Neuerungen in der FIBAA und im Akkreditierungswesen Staatsvertrag
Neuerungen in der FIBAA und im Akkreditierungswesen Staatsvertrag und Musterrechtsverordnung Bonn, 14. November 2017 Carsten Pilz, Stellvertretender Bereichsleiter Programmakkreditierung Kristina Weng, Bereichsleiterin Programmakkreditierung FIBAA Foundation for International Business Administration Accreditation
I- Einleitung A. Die alten Regeln B. Die neue Rechtsgrundlage C. Grundregeln der Auslegung von Rechtsnormen II - Änderungen im Verfahrensablauf III - Zusammenstellung der Gutachterteams IV - Änderungen in den Kriterien V- Überleitung zu Gruppendiskussionen
A. Die alten Regeln Warum wurde die Neuregelung erforderlich? “unvereinbar mit der Verfassung”? B. Die neue Rechtsgrundlage Stichworte: “Staatsvertrag” & “Musterrechtsverordnung” C. Grundregeln der Auslegung von Rechtsnormen
A. Die alten Regeln: “unvereinbar mit der Verfassung”? Verfassungsgerichtsbeschluss, Feb. 2016
A. Die alten Regeln: “unvereinbar mit der Verfassung”? Verfassungsgerichtsbeschluss, Feb. 2016 Verletzung des “Wesentlichkeitsprinzips” kritisiert Eingriff in Grundrechte § Bedarf einer gesetzlichen Grundlage § formell wirksam Verfahren der Regelgebung rechtsstaatlich legitimiert Regelgebung durch zuständiges Organ
Exkurs rechtliche “Hackordnung” Multi- & Bilaterale Verträge Europarecht Verfassung Gesetze Verordnungen Satzungen etc.
A. Die alten Regeln: “unvereinbar mit der Verfassung”? Verfassungsgerichtsbeschluss, Feb. 2016 Formell wirksam Verfahren der Regelgebung rechtsstaatlich legitimiert Regelgebung durch zuständiges Organ
A. Die alten Regeln: “unvereinbar mit der Verfassung”? Verfassungsgerichtsbeschluss, Feb. 2016 Bedeutet konkret: Eingriffe in Verfassungsrechte (hier: Freiheit von Forschung und Lehre, Art 5) erfordern eine Gesetz Regelungs (Gesetzgebungs-)kompetenz in Bildungsfragen liegt bei den Bundesländern
A. Die alten Regeln: “unvereinbar mit der Verfassung”? Verfassungsgerichtsbeschluss, Feb. 2016 Regelungskompetenzverteilung bisher: Kultusministerkonferenz Ø Ländergemeinsame Strukturvorgaben Ø Auslegungsregeln Ø Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse Akkreditierungsrat Ø Regeln zur Programm- und Systemakkreditierung Ø Beschlüsse Ø Handreichungen Ø etc.
A. Die alten Regeln: “unvereinbar mit der Verfassung”? Verfassungsgerichtsbeschluss, Feb. 2016 Akkreditierungsrat • Landes-Stiftung (NRW) • gibt sich selbst Regeln (inhaltlich & formell) • und erklärt oder verweigert auf Basis dieser Regeln in allen Bundesländern der Bundesrepublik Hochschulen die Anerkennung von Studiengängen. • Berücksichtigt hierbei Beschlüsse der KMK als verbindliche Vorgaben
A. Die alten Regeln: “unvereinbar mit der Verfassung”? Verfassungsgerichtsbeschluss, Feb. 2016 Kultusministerkonferenz • Aufgabe: Sicherstellung der Vergleichbarkeit, Durchlässigkeit und übergreifenden Anerkennung der 16 Bildungssysteme der Bundesrepublik • Keine eigene Rechtssetzungskompetenz (Parlamentsvorbehalt auf Landesebene)
A. Die alten Regeln: “unvereinbar mit der Verfassung”? Verfassungsgerichtsbeschluss, Feb. 2016 Bedeutet konkret: Eingriffe in Verfassungsrechte (hier: Freiheit von Forschung und Lehre, Art 5) erfordern eine Gesetz Regelungs (Gesetzgebungs-)kompetenz in Bildungsfragen liegt bei den Bundesländern
A. Die alten Regeln: “unvereinbar mit der Verfassung”? Verfassungsgerichtsbeschluss, Feb. 2016 Bedeutet konkret: Eingriffe in Verfassungsrechte erfordern eine Gesetz Ø Bislang keine gesetzliche Regelung des Eingriffs (Prüfumfang und Kriterien der Akkreditierung) Regelungs (Gesetzgebungs-)kompetenz in Bildungsfragen liegt bei den Bundesländern
A. Die alten Regeln: “unvereinbar mit der Verfassung”? Verfassungsgerichtsbeschluss, Feb. 2016 Bedeutet konkret: Eingriffe in Verfassungsrechte erfordern eine Gesetz Ø Bislang keine gesetzliche Regelung des Eingriffs (Prüfumfang und Kriterien der Akkreditierung) Regelungskompetenz Bildung Landeshoheit Ø AR = Landesstiftung NRW Ø KMK ohne Regelungskompetenz, Parlamentsvorbehalt
B. Die neue Rechtsgrundlage: „Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen“ (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) „Musterrechtsverordnung gem. Artikel 4 Absätze 1 bis 4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag“ (Musterrechtsverordnung / MRVO)
B. Die neue Rechtsgrundlage: „Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen“ (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) Ø Vereinbarung der Länder ( zunächst „nur“ Absichtserklärung)
B. Die neue Rechtsgrundlage: „Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen“ (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) Ø Vereinbarung der Länder ( zunächst „nur“ Absichtserklärung) Ø bedarf aufgrund Parlamentsvorbehalts der Ratifikation in den Länderparlamenten
B. Die neue Rechtsgrundlage: „Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen“ (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) Ø Vereinbarung der Länder ( zunächst „nur“ Absichtserklärung) Ø bedarf aufgrund des Parlamentsvorbehaltes der Ratifikation in den Länderparlamenten Ø wird hierdurch Landesgesetz ( formell wirksame Grundrechtseinschränkung)
B. Die neue Rechtsgrundlage: „Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen“ (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) Ø Vereinbarung der Länder ( zunächst „nur“ Absichtserklärung) Ø bedarf aufgrund des Parlamentsvorbehaltes der Ratifikation in den Länderparlamenten Ø wird hierdurch Landesgesetz ( formell wirksame Grundrechtseinschränkung) Ø Enthält Ermächtigung zur Regelung der näheren Ausgestaltung durch Rechtsverordnung
B. Die neue Rechtsgrundlage: „Musterrechtsverordnung gem. Artikel 4 Absätze 1 bis 4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag“ (Musterrechtsverordnung / MRVO) Ø Landesregelungskompetenz
B. Die neue Rechtsgrundlage: „Musterrechtsverordnung gem. Artikel 4 Absätze 1 bis 4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag“ (Musterrechtsverordnung / MRVO) Ø Landesregelungskompetenz v „Muster“-Rechtsverordnung wörtlich zu verstehen, keine Bindungswirkung.
B. Die neue Rechtsgrundlage: „Musterrechtsverordnung gem. Artikel 4 Absätze 1 bis 4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag“ (Musterrechtsverordnung / MRVO) Ø Landesregelungskompetenz v „Muster“-Rechtsverordnung wörtlich zu verstehen, keine Bindungswirkung. v Regelungskompetenz nur innerhalb der Grenzen der Ermächtigung (lediglich Konkretisierung der Artikel des Staatsvertrages, keine Abweichung!)
B. Die neue Rechtsgrundlage: „Musterrechtsverordnung gem. Artikel 4 Absätze 1 bis 4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag“ (Musterrechtsverordnung / MRVO) Ø Landesregelungskompetenz v „Muster“-Rechtsverordnung wörtlich zu verstehen, keine Bindungswirkung. v Regelungskompetenz nur innerhalb der Grenzen der Ermächtigung (lediglich Konkretisierung der Artikel des Staatsvertrages, keine Abweichung!) Ø Eigene Regelungen außerhalb der Vorgaben des Staatsvertrages für jedes einzelne Bundesland möglich
C. Grundregeln der Auslegung von Rechtsnormen Wortlaut • Ausschließlich Auslegungen, die mit dem Wortlaut der Norm vereinbar sind, kommen in Frage. Systematik • Stellung im Kontext MRVO Teil II = formale Kriterien MRVO Teil III = inhaltliche Kriterien Ratio • Allgemeine oder spezielle Beweggründe der Einführung Historie der Norm • Änderungen/Ergänzungen/Löschungen an der Norm
C. Grundregeln der Auslegung Historische Auslegung „Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes“ [Regeln des AR, Kriterium 2. 1] • • Wissenschaftliche oder künstlerische Befähigung, eine qualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement und Persönlichkeitsentwicklung „fachlich-inhaltliche Kriterien“ [Studienakkreditierungsstaatsvertrag. Artikel 3 III Nr. 1] • unter anderem bezogen auf den Bereich der wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung • die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit • und Persönlichkeitsentwicklung […] Wirkung: • „Der Gesetzgeber ist klug und denkt über seine Handlungen nach“ • Daher ist ein Wegfall einer Formulierung fast immer eine inhaltliche Aussage • Ausnahme: Beseitigung einer zuvor vorhandenen Redundanz
C. Grundregeln der Auslegung Wortlaut § 11 Qualifikationsziele und Abschlussniveau [§ 11 MRVO] (2) Die fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen umfassen die Aspekte Wissen und Verstehen (Wissensverbreiterung, Wissensvertiefung und Wissensverständnis), Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen (Nutzung und Transfer, wissenschaftliche Innovation), Kommunikation und Kooperation sowie wissenschaftliches Selbstverständnis / Professionalität und sind stimmig im Hinblick auf das vermittelte Abschlussniveau. Begründung zu § 11 II MRVO „Die in Absatz 2 beschriebenen Aspekte […] basieren auf den Deskriptoren bzw. Kompetenzdimensionen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse in der aktuellen Fassung […]. Dieser setzt den Qualifikationsrahmen für den europäischen Hochschulraum national um und umfasst die Vermittlung von aktuellem Fachwissen, fachübergreifendem Wissen und der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis ebenso, wie den Erwerb von methodischen, Persönlichkeits- und Sozialkompetenzen und die Gewährleistung von Beschäftigungsfähigkeit und der Befähigung zum lebenslangen Lernen. In der Akkreditierung ist zu prüfen, ob das Studiengangskonzept diese Aspekte umfasst und diese dem vermittelten Abschlussniveau entsprechen. “
C. Grundregeln der Auslegung Wortlaut Konklusio: • Nur was mit dem Wortlaut vereinbar ist, kann auch materieller Inhalt der Norm sein. • Eindeutig formulierter Inhalt kann nicht in der Begründung zur Norm inhaltlich „umbefüllt“ werden. • Eine Norm muss für den betroffenen Personenkreis aus sich heraus verständlich sein. • Der betroffene muss im Wesentlichen aus der Norm selbst erkennen können welches Verhalten ihm geboten oder verboten ist.
II- Was ist neu im Verfahrensablauf? • Trennung zwischen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien - Prüfbericht - Gutachten • AR entscheidet über Akkreditierung (Verwaltungsakt)
II - Neuer Verfahrensablauf Hochschule eröffnet Verfahren gegenüber Akkreditierungsrat (AR) Hochschule schließt privatrechtlichen Vertrag mit einer Agentur und reicht Selbstevaluationsbericht (SE) ein max. 20 Seiten Agentur führt das Verfahren durch und erstellt Gutachten und Prüfbericht Hochschule reicht Gutachten und Prüfbericht bei AR ein (“Antrag” beim AR) AR entscheidet über Akkreditierung (Verwaltungsakt) max. 20 Seiten
II- Akkreditierungsfristen • Akkreditierungsfristen einheitlich 8 Jahre (ab Beginn des auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters) Bündelakkreditierung: Verlängerung, • Vorläufige Verlängerungen nicht mehr möglich wenn Akk. zw. „Antragstellung“ und Entscheidung ausliefe (§ 26 MRVO) • -> Re-Akkreditierungen müssen rechtzeitig beantragt werden (vgl. § 26 Musterrechtsverordnung)
II - Auflagenfristen • i. d. R. 12 Monate • Kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Hochschule verlängert werden • Ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen • Aussetzungen von Akkreditierungsverfahren nicht mehr vorgesehen (vgl. § 27 Musterrechtsverordnung)
III - Zusammensetzung der Gutachterteams Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelt ein Verfahren, welches sicherstellt, dass bei der Benennung der Hochschullehrer eine hinreichende Teilhabe der Wissenschaft gegeben ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags sowie § 25 Abs. 4 Satz. 2 der Musterrechtsverordnung)
III - Zusammensetzung der Gutachterteams (1) 1 Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an. 2 Es setzt sich wie folgt zusammen: 1. mindestens zwei fachlich nahestehende Hochschullehrer, 2. ein fachlich nahestehender Vertreter aus der beruflichen Praxis, 3. ein fachlich nahestehender Studierender. (vgl. § 25 Abs. 1 der Musterrechtsverordnung)
III - Zusammensetzung der Gutachterteams (3) 1 Die Hochschullehrer verfügen über die Mehrheit der Stimmen. 2 In dem jeweiligen Gutachtergremium muss die Mehrzahl der Gutachter über Erfahrungen mit Akkreditierungen verfügen. (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Musterrechtsverordnung)
III - Zusammensetzung der Gutachterteams § 25 Zusammensetzung des Gutachtergremiums; Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter (5) Als Gutachter ist ausgeschlossen, wer 1. an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist, 2. bei Kooperationsstudiengängen oder Joint-Degree-Programmen an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder 3. nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt.
IV - Was ist neu in den Kriterien? Grundlage und Maßstab der (Akkreditierungs-)Entscheidung sind ausschließlich die Regelungen dieses Staatsvertrages und die Regelungen, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden (z. B. Musterrechtsverordnung und Rechtsverordnungen der Länder). (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags) Alle bisherigen Regeln des Akkreditierungsrates sind nicht mehr gültig („Rechtsstaatsprinzip“)
FORMAL – KRITERIUM IV- Änderungen in den Kriterien Formale Kriterien sind • Studienstruktur und Studiendauer, • Studiengangsprofile, • Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten, • Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen, • Modularisierung, • Mobilität und Leistungspunktesystem, • Gleichstellung der Bachelor- und Masterstudiengänge zu den bisherigen Diplom-, Staatsexamens- und Magisterstudiengängen, • Maßnahmen zur Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel und von außerhochschulisch erbrachten Leistungen. (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags)
MATERIELLES – KRITERIUM IV- Änderungen in den Kriterien Zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien gehören 1. dem angestrebten Abschlussniveau entsprechende Qualifikationsziele eines Studiengangs u. a. bezogen auf den Bereich der wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung sowie die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit und Persönlichkeitsentwicklung, 2. die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit einem schlüssigen Studiengangskonzept und seine Umsetzung durch eine angemessene Ressourcenausstattung, entsprechende Qualifikation der Lehrenden und entsprechende kompetenz-orientierte Prüfungen sowie die Studierbarkeit unter Einbeziehung des Selbststudiums, 3. auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung befindliche fachlichinhaltliche Standards, 4. Maßnahmen zur Erzielung eines hinreichenden Studienerfolgs, 5. Maßnahmen zur Geschlechtergerechtigkeit und zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, 6. das Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse und Instrumente) sowie die Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts. (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags)
MATERIELLES FORMAL – – KRITERIUM IV- Prüfungssystem § 12 Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung (4) 1 Prüfungen und Prüfungsarten ermöglichen eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse. 2 Sie sind modulbezogen und kompetenzorientiert. Keine Rechtsprüfung gefordert
MATERIELLES – KRITERIUM IV- Prüfungssystem § 12 Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung (1) […] 3 Das Studiengangskonzept umfasst vielfältige, an die jeweilige Fachkultur und das Studienformat angepasste Lehr- und Lernformen sowie Praxisanteile. […] 5 Es bezieht die Studierenden aktiv in die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen ein (studierendenzentriertes Lehren und Lernen) und eröffnet Freiräume für ein selbstgestaltetes Studium.
MATERIELLES – KRITERIUM IV- Prüfungssystem § 12 Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung (5) 1 Die Studierbarkeit in der Regelstudienzeit ist gewährleistet. 2 Dies umfasst insbesondere 1. einen planbaren und verlässlichen Studienbetrieb, 2. die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, 3. einen plausiblen und der Prüfungsbelastung angemessenen durchschnittlichen Arbeitsaufwand, wobei die Lernergebnisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden können, was in regelmäßigen Erhebungen validiert wird, und 4. eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und organisation, wobei in der Regel für ein Modul nur eine Prüfung vorgesehen wird und Module mindestens einen Umfang von fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen sollen.
MATERIELLES – KRITERIUM IV- Studiengänge mit besonderem Profilanspruch § 12 Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung (6) Studiengänge mit besonderem Profilanspruch weisen ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt.
IV- Studiengangsleitung/QM MATERIELLES – KRITERIUM § 13 Fachlich-Inhaltliche Standards (1) 1 Die Aktualität der fachlichen undund Aktualitätund und. Adäquanz der fachlichen wissenschaftlichen Anforderungen ist gewährleistet. 2 Die Fachstandardsund unddie diemethodisch didaktischen Ansätze Fachstandards didaktischen Ansätze des Curriculums werden kontinuierlichüberprüft fachliche undund an an fachliche undund didaktische Weiterentwicklungen angepasst. 3 Dazu erfolgt eine systematische desdes fachlichen systematische. Berücksichtigung fachlichen Diskurses und gegebenenfalls internationaler Diskursesauf aufnationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene.
MATERIELLES – KRITERIUM IV- Studiengangsleitung/QM § 14 Studienerfolg 1 Der Studiengang unterliegt unter Beteiligung und Beteiligungvon von. Studierenden und Absolventinnen und Absolventen einem kontinuierlichen Monitoring. 2 Auf zurzur Sicherung desdes Auf dieser. Grundlagewerden. Maßnahmen Sicherung Studienerfolgsabgeleitet. 3 Diese werden fortlaufend überprüft und die Ergebnisse für die Weiterentwicklung des Studiengangs genutzt. 4 Die Beteiligten werden über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange informiert.
FORMAL – KRITERIUM IV- Definition Joint-Degree-Programme Ein Joint-Degree-Programm ist ein gestufter Studiengang, der von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum koordiniert und angeboten wird, zu einem gemeinsamen Abschluss führt und folgende weitere Merkmale aufweist: 1. Integriertes Curriculum, 2. Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent, 3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit, 4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und 5. eine gemeinsame Qualitätssicherung. (vgl. § 10 Musterrechtsverordnung)
MATERIELLES – KRITERIUM IV- Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme Für Joint-Degree-Programm gilt zusätzlich: 1. Die Zugangsanforderungen und Auswahlverfahren sind der Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der Studiengang angesiedelt ist, angemessen. 2. Es kann nachgewiesen werden, dass mit dem Studiengang die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden. 3. Soweit einschlägig, sind die Vorgaben […] über die Anerkennung von Berufsqualifikationen […] berücksichtigt. 4. Bei der Betreuung, der Gestaltung des Studiengangs und den angewendeten Lehr- und Lernformen werden die Vielfalt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse respektiert und die spezifischen Anforderungen mobiler Studierender berücksichtigt. 5. Das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule gewährleistet die Umsetzung der vorstehenden und der in § 17 genannten Maßgaben. (vgl. § 16 Musterrechtsverordnung)
FORMAL – KRITERIUM IV- Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen (1) 1 Umfang und Art bestehender Kooperationen mit Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind unter Einbezug nichthochschulischer Lernorte und Studienanteile sowie der Unterrichtssprache(n) vertraglich geregelt und auf der Internetseite der Hochschule beschrieben. 2 Bei der Anwendung von Anrechnungsmodellen im Rahmen von studiengangsbezogenen Kooperationen ist die inhaltliche Gleichwertigkeit anzurechnender nichthochschulischer Qualifikationen und deren Äquivalenz gemäß dem angestrebten Qualifikationsniveau nachvollziehbar dargelegt. (2) Im Fall von studiengangsbezogenen Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen ist der Mehrwert für die künftigen Studierenden und die gradverleihende Hochschule nachvollziehbar dargelegt. (vgl. § 9 Musterrechtsverordnung)
MATERIELLES – KRITERIUM IV- Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen 1 Führt eine Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nichthochschulischen Einrichtung durch, ist die Hochschule für die Einhaltung der Maßgaben gemäß der Teile 2 und 3 verantwortlich. 2 Die • • • gradverleihende Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über Zulassung, Anerkennung und Anrechnung, über die Aufgabenstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungs- und Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehrpersonals nicht delegieren. (Ausnahme: Externenprüfung in Baden-Württemberg) (vgl. § 19 Musterrechtsverordnung)
MATERIELLES – KRITERIUM IV- Kooperationen mit hochschulischen Einrichtungen § 20 Hochschulische Kooperationen (1) 1 Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, gewährleistet die gradverleihende Hochschule bzw. gewährleisten die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes. 2 Art und Umfang der Kooperation sind beschrieben und die der Kooperation zu Grunde liegenden Vereinbarungen dokumentiert.
IV- Überleitung zu Gruppendiskussionen Gruppe 1: Vorbereitung der Begutachtung Gruppe 2: Nachbereitung der Begutachtung Gruppe 3: Schnittstelle zur Kommission
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