO - Inhalt der Wahlvorschläge (3) Jeder Wahlvorschlag der Wahlberechtigten muss nach § 19 Abs. 4, 5 und 6 Thür. Pers. VG 1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, 2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, 3. bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Wahlberechtigte vorgeschlagen werden, von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind, unterzeichnet sein. 39

PR – WAHLEN Wahlvorschläge - 5 § 8 Absatz 3 Thür. Pers. VWO -

PR – WAHLEN Wahlvorschläge - 5 § 8 Absatz 3 Thür. Pers. VWO - Inhalt der Wahlvorschläge Bruchteile eines Zehntels oder Zwanzigstels werden auf ein volles Zehntel oder Zwanzigstel aufgerundet. In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten. 40

PR – WAHLEN Wahlvorschläge - 6 § 8 Absatz 4 Thür. Pers. VWO -

PR – WAHLEN Wahlvorschläge - 6 § 8 Absatz 4 Thür. Pers. VWO - Inhalt der Wahlvorschläge (4) Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen sein, welcher Wahlberechtigte zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft einen der von ihr beauftragten Vorschlagsberechtigten oder einen anderen in der Dienststelle Wahlberechtigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter benennen. 41

PR – WAHLEN Wahlvorschläge - 7 § 8 Absatz 5 Thür. Pers. VWO -

PR – WAHLEN Wahlvorschläge - 7 § 8 Absatz 5 Thür. Pers. VWO - Inhalt der Wahlvorschläge (5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden. Über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen entscheidet der WV auf der Grundlage der Wahlordnung. Einzelkandidaturen sind möglich. 42

PR – WAHLEN Die Wahl - Mitglieder des Wahlvorstandes und bestellte Helfer führen die

PR – WAHLEN Die Wahl - Mitglieder des Wahlvorstandes und bestellte Helfer führen die Wahl durch Öffentliche Auszählung der Wahlergebnisse sofort nach Abschluss der Wahl Feststellen der Wahlergebnisse Benachrichtigung der gewählten Mitglieder des PR Leiten der Konstituierenden Sitzung des neuen PR und Übergabe aller Wahlunterlagen an diesen 43

PR – WAHLEN Geschafft Mitglieder im Wahlvorstand haben eine verantwortungsvolle Aufgabe, die aber gar

PR – WAHLEN Geschafft Mitglieder im Wahlvorstand haben eine verantwortungsvolle Aufgabe, die aber gar nicht so schwer ist Viel Erfolg! AG Wahlen der GEW Thüringen 44

PR – WAHLEN Ich habe da noch mal eine Frage! Erreichbarkeiten: Vielen Dank für

PR – WAHLEN Ich habe da noch mal eine Frage! Erreichbarkeiten: Vielen Dank für die Aufmerksamkeit 45