Feste veranstalten ohne Risiko Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht
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Feste veranstalten ohne Risiko Vortrag zum Thema Veranstaltungsrecht
Veranstaltungen organisieren Feste feiern ABGB definiert für Jedermann (d. h. auch Einzelpersonen oder Funktionäre von Vereinen) die gesetzliche Verpflichtung, auf zumutbare Rechtskenntnis, hinsichtlich übernommener Aufgaben.
Gesetzliche Regelungen Überblick Haftung /Verantwortung Nö Veranstaltungs gesetz Gewerbeordnung Steuerliche Regelung Verwaltungsregelungen Landesgesetz – keine Verbindung mit Bundesgesetzen Gemeinde oder BH Zuständigkeit Bundesgesetz – Bezug zum Körperschaftss teuergesetzes Bezirkshaupt mannschaft Zuständigkeit Bundesgesetze – Grundlage für die Ausnahmen aus der Gewerbeordnung Finanzamt Bundesgesetze – Grundlage für die Ausnahmen aus der Gewerbeordnung Gemeinde, BH, Polizei, Prüfung durch die Finanzpolizei Sozialversicherung Bundesregelung – Gebietskran kenkassen
Feste veranstalten ohne Risiko Veranstalterhaftung
Veranstalterhaftung Unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche Rechtsträger !!! 1. nat. Personen und/oder Personenvereinigungen 2. Juristische Personen • Körperschaften öffentlichen Rechts (Gemeinden, Feuerwehr, Kirchen, usw. ) • Politische Parteien inkl. Untereinheiten • Gemeinnützige/begünstigte Vereine
Veranstalterhaftung Gemeinnützige Vereine Natürliche Personen oder Personengemeinschaften Für jede Person aus dem Organisationsteam: Ungeteilte, persönliche Haftung für alle Schäden und Abgaben • = Schlechteste Form Für Mitglieder des Vereins: Keine Haftung für das Mitglied, ausgenommen eigenes rechtswidriges Verhalten wie Raufhandel, Sachbeschädigung usw. Für Vertreter des Vereins (Obmann/Leiterin): Keine Haftung außer bei (Funktionäre haften bei Versagen des Vereins): • Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen • Grober Fahrlässigkeit • Konkursverschleppung
Haftung von Funktionären Fahrlässig handelt, wer die gehörige Aufmerksamkeit oder den gehörigen Fleiß außer Acht lässt. Der Maßstab ist der durchschnittlich sorgfältige Mensch. • Grob fahrlässig ist eine ungewöhnliche oder auffallend starke Fahrlässigkeit die das Auftreten eines Schadens erwarten lässt. • Leicht fahrlässig ist eine gewöhnliche Nachlässigkeit die auch einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen passieren kann.
Haftung von Funktionären • Deliktfähigkeit Jugendlicher Ab dem 14. Geburtstag sind Jugendliche deliktfähig für Übertretungen, Vergehen und Verbrechen • Geschäftsfähigkeit Jugendlicher - Mit Vollendung des 18. Lebensjahres voll geschf. - 14 bis 18 Jahre beschränkt geschäftsfähig d. h. nur für Beträge die erlauben, dass er sich mit seinem Arbeitseinkommen selbst erhalten kann.
Feste veranstalten ohne Risiko 1. Nö Veranstaltungsgesetz
Veranstaltungsgesetz – Meldewesen • Gültig für öffentliche Veranstaltungen • Ausgenommen: • • Religionsausübung Schulen, Kindergärten Volksbildungseinrichtungen Ortsübliches Brauchtum Feuerwehr, Rettung Wahlwerbung Sportveranstaltungen Wandertage
Veranstaltungsgesetz – die Anmeldung • Wo? – Bei Gemeinde (Bürgermeister informiert BH) – Gemeinde stellt eine Bestätigung aus – Gemeinde kann mittels Bescheid Auflagen erteilen • Wann? - Spätestens eine Wochen vor Beginn • Wer? – Vom Verein bestellte Person, mind. 18 Jahre, verlässlich
• Wie? Veranstaltungsgesetz – die Anmeldung - Notwendige Angaben in einem Formular: - Bezeichnung der Veranstaltung Name, Geb. Datum und Wohnsitz Bezeichnung und Sitz des Veranstalters Ort und genaue Bezeichnung der Betriebsstätte Genehmigung der Betriebsstätte oder Nachweis der Befreiung - Dauer und Datum - Zahl der max. anwesenden Besucher
Veranstaltungsbetriebssätten - Grundsätzlich ist Genehmigung notwendig (Plakette mit rotgelben Rand – Datum und Aussteller) - Ausgenommen - Gastgewerbeeinrichtungen Nach Baugesetz dafür genehmigte Räumlichkeiten Freigelände wenn keine Beeinträchtigung der Umwelt Weniger als 500 Personen gleichzeitig mit Zertifikaten und Bescheinigungen von Fachpersonal
Steuerrecht – Gewerbeordnung Staat benötigt Geld = Teil der Umsätze und Einkünfte Staat möchte Menschen schützen = Berechtigung für Tätigkeiten Organisationen übernehmen Aufgaben des Staates = gemeinnützig, kirchlich, mildtätig = Ausnahmen und Befreiungen Das bedeutet, Vereine sind teilweise aus der Gewerbeordnung ausgenommen Und teilweise steuerbefreit
Feste veranstalten ohne Risiko Gemeinnützigkeit von Vereinen
Gemeinnützigkeit gemeinnütziger Zweck laut Bundesabgabenordnung 1. Gemeinnütziger Zweck im Statut verankert 2. Gemeinnütziger Zweck in der tatsächlichen Geschäftsführung (im Vereinsleben) umgesetzt unmittelbar ausschließlich
Gemeinnützigkeit - Zweck • Aufgaben des Staates übernehmen – Beispiele solcher Aufgaben: – – Bildung (Schulen, Universitäten usw) Kultur (Staatsoper, Museen usw. ) Gesundheit (Spitäler usw. ) Infrastruktur (Straßen bis Buswartehäuser. . )
Gemeinnützigkeit- Zweck • Gemeinnützige Zwecke in der Landjugend – Weiterbildung, Seminare Agrarkreise, – Kultur und Brauchtum, Volkstanz, Laientheaterspiel, Dorfbrauchtum, – Sport (keine Ausflüge) – Projekt für die Dorfgemeinschaft und die Gemeinde – Investitionen und Betrieb Jugendraum – Sozialaktionen und Spenden für begünstigte Zwecke
Gemeinnützigkeit – Geschäftsführung Unmittelbar gemeinnützig ist, wer: § Begünstigte Zwecke selbst erfüllen Nicht Anhängerclubs Nicht Schaffung von Voraussetzungen für Andere § Dachverbände Nur begünstigt wenn alle Unterverbände gemeinnützig sind Mit der Änderung des Gemeinnützigkeitsgesetzes (1. 1. 2016) sind Spende an Institutionen mit gleichen Zielen möglich. Nur Spenden ist aber nicht gestattet.
Gemeinnützigkeit - Ausschließlich gemeinnützig ist nach Steuerrecht, wer: - Kein Gewinnstreben Sparsame Verwaltung Keine Begünstigung der Mitglieder Bindung des Restvermögens Nur begünstigte Zwecke • Mind. 90% von Zeit/Geld - untergeordnete Nebenzwecke sind erlaubt (Rz 114) • Untergeordneter Zweck Unterhaltung bis max. € 100. - /Mitglied und Jahr (Rz 55 - Neu)
Feste veranstalten ohne Risiko 2. Gewerbeordnung
Gewerbeordnung Gastgewerbliche Tätigkeiten benötigen einen Befähigungsnachweis – Gewerbeschein • Kennzeichen gewerblicher Tätigkeiten: – selbständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt • Ausgenommen sind Tätigkeiten (§ 2 lit 1 Zi 25) von – Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Vereinen im Rahmen und Umfang von § 5 Z 12 Körperchaftssteuergesetz
Gewerbeordnung • Ausnahme für gemeinnützige Organisationen – Für gesellige Veranstaltungen mit Angabe des gemeinnützigen Verwendungszwecks auf allen Ankündigungen – Wenn Reinerlös nachweislich den angegebenen Zwecken zukommt – Gewerbliche Tätigkeit bei den Veranstaltungen max. 72 Stunden
Gewerbeordnung • Wichtig: Mittelverwendung auf den Ankündigungen (Plakate, Facebook…) Formulierungen: Der Reinerlös der Veranstaltung wird für Weiterbildung, Brauchtumsförderung, Jugendraum, Bewusstseinsbildung für die vielfältigen Funktionen von Landwirtschaft , Sport & Kultur und gemeinnützige Projekte im Dorf verwendet.
Feste veranstalten ohne Risiko 3. Steuerrecht
Steuern • Körperschaftssteuer: Gewinn aus geselligen (kleine und große Vereinsfeste) Veranstaltungen höher als 10. 000, - € pro Jahr 25% KSt auf die relevanten Gewinne • Umsatzsteuer: Umsatz aus geselligen Veranstaltungen (große Vereinsfeste) höher als 30. 000, - € pro Jahr Umsatzsteuer minus Vorsteuer
Kleines Vereinsfest Kennzeichen - § 45 BAO: • Organisation von der Planung bis zur Durchführung im Wesentlichen von Mitgliedern und nahen Angehörigen • Verpflegung darf zum Teil oder zur Gänze an einen Unternehmer übergeben werden. • Honorare für die Künstlern und Gruppen dürfen max. 1. 000. /Stunde betragen • Maximal 72 Stunden im Kalenderjahr
Großes Vereinsfest Kennzeichen: • • • Begünstigungsschädlicher Betrieb Voll Steuerpflichtig Registrierkassenpflicht Wirtschaftliche Konkurrenz zu Gewerbebetrieben Kommunikation mit Steuerberater suchen
Beispiel Gewinn Umsatz Bewertung Ball 3. 000 Euro 10. 000 Euro kleines Fest Party 1. 500 Euro 6. 000 Euro kleines Fest Party 6. 000 Euro 25. 000 Euro großes Fest SUMME 10. 500 Euro 25. 000 Euro
Beispiel Gewinn Umsatz Bewertung Ball 3. 000 Euro 10. 000 Euro großes Fest Party 1. 500 Euro 6. 000 Euro kleines Fest Party 6. 000 Euro 25. 000 Euro großes Fest SUMME 10. 500 Euro 35. 000 Euro
Registrierkassen und Belegerteilungspflicht • Für gemeinnützig arbeitende Vereine gilt: – unentbehrlicher Hilfsbetrieb: keine Verpflichtung – entbehrlicher Hilfsbetrieb: grundsätzlich pflichtig, ausgenommen kleine Vereinsfeste – begünstigungsschädlicher Betrieb: Registrierkassen und Belegerteilungspflicht
Registrierkassen und Belegerteilungspflicht • Für Feste gemeinnütziger Vereine gilt Registrierkassen und Belegerteilungspflicht nur: 1. wenn es sich um große Vereinsfeste handelt (begünstigungsschädlicher Betrieb) und 2. aus diesen Betrieben (Festen) mehr als 15. 000, - € Umsatz pro Jahr gemacht wird und 3. dabei mehr als 7. 500, - € Barumsatz vorliegt.
Feste veranstalten ohne Risiko 4. Verwaltungsregelungen
Jugendschutz • Ausgehzeiten NEU ab 1. 1. 2019 - bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 5 bis 23 Uhr - bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 5 bis 1 Uhr - ab 16 Jahren unbegrenzt • Alkohol (hochprozentig) und rauchen - bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten Veranstalter und Funktionäre der Jugendorganisationen sind für die Einhaltung der Gesetzte verantwortlich und haftbar!
Nichtraucherschutz Ab 1. 1. 2009 gelten die Bestimmungen des Nichtraucherschutzes auch für gemeinnützige Vereine. - Gültig für öffentliche Räume (mit nicht im vorneherein beschränktem Personenkreis) - Absolutes Rauchverbot gilt in Mehrzweckhallen (bzw. –räumen) und in nicht ortsfesten Einrichtungen – Festzelte! (gültig ab 01. 05. 2018) Räume zum Zweck des Rauchens können eingerichtet werden aber keine gastronomische Tätigkeit (Ausschank)
Werbung • Wo darf man Plakatieren? - im Ortsgebiet Absprache mit der Gemeinde - außerhalb Sperrzone 100 Meter von Straße • Namensrechte bei Veranstaltungen - Markenrechtlich geschützte Namen nicht verwenden z. B. Summer Splash usw.
Fotorechte 1. Urheberschutz – Automatischer Schutz des Werkes für den „Erschaffer“ – Bild darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Urhebers verwendet werden (privat oder kommerziell) – Rechte des Urhebers sind –Löschung, Entgelt, Schadensersatz 2. Bildnisschutz (Recht am eigenen Bild) – Es dürfen Bilder von Personen nicht veröffentlicht werden die • • Die Person bloßstellen, entwürdigen oder herabsetzen Das Privatleben preisgeben Zu Missdeutungen Anlass geben Für Werbezwecke verwendet werden.
Foto-/Bildrechte HINWEIS-Satz für eure Veranstaltungen: „ Es wird darauf hingewiesen, dass am Veranstaltungsort Fotos und Filme angefertigt werden und zum Zweck der Nachberichterstattung veröffentlicht werden können. “
Weitere Bestimmungen Lärmvorschriften • liegen im Ermessenspielraum der Behörde Sicherheitsvorschriften • Erste Hilfe Koffer • Feuerlöscher
Feste veranstalten ohne Risiko 5. Sozialversicherung
Sozialversicherung • Personen die unselbständig arbeiten: – Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse – Beiträge zahlen – Personen sind dann auch Unfall-, Kranken-, usw. versichert
Sozialversicherung • Grundlage der unselbständigen Tätigkeit – Arbeit auf Rechnung und Risko eines Anderen mit – Entlohnung/Entgeld oder – Entgeldanspruch
Sozialversicherung Als Entgelt gilt: • • Trinkgeld jede Form der Entlohnung (Geld oder Naturalien) Essen nach der Veranstaltung wenn die Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist und dafür ein hoher Eintrittspreis erspart wird. • Nicht als Entgelt gilt die Verpflegung der Person während der Tätigkeit am Fest.
Sozialversicherung Entgeltanspruch entsteht auch wenn: • keinem ausreichendem Nahverhältnis zum Veranstalter (im Zweifel immer Entgeltlichkeitsvermutung) • Bei Mitgliedern von Vereinen ist der Idealismus (das Nahverhältnis) für den Verein zu prüfen. • Kurzfristige (einige Tage) freiwillige Mitarbeit sind für engagierte, langjährige Mitglieder glaubwürdig. Eine große Zahl kurzfristig dem Verein beigetretener Mitglieder ist wenig glaubwürdig.
Abgaben • Lustbarkeitsabgabe: bei geselligen Veranstaltungen, mit der Gemeinde zu verrechnen • AKM: Abgabe für die öffentliche Aufführung von Musik, spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung anmelden
Abgaben • Tantiemen - Theaterabgabe Beim jeweiligen Verlag (bei dem die kostenpflichtigen Rollenbücher bezogen werden) nachfragen, welche Auflagen sie haben und wie die Verrechnung stattfindet. • Wann müssen die Aufführungstermine gemeldet werden? • Einnahmen-Meldung nach den Aufführungen – Abgabezeitraum? Mit dem Kauf des Rollensatzes erwirbt man noch kein Aufführungsrecht. Ohne Aufführungsvertrag darf keine Aufführung stattfinden!
Danke für eure Aufmerksamkeit!
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