Klausur S 777 WS 201718 Friedrich Toepel 0

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Klausur S 777 WS 2017/18 Friedrich Toepel

Klausur S 777 WS 2017/18 Friedrich Toepel

0 -3 84 4 -6 58 7 -9 30 182 Unter 4: Teiln. 46,

0 -3 84 4 -6 58 7 -9 30 182 Unter 4: Teiln. 46, 15% 10 2 Æ 4, 7 11 2 12 2 13 3 16 1

 • Aufbau: • • • Tatkomplexe : 1. Tatkomplex: Die U-Bahn-Fahrt 2. Tatkomplex:

• Aufbau: • • • Tatkomplexe : 1. Tatkomplex: Die U-Bahn-Fahrt 2. Tatkomplex: Das Gerangel mit X 3. Tatkomplex: Strabarkeit des Arztes H Im ersten Tatkomplex steht B im Vordergrund, daher die Prüfung mit ihm beginnen Im zweiten Tatkomplex entscheidet die Regel, dass möglichst klar aufgebaut wird: Daher zuerst die Rechtfertigungsgründe bei X, dann A und B (zusammen) prüfen •

 • • 1. Tatkomplex: Die U-Bahnfahrt A. Strafbarkeit des B I. Unterschlagung, §

• • 1. Tatkomplex: Die U-Bahnfahrt A. Strafbarkeit des B I. Unterschlagung, § 246 Abs. 1 St. GB indem B den Fahrschein aus dem Mülleimer nahm. • Fahrschein = fremde Sache? • Früher im Eigentum des früheren Fahrgasts • Aber: Dereliktion, § 959 BGB durch Wegwerfen?

 • Dereliktion = Handlung des Eigentümers in Bezug auf eine bewegliche Sache, die

• Dereliktion = Handlung des Eigentümers in Bezug auf eine bewegliche Sache, die auf seinen Eigentumsverzichtswillen schließen lässt. • Durch Wegwerfen hat der frühere Eigentümers seinen Eigentumsverzichtswillen manifestiert. • öffentlicher Mülleimer Indiz, dass es dem Vorkunden auch nicht darauf ankam, wer diesen erlangt und ob er einer weiteren Verwertung zugeführt wird.

 • (Wegwerfen = Besitzaufgabe gemäß § 856 Abs. 1 BGB) • Ergebnis: Herrenlosigkeit

• (Wegwerfen = Besitzaufgabe gemäß § 856 Abs. 1 BGB) • Ergebnis: Herrenlosigkeit eingetreten, fehlt also bereits fremde Sache. • Strafbarkeit wegen Unterschlagung • II. Versuchter Betrug, §§ 263 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 1 St. GB • indem B dem X einen ungültigen Fahrschein vorgezeigt hat.

 • 1. Vorprüfung • X unterliegt keinem Irrtum, Tat ist daher nicht vollendet;

• 1. Vorprüfung • X unterliegt keinem Irrtum, Tat ist daher nicht vollendet; • Versuch nach §§ 263 Abs. 2, 23 Abs. 1 St. GB strafbar. • 2. Tatentschluss • Tatentschluss zur Täuschung: • Durch Vorzeigen des bereits zuvor entwerteten Fahrscheins beabsichtigte B, den Kontrolleur konkludent darüber zu täuschen, im Besitz eines gültigen Tickets zu sein.

 • Vorstellung auch eines entsprechenden Irrtums • vorgestellter Verzicht auf Zahlung des erhöhten

• Vorstellung auch eines entsprechenden Irrtums • vorgestellter Verzicht auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts = Vermögensverfügung vornehmen. • Vermögensschaden: zulasten des Betreibers der U-Bahn vorgestellter Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe • (Vertretbar hier auch Annahme einer schadensgleichen Vermögensgefährd. )

 • = Dreiecksbetrug vor • Vermögensverfügung dem Geschädigten zurechenbar? • X auf Grund

• = Dreiecksbetrug vor • Vermögensverfügung dem Geschädigten zurechenbar? • X auf Grund seiner Stellung als Kontrolleur konnte über das Vermögen des UBahnunternehmens jedenfalls in Bezug auf die Erhebung von Vertragsstrafen verfügen • (Befugnistheorie = engste Theorie erfüllt, • Auseinandersetzung mit anderen Theorien entbehrlich) • Absicht, sich rw zu bereichern +

 • 3. Unmittelbares Ansetzen • +, bereits Täuschungshandlung vorgenommen • 4. Rechtswidrigkeit, Schuld

• 3. Unmittelbares Ansetzen • +, bereits Täuschungshandlung vorgenommen • 4. Rechtswidrigkeit, Schuld + • 5. Ergebnis: • Strafbarkeit gemäß §§ 263 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 1 St. GB + • III. Erschleichen von Leistungen, § 265 a Abs. 1 Var. 3 St. GB • durch Fahrt mit dem bereits benutzten Fahrschein

 • Erschleichen = Leistung ohne Wissen des Berechtigten und unter Umgehung von Sicherungsvorkehrungen

• Erschleichen = Leistung ohne Wissen des Berechtigten und unter Umgehung von Sicherungsvorkehrungen • „einfaches“ Schwarzfahren = erschleichen? • Rechtsprechung: bereits ein unauffälliges und unbefangenes Auftreten genügt, unabhängig von der Frage, ob dadurch tatsächlich Kontrollmaßnahmen umgangen werden

 • Literatur teils: Spekulieren auf das Ausbleiben einer Kontrolle ≠ Umgehung einer tatsächlich

• Literatur teils: Spekulieren auf das Ausbleiben einer Kontrolle ≠ Umgehung einer tatsächlich stattfindenden Kontrolle • vorliegend keine Streitentscheidung notwendig: • Ab der tatsächlichen Kontrolle = §§ 263 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 1 St. GB, • dann § 265 a St. GB wegen formeller Subsidiarität verdrängt, § 265 a Abs. 1 a. E. St. GB.

 • • • IV. Ergebnis für B im 1. Tatkomplex: §§ 263 Abs.

• • • IV. Ergebnis für B im 1. Tatkomplex: §§ 263 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 1 St. GB B. Strafbarkeit des A I. Erschleichen von Leistungen, § 265 a Abs. 1 Var. 3 St. GB indem er in der U-Bahn ohne gültigen Fahrschein gefahren ist. 1. Objektiver Tatbestand Beförderung durch ein Verkehrsmittel + Benutzung der U-Bahn = entgeltlich

 • Beförderung auch „erschlichen“? • Rechtsprechung, nach der speziell für § 265 a

• Beförderung auch „erschlichen“? • Rechtsprechung, nach der speziell für § 265 a Abs. 1 Var. 3 St. GB ein Erschleichen durch Umgeben mit dem „Anschein der Ordnungsmäßigkeit“ vorliegt, wenn der „Schwarzfahrer“ „unauffällig wie jeder andere Benutzer auftritt: • Hier Erschleichen zu bejahen. • Gegenansicht: Erschleichen = täuschungsähnliches Verhalten,

 • = entweder eine potenziell täuschbare Kontrollperson ganz umgehen oder eine andere Kontrolleinrichtung

• = entweder eine potenziell täuschbare Kontrollperson ganz umgehen oder eine andere Kontrolleinrichtung überwinden • § 265 a Abs. 1 Var. 3 St. GB danach • Für h. M. : • Charakter des § 265 a St. GB als Auffangtatbestand • auch, dass bereits bei Einfügung der Vorschrift in das St. GB keine Zugangskontrollen zu Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs stattfanden,

 • Tat vollendet, da Vollendung des § 265 a Abs. 1 Var. 3

• Tat vollendet, da Vollendung des § 265 a Abs. 1 Var. 3 St. GB mit dem Beginn der Beförderung zusammenfällt. • 2. Subjektiver Tatbestand + • 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + • 4. Strafantrag, § 265 a Abs. 3 St. GB i. V. m. § 248 a St. GB: nach dem Bearbeitervermerk gestellt • II. Ergebnis für A im ersten Tatkomplex • § 265 a Abs. 1 Var. 3 St. GB +

 • 2. Tatkomplex: Das Gerangel • A. Strafbarkeit des X • I. Freiheitsberaubung,

• 2. Tatkomplex: Das Gerangel • A. Strafbarkeit des X • I. Freiheitsberaubung, § 239 Abs. 1 St. GB • indem X den A und den B festgehalten hat • 1. Objektiver Tatbestand • A und B dann der Freiheit beraubt? • Mensch wird der Freiheit beraubt, wenn er gehindert wird, seinen Aufenthaltsort frei zu verlassen.

 • Allerdings: ganz kurzfristiges Festhalten nicht erfasst • X hat A und den

• Allerdings: ganz kurzfristiges Festhalten nicht erfasst • X hat A und den B lediglich wenige Sekunden festgehalten • = Freiheitsberaubung – • (Anm. : A. A. vertretbar, dann noch Ausführungen zur Rechtfertigung hier erforderlich) • 2. Ergebnis • § 239 Abs. 1 St. GB –

 • II. Versuchte Nötigung, §§ 240 Abs. 1 – 3, 22, 23 Abs.

• II. Versuchte Nötigung, §§ 240 Abs. 1 – 3, 22, 23 Abs. 1 St. GB • durch dasselbe Verhalten • wegen versuchter Nötigung nach 1. Vorprüfung • Versuch der Nötigung ist gemäß § 240 Abs. 3 St. GB strafbar • / Erfolg ausgeblieben (= eigentliches Ziel das Festhalten zum Feststellen ihrer Personalien oder zum Eintreiben der Forderung)

 • Nötigung wegen des eingetretenen „Zwischenerfolgs“ (Festhalten) nicht vollendet? • Rechtsprechung nimmt Vollendung

• Nötigung wegen des eingetretenen „Zwischenerfolgs“ (Festhalten) nicht vollendet? • Rechtsprechung nimmt Vollendung an, wenn Opferverhalten gemessen an den Zielen des Täters bereits eine „eigenständig bedeutsame Vorstufe des Enderfolgs“ darstellt • Ist bisheriges Opferverhalten aber „lediglich Mittel zur Ermöglichung des eigentlichen vom Täter gewollten Verhaltens“,

 • Vollendung • Hier kurzzeitiges Festhalten ≠ eigenständige Bedeutung • Anm. : Vollendung

• Vollendung • Hier kurzzeitiges Festhalten ≠ eigenständige Bedeutung • Anm. : Vollendung ist hier kaum vertretbar. • Grundsätzlich muss zwar kein zweiaktiges Nötigungsmodell vertreten werden • Jedoch kein weniger weitgehendes Nötigungsziel als die Freiheitsberaubung ersichtlich • 2. Tatentschluss +

 • 3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 St. GB: • +, X hat A

• 3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 St. GB: • +, X hat A und B an ihren Jacken festgehalten • 4. Rechtswidrigkeit • X gerechtfertigt? • a. Selbsthilferecht aus § 229 BGB • i. Selbsthilfelage • Anspruch aus dem Zivilrecht + • obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen +

 • X für das Verkehrsunternehmen beauftragt • ii. Mittel der Selbsthilfe • Festnahme

• X für das Verkehrsunternehmen beauftragt • ii. Mittel der Selbsthilfe • Festnahme des Verpflichteten von § 229 BGB gedeckt, wenn dieser der Flucht verdächtig ist • Hier: +, A und B waren der Flucht verdächtig • iii. Subjektives Rechtfertigungselement • X hat zum Zweck der Selbsthilfe gehandelt.

 • • • iv. Zwischenergebnis X gemäß § 229 BGB gerechtfertigt b. Festnahmerecht

• • • iv. Zwischenergebnis X gemäß § 229 BGB gerechtfertigt b. Festnahmerecht aus § 127 St. PO? i. Objektives Rechtfertigungselement: A als auch B haben eine Straftat begangen / wurden auf frischer Tat betroffen und waren der Flucht verdächtig • ii. Subjektives Rechtfertigungselement • Hat X in subjektiver Hinsicht mit Strafverfolgungswillen gehandelt?

 • X wusste, dass A und B soeben eine Straftat begangen hatten. •

• X wusste, dass A und B soeben eine Straftat begangen hatten. • Ihm war die Fluchtgefahr bzw. Unmöglichkeit der sofortigen Identitätsfeststellung bewusst. • Er müsste vorgehabt haben, durch anschließende geeignete Maßnahmen eine staatliche Strafverfolgung zu ermöglichen, oder zumindest die Vorstellung gehabt haben, dass eine andere Person dies tun wird. • eine solche Absicht ≠ ersichtlich

 • Anm. 1: A. A. vertretbar, etwa mit dem Hinweis darauf, dass die

• Anm. 1: A. A. vertretbar, etwa mit dem Hinweis darauf, dass die Verkehrsunternehmen in vergleichbaren Fällen routinemäßig Strafanträge stellen • Anm. 2: Vertretbar dann (bei Ansicht aus Anm. 1) auch, nur § 127 Abs. 1 St. PO zu prüfen, da das zivilrechtliche Selbsthilferecht keine weitergehenden Befugnisse als dieses gewährt.

 • Anm. 3: Wenn § 265 a Abs. 1 Var. 3 St. GB

• Anm. 3: Wenn § 265 a Abs. 1 Var. 3 St. GB abgelehnt, thematisieren, ob § 127 Abs. 1 St. PO tatsächlich begangene Tat voraussetzt • iii. Zwischenergebnis • Handeln des X nicht aus § 127 Abs. 1 St. PO gerechtfertigt. • 5. Ergebnis • X ist nicht wegen versuchter Nötigung nach §§ 240 Abs. 1 – 3, 22, 23 Abs. 1 St. GB strafbar (wegen Selbsthilfe, § 229 BGB)

 • B. Strafbarkeit von A und B • gemeinsame Prüfung hier möglich, da

• B. Strafbarkeit von A und B • gemeinsame Prüfung hier möglich, da keine wesentlichen Unterschiede bezüglich der Strafbarkeit vorliegen. • I. Gemeinschaftliche schwere Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 25 Abs. 2 St. GB • urch das Umsichschlagen • 1. Objektiver Tatbestand • a. Grundtatbestand • Schlag ins Gesicht/Riss in Hornhaut des X

 • Taterfolge unproblematisch + • Tathandlung A und B zurechenbar? • Ob A

• Taterfolge unproblematisch + • Tathandlung A und B zurechenbar? • Ob A oder B nicht mehr feststellbar, in dubio pro reo? • Nicht wenn § 25 Abs. 2 St. GB: • i. Gemeinsamer Tatplan • konkludent gefasster gemeinschaftlicher Willensentschlusses + • (A und B wollten etwaigen Ansprüchen des Verkehrsunternehmens entgehen und haben sich darüber verständigt)

 • ii. Gemeinsame Tatausführung • Umfasst vom gemeinsamen Tatplan haben sie begonnen, um

• ii. Gemeinsame Tatausführung • Umfasst vom gemeinsamen Tatplan haben sie begonnen, um sich zu schlagen • für den Einzelnen keine Leistung eines Kausalbeitrags nachweisbar, denn nur ein Schlag trifft X • dennoch reicht nach h. M. solche „additive“ Mittäterschaft • (= Erfolgschancen erhöht/funktionelle Tatherrschaft +) • iii. Zwischenergebnis: Mittäterschaft +

 • A. A. gut vertretbar, entweder wenn der Nachweis eines eigenen kausalen objektiven

• A. A. gut vertretbar, entweder wenn der Nachweis eines eigenen kausalen objektiven Beitrags zur Tatbestandsverwirklichung als Voraussetzung für Mittäterschaft betrachtet wird • oder wenn Übereinkunft von A und B noch nicht gemeinsamer Tatentschluss • b. Schwere Folge • X hat Sehkraft auf dem linken Auge verloren = schwere Folge des § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 St. GB

 • c. Kausalität • von A oder B mittäterschaftlich ausgeführter Schlag war kausal

• c. Kausalität • von A oder B mittäterschaftlich ausgeführter Schlag war kausal (condicio sine qua non). • d. Objektive Zurechenbarkeit und tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang • Hier: objektive Zurechnung aufgrund des Dazwischentretens eines Dritten, des H, entfallen? • Kriterien im Einzelnen umstritten:

 • In den Fällen, in denen Arzt einen Behandlungsfehler begeht: • Obj. Zurechenbarkeit

• In den Fällen, in denen Arzt einen Behandlungsfehler begeht: • Obj. Zurechenbarkeit entfällt, wenn dem behandelnden Arzt ein schwerer Behandlungsfehler unterläuft • Hier: +, gravierender Kunstfehler • 2. Ergebnis • § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 25 Abs. 2 St. GB • (A. A. mit entsprechender Begründung vertretbar. )

 • Z. B. : Zurechenbarkeit entfällt nur, wenn der Dritte vorsätzlich in den

• Z. B. : Zurechenbarkeit entfällt nur, wenn der Dritte vorsätzlich in den Geschehensablauf eingreift (hier -) • Oder: lediglich ursprüngliches Risiko wurde nicht abgewendet • Wer eine objektive Zurechnung bejaht, müsste die Fahrlässigkeit gem. § 18 St. GB prüfen.

 • II. Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr.

• II. Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 St. GB • durch das Umsichschlagen • 1. Objektiver Tatbestand: • „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ • = ausreichend, dass zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken • Mittäterschaft nicht erforderlich • Hier unproblematisch +

 • • 2. Vorsatz + 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis §§

• • 2. Vorsatz + 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 St. GB + • • III. Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 Abs. 1 St. GB • Durch dasselbe Verhalten • 1. Objektiver Tatbestand • a. Schlägerei

 • a. Schlägerei • = mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung von mehr als

• a. Schlägerei • = mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung von mehr als zwei Personen voraus • fehlt es an der Gegenseitigkeit (keine Verletzungen von A und B) • b. Von mehreren verübter Angriff • = in feindseliger Absicht gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung von mindestens zwei Personen • Hier +

 • c. Tathandlung: Beteiligen • = untechnisch, lediglich örtlich-zeitliche Mitwirkung erforderlich • Hier

• c. Tathandlung: Beteiligen • = untechnisch, lediglich örtlich-zeitliche Mitwirkung erforderlich • Hier + • 3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit • schwere Körperverletzung (§ 226 St. GB) verursacht • „Verursachen“ i. S. v. § 231 St. GB? • eine Ansicht: lediglich Kausalität i. S. der Äquivalenztheorie zwischen Angriff und schwerer Folge

 • Vorliegend: +, Angriff kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass die Erblindung

• Vorliegend: +, Angriff kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass die Erblindung auf einem Auge entfiele • Gegenmeinung: objektive Zurechenbarkeit des Bedingungseintritts erforderlich • S. oben gravierender Behandlungsfehler, Zurechenbarkeit ablehnbar • Dann § 231 St. GB -

 • IV. Gemeinschaftliche räuberische Erpressung, §§ 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2

• IV. Gemeinschaftliche räuberische Erpressung, §§ 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2 St. GB • Durch dasselbe Verhalten • 1. Objektiver Tatbestand • a. Gewalt gegen eine Person • +, Umsichschlagen • b. Handlung, Duldung oder Unterlassung • Ob Vermögensverfügung, umstritten.

 • i. Keine Vermögensverfügung erforderlich: • Nach der Rechtsprechung jedes nötigungsbedingte Opferverhalten •

• i. Keine Vermögensverfügung erforderlich: • Nach der Rechtsprechung jedes nötigungsbedingte Opferverhalten • A und B konnten durch das Umsichschlagen entkommen, • Forderungen des Verkehrsunternehmens nicht mehr geltend gemacht werden • Vermögensschaden beruht auch unmittelbar auf dem Unterlassen der Geltendmachung

 • ii. Vermögensverfügung erforderlich • aa. Willentliches Handeln ausreichend • Einige lassen Fehlen

• ii. Vermögensverfügung erforderlich • aa. Willentliches Handeln ausreichend • Einige lassen Fehlen von vis absoluta, genügen • Danach hier: willentliches Unterlassen des X oder des Y – • Vermögensverfügung – • Klassische Definition demgegenüber enger, erst recht nicht • bb. Verzicht auf Vermögensverfügung • für Forderungserpressung darauf verzichten?

 • Also vertretbar auch für Teil der Literatur erforderlicher Zusammenhang + • V.

• Also vertretbar auch für Teil der Literatur erforderlicher Zusammenhang + • V. Gemeinschaftliche Nötigung, §§ 240 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2 St. GB • 1. Objektiver Tatbestand • a. Nötigungshandlung • um sich geschlagen • b. Nötigungserfolg • Handlung, Duldung oder Unterlassung gekommen sein von X und Y?

 • Gehindert, Forderung des Verkehrsbetriebes geltend zu machen • + • c. Mittäterschaftliche

• Gehindert, Forderung des Verkehrsbetriebes geltend zu machen • + • c. Mittäterschaftliche Zurechnung + • 2. Subjektiver Tatbestand + • 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + • Auch § 240 Abs. 2 St. GB (A und B erfüllten Straftabestände) • VI. Konkurrenzen • gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung und gemeinschaftliche Nötigung in Tateinheit nach § 52 St. GB.

 • 3. Tatkomplex: Die oberflächliche Untersuchung durch H • Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen,

• 3. Tatkomplex: Die oberflächliche Untersuchung durch H • Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen, §§ 229, 13 St. GB • I. Tatbestand • aufgrund seiner oberflächlichen Durchführung der Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung des X durch Unterlassen des Stellens der gebotenen Diagnose gemäß § 229 • schicken, der ihn rechtzeitig behandelt hätte. Damit liegt ein Unterlassen vor.

 • 1. Abgrenzung von Tun und Unterlassen • H. M. : Schwerpunkt der

• 1. Abgrenzung von Tun und Unterlassen • H. M. : Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit • Schwerpunkt lag vielmehr bei dem Unterlassen, den X zu einem Facharzt zu schicken, der ihn rechtzeitig behandelt hätte. Damit liegt ein Unterlassen vor. • A. A. vertretbar, da die ursprüngliche Musterlösung immerhin ein positives Tun vorsah. • Dann aber Schwierigkeiten bei Kausalität

 • (Untersuchung als condicio sine qua non für die andauernde Gesundheitsschädigung? ) •

• (Untersuchung als condicio sine qua non für die andauernde Gesundheitsschädigung? ) • Es kann auch ein klarerer Maßstab als der „Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit“ herangezogen werden, etwa Roxins Subsidiaritätskriterium. • 2. Verursachung einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung • X erblindete auf einem Auge • = pathologischer Zustand

 • Hätte H sorgfältig diagnostiziert und den X rechtzeitig zu einem Facharzt geschickt,

• Hätte H sorgfältig diagnostiziert und den X rechtzeitig zu einem Facharzt geschickt, der den Hornhautriss ordnungsgemäß behandelt hätte, wäre der andauernde pathologische Zustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entstanden. • Kausalität + • 3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit:

 • objektiv erforderliche Sorgfalt: • besonnener Arzt hätte X gründlich untersucht, den Hornhautriss

• objektiv erforderliche Sorgfalt: • besonnener Arzt hätte X gründlich untersucht, den Hornhautriss erkannt und diesen entsprechend behandelt • + • Auch war der weitere Kausalverlauf objektiv vorhersehbar und vermeidbar. • 3. Garantenstellung • +, aufgrund des Behandlungsvertrags mit X

 • III. Rechtswidrigkeit und Schuld • Das Unterlassen des H war auch rechtswidrig.

• III. Rechtswidrigkeit und Schuld • Das Unterlassen des H war auch rechtswidrig. Er war als Arzt außerdem nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage, die objektive Sorgfaltspflichtverletzung zu vermeiden und die Tatbestandsverwirklichung vorauszusehen, so dass er auch subjektiv sorgfaltswidrig, vorhersehbar und vermeidbar gehandelt hat. • IV. Strafantrag, § 230 Abs. 1 St. GB • = gestellt

 • • V. Ergebnis: § 229 St. GB + Gesamtergebnis und Konkurrenzen im

• • V. Ergebnis: § 229 St. GB + Gesamtergebnis und Konkurrenzen im ersten Tatkomplex: B: §§ 263 Abs. 1, 2, 23 Abs. 1 St. GB und A: § 265 a Abs. 1 Var. 3 im zweiten Tatkomplex: A und B tateinheitlich: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 St. GB und §§ 240 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2 St. GB • Zum ersten Tatkomplex: § 5 St. GB • im dritten Tatkomplex: H § 229 St. GB