Klausur S 593 WS 201516 Friedrich Toepel 0

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Klausur S 593 WS 2015/16 Friedrich Toepel

Klausur S 593 WS 2015/16 Friedrich Toepel

0 -3 47 4 -6 33 7 -9 12 96 Teiln. Unter 4: Æ

0 -3 47 4 -6 33 7 -9 12 96 Teiln. Unter 4: Æ 4, 4 48, 96% 10 -12 3 13 1

 • • Aufbau: Tatnächster zuerst : • • 1. Handlungsabschnitt: Die Klausur A,

• • Aufbau: Tatnächster zuerst : • • 1. Handlungsabschnitt: Die Klausur A, dann C 2. Handlungsabschnitt: Das unsittliche Angebot C, dann A 3. Handlungsabschnitt: Eindringen in As Wohnung C, dann E • • •

 • 1. Tatkomplex: Die Manipulationen an den Klausuren • • • A. Strafbarkeit

• 1. Tatkomplex: Die Manipulationen an den Klausuren • • • A. Strafbarkeit der A , I. § 267 Abs. 1 St. GB Durch Entnehmen von zwei Seiten der Klausur des B und Anbringen des Vermerks auf der nunmehr letzten Seite 1. Objektiver Tatbestand a) Verfälschung einer echten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 2 St. GB) echte Urkunde verfälscht? • • •

 • • • aa) von B erstellte Klausur eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum

• • • aa) von B erstellte Klausur eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt = Urkunde Es ist davon auszugehen, dass die Seiten der Klausur hinreichend fest miteinander verbunden sind? Klausur dann eine Mischung aus zusammengesetzter und Gesamturkunde

 • • Zusammengesetzte Urkunde = Gedankenerklärungen, die sich auf einen Gegenstand beziehen und

• • Zusammengesetzte Urkunde = Gedankenerklärungen, die sich auf einen Gegenstand beziehen und mit ihm räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden sind = hier: kann die zusammengeheftete Klausur insofern sein, als Kennziffer den Hersteller für die Seite, auf der sie sich befindet, und für die übrigen, mit ihr verbundenen Seiten angibt. Gesamturkunde = mehrere Einzelurkunden, die durch Gesetz, Geschäftsgebr. oder Vereinbarung zu einer selbst. über die Einzelurkunden hinausgehenden Gedankenerklärung werden

 • • = hier insofern ähnlich, als zwar die Schrift für sich nicht

• • = hier insofern ähnlich, als zwar die Schrift für sich nicht auf jeder Seite die Urheberschaft erkennen lässt, dies jedoch im Kontext der zusammengefügten Seiten und zusätzlich der Kennziffer der Fall ist. Auch Gesamturkunde setzt wie die zusammengesetzte Urkunde eine hinreichend feste Verbindung zwischen den Seiten voraus! Sachverhalt insoweit vage, als er nichts vom Lösen und erneuten Herstellen einer Verbindung der Seiten erwähnt. daher vertretbar, die Verbindung der Seiten als Tatfrage zu sehen

 • • • Dann Frage, ob bereits die einzelne Seite eine Urkunde darstellt:

• • • Dann Frage, ob bereits die einzelne Seite eine Urkunde darstellt: i) kein Problem, wenn die Kennziffer auf jeder Seite der Arbeit vermerkt ist oder zumindest auf der letzten Seite mit der Kennziffer unterschrieben wurde. auch hier aber Sachverhalt vage: Studenten bringen Kenziffer zu Beginn an, indiziert eher, dass sie nur auf der ersten Seite enthalten ist. jede in sich schlüssige Deutung der Tatsachen akzeptabel

 • • Wer annimmt, dass einzelne lose Blätter ausgetauscht wurden, die nicht mit

• • Wer annimmt, dass einzelne lose Blätter ausgetauscht wurden, die nicht mit der Kennziffer versehen sind: Garantiefunktion der Urkunde besonders sorgfältig zu prüfen vertretbar: Aussteller der einzelnen Blätter nicht erkennbar ist, da die Handschriften von A und B sehr ähnlich. auch Gegenteil vertretbar, z. B. weil ein Schriftsachverständiger auch ähnliche Handschriften auseinanderhalten könnte.

 • • • Wird die Urkundeneigenschaft der einzelnen Blätter mangels erkennbarem Aussteller abgelehnt:

• • • Wird die Urkundeneigenschaft der einzelnen Blätter mangels erkennbarem Aussteller abgelehnt: Prüfen: nachträgliches Zusammenheften der Blätter =eine Verwirklichung des § 267 St. GB in mittelbarer Täterschaft? bb) echte Urkunde? Echt = wenn der aus ihr ersichtliche Aussteller mit dem tatsächlichen Hersteller identisch ist. ursprünglich von B erstellte Klausur, = B als Aussteller Das war wahr, also echte Urkunde

 • • • cc) im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 2

• • • cc) im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 2 St. GB verfälscht? = jede (unbefugte, nachträgliche) Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, so dass diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Ausdruck bringt als vorher Hier: Entnehmen der letzten Seiten und Vermerk „Ende der Bearbeitung“ dadurch B unterstellt, er habe zu X nichts mehr geschrieben Folglich: gedanklicher Inhalt verändert = verfälschen

 • • • b) Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var.

• • • b) Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 St. GB) Durch Verfälschung der Urkunde auch eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 1 St. GB hergestellt. 1. Var. Lex generalis zu § 267 Abs. 1 Var. 2 St. GB, tritt zurück c) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 3 St. GB) Klausur wurde mit der Abgabe dem Prüfer zugänglich = Gebrauchen im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 3 St. GB

 • • nicht A selbst hat die Klausur des B abgegeben? Tathandlung durch

• • nicht A selbst hat die Klausur des B abgegeben? Tathandlung durch den B im Sinne des § 25 Abs. 1 Alt. 2 St. GB anzunehmen (mittelbare Täterschaft). d) objektive Tatbestand des § 267 Abs. 1 St. GB jedenfalls + 2. Subjektiver Tatbestand Vorsätzlich+ Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr? A wusste, dass durch ihre Manipulation der Korrektor über die von B erbrachte Leistung getäuscht werden würde.

 • • • a) Zum Teil Absicht (im engeren Sinne) zur Täuschung im

• • • a) Zum Teil Absicht (im engeren Sinne) zur Täuschung im Rechtsverkehr verlangt jedoch weitgehend akademisch, da die h. M. von Absicht im engeren Sinne auch dann ausgeht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung nur als notwendiges Zwischenziel, nicht aber als Endziel erstrebte. indiziert ein notwendiges Zwischenziel, wenn der Enderfolg nach der Tätervorstellung nicht anders erreichbar war als mithilfe der Tatbestandsverwirklichung.

 • • • rechtserhebliches Verhalten durch den Korrektor der Klausur des B zwar

• • • rechtserhebliches Verhalten durch den Korrektor der Klausur des B zwar notwendiges Zwischenziel, da bei Bemerken der Manipulation nach den fehlenden Seiten gesucht und die Manipulation eher entdeckt worden wäre. Jedoch bleibt das Ergebnis wegen des insoweit nicht eindeutigen Sachverhalts Tatfrage. Anm. : Wegen unzureichender Sachverhaltsdarstellung auch die Ansicht vertretbar, die vorliegend eine Absicht im engeren Sinne verneint.

 • • • b) Die herrschende Gegenansicht: Willen zur Täuschung bereits genügt bereits

• • • b) Die herrschende Gegenansicht: Willen zur Täuschung bereits genügt bereits in Gestalt des dolus directus (Bewusstsein eines sicheren Eintritts des vorgestellten Täuschungserfolges) danach unproblematisch + c) Sofern eine Absicht im Sinne eines Erstrebens eines notwendigen Zwischenziels unter a verneint: Streitentscheidung 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + A = strafbar gemäß § 267 Abs. 1 St. GB

 • • II. § 274 Abs. 1 Nr. 1 St. GB indem A

• • II. § 274 Abs. 1 Nr. 1 St. GB indem A zwei Seiten der Klausur des B entnommen und auf der nunmehr letzten Seite den Vermerk „Ende der Bearbeitung“ angebracht hat: 1. Objektiver Tatbestand echte Urkunde + die dem Täter überhaupt nicht gehörte = Beweisführungsrecht ist gemeint, nicht Eigentum! im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 St. GB beschädigt?

 • • • = Beweiswert der Urkunde beeinträchtigt? Durch die Entfernung der letzten

• • • = Beweiswert der Urkunde beeinträchtigt? Durch die Entfernung der letzten Seiten enthielt Klausur nicht mehr die vollständige Erklärung des B objektiver Tatbestand + Einheit der Gesamturkunde/zusammengesetzten Urkunde durch Zusammenfassung der Blätter der Klausur hörte in Bezug auf die letzten Seiten zu existieren auf = vernichtet bzw. = Blätter als Einzelurkunden unterdrückt.

 • • 2. Subjektiver Tatbestand Vorsätzlich + Absicht, einem anderen Schaden zuzufügen? Direkter

• • 2. Subjektiver Tatbestand Vorsätzlich + Absicht, einem anderen Schaden zuzufügen? Direkter Vorsatz reicht Ist hier gegeben 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis § 274 Abs. 1 Nr. 1 St. GB +

 • • • III. § 267 Abs. 1 St. GB Durch Beifügen von

• • • III. § 267 Abs. 1 St. GB Durch Beifügen von zwei von B geschriebenen Seiten zu As Klausur und Abgabe mit Vermerk „Ende der Bearbeitung“ Tatbestand Klausur als Urkunde rührte auch nach dem Hinzufügen der Seiten des B noch von A als Ausstellerin her schriftliche Lüge § 267 Abs. 1 St. GB insoweit -

 • • • B. Strafbarkeit des C I. §§ 267 Abs. 1, 13

• • • B. Strafbarkeit des C I. §§ 267 Abs. 1, 13 Abs. 1 St. GB Urkundenfälschung durch Unterlassen gemäß §§ 267 Abs. 1, 13 Abs. 1 St. GB durch Nichteingreifen hat, obwohl er die Manipulation durch A bemerkt hatte. 1. Tatbestand Garantenstellung? aus Vertrag Aber als Täter? Auch bei unechten Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme

 • • Subjektive Theorie: C bemerkte lediglich die Manipulation Nur Förderung fremden Verhaltens

• • Subjektive Theorie: C bemerkte lediglich die Manipulation Nur Förderung fremden Verhaltens gegenteiliges Ergebnis vertretbar, Z. B. : „Lehre von den Pflichtdelikten“ 2. Ergebnis §§ 267 Abs. 1, 13 Abs. 1 St. GB – • • • I. §§ 267 Abs. 1, 27, 13 Abs. 1 St. GB Schweigen und Untätigbleiben = Fördern der rw Haupttat der A

 • §§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 27, 13 Abs. 1 St. GB

• §§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 27, 13 Abs. 1 St. GB + • 2. Tatkomplex: Das abgewendete „Schäferstündchen“ A. Strafbarkeit des C I. §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 22, 23 Abs. 1 St. GB Durch unsittliches Angebot 1. Vorprüfung keine vollendete Nötigung Versuchsstrafbarkeit: § 240 Abs. 3 • • •

 • • • 2. Tatentschluss Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des

• • • 2. Tatentschluss Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 Abs. 1 St. GB? erlaubte, sogar gebotene Handlung handelte, da C als Aufsichtskraft zur Offenbarung verpflichtet war. a) Mindernmeinung: Drohung mit einem erlaubten Tun falle nicht unter den Tatbestand des § 240 Abs. 1 St. GB. Danach §§ 240 Abs. 1, 3, 22 St. GB -

 • • b) Gegenansicht: Drohung mit einem erlaubten Tun kann unter § 240

• • b) Gegenansicht: Drohung mit einem erlaubten Tun kann unter § 240 Abs. 1 St. GB fallen Danach hätte C Tatentschluss zur Begehung einer Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 1 St. GB + 3. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 St. GB) + 4. Rechtswidrigkeit und Schuld + 5. Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Alt. 1 St. GB)? Versuch – aufgrund der Ablehnung der A – bereits fehlgeschlagen!

 • • 6. Besonders schwerer Fall (§ 240 Abs. 4 S. 2 Nr.

• • 6. Besonders schwerer Fall (§ 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 St. GB): a) zur Vornahme von sexuellen Handlungen + b) C wollte hierdurch seine Stellung als Amtsträger gemäß §§ 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 3, 11 Abs. 1 Nr. 2 (b oder c) St. GB missbrauchen. Also §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 22, 23 Abs. 1 St. GB +

 • • II. §§ 258 Abs. 1, 13 Abs. 1 St. GB indem

• • II. §§ 258 Abs. 1, 13 Abs. 1 St. GB indem C das Verhalten der A bei der universitären Prüfung nicht dem Prüfungsamt meldete. 1. Tatbestand „Vereiteln“ = reicht aus, dass der Strafanspruch für geraume Zeit unverwirklicht bleibt Garantenpflicht? Aufsichtsperson Aber für keine Rechtspflichten zur Offenbarung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden

 • §§ 258 Abs. 1, 13 Abs. 1 St. GB - • •

• §§ 258 Abs. 1, 13 Abs. 1 St. GB - • • • B. Strafbarkeit der A I. § 263 Abs. 1 St. GB indem sie vorgab, C 1. 000 € in bar zahlen zu wollen, damit dieser keine Informationen an das Prüfungsamt weitergebe. 1. Tatbestand a) Täuschung + b) Irrtum entsprechend • • •

 • • c) Vermögensverfügung des C? tatsächliches Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten,

• • c) Vermögensverfügung des C? tatsächliches Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder bei einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt Bei C selbst keine Vermögensminderung § 263 Abs. 1 St. GB -

 • 3. Tatkomplex: Die gescheiterte Rache des C • A. Strafbarkeit des C

• 3. Tatkomplex: Die gescheiterte Rache des C • A. Strafbarkeit des C • • I. § 263 Abs. 1 St. GB gegenüber dem Mitarbeiter des Schlüsseldienstes vorggeben, „seinen Schlüssel“ in der Wohnung der A liegen gelassen zu haben, und die Adresse der A zusammen mit seinem Namen als Rechnungsadresse

 • • • 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung + b) Irrtum + c)

• • • 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung + b) Irrtum + c) Vermögensverfügung? Durchführung der Werkleistung des D, der die Tür der A geöffnet hat d) Vermögensschaden Anspruch auf Werklohn gegen C ist wertlos, da C eine falsche Adresse angegeben hat 2. Subjektiver Tatbestand vorsätzlich +/Vorteilsabsicht +

 • • 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + § 263 Abs. 1 St. GB

• • 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + § 263 Abs. 1 St. GB + • • • II. § 123 Abs. 1 St. GB + (auch mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt. St. GB – D als gutgläubiges Werkzeug) • III. §§ 303 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 St. GB

 • • 1. Vorprüfung keine vollendete Sachbeschädigung Versuchsstrafbarkeit: § 303 Abs. 3 St.

• • 1. Vorprüfung keine vollendete Sachbeschädigung Versuchsstrafbarkeit: § 303 Abs. 3 St. GB. 2. Tatentschluss Funktionseinbuße gegenteiliges Ergebnis vertretbar. 3. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 St. GB) + 4. Rechtswidrigkeit und Schuld +

 • • 5. Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Alt. 1 St. GB) a)

• • 5. Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Alt. 1 St. GB) a) unbeendete Tat im Sinne des § 24 Abs. 1 Alt. 1 St. GB aufgegeben + b) freiwillig? C hat plötzlich Schritte im Treppenhaus gehört fürchtet, entdeckt zu werden. §§ 303 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 St. GB +

 • • B. Strafbarkeit des E I. § 123 Abs. 1 St. GB

• • B. Strafbarkeit des E I. § 123 Abs. 1 St. GB + II. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 St. GB indem E Bargeld und Schmuck im Wert von ca. 500 € aus der Wohnung der A mitnahm. 1. Grundtatbestand + 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Besonders schwerer Fall (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Var. 2 St. GB)? Unglücksfall ausgenutzt?

 • • • Unglücksfall: plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen

• • • Unglücksfall: plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen in sich birgt oder zu bringen droht. Hier: Öffnen der Wohnungstür durch C = Unglücksfall im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Var. 2 St. GB E hat ausgenutzt? wenn der Täter die sich ergebende Lockerung des Gewahrsams gerade als Gelegenheit zur erleichterten Durchführung des Diebstahls ergreift.

 • • • Hier: Geglegenheit hätte E auch bei geschlossener Tür gehabt. •

• • • Hier: Geglegenheit hätte E auch bei geschlossener Tür gehabt. • Ausnutzen eines Unglücksfalles im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 – • III. §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 23 Abs. 1 St. GB Da die Wohnungstür bereits offen stand, als E eintraf, nicht vollendet •

 • • Versuchsstrafbarkeit: ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1 Alt. 2, 12

• • Versuchsstrafbarkeit: ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1 Alt. 2, 12 Abs. 2 St. GB in Verbindung mit § 244 Abs. 2 St. GB. 2. Tatentschluss + E handelte auch rechtswidrig und schuldhaft + 5. Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Alt. 1 St. GB) - fehlgeschlagener Versuch § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 23 Abs. 1 St. GB +

 • • C. Strafbarkeit des C (Teil 2) §§ 242 Abs. 1, 27

• • C. Strafbarkeit des C (Teil 2) §§ 242 Abs. 1, 27 Abs. 1 St. GB -, ohne Teilnehmervorsatz. Gesamtergebnis: A. Strafbarkeit der A §§ 267 Abs. 1, 274 Abs. 1 Nr. 1, 52 St. GB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des C ersten Tatkomplex §§ 267 Abs. 1, 27 Abs. 1, 13 Abs. 1, 274 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1, 13 Abs. 1, 52 St. GB

 • • • Im 2. Tatkomlex: §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs.

• • • Im 2. Tatkomlex: §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 22, 23 Abs. 1 St. GB strafbar ge-macht. Im dritten Tatkomplex: §§ 263 Abs. 1, 123 Abs. 1, 303 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 52 St. GB strafbar gemacht. C. Strafbarkeit des E §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 23 Abs. 1, 123 Abs. 1, 52 St. GB